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Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).
- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
(8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
(7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
(6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
(6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
(2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
(2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
(lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
(tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
(1st-service-year pattern) against its own stage table (56
days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
the user canceled the stuck one
6.7 KiB
6.7 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-kar-06 | 7 | Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | karenz | Sabara | 2026-07 |
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Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-06).
Zusammenfassung
- Natur des Verlängerungszeitraums: Die über die gesetzliche Höchstdauer (Geburten ab 1. 11. 2023: 22. bzw. 24. Lebensmonat) hinausgehende „Karenzverlängerung" ist keine Karenz, sondern unbezahlter Urlaub. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch nicht zustimmen (und umgekehrt); in der Praxis motiviert oft ein längerer Kinderbetreuungsgeld-Bezug.
- Vereinbarungstaktik des Quelltexts: Schriftform; ausdrücklich festhalten, dass nicht die gesetzliche Karenz verlängert, sondern unbezahlter Urlaub vereinbart wird (sonst droht die Deutung eines Kündigungsverzichts); festhalten, dass die Verlängerung im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt und daher bei Urlaubsanspruch und Abfertigung Alt außer Ansatz bleibt; für die Dauer gebühren keine Sonderzahlungen (sofern nichts anderes vereinbart/KV).
- Kein gesetzlicher Kündigungsschutz im Verlängerungszeitraum: Der Schutz nach § 15 Abs 4 MSchG/§ 7 Abs 1 VKG endet 28 Tage nach Ende der gesetzlichen Karenz und gilt gerade nicht für die anschließende vereinbarte Karenzierung. Seine vertragliche Weitergeltung kann nicht vereinbart werden (Rsp: die gerichtliche Zuständigkeit des MSchG/VKG ist nicht disponibel, 8 ObA 2/09s) — möglich ist nur ein ausdrücklicher Kündigungsverzicht des Arbeitgebers. Ohne solchen kann nach den 28 Tagen unter Wahrung der Fristen/Termine gekündigt werden; die Zustimmung zur Verlängerung nimmt dem Arbeitgeber das Kündigungsrecht nicht.
- Diskriminierungsrisiko: Seit 1. 11. 2023 erfasst § 5a GlBG auch Benachteiligungen wegen Elternkarenz, Elternteilzeit oder Papamonat; die Rechtsfolgen des § 12 GlBG (insbesondere Anfechtung der Kündigung) gelten. Der Arbeitgeber sollte bei Kündigung im Verlängerungszeitraum andere Gründe plausibel machen können.
- „Kündigungsfenster": Beispiel des Quelltexts (6-monatige Verlängerung): Monat 1 durch die 28-Tage-Nachwirkung blockiert, Monate 3–6 ggf. durch einen neuen Elternteilzeit-Kündigungsschutz (beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor ETZ-Antritt) — übrig bleibt nur Monat 2. Höchstgerichtliche Judikatur zu Kündigungen in genau dieser Phase fehlt noch ❓ (Motivkündigung/geschlechtsbezogene Diskriminierung).
- Anrechnungsfolgen: Erfolgt die Verlängerung im Interesse des Arbeitnehmers (idR bei fortdauerndem KBG-Bezug), verkürzt sie den Urlaubsanspruch. Bei der Abfertigung Alt kann Nichtanrechnung vereinbart werden — ohne Vereinbarung wird die Zeit angerechnet (8 ObA 47/05b). Sonderzahlungen: kein Anspruch für Zeiten ohne Entgeltanspruch (8 ObA 2059/96v). Wird das Dienstverhältnis nicht beendet, nimmt es nach dem unbezahlten Urlaub wieder auf.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Rechtsnatur | Verlängerung über die gesetzliche Höchstdauer = unbezahlter Urlaub, nicht Karenz |
| Schutzende | 28 Tage nach Ende der gesetzlichen Karenz (§ 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 1 VKG) — danach Kündigung möglich |
| Verträgliche Schutzverlängerung | unzulässig (8 ObA 2/09s); nur ausdrücklicher Kündigungsverzicht des AG wirksam |
| Neuer Schutz | ETZ-Antrag in der Verlängerung → Kündigungsschutz ab Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor ETZ-Antritt |
| Urlaubsanspruch | verkürzt, wenn Verlängerung im Interesse des AN (idR KBG-Bezug); Vereinbarung empfohlen |
| Abfertigung Alt | Anrechnung der Verlängerung, außer Nichtanrechnung ausdrücklich vereinbart |
| Sonderzahlungen | kein Anspruch für Entgelt-lose Zeiten (KV/vereinbart Abweichendes möglich) |
| Diskriminierung | § 5a GlBG (ab 1. 11. 2023): Karenz/ETZ/Papamonat als Diskriminierungsgrund; Folgen § 12 GlBG |
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs 4 MSchG / § 7 Abs 1 VKG — Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes vier Wochen nach der Karenz; Anwendbarkeit auf die vereinbarte Karenzierung verneint (8 ObA 2/09s).
- § 5a GlBG iVm § 12 GlBG — Diskriminierung wegen Elternkarenz, Elternteilzeit, Papamonat; Anfechtungsrechte (→ lb-glb-02, lb-glb-07).
- Judikatur zur Anrechnung: 9 ObA 67/05a (Urlaubsverkürzung), 8 ObA 47/05b (Abfertigung Alt), 8 ObA 2059/96v (Sonderzahlungen).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Eigener Abwesenheitstyp „unbezahlter Urlaub (Karenzverlängerung)": unbezahlt, ohne SV-Entgelt (Abmeldung „Ende Entgelt" wie bei Karenz), aber ohne gesetzliches Kündigungsschutz-Flag — die Schutzlogik der gesetzlichen Karenz darf nicht automatisch weiterlaufen.
- Vereinbarungs-Flags je Zeitraum: „im Interesse des AN" (→ Urlaubsaliquotierung), „Abfertigung Alt nicht angerechnet" (→ Dienstzeit- Berechnung), „keine Sonderzahlungen" — die Abrechnungsregeln lesen diese Attribute, nicht den Abwesenheitstyp allein.
- 28-Tage-Fenster und ETZ-Antragsfenster (frühestens 4 Monate vor Antritt) als Termine am Dienstverhältnis → Kündigungs-Sperrlogik und Hinweise für die Personalverwaltung (→ lb-kar-05, lb-elt-05).
- Kinderbetreuungsgeld-Bezug als typisches Motiv dokumentieren, aber nicht abrechnungsrelevant (Leistung des Versicherungsträgers, kein Arbeitgeber-Entgeltbestandteil).
Verweise
- KB-intern: lb-url-03 (unbezahlter Urlaub) · lb-kar-04 (gesetzliche Höchstdauer) · lb-kar-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz, Nachwirkung 28 Tage) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz bei Elternteilzeit; neues Schutzfenster) · lb-son-01 (Aliquotierung der Sonderzahlungen) · lb-kbg-04 (Kinderbetreuungsgeld, Bezugsdauer) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen Verletzung Gleichbehandlungsgebot)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; GemBG-Schiene: Karenzverlängerung von Gemeindebediensteten gegen § 106 GemBG idVm Bgld. MVKG und Urlaubs-/Sonderzahlungsregime des GemBG prüfen (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md). - Hinweis: Quellenverweis auf Arbeitshilfe „Muster – Vereinbarung Karenzverlängerung" — im Export nicht enthalten.