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Seventh Lexis 360 intake (97 briefings, source Stands 2026-06 to
2026-08), extending the corpus to 374 curated entries in 56 clusters.
This batch opens five further briefings chapters ('Urlaub &
Karenzierung', 'Schwangerschaft & Elternkarenz', 'Krankenstand &
Arbeitsunfall', 'Dienstverhinderung', 'Ausserhalb des Betriebs-
standortes'; ten chapters in total now).
- 16 new clusters: urlaub (14), krankenstand (9), grenzeinsatz grz
(8: Ausland/Entsendung/Standortverlegung), karenzsonderformen
(7: Bildungs-/Hospiz-/Pflegekarenz), elternteilzeit (6), karenz
(6), kinderbetreuungsgeld (6), praesenzdienst (6), telearbeit
(6), mutterschutz msf (5: Schutzfristen/Wochengeld), dienst-
verhinderung dvh (4, incl. Streik), arbeitskraefteueberlassung
(2, AUEG), entgeltfortzahlung an Feiertagen efz (2), papamonat
(2), pflegefreistellung (2), wiedereingliederung (2); existing
clusters extended: arbeitnehmerschutz 12 -> 16 (Arbeitsunfall/
Berufskrankheit), schwangerschaft 1 -> 7
- documented gaps closed: Bildungskarenz (kzs), Abfertigung Alt
(lb-kar-01), Entgeltfortzahlung an Feiertagen (lb-efz-01/02),
Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote (lb-sch-04), Telearbeit
(tel cluster)
- three truncated duplicate export filenames (auslandstatigkeit_
sv_tatigkeit_in x3) renamed explicitly before extraction
- cross-batch reconciliations: lb-sch-01's Gefahrenevaluierung gap
now fully closed (-> lb-sch-04), lb-tzb-02's open Bildungskarenz
reference resolved (-> lb-kzs-01; terminology conflict with the
tzb briefing flagged for RIS)
- frontmatter fixes: seven entries of a stalled first curation
pass used invented topic values (papamonat-und-familienzeit-
bonus, geburt-schutzfrist, wochengeld) -> normalized to the
schema values (familienzeit, schutzfrist)
- flagged: asc-15 worked example draws a 42-day contingency
(1st-service-year pattern) against its own stage table (56
days), aug paragraph garble ('11503/1503 Abs 30 ABGB', likely
1153 Abs 30), grz-08 OGH follow-duty case law vs. explicit
source criticism, efz-01 36-hours compensatory time off,
dvh-04 pay claims of non-striking employees unsettled per
source
- note: the first curation pass stalled at 82/97 (no progress
from 14:43); the remaining 15 entries (asc-13..16, dvh/efz/pfl,
grz-08, aug) were re-run by three fresh parallel agents after
the user canceled the stuck one
5.5 KiB
5.5 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-url-12 | 7 | Urlaubsvorgriff | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
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Urlaubsvorgriff
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-12).
Zusammenfassung
- Begriff: Beim Urlaubsvorgriff verbraucht der Arbeitnehmer einen Teil des erst im folgenden Urlaubsjahr gebührenden Urlaubs vorweg — zeitliche Umverteilung zu seinen Gunsten, mengenmäßig ohne Mehrgewährung. Der Begriff steht nicht im UrlG, wohl aber in anderen Vorschriften (zB § 27f VBG, § 70 BDG).
- Typischer Anwendungsfall: der Jahresurlaub ist bereits verbraucht — oder ein Betriebsurlaub (→ lb-url-01) trifft auf Arbeitnehmer, die die 6-monatige Wartezeit (§ 2 Abs 2 UrlG) noch nicht erfüllt haben.
- Vereinbarung erforderlich: Der Vorgriff ist zulässig, braucht aber eine (auch schlüssige) Vereinbarung; fehlt sie, gilt die Gewährung als zusätzlicher Urlaub ohne Anrechnung auf den künftigen Anspruch. Schlüssige Vereinbarung liegt vor, wenn beide Seiten wissen mussten, dass der laufende Anspruch nicht ausreicht. Bei noch ausreichendem Resturlaub ist ein Vorgriff sittenwidrig (nichtig), weil er den Resturlaub eher verjähren ließe (→ lb-url-11).
- Entgelt: Urlaubsentgelt wird gem § 6 Abs 6 UrlG bereits bei Antritt fällig (wie bei jedem Urlaub).
- Rückverrechnung bei Beendigung: Endet das Arbeitsverhältnis vor dem neuen Urlaubsjahr, kann der Arbeitgeber das Entgelt für den Übergenuss zurückfordern — aber nur mit einer Rückverrechnungsvereinbarung und nur bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung (vgl. § 10 Abs 1 UrlG). Ausgeschlossen bei Arbeitgeber-/Arbeitnehmerkündigung, unberechtigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigem Austritt, einvernehmlicher Auflösung und Zeitablauf. Die Rückverrechnung ist zudem nur möglich, solange kein neues Arbeitsjahr begonnen hat (neuer, den Vorgriff abdeckender Anspruch).
- Sonstiges: Verzicht des Arbeitnehmers auf das Urlaubsentgelt (bzw. die Ersatzleistung) ist während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unwirksam. Alternative zum Vorgriff: unbezahlter Urlaub (→ lb-url-03).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsnatur | zulässig, aber vereinbarungspflichtig (auch schlüssig); ohne Vereinbarung = zusätzliche Urlaubsgewährung |
| Anwendungsfall | Jahresurlaub verbraucht; Wartezeit (§ 2 Abs 2 UrlG) bei Betriebsurlaub noch offen |
| Urlaubsentgelt | § 6 Abs 6 UrlG: bereits bei Antritt des vorgezogenen Urlaubs fällig |
| Rückverrechnung | nur mit Rückverrechnungsvereinbarung und nur bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung (§ 10 Abs 1 UrlG) |
| Rückverrechnung ausgeschlossen | AG-/AN-Kündigung, unberechtigter Entlassung, berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf |
| Zeitliche Grenze | Rückverrechnung nur bis zum Beginn des neuen Arbeitsjahres (neuer Anspruch deckt den Vorgriff ab) |
| Sittenwidrigkeit | Vorgriff bei ausreichendem Resturlaub nichtig (Verjährungsbeschleunigung) |
| Verzicht | auf Urlaubsentgelt/Ersatzleistung während des aufrechten DV unwirksam |
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 2 UrlG — Wartezeit als typischer Vorgriffsanlass; § 6 Abs 6 UrlG — Vorauszahlung des Urlaubsentgelts.
- § 10 Abs 1 UrlG — Rückverrechnungsrahmen: identische Endegründe wie bei der Übergenuss-Rückverrechnung des laufenden Jahres (→ lb-url-14), aber zusätzlich vereinbarungsbedürftig.
- § 27f VBG / § 70 BDG — ausdrückliche Vorgriffs-Regelungen im öffentlichen Dienstrecht (Begriffsherkunft).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Negativer Saldo mit Flag: Urlaubsverbrauch über den Jahrgangs-Anspruch hinaus muss als genehmigter Vorgriff markiert sein (Vereinbarung + Rückverrechnungsklausel als Datenpunkte), sonst Saldo-Validierung mit Warnung — die Abgrenzung „zusätzliche Gewährung" vs. „Vorgriff" entscheidet über den künftigen Anspruch.
- Fristen- und Endegrund-Logik: Rückverrechnung des Urlaubsentgelts nur bei den beiden Endegründen (unberechtigter vorzeitiger Austritt, verschuldete Entlassung) und nur vor Beginn des neuen Arbeitsjahres — als automatisierte Prüfung im Austrittsprozess, nicht als manuelle Korrektur.
- Verjährungsfrüherkennung: Vorgriff darf nicht zu unnötigem Alturlaub führen (Sittenwidrigkeits-Risiko) — Report-Kombination mit dem FIFO-/Verjährungsmonitor (→ lb-url-11).
- Urlaubsplanung: jährliche (wochengenaue) Urlaubsplanung als HR- Prozess, um Vorgriffe zu vermeiden bzw. vorhersehbar zu machen (Praxistipp der Quelle; steuert zugleich die Rückstellungshöhe).
Verweise
- KB-intern: lb-url-01 (Betriebsurlaub + Wartezeit) · lb-url-05 (Anspruch/Wartezeit) · lb-url-03 (unbezahlter Urlaub als Alternative) · lb-url-11 (Verjährung/Risiko) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt-Rückforderung inkl. Abgaben) · lb-url-09 (Ersatzleistung/Endegründe)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG ✅; § 6 Abs 6 ✅ Abschnitt 3)