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Third Lexis 360 intake (44 briefings, source Stands 2025-06 to 2026-08), extending the corpus to 151 curated entries in 19 clusters. All batch-3 topics sit in the 'Entgelt: Anspruch & Abrechnung' chapter - this is the most payroll-core batch so far (SZ tariff mechanics, surcharges, commuter allowances, travel expenses, BMSVG). - 6 new clusters: reisekosten (9), pendlerforderung (9), vorsorgeleistungen (11), zuschlage (8), sonderzahlungen (4), geschenke (2); plus lb-ent-11 (Ausbildungskosten-Rueckerstattung) appended to the entgelt cluster - two URL-encoded export filenames (%c3%9f = sharp-s) normalized before intake - cross-batch reconciliation: lb-prm-04's dangling reference to 'Sonderzahlungen - Steuer' resolved against the new lb-son-04 (and lb-son-03 for the SV side); cross_refs updated - curated entries cross-checked against the verified legal inventory (RECHTSQUELLEN-Privat.md): 67-EStG staffel, 68-EStG free limits, BMSVG core values confirmed; deviations flagged, notably the 124b-Ueberstundenmassnahme 2026 citation in lb-zus-07 - the briefing cites 'Z 440 lit c'/'BGBl I 4/2026' while the verified text is Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026 (Aufrollung bis 30. 9. 2026), and lb-ent-01's blanket 120 EUR for 68 Abs 2 (verified: 170 EUR 2026) - further flagged points: lb-pen-09 table value 3,672 EUR (likely print error, arithmetic 2,448), PendlerVO-vs-BMF-FAQ divergence (lb-pen-01), 183-day rule Finanz vs UFS (rei), teleworker trips Finanz vs BFG/VwGH (lb-rei-07), SV status of staff participation foundations (lb-vor-01), customer gifts without SV value limit (lb-ges-02) - batch-4 candidates updated in the RUNBOOK (Abfertigung Alt, Corona-Kurzarbeit u. a.); README cluster table extended to batches 1-3 Validated: --registry 151 entries/19 clusters, --check 0 problems, structural scan over all 151 curated docs, py_compile.
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| lb-zus-03 | 3 | Mehrarbeitszuschläge - Arbeitsrechtliches | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | zuschlage | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Mehrarbeitszuschläge – Arbeitsrechtliches
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-zus-03).
Zusammenfassung
- Definition (§ 19d AZG): Mehrarbeit liegt vor (1) wenn ein Teilzeitbeschäftigter über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus arbeitet, oder (2) in Branchen mit kollektivvertraglich verkürzter Normalarbeitszeit für die Stundendifferenz eines Vollzeitbeschäftigten bis zur gesetzlichen Normalarbeitszeit (Beispiel des Quelltexts: Handel 38,5 h KV-Woche vs. 40 h gesetzlich → 1,5 h Differenz sind Mehrarbeit, keine Überstunden). Mehrarbeit ist von Überstunden strikt zu unterscheiden; das Anordnen von Teilzeit-Mehrarbeit ist nur sehr eingeschränkt möglich (→ lb-tzb-04).
- Abgeltung: Jede Mehrstunde ist durch Zeitausgleich oder Geld abzugelten. Mehrstunden, die nicht innerhalb des Quartals (oder eines festgelegten Zeitraums von drei Monaten) 1:1 durch Zeitausgleich verbraucht werden, ziehen einen Zuschlag von 25 % nach sich. Bei gleitender Arbeitszeit gebühren keine Zuschläge, solange die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird (§ 19d Abs 3a und 3b AZG).
- Drei-Monats-Zeitraum: Wie ein „anderer festgelegter Zeitraum von drei Monaten" überhaupt vereinbart werden kann, ist umstritten (KV oder Einzelvereinbarung; Betriebsvereinbarung strittig). Als unkritisch gilt ein betriebsweit einheitliches „verschobenes Quartal" (zB am Geschäftsjahr orientiert); ob der Zeitraum mit Leistung der jeweiligen Stunde beginnen kann, wird überwiegend verneint (Beginn spätestens mit Leistung, eher mit dem Monatsersten). Bei ungültiger Vereinbarung wird im Zweifel auf das Quartal zurückgegriffen — mit der Folge, dass AN und SV Zuschläge bzw. Beiträge nachfordern können; bei geringfügig Beschäftigten kann die GFG rasch überschritten werden.
- Differenzstunden: Steht Vollzeitbeschäftigten für die Differenz zur gesetzlichen 40-Stunden-Woche kein Zuschlag zu, bleibt auch für Teilzeitbeschäftigte diese Differenz zuschlagsfrei; niedrigere KV-Zuschläge gelten für Teilzeit entsprechend fort (§ 19d Abs 3c AZG).
- Zusammentreffen: Treffen Mehrarbeitszuschläge mit anderen Zuschlägen zusammen, die die Mehrleistung ebenfalls abgelten sollen, gebührt nur der höhere Zuschlag (§ 19d Abs 3d AZG).
- EuGH: Die Entscheidung in der Rechtssache Lufthansa CityLine lässt die Europarechtskonformität der österreichischen Mehrarbeits-Abgeltungsregelungen sehr fraglich erscheinen — erhebliche Rechtsunsicherheit (⚠).
- SZ-Basis: Regelmäßig geleistete Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten sind in die Sonderzahlungsberechnung einzubeziehen; ob nur die Grundstunde oder auch der Mehrarbeitszuschlag zählt, ist bei fehlender KV-Klarung strittig — beide Standpunkte sind vertretbar (→ lb-son-02).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Mehrarbeitszuschlag | 25 %, wenn Zeitausgleich nicht bis Quartals-/Drei-Monats-Ende 1:1 verbraucht wird |
| Gleitzeit | keine Zuschläge, wenn die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten wird (§ 19d Abs 3a/3b AZG) |
| Verbrauchszeitraum | Quartal (regelfall); alternativ festgelegter Drei-Monats-Zeitraum — Vereinbarungsform umstritten, „verschobenes Quartal" als praktikabel |
| Differenzstunden zur 40-h-Woche | zuschlagsfrei, wenn auch Vollzeit keinen Differenz-Zuschlag erhält; niedrigere KV-Zuschläge fortgeführt (§ 19d Abs 3c AZG) |
| Zuschlagskonkurrenz | nur der höhere Zuschlag gebührt (§ 19d Abs 3d AZG) |
| GFG-Risiko | nachgeforderte Mehrarbeitszuschläge können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (SV-Beitragsfolge) |
| Rechtsunsicherheit | EuGH Lufthansa CityLine: Europarechtskonformität der Abgeltungsregeln zweifelhaft (⚠) |
Rechtsgrundlagen
- § 19d AZG durchgehend zitiert, insbesondere Abs 3a und 3b (Gleitzeit), Abs 3c (Differenzstunden) und Abs 3d (Zuschlagskonkurrenz); Pflicht zur Mehrarbeit und Anordnungsrechte liegen in § 19d Abs 3 AZG (→ lb-tzb-04).
- Die Geringfügigkeitsgrenze wird ohne §-Zitat genannt (2026-Wert ✅ RECHTSQUELLEN-Privat: 551,10 €/Monat).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zeitkonten-Mechanik: Zeitausgleichs-Verbrauch je Quartal (oder konfiguriertem Drei-Monats-Zeitraum) überwachen und am Periodenende automatisch nicht verbrauchte Mehrstunden mit 25 %-Zuschlag in die Abrechnung stellen — Periodenlogik auf Work-Entry-Basis, nicht auf Einzelpayslip beschränkt.
- Gleitzeit-Ausnahme: Der Gleitzeit-Zeitraum und die darin durchschnittlich vereinbarte Arbeitszeit müssen der Zuschlagsberechnung als Stammdaten zugrunde liegen (Periodenabgleich erst am Gleitzeitperioden-Ende).
- Konkurrenzregel (nur höherer Zuschlag): Bewertungsfunktion über gleichzeitig anfallende Zuschlagsarten je Stunde (SFN vs. Mehrarbeit) vor der Abrechnung.
- SZ-Basis: Ein-/Ausschluss der Mehrarbeit (Grundstunde, Zuschlag) in der SZ-Basis ist KV-abhängig und strittig — als Konfigurations- Entscheidung je Regelwerk dokumentieren, nicht global festlegen.
- GFG-Monitoring: Quartalsweise nachgeforderte Zuschläge in die Geringfügigen-Prüfung einspeisen (→ lb-zus-02).
Verweise
- KB-intern: lb-zus-02 (abgabenrechtliche Behandlung: keine § 68- Begünstigung) · lb-zus-07 (Überstundenzuschläge abgabenrechtlich — Systematik § 68 Abs 1/2) · lb-tzb-04 (Pflicht zur Mehrarbeit, Anordnung) · lb-son-02 (Mehrarbeit in der SZ-Basis) · lb-bes-06 (Geringfügigkeitsfolgen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AZG ⚠ Volltext GP1/GP2; Über-/Mehrarbeitszuschläge je KV).