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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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2026-09-09 19:10:07 +02:00

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# Back- und Puddingpulverindustrie / Haas und PEZ
- **Variante:** `SI-2038_de` (Gruppe `back-puddingpulverindustrie-haas-pez`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
- **Bundesländer:** Oberösterreich
- **Gewerkschaft:** PRO-GE
- **Gültig ab / Stand:** 2026-07-16 / 2026-07-16
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=back-puddingpulverindustrie-haas-pez&variant-id=SI-2038_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Back- und Puddingpulverindustrie / Haas / Anhang (Version 20080101, gültig ab 2007-12-31)
## Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die ED. HAAS AUSTRIA GESMBH und PEZ INTERNATIONAL AG
### Zu § 11 Lohnzahlung
Abs. 2 wird durch folgende Regelung ergänzt:
Definition der Lohnkategorien gemäß des Lohnvertrages für die ArbeitnehmerInnen der ED. HAAS AUSTRIA GESMBH und der PEZ INTERNATIONAL AG
Einteilung nach dem jeweiligen Entwicklungsabschnitt ... EA
EA 0
PEZ & HAAS: Hilfskraft für Verpackungstätigkeiten und Lager
EA 1
PEZ & HAAS: MitarbeiterIn im Team einer (Produktions)Anlage eingegliedert
EA 2/1
PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für eine Anlagengruppe
Anlagengruppen im PEZ Bereich:
| Handmischerei | Pressen P3100 / P31 |
|---|---|
| Sapal Wickelmaschinen | Euro Blister |
| Japan Blister | Koch Blister |
| 4-Pack Aucouturier | Koppas Anlage |
| Druckerei | |
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für eine Anlage
EA 2/2
PEZ & HAAS:
Staplerfahrer mit Führerschein
-
MaterialzubringerIn
-
Qualitätskontrolle
-
PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für drei Anlagengruppen
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für alle Anlagen je Bereich Nährmittel ODER Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei
EA 3/1
PEZ:
Selbständig arbeitende/r MischerIn in der PEZ Mischerei
-
MaschinistIn, der/die mindestens vier Anlagen bedienen kann und als SpringerIn eingesetzt wird
-
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für alle Anlagen beider Bereiche Nährmittel UND Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei, welche/r auch als SpringerIn eingesetzt werden kann.
EA 3/2
PEZ & HAAS: VorarbeiterIn, SchichtleiterIn
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für alle Anlagen je Bereich Nährmittel ODER Würzen, zusammen mit der jeweiligen Mischerei (jedoch nur in Vertretung)
EA 4/1 Facharbeiter:
PEZ & HAAS: ProduktionstechnikerIn mit Lehrabschluss
HAAS: MischerIn
EA 4/2 Facharbeiter:
PEZ & HAAS: SchlosserIn, ElektrikerIn, jeweils mit Lehrabschluss
### Zu § 17 Krankengeldzuschuss
B) Arbeitsunfall
Gemäß Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages gilt folgendes:
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn den Krankengeldzuschuss in der Höhe von 4 Wochen, ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr in der Höhe von 2 Wochen. In keinem Fall dürfen jedoch Lohn, Unfallentgelt und Krankengeld einen vollen Wochenbruttolohn in einer Kalenderwoche überschreiten.
### Geltungsbeginn
Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Wien, am 20. Dezember 2007
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
|---|---|
| Obmann | Geschäftsführer |
| GD KR DI MARIHART | Dr. BLASS |
| ED. HAAS AUSTRIA GESMBHundPEZ INTERNATIONAL AG | |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT METALL — TEXTIL — NAHRUNG | |
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
| FOGLAR | HAAS |
| SekretärRIESS | |
## Teil: Back- und Puddingpulverindustrie / Haas / KV 38,5-Std.-Woche / Zusatz (Version 19920101, gültig ab 1991-12-31)
## KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die Einführung der 38,5 Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, für
ED. HAAS NAHRUNGSMITTEL GES.M.B.H., 4020 Linz, Eduard Haas Str. 25
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35.
### I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle in der Firma ED. HAAS, Nahrungsmittel Ges.m.b.H. beschäftigten Arbeitnehmer, soferne sie nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegen.
### II. Arbeitszeit
A. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Soweit die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. v. 1. 1. 1990 im folgenden nicht neu geregelt werden, bleiben diese unberührt.
Diese regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
B. Durchrechenbare Arbeitszeit
1.
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen oder durch Betriebsvereinbarung von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden.
2.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist unbeschadet des Abs. 3 im vorhinein festzulegen. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen ergeben, sind mit dem Betriebsrat vorher zu vereinbaren.
3.
Soweit die Herbeiführung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum im Wege des Zeitausgleiches erfolgt und soferne die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein feststeht, ist diese durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem betroffenen Arbeitnehmer vorzunehmen. Der Zeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen zu erfolgen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Zeiten des Gebührenurlaubs werden mit der fiktiven Normalarbeitszeit bewertet.
4.
Während des Durchrechungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
5.
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung - bei Arbeitnehmerkündigung jedoch nur dann, wenn aus Ausgleich im Wege des Zeitausgleiches während der Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen kann, in allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses gebührt Normalstundenentlohnung.
Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreiten. Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschreitungen der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden/Woche) sind innerhalb der folgenden 52 Wochen bzw. innerhalb eines kürzeren Zeitraumes (siehe Punkt B 1) auszugleichen. Die Punkte B 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
D. Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisheriger 40 Stunden-Woche 1,5 Stunden) ist zuschlagsfreie Mehrarbeit. Sie wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten von Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG von 40 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung der Mehrarbeit sind die Bestimmungen des § 7 Rahmen-Kollektivvertrag (RKV) für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.
E. Überstunden
Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über die wöchentliche bzw. tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit (40 Stunden insges.) gem. Pkt. D hinausgeht. Bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund dieser Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem. lit. D überschritten wird. Die Bestimmungen des § 7 RKV sind sinngemäß anzuwenden.
F. Lohnausgleich, Teilungsfaktor
1.
Die Monatslöhne bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Die Stundenlöhne werden entsprechend der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden) um 3,9 % aufgewertet.
2.
Der Divisor für die Ermittlung der Normalarbeitszeit beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundenvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154, bei Wochenlöhnen beträgt der Divisor 38,5 bzw. 35,6.
### Geltungstermin und Schlußbestimmung
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.1992 in Kraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (z. B. Beginn des nächsten Schichtturnusses).
2.
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen bzw. einzelkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar.
3.
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarungen - geregelt werden.
4.
Das Ausmaß der Normalarbeitszeit gilt solange als nicht etwas anderes durch ein Gesetz oder einen Generalkollektivvertrag geregelt wird.
5.
Jene Bestimmungen des RKVs, die durch diesen Kollektivvertrag neu geregelt werden, treten mit den in Ziff. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
Wien, 23. Jänner 1992
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
|---|---|
| Obmann | Geschäftsführer |
| Komm. Rat Ing. PECHER | Dr. SMOLKA |
| ED. HAAS NAHRUNGSMITTEL GES.M.B.H.ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß | |
| Vorsitzender | Zentralsekretär |
| Dr. SIMPERL | GÖBL |
## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260701, gültig ab 2026-06-30)
## Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie für die
ED. HAAS AUSTRIA GesmbH
und
PEZ INTERNATIONAL GmbH,
alle
4050 Traun, Eduard Haas Str. 25
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
### I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt für alle in den Firmen ED. HAAS AUSTRIA GesmbH und PEZ INTERNATIONAL GmbH beschäftigten ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegen.
### II. Lohnsätze
Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis der 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen. Der Divisor für die Ermittlung der Normalarbeitsstunde beträgt 167,48 (38,5 Stunden x 4,35 Wochen). Der Divisor für die Berechnung der Überstundenvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt 154,86 (35,6 Stunden x 4,35 Wochen).
| Entwicklungsabschnitt | Monatslohn€ | |
|---|---|---|
| 1. | EA IV 2 | 2.883,03 |
| 2. | EA IV 1 | 2.779,02 |
| 3. | EA III 2 | 2.665,20 |
| 4. | EA III 1 | 2.546,50 |
| 5. | EA II 2 | 2.442,49 |
| 6. | EA II 1 | 2.333,59 |
| 7. | EA I | 2.239,36 |
| 8. | EA 0 | 2.159,83 |
### III. Geltungsbeginn
Die Löhne treten mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.
Dieser Lohnvertrag tritt 30. Juni 2027 außer Kraft.
Traun, am 8. Juli 2026
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
|---|---|
| Obmann | Geschäftsführerin |
| GD Mag. Stefan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF |
| ED. HAAS AUSTRIA GESMBH | |
| und | |
| PEZ INTERNATIONAL GMBH | |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
| Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH |
| Sekretär | |
| Patrick STOCKREITER | |
## Thema: Löhne und Gehälter
II.
##
Lohnsätze
Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis der 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen. Der Divisor für die Ermittlung der Normalarbeitsstunde beträgt 167,48 (38,5 Stunden x 4,35 Wochen). Der Divisor für die Berechnung der Überstundenvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt 154,86 (35,6 Stunden x 4,35 Wochen).
| Entwicklungsabschnitt | Monatslohn€ | |
|---|---|---|
| 1. | EA IV 2 | 2.883,03 |
| 2. | EA IV 1 | 2.779,02 |
| 3. | EA III 2 | 2.665,20 |
| 4. | EA III 1 | 2.546,50 |
| 5. | EA II 2 | 2.442,49 |
| 6. | EA II 1 | 2.333,59 |
| 7. | EA I | 2.239,36 |
| 8. | EA 0 | 2.159,83 |
III.
##
Geltungsbeginn
Die Löhne treten mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.
Dieser Lohnvertrag tritt 30. Juni 2027 außer Kraft.
##
Zu § 11 Lohnzahlung
Abs. 2 wird durch folgende Regelung ergänzt:
Definition der Lohnkategorien gemäß des Lohnvertrages für die ArbeitnehmerInnen der ED. HAAS AUSTRIA GESMBH und der PEZ INTERNATIONAL AG
Einteilung nach dem jeweiligen Entwicklungsabschnitt ... EA
EA 0
PEZ & HAAS: Hilfskraft für Verpackungstätigkeiten und Lager
EA 1
PEZ & HAAS: MitarbeiterIn im Team einer (Produktions)Anlage eingegliedert
EA 2/1
PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für eine Anlagengruppe
Anlagengruppen im PEZ Bereich:
| Handmischerei | Pressen P3100 / P31 |
|---|---|
| Sapal Wickelmaschinen | Euro Blister |
| Japan Blister | Koch Blister |
| 4-Pack Aucouturier | Koppas Anlage |
| Druckerei | |
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für eine Anlage
EA 2/2
PEZ & HAAS:
Staplerfahrer mit Führerschein
-
MaterialzubringerIn
-
Qualitätskontrolle
-
PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für drei Anlagengruppen
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für alle Anlagen je Bereich Nährmittel ODER Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei
EA 3/1
PEZ:
Selbständig arbeitende/r MischerIn in der PEZ Mischerei
-
MaschinistIn, der/die mindestens vier Anlagen bedienen kann und als SpringerIn eingesetzt wird
-
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für alle Anlagen beider Bereiche Nährmittel UND Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei, welche/r auch als SpringerIn eingesetzt werden kann.
EA 3/2
PEZ & HAAS: VorarbeiterIn, SchichtleiterIn
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für alle Anlagen je Bereich Nährmittel ODER Würzen, zusammen mit der jeweiligen Mischerei (jedoch nur in Vertretung)
EA 4/1 Facharbeiter:
PEZ & HAAS: ProduktionstechnikerIn mit Lehrabschluss
HAAS: MischerIn
EA 4/2 Facharbeiter:
PEZ & HAAS: SchlosserIn, ElektrikerIn, jeweils mit Lehrabschluss
§ 11
##
Lohnzahlung
(1)
Die ArbeitnehmerInnen werden nach der Art der ihnen übertragenen Arbeit und Verwendung in Lohngruppen/-kategorien eingestuft.
(2)
Die Lohnsätze für die einzelnen Lohngruppen/-kategorien werden in Lohnverträgen der Wirtschaftszweige des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages und können unabhängig von der Laufzeit dieses Kollektivvertrages von den Vertragspartnern gem. § 27 Abs. 3 abgeändert werden.
(3)
Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine oder mehrere Wochen, oder einen Monat umfassen. Akontierungen sind einvernehmlich zu regeln.
(4)
Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer(innen) am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.
(5)
Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.
(6)
Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu schließen.
(7)
Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen.
(8)
Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003395)Gleichbehandlungsgesetz 2004 idgF. hingewiesen.
(9)
Die Lehrlingsentschädigung beträgt im
| 1. Lehrjahr mindestens | 35 %, |
|---|---|
| 2. Lehrjahr mindestens | 45 %, |
| 3. Lehrjahr mindestens | 65 %, |
| 4. Lehrjahr mindestens | 70 % |
des niedrigsten Facharbeiterlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.
(10)
Auf Verlangen des Betriebsrates ist (iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12112364/Arbeitsverfassungsgesetz/§-89-Ueberwachung)§§ 89ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) BGBl. 1974/22 idgF.) die Einreihung der ArbeitnehmerInnen im Lohnvertrag mit diesem zu beraten.
(11)
Dem/Der ArbeitnehmerIn ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 (Abs.1) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 1993/459 idgF. unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettels.
(Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 2)
## Thema: Einstufung und Vorrückung
##
Zu § 11 Lohnzahlung
Abs. 2 wird durch folgende Regelung ergänzt:
Definition der Lohnkategorien gemäß des Lohnvertrages für die ArbeitnehmerInnen der ED. HAAS AUSTRIA GESMBH und der PEZ INTERNATIONAL AG
Einteilung nach dem jeweiligen Entwicklungsabschnitt ... EA
EA 0
PEZ & HAAS: Hilfskraft für Verpackungstätigkeiten und Lager
EA 1
PEZ & HAAS: MitarbeiterIn im Team einer (Produktions)Anlage eingegliedert
EA 2/1
PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für eine Anlagengruppe
Anlagengruppen im PEZ Bereich:
| Handmischerei | Pressen P3100 / P31 |
|---|---|
| Sapal Wickelmaschinen | Euro Blister |
| Japan Blister | Koch Blister |
| 4-Pack Aucouturier | Koppas Anlage |
| Druckerei | |
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für eine Anlage
EA 2/2
PEZ & HAAS:
Staplerfahrer mit Führerschein
-
MaterialzubringerIn
-
Qualitätskontrolle
-
PEZ: Geprüfte/r MaschinistIn für drei Anlagengruppen
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für alle Anlagen je Bereich Nährmittel ODER Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei
EA 3/1
PEZ:
Selbständig arbeitende/r MischerIn in der PEZ Mischerei
-
MaschinistIn, der/die mindestens vier Anlagen bedienen kann und als SpringerIn eingesetzt wird
-
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für alle Anlagen beider Bereiche Nährmittel UND Würzen, aber nicht für die jeweilige Mischerei, welche/r auch als SpringerIn eingesetzt werden kann.
EA 3/2
PEZ & HAAS: VorarbeiterIn, SchichtleiterIn
HAAS: Geprüfte/r MaschinistIn für alle Anlagen je Bereich Nährmittel ODER Würzen, zusammen mit der jeweiligen Mischerei (jedoch nur in Vertretung)
EA 4/1 Facharbeiter:
PEZ & HAAS: ProduktionstechnikerIn mit Lehrabschluss
HAAS: MischerIn
EA 4/2 Facharbeiter:
PEZ & HAAS: SchlosserIn, ElektrikerIn, jeweils mit Lehrabschluss
§ 3
##
Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1)
Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
(2)
Das Arbeitsverhältnis kann eingegangen werden
a)
auf Probe bis höchstens einen Monat;
b)
auf bestimmte oder durch besondere Merkmale bestimmbare Zeit;
c)
auf unbestimmte Zeit.
Wird keine Vereinbarung gem. lit. a) oder b) getroffen, so liegt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vor.
(3)
Das für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis kann in der Regel nur einmal verlängert werden.
(4)
Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Probezeit, über die bestimmte oder die bestimmbare Zeit hinaus fortgesetzt, gilt es als ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis.
(5)
Spätestens nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Probezeit ist der (die) ArbeitnehmerIn unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und nach der Art der ihm/ihr übertragenen Arbeit in die entsprechende Lohngruppe der Lohntafel einzustufen.
(6)
Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (Einstellung) ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen (iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40143021/Arbeitsverfassungsgesetz/§-99-Mitwirkung-bei-der-Einstellung-von-Arbeitnehmern)§ 99 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF.).
## Thema: Arbeitszeit und Überstunden
##
II. Arbeitszeit
A. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Soweit die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. v. 1. 1. 1990 im folgenden nicht neu geregelt werden, bleiben diese unberührt.
Diese regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
B. Durchrechenbare Arbeitszeit
1.
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen oder durch Betriebsvereinbarung von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden.
2.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist unbeschadet des Abs. 3 im vorhinein festzulegen. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen ergeben, sind mit dem Betriebsrat vorher zu vereinbaren.
3.
Soweit die Herbeiführung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum im Wege des Zeitausgleiches erfolgt und soferne die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein feststeht, ist diese durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem betroffenen Arbeitnehmer vorzunehmen. Der Zeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen zu erfolgen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Zeiten des Gebührenurlaubs werden mit der fiktiven Normalarbeitszeit bewertet.
4.
Während des Durchrechungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
5.
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung - bei Arbeitnehmerkündigung jedoch nur dann, wenn aus Ausgleich im Wege des Zeitausgleiches während der Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen kann, in allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses gebührt Normalstundenentlohnung.
Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreiten. Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschreitungen der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden/Woche) sind innerhalb der folgenden 52 Wochen bzw. innerhalb eines kürzeren Zeitraumes (siehe Punkt B 1) auszugleichen. Die Punkte B 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
D. Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisheriger 40 Stunden-Woche 1,5 Stunden) ist zuschlagsfreie Mehrarbeit. Sie wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten von Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG von 40 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung der Mehrarbeit sind die Bestimmungen des § 7 Rahmen-Kollektivvertrag (RKV) für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.
E. Überstunden
Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über die wöchentliche bzw. tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit (40 Stunden insges.) gem. Pkt. D hinausgeht. Bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund dieser Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem. lit. D überschritten wird. Die Bestimmungen des § 7 RKV sind sinngemäß anzuwenden.
F. Lohnausgleich, Teilungsfaktor
1.
Die Monatslöhne bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Die Stundenlöhne werden entsprechend der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden) um 3,9 % aufgewertet.
2.
Der Divisor für die Ermittlung der Normalarbeitszeit beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundenvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154, bei Wochenlöhnen beträgt der Divisor 38,5 bzw. 35,6.
§ 4
##
Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)
Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.
(3)
Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.
Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.
(4)
Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.
(5)
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.
(6)
Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.
(7)
Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
(8)
Durchrechenbare Normalarbeitszeit
1.
Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder wenn kein Betriebsrat besteht mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.
2.
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen.
3.
Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%.
4.
Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.
5.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.
6.
Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden.
7.
Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird.
Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.
8.
Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.
9.
Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.
(9)
Tägliche Normalarbeitszeit
Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn
1)
die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder
2)
eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird.
(10)
Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.
Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).
Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.
(11)
Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.
(12)
Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.
§ 7
##
Überstundenarbeit
(1)
Als Überstundenarbeit gilt die über die tägliche Normalarbeitszeit, die nach den Vorschriften des § 4 Kollektivvertrag festgelegt wurde, hinausgehende Arbeitsleistung. Überstundenarbeit soll jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
(2)
Erforderliche Überstundenarbeit ist nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes festzulegen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206200/Arbeitszeitgesetz/§-7-Verlaengerung-der-Arbeitszeit-bei-Vorliegen-eines-hoeheren-Arbeitsbedarfes)§ 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz Gebrauch gemacht werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig
(3)
Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig, spätestens aber am Vortage anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden ArbeitnehmerInnen in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.
(4)
Die ArbeitnehmerInnen haben für die im Sinne des Abs. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigung erfolgt entweder durch Bezahlung einer Vergütung entsprechend den Bestimmungen des § 10 Kollektivvertrag oder durch Gewährung von Freizeit. Diesbezügliche Vereinbarungen sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu treffen. Wird Zeitausgleich vereinbart, so sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50% im Verhältnis 1:1,5, und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis von 1:2 abzugelten. Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Kommt eine Vereinbarung über den Freizeitausgleich nicht zustande oder endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
(5)
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Überstundenentlohnung, wenn die Normalarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen überschritten wird.
§ 5
##
Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit
(1)
Schichtarbeit oder durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit im Betrieb ist die Arbeit, die von bestimmten Arbeitsgruppen oder einzelnen ArbeitnehmerInnen in vorübergehenden oder dauernden Wechselschichten geleistet wird. Dies kann auch bei Arbeiten in einer Schicht am Tag der Fall sein, wenn hiefür bestimmte ArbeitnehmerInnen im Wechsel ausgetauscht werden.
(2)
Welche Arbeiten in Schichten bzw. durchlaufend (kontinuierlich) geleistet werden, kann in den einzelnen Wirtschaftszweigen durch Sondervereinbarung geregelt werden.
(3)
Beginn und Ende der Wechselschicht sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes, unabhängig von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Kollektivvertrag, im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festzulegen.
(https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz ist zu beachten.
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb dieser darf entweder
-
die sich aufgrund der Regelungen gem. § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag ergebende Normalarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt
-
oder
-
bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 8 Kollektivvertrag die für den jeweiligen Verband geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden. Diesfalls ist die Regelung des § 4 Abs. 8, Z. 3 Kollektivvertrag auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu beziehen.
-
(4)
Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
(5)
Im Schichtbetrieb und im durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieb ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass die vorgeschriebene Mindestruhezeit eingehalten wird.
§ 6
##
Pausen
(1)
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten Arbeitspausen nicht als Arbeitszeit.
(2)
Die Arbeitspausen, ihre zeitliche Lage und Dauer, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat zu regeln.
(3)
Reinigungspausen für die ArbeitnehmerInnen während der Arbeitszeit sind je nach den Erfordernissen im Betrieb festzulegen.
(4)
Für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (zB. Fließbandarbeiten) müssen ablaufbedingte Pausen vereinbart werden, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen solche erfordern. Derartige vereinbarte Pausen gelten als Arbeitszeit. Diese Vereinbarungen sind im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu treffen.
(5)
Der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz bezüglich Betriebsvereinbarungen ist zu beachten.
(6)
Für LenkerInnen von Kraftfahrzeugen gilt die Pausenregelung im Sinne des Kollektivvertrages betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bedingungen für LenkerInnen von Kraftfahrzeugen, soweit sie für den jeweiligen Verbandsbereich vereinbart wurden (siehe Anhang 3).
## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
§ 20
##
Lösung des Arbeitsverhältnisses
(1)
Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden:
Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits.
Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist:
für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
| über 6 Monaten | 4 Wochen. |
|---|---|
für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
| über 6 Monaten | 6 Wochen, |
|---|---|
| über 2 Jahren | 8 Wochen, |
| über 5 Jahren | 13 Wochen, |
| über 15 Jahren | 17 Wochen, |
| über 25 Jahren | 21 Wochen. |
(2)
Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(3)
Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.
(4)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn
a)
das gebührende Entgelt zu bezahlen,
-
b)
über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und
-
c)
die Arbeitspapiere auszufolgen.
-
Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.
Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen.
(5)
Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden.
§ 22
##
Verfall von Ansprüchen
(1)
Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
(2)
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
(3)
Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
(4)
Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.
Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.
(5)
Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz gehemmt.
## Thema: Krankengeldzuschuss bei Arbeitsunfällen
##
Zu § 17 Krankengeldzuschuss
B) Arbeitsunfall
Gemäß Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages gilt folgendes:
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der/die davon betroffene ArbeitnehmerIn den Krankengeldzuschuss in der Höhe von 4 Wochen, ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr in der Höhe von 2 Wochen. In keinem Fall dürfen jedoch Lohn, Unfallentgelt und Krankengeld einen vollen Wochenbruttolohn in einer Kalenderwoche überschreiten.
§ 17
##
Krankengeldzuschuss
A) Krankheit (Unglücksfall)
(1)
Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. 1974/399 idgF., hinaus, erhalten ArbeitnehmerInnen einen Krankengeldzuschuss insoweit, als dies in den jeweiligen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt ist.
Der Anspruch auf Krankengeld ist für Lehrlinge im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221643/Berufsausbildungsgesetz/§-17a-Arbeitsverhinderung)§ 17a Berufsausbildungsgesetz geregelt, daher gelten die Bestimmungen des § 17 Kollektivvertrag nur, soweit in den jeweiligen Anhängen eine günstigere Regelung enthalten ist.
(2)
Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt, wenn
a)
die Krankheit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist;
b)
die Erkrankung im Inland durch die Bescheinigung der Krankenkasse, im Ausland durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Der/Die ArbeitnehmerIn hat der Betriebsleitung von der Erkrankung ehestmöglich Mitteilung zu machen.
(3)
Fällt eine Erkrankung unter die Krankengeldzuschussregelung, so gilt hinsichtlich der Bezahlung der ersten drei Krankheitstage folgende Regelung: Bei den ersten beiden Erkrankungen wird während dieser Tage das Entgelt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR12097391/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-3-Hoehe-des-fortzuzahlenden-Entgelts)§ 3 EFZG, BGBl. 1974/399 idgF., fortgezahlt. Bei allen anderen Erkrankungen gebührt ein Krankengeldzuschuss nach Maßgabe der jeweiligen Anhangsbestimmungen.
Ein Anspruch auf dieses Krankenentgelt (Krankengeldzuschuss) besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt.
Ein Anspruch auf dieses Krankenentgelt (Krankengeldzuschuss) im Sinne dieser Bestimmung besteht nicht, wenn seitens der Krankenkasse eine laufende Geldleistung (zB Krankengeld) gewährt wird. Wird im Sinne dieser Bestimmung Krankenentgelt (Krankengeldzuschuss) gewährt, finden für die ersten drei Tage der Erkrankung die diesbezüglichen Anhangsbestimmungen keine Anwendung, jedoch sind diejenigen Tage, für die dieses Krankenentgelt (Krankengeldzuschuss) bezahlt wird, auf die in den Anhängen vorgesehene Anspruchsdauer anzurechnen.
(4)
In allen Krankheitsfällen gebührt der Krankengeldzuschuss bis zum Höchstausmaß, je nach Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit, nur einmal in jedem Arbeitsjahr (Dienstjahr). Mehrere Erkrankungen sind zusammenzuzählen.
(5)
Krankenhaus-, Kur- und Erholungsaufenthalte gelten nur dann als entgeltpflichtige Krankheitszeiten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des/der ArbeitnehmersIn für die ganze Dauer der Aufenthalte durch Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen wird.
(6)
Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.
B) Arbeitsunfall
(1)
Über die Anspruchsdauer gemäß dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetz hinaus erhalten ArbeitnehmerInnen ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und für die Dauer, die in den jeweiligen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag für die einzelnen Wirtschaftszweige festgelegt sind.
(2)
Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Erkrankung nicht auf einem vorsätzlichen oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Arbeitsunfall beruht.
(3)
Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die im Rahmen bestehender gesetzlicher Bestimmungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einem Arbeitsunfall gleichzuhalten.
(4)
Bei jedem Arbeitsunfall beginnt der Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Höchstausmaß, ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und Arbeitsunfälle, neu zu laufen.
(5)
Der Krankengeldzuschuss für Arbeitsunfälle wird nicht auf Krankengeldzuschüsse für andere Krankheitsfälle angerechnet (Abschnitt A. Abs. 4).
C)
Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung
Die Berechnungsart kann für die einzelnen Branchen in den jeweiligen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag geregelt werden. Ist in den Anhängen nichts anderes festgelegt, gilt jedoch unter Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes Folgendes:
Soweit das ausfallende Entgelt oder Bestandteile dieses Entgeltes (etwa Zulagen) für die Krankheitsdauer nicht aufgrund der Arbeitszeiteinteilung feststellbar sind, sind regelmäßige Entgeltsbestandteile bei wöchentlicher oder mehrwöchentlicher Abrechnung mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen, bei Monatslohn oder monatlicher Abrechnung mit dem Durchschnitt der letzten 3 Monate zu berechnen.
In den Branchenanhängen kann auch der Anspruchszeitraum vom Arbeitsjahr (Dienstjahr) auf das Kalenderjahr umgestellt werden.
D)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Im Falle der Lösung des Arbeitsverhältnisses während der Krankheit gelten folgende Grundsätze:
a)
Wird das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung (Krankheit oder Arbeitsunfall) vom Arbeitgeber durch Kündigung gelöst, so ist der Krankengeldzuschuss in der in den einzelnen Wirtschaftszweigen festgelegten Höhe und Dauer weiter zu bezahlen.
b)
Wird der/die ArbeitnehmerIn während einer Arbeitsverhinderung (Krankheit oder Arbeitsunfall) gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) entlassen, so endet die Bezahlung des Krankengeldzuschusses gleichzeitig mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
c)
Wird das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung (Krankheit oder Arbeitsunfall) durch Kündigung seitens des/der ArbeitnehmersIn oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund zur Auflösung gebracht, so gebührt der Krankengeldzuschuss nur bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
d)
Wird das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung (Krankheit oder Arbeitsunfall) in beiderseitigem Einvernehmen gelöst, so gebührt der Krankengeldzuschuss bis zu dem in den einzelnen Wirtschaftszweigen festgelegten Höchstausmaß, sofern zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn keine andere Vereinbarung getroffen wird.
e)
Bei Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses endet die Bezahlung des Krankengeldzuschusses gleichzeitig mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses.
## Thema: Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
§ 15
##
Sonderzahlungen
A. Urlaubszuschuss
(1)
Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den ArbeitnehmerInnen ein Urlaubszuschuss. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf den Urlaubszuschuss, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Der Urlaubszuschuss wird bei Urlaubsantritt ausbezahlt. Wird der Urlaub in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuss anteilsmäßig entrichtet werden. Unabhängig vom Urlaubsantritt kann innerbetrieblich ein für alle ArbeitnehmerInnen einheitlicher Auszahlungszeitpunkt vereinbart werden.
(3)
Der Urlaubszuschuss beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Dienstjahr.
(4)
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des ersten Dienstjahres und vor Verbrauch des zustehenden Urlaubes wird der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses bezahlt.
(5)
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die ArbeitnehmerIn geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährte Prämien, insoweit sie nicht Entgelt für Überstundenarbeit oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Urlaubszuschuss nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.
(6)
Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Urlaubszuschusses im Sinne des Abs. 4 haben ArbeitnehmerInnen,
a)
deren Arbeitsverhältnis vor Urlaubsantritt vom Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn gekündigt wird;
b)
die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden;
c)
die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) austreten.
(7)
ArbeitnehmerInnen, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) vorzeitig austreten, oder ArbeitnehmerInnen, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Urlaubszuschuss.
(8)
Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Urlaubszuschuss, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§§ 14 Abs. 4 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz).
Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit steht kein Urlaubszuschuss zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt kann der Entfall des Urlaubszuschusses vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40188841/Arbeitsverfassungsgesetz/§-118-Bildungsfreistellung)§ 118 Arbeitsverfassungsgesetz über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die ArbeitnehmerIn aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber.
(9)
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitnehmerIn bzw. bei Entlassung gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) zu einem Zeitpunkt, in dem der Urlaubszuschuss bereits ausbezahlt wurde, hat der/die ArbeitnehmerIn den zu viel erhaltenen Teil des Urlaubszuschusses entsprechend dem Rest des Dienstjahres zurückzuzahlen. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, vorzeitigem Austritt aus wichtigen Gründen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*), einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses und bei Lösung wegen Übertritts in die Pension, entfällt die Rückzahlungspflicht.
(10)
Der Tod des/der ArbeitnehmersIn beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.
B. Weihnachtsremuneration
(1)
Den ArbeitnehmerInnen, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf die Weihnachtsremuneration, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.
(3)
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Kalenderjahr.
(4)
Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt.
(5)
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die ArbeitnehmerIn geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährten Prämien, insoweit sie nicht Entgelt für Überstundenarbeit oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen.
Bei Akkord- und Stücklöhnen wird die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.
(6)
Anspruch auf den entsprechenden Anteil der Weihnachtsremuneration im Sinne des Abs. 4 haben ArbeitnehmerInnen,
a)
deren Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit vom Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn gekündigt wird;
b)
die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40277601/Gewerbeordnung-1994/§-81)§ 81 lit. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden oder
c)
die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) austreten.
(7)
ArbeitnehmerInnen, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) vorzeitig austreten oder die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration.
(8)
Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§§ 14 Abs. 4 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit steht keine Weihnachtsremuneration zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Weihnachtsremuneration vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40188841/Arbeitsverfassungsgesetz/§-118-Bildungsfreistellung)§ 118 Arbeitsverfassungsgesetz über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die ArbeitnehmerIn aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber.
(9)
Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) nach der Auszahlung der Weihnachtsremuneration, hat der/die ArbeitnehmerIn den zu viel erhaltenen Teil der Weihnachtsremuneration, entsprechend dem Rest des Berechnungszeitraumes, zurückzuzahlen. In allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Rückzahlungspflicht.
*
In allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Rückzahlungspflicht.
(10)
Der Tod des/der ArbeitnehmersIn beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.
## Thema: Dienstverhinderung bei persönlichen Ereignissen
§ 18
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Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes
(1)
Der/Die Arbeitnehmer/in behält im Fall einer Arbeitsverhinderung das Entgelt, wenn er (sie)
a)
durch wichtige, seine (ihre) Person betreffende Gründe ohne sein (ihr) Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird,
b)
mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist,
c)
die Arbeitsverhinderung durch Beibringung der hiefür maßgeblichen Urkunden und Bestätigungen nachweist
und
d)
die Arbeitsverhinderung, sobald sie ihm (ihr) bekannt ist, meldet.
(2)
Der Begriff des Entgeltes im Sinne des Abs. 1 ist unter § 8 Abs. 4 Kollektivvertrag definiert.
(3)
Bei den nachstehend aufgezählten einzelnen wichtigen Gründen im Sinne des Abs. 1 lit. a) gebührt die jeweils angeführte Freizeit. Diese Freizeit gebührt bei lit. a), b), c), d), e) und f) auch dann, wenn das Ereignis keine Arbeitsverhinderung zur Folge hat und die Freizeit im Zusammenhang mit dem Ereignis (spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Ereignis) konsumiert wird, widrigenfalls der Anspruch erlischt;
| a) | eigene Eheschließung oder Eintragung iS des EPG | 3 Arbeitstage; |
|---|---|---|
| b) | Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung iS des EPG der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung iS des EPG eines Elternteiles oder der Kinder des/der eingetragenen Partners/in | 1 Arbeitstag; |
| c) | Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder Partnerin iS des EPG | 1 Arbeitstag; |
| d) | Tod der Kinder, Eltern, Zieheltern, Stiefeltern, Zieh-, Stief- und Wahlkinder oder Kinder des/der eingetragenen Partners/in iS des EPG | 3 Arbeitstage; |
| e) | Tod des Ehegatten, der Ehegattin des/der eingetragenen Partners/in sowie des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin | 3 Arbeitstage; |
| f) | Tod der Schwiegereltern oder Eltern des/der eingetragenen Partners/in, Großeltern, Geschwister und Enkelkinder | 2 Arbeitstage; |
| Übernimmt der/die Arbeitnehmer/in die mit dem Ableben verbundenen Besorgungen | 1 weiterer Arbeitstag; | |
| g) | Tod des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter und der Schwiegergroßeltern (sowie der entsprechenden Personen des/der eingetragenen Partner/in)die erforderliche Zeit zur Teilnahme am Begräbnis im Höchstausmaß von | 1 Arbeitstag; |
| h) | Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird | 2 Arbeitstage; |
| i) | ambulatorische sowie ärztliche Behandlung außerhalb des Betriebes: Der/Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf bezahlte Freizeit für ambulatorische sowie ärztliche Behandlung, sofern dies nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann. Muss bei ambulatorischer sowie ärztlicher Behandlung die Arbeitszeit herangezogen werden, wird dem Arbeitnehmer sein Entgelt im Sinne des Abs. 2 für die tatsächlich versäumte Zeit bis zum Höchstausmaß der im § 4 Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit in einem Dienstjahr weiterbezahlt; | |
| j) | plötzlich eingetretene Krankheit oder Unfall der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (EPG), sofern nachgewiesen wird, dass die persönliche Anwesenheit des/der betreffenden Arbeitnehmers/in unbedingt notwendig war | 1 Arbeitstag; |
| k) | Vorladung zu Gerichten, Behörden, öffentlichen Ämtern, sofern dem/der Arbeitnehmer/in von den vorladenden Stellen keine Entschädigung gebührt | die notwendige Zeit; |
| l) | Musterung zum Präsenzdienst | die notwendige Zeit, mindestens jedoch1 Arbeitstag; |
| m) | nichtverschuldetes Aussetzen des/der Arbeitnehmers/in von der Arbeit infolge Mangels an Roh- und Betriebsstoffen, Maschinenschadens oder sonstiger Betriebsstörungen | die jeweils ausfallende Zeit; |
| n) | Verkehrsstörungen öffentlicher Verkehrsmittel, sofern diese nachgewiesen werden und der Weg zur Arbeitsstätte nicht zu Fuß zurückgelegt werden konnte | die jeweils ausfallende Zeit; |
| o) | Elementarereignisse, die das Aufsuchen des Arbeitsplatzes verhindern | die versäumte Arbeitszeit; |
| p) | die von der Sanitätsbehörde angeordnete Gebiets- bzw. Ausgehbeschränkung bei Auftreten von Seuchen und ansteckenden Krankheiten | die tatsächlich ausfallende Arbeitszeit abzüglich der dem/der Arbeitnehmer/in von Amts wegen zustehenden Vergütungssätze; |
| q) | Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einverständnis mit der Betriebsleitung erfolgt ist | die versäumte Arbeitszeit; |
| r) | Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes | die versäumte Arbeitszeit; |
| s) | die Begleitung des Kindes am ersten Schultag der 1. Volksschulklasse von einem Elternteil | 1 Arbeitstag; |
| t) | Einbringung des Pensionsantrages | die notwendige Zeit. |