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Fourth Lexis 360 intake (54 briefings after removing one identical re-download, source Stands 2026-06 to 2026-08), extending the corpus to 205 curated entries in 25 clusters. Focus of this batch: the enforcement and employer-contribution side of payroll (all in the 'Entgelt: Anspruch & Abrechnung' chapter). - 6 new clusters: lohndumping (13, LSD-BG incl. Sicherungsmittel and cross-border posting), lohnpfandung (14, EO garnishment mechanics), gplb (7), lohnnebenkosten (7, FLAF-DB/DZ/IESG/AK-Umlage/WBF/KommSt), lohnverrechnung (9, L16/Lohnzettel, mBGM, 109a, Aufrollung, Aufrechnung, Darlehen), nachzahlungen (4) - cross-batch reconciliation: 'Darlehen und Vorschuesse' (lb-sac-13 -> lb-lvr-02) and 'Lohnzettel und Beitragsgrundlagen- nachweis' (lb-sac-21 -> lb-lvr-05) dangling references closed, cross_refs updated - tool hardening: assign_ids returns mismatch warnings instead of appending to an out-of-scope variable (latent NameError that only fired when a mismatch actually occurred), keyword fallback reordered specific-before-generic (batch-4 lesson: generic 'zuschlag' stole iesg_zuschlag before the topic map was pinned), 7 fossil ids from the unpinned pass purged and reassigned - RECHTSQUELLEN cross-checks (lnk cluster): FLAF-DB 3.7%, KommSt 3%, IESG 0.10%, WBF (other provinces 1%), Freibetrag staffel confirmed; flagged: lb-lnk-02 states the DB Freibetrag condition INVERTED vs the verified text (correct staffel evidenced via lb-lnk-03), lb-lnk-05 WBF Wien 1.5% vs 1.0% (RIS clarification needed), plus pfa Grundbetrag naming conflict (lb-pfa-03/05), Existenzminimum 2022 (500/515 EUR, lb-pfa-12/14), mutilated statute citation in lb-lsd-13 (RIS check), 124b citation variants in the corpus (Z 440/Z 449 vs verified Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026) - batch-5 candidates updated in the RUNBOOK (pfändungsrechtliche Behandlung von Sonderzahlungen, Rueckzahlung von Darlehen u. a.); README cluster table extended to batches 1-4 Validated: --registry 205 entries/25 clusters, --check 0 problems, structural scan over all 205 curated docs, py_compile.
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id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||
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| lb-lsd-04 | 4 | Sicherungsmittel - Überblick & vorläufige Sicherheit | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohndumping | Burger | 2026-07 |
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Sicherungsmittel – Überblick & vorläufige Sicherheit
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-04).
Zusammenfassung
- Eine Strafdrohung gegen sitzflüchtige ausländische Arbeitgeber verfehlt ihre Wirkung, wenn die Strafe im Ausland nicht vollstreckt werden kann. Das LSD-BG kennt deshalb zwei Sicherungsmittel: die vorläufige Sicherheit (§ 33) und den Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung (§ 34, → lb-lsd-05).
- Gemeinsame Voraussetzungen beider Mittel: (1) begründeter Verdacht einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG (zB Verstoß gegen Melde-/Bereithaltepflichten, Vereitelung der Lohnkontrolle, Unterentlohnung) und (2) die Einzelfall-Prognose, dass Strafverfolgung oder Strafvollzug wegen der Person des ausländischen Arbeitgebers/ Überlassers unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Ein völkerrechtliches Rechtshilfeübereinkommen oder die EU-Mitgliedschaft des Sitzstaates allein schließt diese Gefahr nicht aus — entscheidend ist, ob die Rechtshilfe tatsächlich geleistet wird.
- Vorläufige Sicherheit (§ 33): Das Amt für Betrugsbekämpfung kann sie direkt im Zuge der Kontrolle bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festsetzen und einheben. Entrichter ist zuerst der verdächtige ausländische Arbeitgeber, ersatzweise die in der Meldung genannte Ansprechperson (entsandter/überlassener Arbeitnehmer oder berufsmäßiger Parteienvertreter); nicht herangezogen werden kann der inländische Kunde (Auftraggeber/Beschäftiger) — über ihn läuft nur der Zahlungsstopp (→ lb-lsd-05).
- Entrichtung in bar in Euro; das Amt kann auch fremde Währung, Scheck oder Kreditkarte gestatten. Über die geleistete Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen; die Anzeige ist der Strafbehörde unverzüglich vorzulegen.
- Verfall/Freigabe: Sind Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unmöglich, wird die Sicherheit für verfallen erklärt und auf Geldstrafe, Verfahrens-, Verwahrungs- und Verwertungskosten angerechnet (Rest auszuzahlen). Ohne Bescheid unverzüglich freizugeben ist sie, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Geldstrafe vollzogen ist oder binnen 5 Jahren kein Verfall ausgesprochen wurde.
- Beschlagnahme: Wird trotz Aufforderung keine Sicherheit erbracht, können vor Ort verwertbare Gegenstände (Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeug, Material) als bloße Sicherungsmaßnahme beschlagnahmt werden, wenn ihr Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt. Aufzuheben ist die Beschlagnahme bei nachträglicher Geldsicherheit, glaubhaft gemachten Rechten Dritter oder Sicherheitsleistung des Kunden.
- Festsetzung, Einhebung und Beschlagnahme erfolgen ohne Bescheid unter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; dagegen Maßnahmenbeschwerde an das LVwG binnen sechs Wochen. Gegen die Verhängung der vorläufigen Sicherheit selbst gibt es kein Rechtsmittel; bei rechtswidriger Nichtfreigabe bleibt die VfGH-Klage nach Art 137 B-VG.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Höhe der vorläufigen Sicherheit | bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe des konkreten Tatbestands (Rahmen → lb-lsd-06) (Stand 2026-07) |
| Entrichtungsformen | bar in Euro; fremde Währung, Scheck, Kreditkarte zulässig, wenn das Amt für Betrugsbekämpfung sie gestattet |
| Verfallsfrist | Entscheidung über Verfall binnen 5 Jahren — sonst ist die vorläufige Sicherheit ohne Bescheid freizugeben (Stand 2026-07) |
| Beschlagnahmegrenze | Wert der Gegenstände darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen (Stand 2026-07) |
| Rechtsmittelfrist | Maßnahmenbeschwerde an das LVwG binnen 6 Wochen (Stand 2026-07); gegen die Verhängung selbst kein Rechtsmittel |
| Bescheidform | keine — sofortige Befehls- und Zwangsgewalt; Bescheinigung über die einbehobene Sicherheit |
Rechtsgrundlagen
- § 33 LSD-BG (vorläufige Sicherheit, Beschlagnahme), § 34 LSD-BG (Zahlungsstopp/Sicherheitsleistung, hier nur als Überblick), § 19 Abs 3 Z 3 (in der Meldung zu nennende Ansprechperson als möglicher Entrichter), Art 137 B-VG (Kausalgerichtsbarkeit, Klage gegen rechtswidrige Nichtfreigabe).
- Zur Gefahrenprognose zitierte Judikatur (Ungarn verneinend: VwGH Ra 2016/11/0122) im Quelltext mit Fundstellen. ✅ §-Zitate ausdrücklich genannt; zu Verfallsvoraussetzungen im Detail ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine direkte Anbindung an die Lohnabrechnungs-Engine: Die vorläufige Sicherheit ist ein Strafvollstreckungsinstrument gegen den Arbeitgeber bzw. die Ansprechperson — das Payroll liefert allenfalls die Daten für das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (Strafrahmen nach Summe des vorenthaltenen Entgelts, → lb-lsd-06) und die Nachweise über die Ist-Zahlungen.
- Lohnkontroll-Fähigkeit (vollständige, aktuelle, griffbereite Unterlagen, → lb-lsd-01, lb-lsd-10) reduziert das Risiko, dass Kontrolle und Verdacht überhaupt zu Sicherungsmaßnahmen führen.
- Für die Kommune als Auftraggeberin/Beschäftigerin ist wichtig: Sie ist von der vorläufigen Sicherheit nicht betroffen; ihre Risiken laufen über § 34 (Zahlungsstopp/Sicherheitsleistung, → lb-lsd-05) und die Auftraggeberhaftung.
Verweise
- KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung LSD-BG) · lb-lsd-05 (Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung — Detailverfahren) · lb-lsd-06 (Strafrahmen als Bezugsgröße des Höchstbetrags) · lb-lsd-10 (Täter & Verfahren, Kontrollbehörden)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; für Auftraggeber-Risiken der Kommunepersonalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.mdergänzend.