mirror of
http://100.103.83.12:3003/fegger/odoo-at-payroll.git
synced 2026-09-17 08:52:45 +00:00
8c7837384b
Eighth Lexis 360 intake (134 briefings, source Stands 2025-06 to
2026-08), extending the corpus to 508 curated entries in 62 clusters.
This batch opens six further briefings chapters ('Beendigungsarten',
'Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen', 'Beendigungsansprueche &
Endabrechnung', 'Beendigungsphase - Sonstiges', 'Meldungen &
Verpflichtungen', 'Unternehmensaufloesung & Betriebsuebergang';
sixteen chapters in total now).
- 6 new clusters: beendigungsarten bnd (44: Austritt, Entlassung,
Kuendung incl. Motiv-/sozialwidrige Kuendung, Probezeit,
Fruehwarnsystem), betriebsrat brt (35: Befugnisse, BR-Mitglieder,
Betriebsvereinbarungen, Kuendigungsschutz, Versetzung, Sozialplan),
endabrechnung end (25: Abfertigung Alt/Neu, freiwillige
Abfertigungen, Endabrechnung Zeitguthaben, Vergleich,
Kuendigungsentschaedigung, Abgangsentschaedigung, Outplacement),
beendigungsphase bso (10: Abmeldung SV, Arbeitslosengeld,
Dienstzeugnis, Konkurrenzklausel, ASG-Verfahren,
Aufloesungsabgabe), meldungen mel (8: DSGVO-Datenfragen,
Informationspflichten, Schriftform, Meldepflichten),
insolvenz/betriebsuebergang ins (8); existing clusters extended:
urlaub 14 -> 16, sonderzahlungen 4 -> 5, praemien 6 -> 7
- documented gaps closed: Motivkuendung (lb-bnd-43), Praemien bei
Beendigung (lb-end-18), Abfertigung Alt / Verfuegungsmoeglichkeiten
ueber die Abfertigung Neu (lb-end-01/02/03), Rueckzahlung von
Darlehen (lb-end-25), Ausbildungskostenrueckersatz (lb-end-26),
BR-Kuendigungs-/Entlassungsschutz (lb-brt-13),
Betriebsvereinbarungsbriefings (brt cluster), Dienstfreistellung
waehrend der Kuendigungsfrist (lb-bso-03)
- cross-batch reconciliations (9 back-references): ent-02 -> brt-19/
22/28/29, ent-11 -> end-26, prd-04 -> brt-13, rhz-04 -> bnd-43,
vor-10 -> end-01/02/03/16, kar-01 -> end-01/02, lvr-02 ->
end-06/25, prm-03 -> end-18, sac-06 -> bso-03 + prd-03 (batch-7
closure)
- brt-01 cross_ref fix: mislabeled lb-ent-01 ('Ueberlassene
Arbeitskraefte') corrected to lb-aug-01; SV-Meldepflicht pointer
now lb-mel-08
- ID gaps by design: lb-brt-24, lb-end-07, lb-bso-08 never assigned
(numbers retired by fossil-ID corrections, never reused)
- tooling: BATCH 8; new CHAPTER_TOPIC_MAP pinning layer (the same
topic under different chapters resolves to different clusters:
Sonderzahlungen/Provisionen/Praemien/Urlaubsersatzleistung exist
in both the Entgelt and the Beendigungsansprueche chapters);
6 new TOPIC_TO_PREFIX/CLUSTERS entries; keyword-fallback order
hardened (specific stems before generic beendigung/insolvenz/
entgelt/urlaub/meldepflicht)
- flagged for RIS: end-01 Abfertigung-Alt wage tax example below the
binding minimum-6% tariff, end-09 par. 68 overtime exemption
'10h/120 EUR' vs binding 15h/170 EUR, end-21 example DN-SV rate
18.07% vs component sum 17.57%, brt-20/22 facultative BV items
z7-z26 vs z7-z27, brt-15 '40 BRWO' citation garble, bnd-37 garbled
GlBG paragraph reference, mel-03 DSB retention 6 vs 7 months
(internal source contradiction), ins-06 inconsistent HBG year
labels
- curation in 12 groups (g1/g2 in prior sessions; g3 plus ten
parallel agent groups, each with a self-check on frontmatter/
structure/cross-refs); registry and check green: 508 sources,
508 curated entries, 0 problems
6.5 KiB
6.5 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-bnd-30 | 8 | Entlassung Arbeiter – Vertrauensunwürdigkeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
|
|
|
|
Entlassung Arbeiter – Vertrauensunwürdigkeit
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-30).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 82 lit d GewO 1859): Entlassung des Arbeiters wegen Diebstahls, Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung, die ihn des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lässt. Inhaltlich geht es immer um eine strafbare Handlung, so schwer, dass die Fortsetzung des DV für den AG unzumutbar wird. Zwei Tatbestandsvarianten: (1) Diebstahl/ Veruntreuung — Straftatbestände der §§ 127, 133 Abs 1 StGB; sind diese erfüllt, erübrigt sich die gesonderte Vertrauensunwürdigkeits-Prüfung (gesetzlich als gegeben angesehen); (2) sonstige strafbare Handlung, die vertrauensunwürdig macht.
- Keine Legaldefinition in der GewO 1859; Rsp-Stehsatz: Vertrauensunwürdigkeit bei objektiv gerechtfertigter Befürchtung, dass Interessen und Belange des AG durch den AN gefährdet sind.
- Übernahme der Angestellten-Kriterien: die Tatbestandsvoraussetzungen des Angestelltenrechts sind übertragbar (→ lb-bnd-20); im Briefing behandelt werden die arbeiterspezifischen Punkte.
- Sonstige strafbare Handlung: erforderlich ist eine strafbare Handlung (oder Unterlassung) — nicht strafbares Verhalten rechtfertigt die Entlassung nach § 82 lit d auch dann nicht, wenn es Vertrauensunwürdigkeit begründet. Ermächtigungsdelikte/Privatanklagedelikte stehen dem Tatbestand nicht entgegen; auch verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen kommen in Betracht. Der bloße Versuch genügt, wenn er selbst strafrechtlich geahndet wird; der bloße Verdacht genügt nicht.
- Fahrlässigkeit genügt — grobe (ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten) und leichte Fahrlässigkeit (Sorgfaltsverletzung, die auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann).
- Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: entscheidend — auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; objektiver Maßstab (Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit), nicht subjektives AG-Empfinden. Beispiel: Diebstahl einer nahezu wertlosen Sache (Lebensmittel ganz geringen Werts, einige Schrauben) führt wohl nicht zur Unzumutbarkeit. Bisheriges Verhalten: langjährig einwandfreie AN genießen größeren Vertrauensvorschuss.
- Dienstlicher Bezug: grundsätzlich Verhalten während der Dienstzeit bzw mit Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis; ausnahmsweise auch Handlungen ohne (unmittelbaren) Bezug, wenn dadurch das Vertrauen zerstört wird.
- Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts — Entlassung bleibt rechtswirksam (DV endet), ist aber unbegründet (Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung); bei unklarem Sach-/Rechtslage ausreichende Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Diebstahl/Veruntreuung (§§ 127, 133 Abs 1 StGB) ODER sonstige strafbare Handlung mit Vertrauensunwürdigkeit, § 82 lit d GewO 1859 ✅ |
| Straftat | grundsätzlich erforderlich (anders als im Angestelltenrecht, → lb-bnd-20) |
| Diebstahl/Veruntreuung erfüllt | Vertrauensunwürdigkeit wird als gegeben angesehen — gesonderte Prüfung erübrigt sich |
| Ermächtigungs-/Privatanklagedelikte | stehen dem Entlassungstatbestand nicht entgegen (RIS-Justiz RS0060357) ✅ |
| Verwaltungsrechtliche Straftaten | als „sonstige strafbare Handlung" in Betracht ✅ |
| Versuch | genügt, wenn strafrechtlich geahndet; bloßer Verdacht genügt nicht |
| Verschuldensgrad | leichte Fahrlässigkeit genügt (grob und leicht erfasst) |
| Unzumutbarkeit | objektiver Maßstab: Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit, bisheriges Verhalten; Beispiele: Diebstahl nahezu wertloser Sachen → wohl keine Unzumutbarkeit |
| Arbeitsverhältnis-Bezug | grundsätzlich erforderlich; ausnahmsweise fehlender Bezug bei Vertrauenszerstörung |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
Rechtsgrundlagen
- § 82 lit d GewO 1859 (Vertrauensunwürdigkeit des Arbeiters) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 127 StGB (Diebstahl) und § 133 Abs 1 StGB (Veruntreuung) — als Tatbestandskatalog zitiert ✅
- RIS-Justiz RS0060357 (Ermächtigungs-/Privatanklagedelikte) — als Rechtsprechungs-Service-Standort zitiert ✅
- Stehsatz der Rsp ohne §-Norm — ✅ als Briefing-Aussage, Detailverifikation über RIS offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Ausspruchstag = letzter Entgelttag; unverzüglichkeit-/Verwirkungsfragen sind Verfahrenswerte, keine Abrechnungsparameter.
- Verwirkte (zu späte) Entlassung → unbegründet → Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31) — im Beendigungs-Workflow als eigene Konstellation führen.
- Abgrenzung zur unberechtigten Entlassung: straflose Verfehlungen rechtfertigen beim Arbeiter keine berechtigte Entlassung — für die Beendigungsart-Klassifikation (berechtigt/unberechtigt) im Odoo-Workflow berücksichtigen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit, übertragbare Kriterien) · lb-bnd-25 (Entlassung Arbeiter – Gefängnis, Abgrenzung bei kurzen Anhaltungen) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GewO/AngG-Regime) - Hinweis: Die Judikaturübersicht „Vertrauensunwürdigkeit Arbeiter" ist im Export unvollständig — nicht rekonstruierbar.