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Fourth Lexis 360 intake (54 briefings after removing one identical re-download, source Stands 2026-06 to 2026-08), extending the corpus to 205 curated entries in 25 clusters. Focus of this batch: the enforcement and employer-contribution side of payroll (all in the 'Entgelt: Anspruch & Abrechnung' chapter). - 6 new clusters: lohndumping (13, LSD-BG incl. Sicherungsmittel and cross-border posting), lohnpfandung (14, EO garnishment mechanics), gplb (7), lohnnebenkosten (7, FLAF-DB/DZ/IESG/AK-Umlage/WBF/KommSt), lohnverrechnung (9, L16/Lohnzettel, mBGM, 109a, Aufrollung, Aufrechnung, Darlehen), nachzahlungen (4) - cross-batch reconciliation: 'Darlehen und Vorschuesse' (lb-sac-13 -> lb-lvr-02) and 'Lohnzettel und Beitragsgrundlagen- nachweis' (lb-sac-21 -> lb-lvr-05) dangling references closed, cross_refs updated - tool hardening: assign_ids returns mismatch warnings instead of appending to an out-of-scope variable (latent NameError that only fired when a mismatch actually occurred), keyword fallback reordered specific-before-generic (batch-4 lesson: generic 'zuschlag' stole iesg_zuschlag before the topic map was pinned), 7 fossil ids from the unpinned pass purged and reassigned - RECHTSQUELLEN cross-checks (lnk cluster): FLAF-DB 3.7%, KommSt 3%, IESG 0.10%, WBF (other provinces 1%), Freibetrag staffel confirmed; flagged: lb-lnk-02 states the DB Freibetrag condition INVERTED vs the verified text (correct staffel evidenced via lb-lnk-03), lb-lnk-05 WBF Wien 1.5% vs 1.0% (RIS clarification needed), plus pfa Grundbetrag naming conflict (lb-pfa-03/05), Existenzminimum 2022 (500/515 EUR, lb-pfa-12/14), mutilated statute citation in lb-lsd-13 (RIS check), 124b citation variants in the corpus (Z 440/Z 449 vs verified Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026) - batch-5 candidates updated in the RUNBOOK (pfändungsrechtliche Behandlung von Sonderzahlungen, Rueckzahlung von Darlehen u. a.); README cluster table extended to batches 1-4 Validated: --registry 205 entries/25 clusters, --check 0 problems, structural scan over all 205 curated docs, py_compile.
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id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||
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| lb-pfa-12 | 4 | Lohnpfändung - Vorschüsse und Nachzahlungen | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnpfandung | Kraft | 2026-07 |
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Lohnpfändung – Vorschüsse und Nachzahlungen
Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-12).
Zusammenfassung
- Vorschüsse wirken pfändungsrechtlich „neutral" (§ 290c Abs 1 letzter Satz EO): Das Existenzminimum ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuss geleistet worden wäre. Der Vorschuss ist im Auszahlungszeitpunkt nicht in die Pfändungsberechnungsgrundlage einzubeziehen und darf im Zeitpunkt der (ratenweisen) Rückzahlung nicht aus ihr ausgeschieden werden.
- Ein Vorschuss darf auch während anhängiger Pfändung(en) gewährt werden. Das Rückverrechnungsrecht des Dienstgebers ist aber gegenüber allen bei der Vorschussgewährung bereits bestehenden Pfändungen nachrangig — idR hat der Dienstgeber daher keinen Zugriff auf den pfändbaren Teil der Bezüge.
- Grenzen der Rückverrechnung: Höhe und Zeitpunkt der Raten sind zu vereinbaren. Der Dienstgeber kann zur Hereinbringung des Vorschusses (bzw. der Rate) das Existenzminimum heranziehen; ist keine laufende Unterhaltsexekution anhängig, kommt auch die Heranziehung der Unterhaltsmasse in Betracht. Bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis muss dem Mitarbeiter aber ein Mindestgeldbetrag verbleiben: das „absolute Geldexistenzminimum" (Normalfall monatlich 2026: € 654,–; bei Unterhaltspfändung(en) 2026: € 490,50,–) — auch dann, wenn gar keine Exekution anhängig ist. Endet dagegen das Dienstverhältnis (Arbeitsleistung fällt weg), kann der Dienstgeber auf das gesamte Existenzminimum greifen, ohne dass ein Mindestbetrag verbleiben muss. Ein Abzug vom pfändbaren Betrag steht zudem nur zu, wenn keine vorrangigen Pfändungen bestehen.
- Nachzahlung = verspätete Erbringung einer Leistung (erst nach dem laut Gesetz, Kollektivvertrag, Dienstvertrag oder sonstiger Vereinbarung vorgesehenen Zeitpunkt). Ursachen zB: unrichtige kollektivvertragliche Einstufung, sonstige Abrechnungsfehler, zu hohe Abzüge (Sozialversicherung, Lohnsteuer), ausgeräumte Meinungsverschiedenheiten.
- Aufrollung (§ 290c Abs 3 EO): Nachzahlungen sind pfändungsrechtlich für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen — nicht pauschal im Auszahlungsmonat.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Absolutes Geldexistenzminimum (Normalfall, monatlich) | 2026: € 654,–; 2025: € 636,50; 2024: € 608,50; 2023: € 555,–; 2022: € 500,–; 2021: € 500,– (Stand 2026-07) — ⚠ Widerspruch im Korpus: lb-pfa-14 nennt für 2022 € 515,–; vor Implementierung gegen RIS verifizieren |
| Absolutes Geldexistenzminimum (bei Unterhaltspfändung, monatlich) | 2026: € 490,50; 2025: € 477,38; 2024: € 456,38; 2023: € 416,25; 2022: € 386,25; 2021: € 375,– (Stand 2026-07) |
| Vorschussgewährung | auch während anhängiger Pfändungen zulässig; Rückverrechnung nachrangig gegenüber allen bereits bestehenden Pfändungen (Stand 2026-07) |
| Rückverrechnungsquellen | Existenzminimum; ohne laufende Unterhaltsexekution auch Unterhaltsmasse; bei DV-Ende das gesamte EX ohne Mindestbetrag; pfändbarer Betrag nur ohne vorrangige Pfändungen (Stand 2026-07) |
| Nachzahlungen | pfändungsrechtliche Aufrollung in den Zeiträumen des Bezugs (§ 290c Abs 3 EO — ✅ zitiert) (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 290c Abs 1 EO (Neutralität des Vorschusses, letzter Satz) und § 290c Abs 3 EO (Nachzahlungen für den Zeitraum der Bezug) — ✅ beide ausdrücklich zitiert.
- Die Werte des absoluten Geldexistenzminimums nennt das Briefing ohne §-Zitat — ⚠ Detailnorm vor Implementierung gegen RIS verifizieren (Widerspruch 2022 zu lb-pfa-14 dokumentiert).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Pfändungsberechnung vor Vorschüssen schützen: Die Berechnungsgrundlage und das Existenzminimum dürfen durch Vorschussauszahlung/-rückverrechnung nicht verändert werden — die Pfändungsregeln auf der unvoreingenommenen Bezugsgröße aufsetzen, Vorschüsse als separate Ausgleichsposten führen.
- Rückverrechnungsplan: Raten unter Beachtung des absoluten Geldexistenzminimums (Jahreswerte versionieren; Pflichtfeld je Periode, auch ohne anhängige Exekution) und der Rangfolge (Vorpfändungen zuerst); bei Beendigung anderer Modus (volles EX heranziehbar).
- Aufrollungslogik für Nachzahlungen: Je betroffenem Altzeitraum ein separates Existenzminimum ermitteln und die pfändbaren Anteile der Nachzahlung zuordnen — periodisierte Berechnung, keine Verrechnung im Auszahlungsmonat. Lohnsteuerliche Aufrollung separat beachten (→ lb-naz-03).
- Arbeits-/abgabenrechtliche Seite von Vorschüssen und Arbeitgeberdarlehen (→ lb-lvr-02) bleibt von der pfändungsrechtlichen Neutralität unberührt.
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Existenzminimum, Berechnungsgrundlage) · lb-pfa-14 (Sachbezüge — dasselbe absolute Geldexistenzminimum; Widerspruch 2022 dokumentiert) · lb-lvr-02 (Darlehen und Vorschüsse des Arbeitgebers) · lb-naz-03 (Nachzahlungen – Lohnsteuer)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Nachzahlungs-/Aufrollungsthemen des Privatkontexts); Bgld.-Gemeinden sieheRECHTSQUELLEN-Bgld.md. - Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert.