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Fourth Lexis 360 intake (54 briefings after removing one identical re-download, source Stands 2026-06 to 2026-08), extending the corpus to 205 curated entries in 25 clusters. Focus of this batch: the enforcement and employer-contribution side of payroll (all in the 'Entgelt: Anspruch & Abrechnung' chapter). - 6 new clusters: lohndumping (13, LSD-BG incl. Sicherungsmittel and cross-border posting), lohnpfandung (14, EO garnishment mechanics), gplb (7), lohnnebenkosten (7, FLAF-DB/DZ/IESG/AK-Umlage/WBF/KommSt), lohnverrechnung (9, L16/Lohnzettel, mBGM, 109a, Aufrollung, Aufrechnung, Darlehen), nachzahlungen (4) - cross-batch reconciliation: 'Darlehen und Vorschuesse' (lb-sac-13 -> lb-lvr-02) and 'Lohnzettel und Beitragsgrundlagen- nachweis' (lb-sac-21 -> lb-lvr-05) dangling references closed, cross_refs updated - tool hardening: assign_ids returns mismatch warnings instead of appending to an out-of-scope variable (latent NameError that only fired when a mismatch actually occurred), keyword fallback reordered specific-before-generic (batch-4 lesson: generic 'zuschlag' stole iesg_zuschlag before the topic map was pinned), 7 fossil ids from the unpinned pass purged and reassigned - RECHTSQUELLEN cross-checks (lnk cluster): FLAF-DB 3.7%, KommSt 3%, IESG 0.10%, WBF (other provinces 1%), Freibetrag staffel confirmed; flagged: lb-lnk-02 states the DB Freibetrag condition INVERTED vs the verified text (correct staffel evidenced via lb-lnk-03), lb-lnk-05 WBF Wien 1.5% vs 1.0% (RIS clarification needed), plus pfa Grundbetrag naming conflict (lb-pfa-03/05), Existenzminimum 2022 (500/515 EUR, lb-pfa-12/14), mutilated statute citation in lb-lsd-13 (RIS check), 124b citation variants in the corpus (Z 440/Z 449 vs verified Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026) - batch-5 candidates updated in the RUNBOOK (pfändungsrechtliche Behandlung von Sonderzahlungen, Rueckzahlung von Darlehen u. a.); README cluster table extended to batches 1-4 Validated: --registry 205 entries/25 clusters, --check 0 problems, structural scan over all 205 curated docs, py_compile.
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id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||
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| lb-sac-21 | 2 | Sachbezug Betriebskindergarten und Kinderbetreuungszuschuss | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sachbezuge | Stögerer | 2026-08 |
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Sachbezug Betriebskindergarten und Kinderbetreuungszuschuss
Lexis Briefings Personalrecht, Stögerer, Stand August 2026 (lb-sac-21).
Zusammenfassung
- Zwei Konstruktionen: (1) der Dienstgeber betreibt selbst einen (Betriebs-)Kindergarten; (2) er gewährt Zuschüsse (Geld/Gutscheine) zur Kinderbetreuung. Beide können lohnsteuer- und SV-frei sein — unter unterschiedlichen Voraussetzungen.
- Eigener Betriebskindergarten: abgabenfrei, wenn die Betreuung allen Dienstnehmern oder einer nach sachlichen Gesichtspunkten differenzierten Gruppe angeboten wird (§ 49 Abs 3 Z 16 ASVG); mehrbetriebliche Kindergärten ebenso (§ 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG). Seit 1. 1. 2024 (Progressionsabgeltungsgesetz 2024) ist nach § 3 Abs 1 Z 13 lit c EStG auch der vergünstigte/kostenlose Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (Kindergarten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen nach Landesrecht; nicht öffentliche Pflichtschulen) steuerfrei — und zwar auch dann, wenn betriebsfremde Kinder teilnehmen können; Arbeitnehmeranteil, Gebührenhöhe und Gewinn der Einrichtung sind unerheblich.
- Verfügungsmacht: Voraussetzung ist die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Einrichtung — auch über einen nicht wirtschaftlich zugehörigen Betreiber (zB Verein) oder angemietete Räumlichkeiten möglich. Bei bloßer Anmietung einzelner Plätze ist sie nicht erfüllt; dann kommt ggf. die Zuschuss-Befreiung (lit b) zur Anwendung.
- Kinderbetreuungszuschuss: ab 1. 1. 2024 bis € 2.000 pro Kind und Kalenderjahr (bis 2023: € 1.000) steuer- und sozialabgabenfrei, wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat (Altersgrenze ebenfalls seit 1. 1. 2024 angehoben) und dem Dienstnehmer selbst für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht (§ 49 Abs 9 ASVG iVm § 3 Abs 1 Z 13 EStG). Steht der Kinderabsetzbetrag dem (Ehe-)Partner zu, entfällt die Befreiung. Betreuung durch öffentliche/private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen oder pädagogisch qualifizierte Personen; haushaltszugehörige Angehörige sind ausgenommen.
- Auszahlungsformen: direkt an Betreuungsperson oder -einrichtung; Gutscheine, die ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen einlösbar sind; seit 1. 1. 2024 auch (ganz/teilweiser) Kostenersatz der nachgewiesenen Kosten gegen Rechnung (Abwicklung wie beim Öffi-Ticket, → lb-sac-19). Direkte Geldauszahlung an den Dienstnehmer ist immer abgabenpflichtiger Arbeitslohn.
- Formular L 35: Erklärung des Dienstnehmers (Sozialversicherungsnummer des Kindes; Angabe, ob und in welcher Höhe ein anderer Dienstgeber Zuschüsse leistet) zum Lohnkonto; Änderungen sind innerhalb eines Monats zu melden. Gewährung nur an alle Dienstnehmer oder Gruppen; Zuschüsse an freie Dienstnehmer sind nicht steuerbefreit.
- Veranlagungseffekt: Der abgabenfreie Zuschuss kürzt die als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten (Höchstbetrag € 2.300, § 34 Abs 9 EStG): nur ungedeckte Differenzen wirken. Diese Absetzbarkeit war letztmalig bei der Veranlagung 2018 möglich; seit 1. 1. 2019 stattdessen Familienbonus Plus auf Antrag.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Zuschuss-Höchstbetrag | € 2.000 pro Kind und Kalenderjahr (ab 1. 1. 2024; bis 2023: € 1.000) |
| Altersgrenze | 14. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres (ab 1. 1. 2024) |
| Kinderabsetzbetrag | dem Dienstnehmer selbst mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zustehend; beim (Ehe-)Partner: keine Befreiung |
| Begünstigte Betreuung | öffentliche/privat-institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person; haushaltszugehörige Angehörige ausgenommen |
| Auszahlungswege | direkt an Betreuungsperson/-einrichtung · Gutscheine (nur institutionelle Einrichtungen) · Kostenersatz gegen Rechnung (ab 2024) — nie bar an den Dienstnehmer |
| Erklärung L 35 | zum Lohnkonto; SV-Nummer des Kindes; Meldefrist für Änderungen: 1 Monat |
| Betriebskindergarten (eigener) | allen Dienstnehmern oder sachlich abgegrenzter Gruppe; Verfügungsmacht erforderlich; lit c (ab 2024): auch betriebsfremde Kinder zulässig |
| Beispiel (Quelltext) | € 1.200 für 4-jährige Tochter: ab 2024 gänzlich frei (bis 2023: € 1.000 frei, € 200 pflichtig); Zuschüsse für 10- und 13-jährige Kinder zur Gänze begünstigt |
| Außergewöhnliche Belastung | Höchstbetrag € 2.300 p. a. (§ 34 Abs 9 EStG), nur für nicht zuschlussgedeckte Kosten; Absetzbarkeit letztmalig VJ 2018, seither Familienbonus Plus |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 Z 13 lit a, b, c EStG (mehrbetriebliche Kindergärten, Kinderbetreuungszuschuss, elementare Bildungseinrichtungen) ✅; lit c bzw. Anhebung von Höchstbetrag und Altersgrenze durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 153/2023) ✅.
- ASVG § 49 Abs 3 Z 16 (eigener Kindergarten), § 49 Abs 3 Z 11 lit d (Zuschuss) und § 49 Abs 9 (Voraussetzung Kinderabsetzbetrag) ✅.
- § 34 Abs 9 EStG und § 34 Abs 9 Z 4 EStG (außergewöhnliche Belastung € 2.300, Deckung durch den Zuschuss) — Norm gelöscht per BGBl I 2018/62; seither Familienbonus Plus (FLAG-1967-Umfeld, erstmals Veranlagung 2019) ✅ im Quelltext genannt.
- LStR 2002 Rz 77b–77h (Verfügungsmacht, freie Dienstnehmer, Kostenersatz) als Verwaltungsmeinung.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Jahresgrenze € 2.000 je Kind: kindbezogene Verbrauchserfassung mit SV-Nummer des Kindes; laut L 35 anzurechnen, wenn weitere Arbeitgeber Zuschüsse leisten — Summenprüfung je Kind.
- L 35 als Beleg zum Lohnkonto plus 1-Monats-Meldefrist bei Änderungen — Anknüpfung an die Dokumenten-/Fristenverwaltung.
- Auszahlungsweg entscheidet: nur die benannten Formen bleiben frei; bar an den Dienstnehmer ist regulärer steuer-/beitragspflichtiger Arbeitslohn → Bezugsart mit Leistungsträger-/Auszahlungskennzeichnung.
- Betriebskindergarten: kein Abrechnungsbestandteil, solange Gruppen- und Verfügungsmacht-Voraussetzungen erfüllt sind; Gruppenzuordnung wie bei Einrichtungen (vgl. lb-sac-12) dokumentieren.
- Abgabenfreie Zuschussfälle ohne SV-/Lohnsteuer-Wirkung: keine BG-Wirkung, wohl aber Lohnkonto-Ablage der Nachweise (L 35, Rechnungen).
Verweise
- KB-intern: lb-sac-12 (Einrichtungen und Anlagen — Systematik Gruppen-Erfordernis; dessen Quelltext verweist „S zum Thema auch unter ‚Betriebskindergarten'") · lb-sac-19 (Werkverkehr/Öffi-Ticket — dortige Kostenersatz-Abwicklung als Vorbild für den Rechnungs-Kostenersatz ab 2024)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Bezugs-/Freistellungsregime General-AT) - Hinweis: Der Quelltext verweist (Fn 14) auf den Beitrag „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis – Formular und Inhalt“ — mit Batch 4 im Korpus: → lb-lvr-05. Eine Fundstelle („BGBl XY“) ist im Export unvollständig — nicht rekonstruiert; Export-Footer („Erstellt von …“, „Page n“) ignoriert.