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Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).
- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
(8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
(7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
(6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
(6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
(2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
(2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
(lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
(tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
(1st-service-year pattern) against its own stage table (56
days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
the user canceled the stuck one
7.8 KiB
7.8 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-kar-05 | 7 | Karenz - Kündigungs- und Entlassungsschutz | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | karenz | Sabara | 2026-07 |
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Karenz – Kündigungs- und Entlassungsschutz
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-05).
Zusammenfassung
- Arbeitgeberkündigung während der Karenz ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts rechtswirksam (§ 10 Abs 3 bis 6 MSchG, § 7 Abs 3 VKG); ohne Zustimmung ist sie rechtsunwirksam. Der gekündigte Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht zwischen aufrechtem Dienstverhältnis und Geltenlassen der Kündigung samt Ersatzansprüchen; die Kündigungsentschädigung umfasst den Zeitraum bis vier Wochen nach der Karenz plus anschließender Kündigungsfrist und -termin.
- Dauer des Schutzes: bis zum Ablauf von vier Wochen (28 Tagen) nach Ende der Karenz (§ 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 1 VKG); eine verfrühte Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Beendigungstermin die Fristen/Termine einer korrekt ausgesprochenen Kündigung wahren würde (9 ObA 178/91). Kein Schutz während einer vereinbarten Karenzierung (unbezahlter Urlaub) außerhalb der gesetzlichen Karenz (→ lb-kar-06). Ohne Karenz: Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung (§ 10 Abs 1 MSchG). Bei späterem Karenzantritt (anderer Elternteil ohne Anspruch): Schutz ab Bekanntgabe, frühestens vier Monate vor Antritt.
- Gerichtliche Zustimmung: Bis zum ersten Geburtstag des Kindes nur bei Betriebseinschränkung/-stilllegung oder Einverständnis in der Tagsatzung (§ 10 Abs 3 MSchG); nach Betriebsstilllegung ist keine Zustimmung nötig. Im zweiten Lebensjahr (Klage nach Ablauf des ersten) zusätzlich bei personenbezogenen Umständen oder betrieblichen Erfordernissen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (§ 10 Abs 4 MSchG). Kündigung nach Zustimmung unverzüglich aussprechen (zeitlicher Ursachenzusammenhang).
- Entlassung: ebenfalls vorab gerichtlich zu genehmigen; Entlassungs- gründe wie bei Schwangerschaft (§ 12 MSchG via § 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 3 VKG): grobe Pflichtverletzung, Untreue, Geheimnisverrat/ abträgliches Nebengeschäft, Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen, strafbare Handlungen. Bei Tätlichkeiten, Ehrverletzungen und strafbaren Handlungen kann die Zustimmung ausnahmsweise nachträglich erfolgen. Nach Rechtskraft ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen (fünf Wochen später jedenfalls verspätet, 9 ObA 102/06z).
- Austritt des Arbeitnehmers während Karenz (§ 15r MSchG, § 9a VKG): Erklärung spätestens drei Monate vor Karenzende (Karenz < 3 Monate: zwei Monate), ohne Fristen/Termine; gilt als gerechtfertigt (u.a. halbe Abfertigung Alt, → lb-kar-01). Nicht möglich in der Verlängerung durch unbezahlten Urlaub. Arbeitnehmerkündigung unter Wahrung der Fristen/Termine ist jederzeit möglich.
- Einvernehmliche Auflösung: nur schriftlich wirksam (§ 10 Abs 7 MSchG, § 7 Abs 3 VKG); bei Minderjährigen zusätzlich Bescheinigung über Belehrung zum Kündigungsschutz (Gericht oder Interessenvertretung).
- Befristung/Lehre: Endet ein befristetes Dienstverhältnis während der Karenz, endet es durch Zeitablauf; ein befristetes Behaltezeit-Dienstverhältnis nach Lehrabschluss wird durch die Karenz nicht gehemmt. Lehrlinge können während der Behaltezeit bereits auf den frühestmöglichen Termin nach Behaltezeit-Ende gekündigt werden.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Gerichtszustimmung | Arbeitgeberkündigung/Entlassung während Karenz nur mit vorheriger Zustimmung des ASG (§ 10 Abs 3–6 MSchG, § 7 Abs 3 VKG) |
| Nachwirkung | Schutz bis 28 Tage nach Karenzende; Kündigung erst ab dem 29. Tag |
| Ohne Karenz | Kündigungsschutz bis 4 Monate nach Entbindung (§ 10 Abs 1 MSchG) |
| Zustimmungsgründe bis 1. Geburtstag | Betriebseinschränkung/-stilllegung oder Einverständnis in der Tagsatzung (§ 10 Abs 3 MSchG) |
| Zustimmungsgründe 2. Lebensjahr | zusätzlich personenbezogene Umstände / betriebliche Erfordernisse, Unzumutbarkeit (§ 10 Abs 4 MSchG) |
| Betriebsstilllegung | keine Zustimmung erforderlich |
| AN-Austritt | § 15r MSchG / § 9a VKG; Erklärung 3 Monate (Karenz < 3 Monate: 2 Monate) vor Karenzende |
| Einvernehmliche Lösung | Schriftform zwingend (§ 10 Abs 7 MSchG); Minderjährige: Belehrungsbescheinigung |
| Kündigungsentschädigung | bis 4 Wochen nach Karenz + anschließende Kündigungsfrist/-termin |
Rechtsgrundlagen
- § 10 MSchG (Abs 1, 3–7) — Kündigungsschutz, Gerichtszustimmung, Gründe, schriftliche einvernehmliche Auflösung; § 12 MSchG — Entlassungsgründe; § 15 Abs 4 MSchG / § 7 Abs 1 und 3 VKG — Dauer des Schutzes (28 Tage) und Verweis auf §§ 10, 12.
- § 15r MSchG / § 9a VKG — vorzeitiger Austritt während der Karenz.
- Höchstgerichtliche Belege im Quelltext u.a. 9 ObA 178/91 (verfrühte Kündigung unwirksam), 9 ObA 102/06z (verspätete Entlassung), 9 ObA 2309/96s (Stilllegung); Betriebsübergang ist keine Stilllegung (9 ObA 123/16b).
- Lehrlings-/Behaltezeit-Sonderregeln ohne §-Nennung ⚠ — Detailnormen (Berufsausbildungsgesetz) vor Implementierung gegen RIS prüfen (→ lb-leh-10, lb-leh-16).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Beendigungssperre als Kalender-Constraint: Kündigungstermine zwischen Karenzbeginn und Karenzende + 28 Tage sind ungültig bzw. frühestens am 29. Tag nach Karenzende zulässig — Validierung im Beendigungs-Workflow, nicht in der Abrechnungslogik.
- Kündigungsentschädigungsregel für rechtsunwirksam Gekündigte, die die Kündigung gelten lassen: Zeitraum „bis 4 Wochen nach Karenz + Kündigungsfrist/-termin" — separate Abrechnungsformel in der Endabrechnung.
- Karenz-Status steuert Schutzflag: gesetzliche Karenz (MSchG/VKG) ja, vereinbarte Karenzierung/unbezahlter Urlaub nein (→ lb-kar-06); Verlängerungs- oder ETZ-Anträge verschieben das Schutzfenster neu.
- Austritts-Deadline (3/2 Monate vor Karenzende) als Hinweistermin für die halbe Abfertigung Alt (→ lb-kar-01).
- Befristungen, die in die Karenz fallen, durch Zeitablauf normal endabrechnen (keine Hemmung).
Verweise
- KB-intern: lb-kar-01 (Abfertigung Alt beim Austritt) · lb-kar-04 (Anspruch/Beginn/Dauer, Schutz je Karenzteil) · lb-kar-06 (kein Schutz in der Karenzverlängerung) · lb-elt-05 (Parallelschutz bei Elternteilzeit) · lb-sch-06 (Kündigung/Entlassung während Schwangerschaft) · lb-sch-03 (Arbeitnehmerkündigung, einvernehmliche Auflösung) · lb-leh-10 (Lehrlinge: Mutterschutz/Karenz) · lb-leh-16 (Behaltezeit) · lb-glb-02 (Diskriminierung/Anfechtung als flankierender Rechtsschutz) · lb-mob-01 (Beendigungskonstellationen/Fürsorgepflicht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; GemBG-Schiene: Beendigungen nach GemBG IV. Hauptstück (§ 127) und § 130 — Kündigungs- schutzvoraussetzungen dort eigenständig prüfen (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Hinweis: Quellenverweise auf Muster (Austritt, Zusatzklausel) und Schwangerschafts-Briefings des Werks („Kündigung und Entlassung während Schwangerschaft", „Zeitablauf während der Schwangerschaft") → über lb-sch-06/lb-sch-08 abgedeckt.