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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2300_de.json
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

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the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

583 lines
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"contentHtml": "<div class=\"para rkv\" id=\"pr-7311330000001_2343014\"><div class=\"textinhalt kopf\"><p class=\"text\">(Stand 29. Mai 1989)</p><p class=\"text\">&uuml;ber die Einf&uuml;hrung von integrierten Texterfassungssystemen bei Tages- und Wochenzeitungen (ITS-Vertrag).</p><p class=\"text\">Abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der graphischen Unternehmungen &Ouml;sterreichs und dem Verband &Ouml;sterreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger einerseits; der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Journalisten, und der Gewerkschaft Druck und Papier andererseits. </p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 1</div><h2 class=\"titel\">Geltungsbereich</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-7311330010001_2343016\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Dieser Kollektivvertrag gilt:</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">R&auml;umlich:</span>f&uuml;r das Staatsgebiet der Republik &Ouml;sterreich.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">Fachlich:</span>f&uuml;r alle mit der Herstellung von Tageszeitungen (Abschnitt I) und Wochenzeitungen (Abschnitt II) befa&szlig;ten Betriebe der graphischen Gewerbe und Verlage, sofern in diesen Betrieben und Verlagen ein integriertes Texterfassungssystem eingef&uuml;hrt bzw. verwendet wird (&sect; 2 Punkt 1).</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">Pers&ouml;nlich:</span>f&uuml;r alle in den oben erw&auml;hnten Betrieben und Verlagen besch&auml;ftigten Dienstnehmer, sofern sie vom integrierten Texterfassungssystem im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen betroffen sind.</p><p class=\"text\">Die &sect;&sect; 5 bis 9, &sect; 10 Punkt 1 und &sect; 11 gelten f&uuml;r Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von integrierten Texterfassungssystemen mindestens ein Jahr (Lehrzeiten z&auml;hlen auf diese Dauer nicht mit) im Betrieb bzw. Unternehmen (&sect; 2 Punkt 1, zweiter Satz) besch&auml;ftigt sind, es sei denn, es sind in den jeweiligen Bestimmungen l&auml;ngere Fristen vorgesehen. </p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Interpretation der Vertragspartner vom 11. Mai 1981:</div><p class=\"text\">Die Unternehmerverb&auml;nde erkl&auml;ren, da&szlig; die &Uuml;bernahme von Dienstnehmern \"mit allen Rechten und Pflichten\" so zu interpretieren ist, da&szlig; die Anrechnung der Vordienstzeiten so auszulegen w&auml;re, da&szlig; diese als im gleichen Betrieb zugebracht gelten. </p></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">I. HERSTELLUNG VON TAGESZEITUNGEN &sect; 2 Begriffsbestimmungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-7311330010002_2343018\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Unter integrierten Textverarbeitungssystemen (ITS) im Sinne dieser Vereinbarung wird die direkte Eingabe und Bearbeitung von Texten verstanden, sofern dies die Zusammenfassung von bisher zwischen Redaktion, Verwaltung oder sonstigen Dritten einerseits und Druckereien anderseits getrennten Stufen der Produktion bedeuten. Dabei ist es gleichg&uuml;ltig, ob die Integration innerhalb eines Betriebes oder im Rahmen mehrerer Betriebe bzw. Unternehmen stattfindet.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Direkte Eingabe von Texten ist Texterfassung zur immateriellen &Uuml;bernahme von Daten oder die Verarbeitung von Datentr&auml;gern jeder Art, einschlie&szlig;lich maschinlesegerechter Manuskripte zur Satzherstellung. Von dieser Vereinbarung wird nur solche direkte Eingabe erfa&szlig;t, die nicht zu den Bedingungen des Kollektivvertrages f&uuml;r Arbeiter im graphischen Gewerbe stattfindet.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>Der direkten Eingabe von Text ist die &Uuml;bernahme von Datentr&auml;gern gleichzuhalten. </p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class=\"text\">Klargestellt wird, da&szlig; schon vom Geltungsbeginn des ITS-Kollektivvertrages an unter die Begriffsbestimmung \"Integrierte Texterfassungssysteme (ITS)\" nach diesem Paragraphen auch die integrierte Bildherstellung, sofern die &uuml;brigen Umst&auml;nde dieses Paragraphen vorliegen, fiel. Dies bedeutet, da&szlig; unter den Begriff \"Texte\" dieses Paragraphen auch Bilder subsumiert waren und sind. </p></div></div></div>",
"title": "I. HERSTELLUNG VON TAGESZEITUNGEN § 2 Begriffsbestimmungen",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 3</div><h2 class=\"titel\">Einspeisung von dritter Seite</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-7311330010003_2343020\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Die direkte Eingabe von Texten von dritter Seite (Annoncengesellschaften, Nachrichtenagenturen oder sonstigen, nicht integrierten Unternehmungen - unter sonstigen nicht integrierten Unternehmungen sind auch sonstige nicht integrierte Zeitungsverlage und sonstige nicht integrierte Druckereiunternehmungen zu verstehen) darf nur nach Ma&szlig;gabe nachstehender Bestimmungen stattfinden:</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Die direkte Eingabe von Texten von dritter Seite darf f&uuml;r die Dauer von f&uuml;nf Jahren, berechnet ab dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages, nicht stattfinden.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Aus dem Grund der Umstellung auf direkte Eingabe von Texten von dritter Seite nach Ablauf von f&uuml;nf Jahren, berechnet ab dem Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages, sind die Bestimmungen der &sect;&sect; 7, 8 und 9 dieses Kollektivvertrages auf Dienstnehmer, deren Behaltezeit nach &sect; 7 nur zwei Jahre betr&auml;gt, bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren anzuwenden.</p><p class=\"text\">Die &Uuml;bernahme von gestalteten Anzeigen in Form von Filmen, Klischees, Matern oder Reinzeichnungen wird durch diesen Kollektivvertrag nicht ber&uuml;hrt. </p></div></div>",
"title": "Einspeisung von dritter Seite",
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"id": "pr-7311330010004_2343022",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 4</div><h2 class=\"titel\">Informationspflicht</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-7311330010004_2343022\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Betriebe bzw. Unternehmen (siehe &sect; 2 Punkt 1), die ITS einf&uuml;hren, sind verpflichtet, alle zust&auml;ndigen Betriebsr&auml;te von geplanten Betriebs&auml;nderungen ehestm&ouml;glich in Kenntnis zu sezten und mit ihnen dar&uuml;ber zu beraten.</p><p class=\"text\">Wenn eine der vertragschlie&szlig;enden Parteien (\"F&uuml;nfer-Runde\") von einer geplanten Einf&uuml;hrung integrierter Texterfassungssysteme Kenntnis erlangt, wird sie die anderen Parteien mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens informieren. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die informierende Partei eine Gewerkschaft ist. Unternehmen, welche die Einf&uuml;hrung integrierter Texterfassungssysteme planen, wird hiermit empfohlen, dies zu melden. </p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class=\"text\">Klargestellt wird, da&szlig; von der Informationspflicht diesen Paragraphen auch k&uuml;nftige &Auml;nderungen bzw. Erweiterungen eines integrierten Texterfassungssystems im Sinne des ITS-KV erfa&szlig;t sind.</p><p class=\"text\">Hierbei sind die Bestimmungen des <a data-law=\"10008329\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329\" target=\"_blank\">Arbeitsverfassungsgesetzes</a> in der jeweils g&uuml;ltigen Fassung zu beachten.</p><p class=\"text\">In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des &sect; 16 ITS-KV (Schiedsinstanz) verwiesen. </p></div></div></div>",
"title": "Informationspflicht",
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"number": "§ 4",
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"id": "pr-7311330010005_2343024",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 5</div><h2 class=\"titel\">Besetzung von Arbeitspl&auml;tzen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-7311330010005_2343024\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Auf Arbeitspl&auml;tzen, die von der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS betroffen sind, verbleiben jene Dienstnehmer, die den betreffenden Arbeitsplatz vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS innegehabt haben.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Arbeitspl&auml;tze im ITS, an denen </p><ul class=\"nummerierung-none liste\"><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">Texterfassung,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">die Gestaltung von nicht standardisierten Anzeigen,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">der Anzeigenseitenumbruch,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">die Seitenrevision,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">die Bildschirmkorrektur, jedoch mit Ausnahme der mit dem Redigieren verbundenen Korrekturvorg&auml;nge,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">der Textseitenumbruch erfolgt,</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">rein satztechnische oder blo&szlig; typographische Eingriffe get&auml;tigt werden,</p></li></ul><p class=\"text\"> </p><p class=\"text\">sind f&uuml;r die Dauer der &Uuml;bergangszeit von 8 Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb mit graphischen Facharbeitern des Betriebes bzw. Unternehmens (&sect; 2 Punkt 1), in dem ITS eingef&uuml;hrt wird, zu besetzen, es sei denn, der entsprechende Arbeitsplatz war vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS von anderen als graphischen Dienstnehmern besetzt. </p></div></div>",
"title": "Besetzung von Arbeitsplätzen",
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"id": "pr-7311330010006_2343026",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 6</div><h2 class=\"titel\">Ausschreiben von Arbeitspl&auml;tzen in Betrieben bzw. Unternehmen im Sinne des &sect; 2 Punkt 1, zweiter Satz</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-7311330010006_2343026\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>In Betrieben bzw. Unternehmen, die ITS einf&uuml;hren, sind alle innerhalb von 8 Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb freiwerdenden oder neuentstehenden Arbeitspl&auml;tzen in allen Betriebs- bzw. Unternehmensbereichen auszuschreiben. </p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Entscheidung der Schiedsinstanz vom 19. Februar 1987:</div><p class=\"text\">Die Ausschreibung von freiwerdenden oder neuentstehenden Arbeitspl&auml;tzen in allen Betriebs- bzw. Unternehmensbereichen, die ITS einf&uuml;hren, hat ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS nach &sect; 6 Punkt 1 ITS-KV in jedem Fall, ohne da&szlig; weitere Voraussetzungen als die Inbetriebnahme von ITS vorliegen, zu erfolgen. Insbesondere ist sie auch nicht davon abh&auml;ngig, ob betroffene Dienstnehmer &uuml;berhaupt vorhanden sind, ob sich solche bewerben werden und ob solche bei einem Betrieb bzw. Unternehmen, in dem ITS eingef&uuml;hrt wird, verf&uuml;gbar sind.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Jeder Dienstnehmer, dessen Arbeitsplatz durch die Einf&uuml;hrung von ITS wegf&auml;llt, hat bei gleicher Qualifikation gegen&uuml;ber allen anderen Bewerbern den Vorrang. Der Vorrang gilt auch, wenn die n&ouml;tige Qualifikation durch Um- und Einschulung im Sinne des &sect; 11 zu erzielen ist.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>Die Mitwirkung der jeweils zust&auml;ndigen Betriebsr&auml;te gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008329\" data-section=\"101\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097075/Arbeitsverfassungsgesetz/§-101-Mitwirkung-bei-Versetzungen\" target=\"_blank\">&sect; 101 ArbVG</a>. ist unabh&auml;ngig von der Dauer der Versetzung gegeben. Dies gilt f&uuml;r 8 Jahre ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">4.</span>Externe Bewerber sind nur heranzuziehen, wenn durch Ausschreibungen gem&auml;&szlig; Punkt 1 eine Besetzung mit Dienstnehmern aus dem Betrieb bzw. Unternehmen (&sect; 2 Punkt 1) nicht m&ouml;glich ist. </p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">5.</span>Bei der Besetzung von leitenden Funktionen im technischen Bereich der Zeitungsproduktion, die mit Systemf&uuml;hrungsaufgaben betraut sind (EDV-Beauftragte, Systemmanager), sollen Personen mit typographischen Kenntnissen vorrangig herangezogen werden. </p></div></div></div>",
"title": "Ausschreiben von Arbeitsplätzen in Betrieben bzw. Unternehmen im Sinne des § 2 Punkt 1, zweiter Satz",
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"id": "pr-7311330010007_2343028",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 7</div><h2 class=\"titel\">K&uuml;ndigungsschutz</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-7311330010007_2343028\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Aus dem Grund der Umstellung auf ITS darf w&auml;hrend der Behaltezeit nach Punkt 2 kein durch die Umstellung betroffener Dienstnehmer gek&uuml;ndigt werden.</p><p class=\"text\">Die durch ITS eintretende Kapazit&auml;tsverminderung in der Setzerei ist zu ermitteln und die dadurch entstehende Verminderung der Arbeitspl&auml;tze festzustellen. Die betroffenen Dienstnehmer sind sp&auml;testens bei Inbetriebnahme von ITS zu informieren.</p><p class=\"text\">K&uuml;ndigungen aus anderen Gr&uuml;nden als der Umstellung aut ITS bleiben von dieser Regelung unber&uuml;hrt.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Die Behaltezeit f&uuml;r alle durch die Umstellung auf ITS betroffenen Dienstnehmer betr&auml;gt zwei Jahre ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS.</p><p class=\"text\">Diese Frist betr&auml;gt f&uuml;r graphische Facharbeiter in allen Berufen der Druckformenherstellung, insbesondere f&uuml;r Setzer, Korrektoren, Stereotypeure, Chemigraphen, Reproduktionsphotographen, Lithographen, Montierer, Kopierer, Tiefdruckformenhersteller, Schriftgie&szlig;er und Galvanoplastiker, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Kollektivvertrages mindestens f&uuml;nf Jahre im Betrieb besch&auml;ftigt sind, zehn Jahre. Die Laufzeit dieser Frist beginnt ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS.</p><p class=\"text\">F&uuml;r Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens f&uuml;nf Jahre im Betrieb besch&auml;ftigt sind, gilt die Behaltezeit bis zum fr&uuml;hest m&ouml;glichen Pensionsanspruch (siehe Punkt 3 und 4).</p><p class=\"text\">F&uuml;r Dienstnehmer, die innerhalb der Behaltezeit auf zumutbare Arbeitspl&auml;tze versetzt werden, gilt der K&uuml;ndigungsschutz f&uuml;r die Dauer der Behaltezeit.</p><p class=\"text\">Erfolgt die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von ITS bei einer Tageszeitung nach Inbetriebnahme von ITS bei einer anderen Tageszeitung oder Wochenzeitung im selben Betrieb bzw. Unternehmen (&sect; 2 Punkt 1), so sind die bereits abgelaufenen Fristen der Behaltezeiten auf die Fristen, die nun f&uuml;r die Umstellung der Tageszeitungen gelten, anzurechnen.</p><p class=\"text\">Der Ausspruch der K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber ist im Falle einer Behaltezeit gem&auml;&szlig; Punkt 2, 2. Absatz dieses Paragraphen auch vor dem Ablauf der Behaltezeit m&ouml;glich, die K&uuml;ndigungsfrist darf jedoch nicht vor dem Ende der Behaltezeit ablaufen. Bei einer Behaltezeit von zwei Jahren ist die Einrechnung der K&uuml;ndigungsfrist in die Behaltezeit nicht zul&auml;ssig. </p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Entscheidung der Schiedsinstanz vom 13. Juni 1988:</div><p class=\"text\">Die Behaltezeit nach &sect; 7 Punkt 2 ITS-KV beginnt f&uuml;r alle betroffenen Dienstnehmer mit dem ersten Integrationsschritt zu laufen, unabh&auml;ngig davon, ab wann der Dienstnehmer durch einen allf&auml;lligen Arbeitsplatzverlust betroffen ist.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>Der K&uuml;ndigungsschutz nach diesem Paragraphen erlischt fr&uuml;hestens mit Eintritt des Versicherungsfalles des Alters, wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen und besonderen Anspruchvoraussetzungen (ausgenommen das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag) f&uuml;r die Gew&auml;hrung einer Alterspension gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008147\" data-section=\"253\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043193/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-253-Alterspension\" target=\"_blank\">&sect; 253</a>, <a data-law=\"10008147\" data-section=\"253a\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147\" target=\"_blank\">&sect; 253a</a> oder <a data-law=\"10008147\" data-section=\"253b\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147\" target=\"_blank\">&sect; 253b ASVG</a> erf&uuml;llt sind, sp&auml;testens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters die vorangef&uuml;hrten Voraussetzungen vorliegen.</p><p class=\"text\">Der K&uuml;ndigungsschutz erlischt auch dann, wenn der Dienstnehmer trotz Erf&uuml;llung der im Absatz 1 dieses Punktes angef&uuml;hrten Voraussetzungen die Leistung nicht beantragt.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">4.</span>Der K&uuml;ndigungsschutz erlischt auch im Falle der Zuerkennung einer Invalidit&auml;ts- bzw. Berufsunf&auml;higkeitspension.</p><p class=\"text\">Wird die Invalidit&auml;ts- bzw. Berufsunf&auml;higkeitspension wegen Wegfalls der Invalidit&auml;t bzw. der Berufsunf&auml;higkeit entzogen bzw. besteht nach Ablauf einer befristeten Zuerkennung kein Anspruch auf Weitergew&auml;hrung, so hat der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen, sofern die Behaltezeit nocht nicht abgelaufen ist, f&uuml;r den Rest der Behaltezeit dieses Paragraphen ein neues Dienstverh&auml;ltnis mit gleichen Rechten und Pflichten einzugehen.</p><p class=\"text\">Bereits geleistete Abfertigungszahlungen sind in der H&ouml;he des Anspruches auf eine k&uuml;nftig f&auml;llige Abfertigung anzurechnen.</p><p class=\"text\">Der Zeitraum, w&auml;hrend dessen kein Dienstverh&auml;ltnis bestand, wird f&uuml;r Anspr&uuml;che, die sich nach der Dauer des Dienstverh&auml;ltnisses richten, nicht mitgerechnet.</p><p class=\"text\">Die Einstellungsfrist ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Dienstnehmer seine T&auml;tigkeit vor dem Ausscheiden oder eine Besch&auml;ftigung nach Punkt 5 dieses Paragraphen auf Grund seines Gesundheitszustandes bzw. seiner Arbeitsf&auml;higkeit zumutbar ist.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">5.</span>Eine zumutbare Besch&auml;ftigung im Sinne dieses Paragraphen ist gegeben bei: </p><ul class=\"nummerierung-none liste\"><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">Weiterbesch&auml;ftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im bisherigen Fach; oder</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der einem Lehrberuf entspricht; oder</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">Versetzung auf einen durch die neue Technologie entstandenen qualifizierten Arbeitsplatz; oder</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der einer Angestelltent&auml;tigkeit gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008069\" data-section=\"1\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092412/Angestelltengesetz/Art-1\" target=\"_blank\">&sect;&sect; 1</a> und <a data-law=\"10008069\" data-section=\"2\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092413/Angestelltengesetz/Art-2\" target=\"_blank\">2 AngG</a>. oder einer journalistischen T&auml;tigkeit entspricht. </p></li></ul><p class=\"text\"> </p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class=\"text\">Klargestellt wird, da&szlig; unter \"journalistischer T&auml;tigkeit\" eine T&auml;tigkeit gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008068\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008068\" target=\"_blank\">Journalistengesetz</a> gemeint ist. Bei Angestellten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie im Geltungsbereich des <a data-law=\"10008069\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069\" target=\"_blank\">Angestelltengesetzes</a> verbleiben.</p><p class=\"text\">Journalisten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie dabei im Geltungsbereich des <a data-law=\"10008068\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008068\" target=\"_blank\">Journalistengesetzes</a> bzw. eines Kollektivvertrages f&uuml;r Redakteure bleiben.</p><p class=\"text\">Bei Versetzung eines Angestellten oder Arbeiters mu&szlig; die neue T&auml;tigkeit, um zumutbar zu sein, so beschaffen sein, da&szlig; sie den Vorkenntnissen und der Schulung (Umschulung) des Dienstnehmers weitgehend entspricht, eine gewisse fachliche Durchdringung erfordert, nicht rein mechanischer Art ist und nicht von einer zuf&auml;lligen Ersatzkraft geleistet werden kann.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">6.</span>Stimmt ein Dienstnehmer einer Versetzung auf einen anderen zum Zeitpunkt der Versetzung freien Arbeitplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung (siehe Punkt 5) im Betrieb bzw. Unternehmen, welches das ITS einf&uuml;hrt, nicht zu, so erlischt der K&uuml;ndigungsschutz dieses Paragraphen.</p><p class=\"text\">Ist ein Arbeitsplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung nicht vorhanden, dann gilt in allen F&auml;llen, in denen die in diesem Vertrag angef&uuml;hrten Voraussetzungen gegeben sind, der K&uuml;ndigungsschutz.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">7.</span>Kein Dienstnehmer, der durch ITS betroffen ist, darf auf einen Arbeitsplatz versetzt werden, der durch K&uuml;ndigung von seiten des Arbeitgebers erst f&uuml;r diese Versetzung frei gemacht wurde. </p></div></div></div>",
"title": "Kündigungsschutz",
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"number": "§ 7",
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"id": "pr-7311330010008_2343030",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 8</div><h2 class=\"titel\">Zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe)</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-7311330010008_2343030\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Dienstnehmer, die von der Einf&uuml;hrung eines ITS betroffen sind und f&uuml;r die kein Arbeitsplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung (&sect; 7 Punkt 5) vorhanden ist, erhalten bei Selbstk&uuml;ndigung vor dem Ende der Behaltezeit nach &sect; 7 Punkt 2 f&uuml;r die Zeit vom Ende des Dienstverh&auml;ltnisses bis zum Ende der Behaltezeit eine zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe).</p><p class=\"text\">Die Mobilit&auml;tshilfe betr&auml;gt jedoch f&uuml;r die gesamte Behaltezeit im H&ouml;chstausma&szlig; das &Auml;quivalent f&uuml;r einerhalb Jahresentgelte. Das Jahresentgelt wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS berechnet und erf&auml;hrt keine Ver&auml;nderung durch sp&auml;tere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Diese zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) setzt sich pro Woche bzw. Monat wie folgt zusammen: </p><ul class=\"nummerierung-none liste\"><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">bei graphischen Arbeitern aus der Haus- und Qualifikationszulage und dem Nachtzuschlag;</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">bei technischen bzw. kaufm&auml;nnischen graphischen Angestellten aus den Biennien, der Haus- und Qualifikationszulage und dem Nachtzuschlag;</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">bei kaufm&auml;nnischen Angestellten bei Tageszeitungen aus den Quinquennien und innerbetrieblichen Gehaltszulagen (&Uuml;berzahlungen);</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:-\"><span class=\"listenel_num\">-</span><p class=\"text\">bei Redakteuren, Redaktionsaspiranten und Reportern bei Tageszeitungen aus den Quinquennien und innerbetrieblichen Gehaltszulagen (&Uuml;berzahlungen). </p></li></ul><p class=\"text\"> Diese zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS berechnet (bei wechselnder H&ouml;he aus dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Beitragsperioden der Sozialversicherung) und erf&auml;hrt keine Ver&auml;nderung durch sp&auml;tere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>Die Auszahlung dieser zus&auml;tzlichen Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) erfolgt auf einmal oder unter sinngem&auml;&szlig;er Anwendung der Bestimmungen des <a data-law=\"10008069\" data-section=\"23\" data-subsection=\"4\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung\" target=\"_blank\">&sect; 23 Abs. 4 AngG</a>. in Teilbetr&auml;gen, und zwar in der Form, da&szlig; die Mobilit&auml;tshilfe bis zu drei Monaten der Behaltezeit (bei Arbeitern bis zu 13 Wochen) zum Ende des Dienstverh&auml;ltnisses f&auml;llig ist; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbetr&auml;gen bezahlt werden.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">4.</span>Keinen Anspruch auf Mobilit&auml;tshilfe haben jene Dienstnehmer, bei denen w&auml;hrend der Zeitr&auml;ume, f&uuml;r die sie nach Punkt 1 Mobilit&auml;tshilfe beziehen k&ouml;nnten, Umst&auml;nde des &sect; 7 Punkte 3 und 4 eintreten. </p></div></div>",
"title": "Zusätzliche Abfertigung (Mobilitätshilfe)",
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"number": "§ 8",
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"id": "pr-7311330010009_2343032",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 9</div><h2 class=\"titel\">Abfertigung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-7311330010009_2343032\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>K&uuml;ndigt ein Dienstnehmer, der vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS betroffen ist und f&uuml;r den kein Arbeitsplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung vorhanden ist, vor Ablauf der Behaltezeit das Dienstverh&auml;ltnis, so hat er, sofern er im Zeitpunkt der (auch blo&szlig; teilweisen) Inbetriebnahme des ITS mindestens f&uuml;nf Jahre im Betrieb bzw. Unternehmen besch&auml;ftigt ist, Anspruch auf Abfertigung in jener H&ouml;he, wie sie Angestellten nach <a data-law=\"10008069\" data-section=\"23\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung\" target=\"_blank\">&sect; 23 AngG</a>. bei K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber zusteht.</p><p class=\"text\">F&uuml;r die Berechnung der Abfertigung im Sinne dieses Punktes wird die Behaltezeit auf die Dauer des Dienstverh&auml;ltnisses nur mit maximal zwei Jahren angerechnet.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>K&uuml;ndigt der Dienstgeber einen Arbeiter, der durch die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) eines ITS betroffen war, nach Ablauf der Behaltezeit, so hat dieser, sofern er mindestens ununterbrochen zehn Jahre im Betrieb besch&auml;ftigt war, Anspruch auf Abfertigung in jener H&ouml;he, wie sie Angestellten nach <a data-law=\"10008069\" data-section=\"23\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung\" target=\"_blank\">&sect; 23 AngG</a>. bei K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber zusteht.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>F&uuml;r Arbeiter wird das monatliche Entgelt in der Form ermittelt, da&szlig; der w&ouml;chentliche Durchschnitt der letzten drei Sozialversicherungs-Beitragsperioden vor (auch blo&szlig; teilweiser) Inbetriebnahme von ITS mit 13 multipliziert und durch drei dividiert wird.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">4.</span>Die Abfertigung nach diesem Paragraphen ist auf alle anderen Abfertigungsanspr&uuml;che, die aus dem Grund der Beendigung eines Dienstverh&auml;ltnisses bestehen, voll anzurechnen; von dieser Anrechnung ausgenommen ist die zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) nach &sect; 8. </p></div></div>",
"title": "Abfertigung",
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"number": "§ 9",
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"id": "pr-73113300100010_2343034",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 10</div><h2 class=\"titel\">Entgelt</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-73113300100010_2343034\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Bei Versetzung gem&auml;&szlig; den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages wird dem Dienstnehmer auf sein Verlangen, das er innerhalb von drei Monaten ab Versetzung zu stellen hat, eine allf&auml;llige Differenz im Entgelt und im Arbeitsrecht finanziell bewertet und abgegolten.</p><p class=\"text\">Bei der Bewertung sind alle Anspr&uuml;che des f&uuml;r den Dienstnehmer bisher geltenden Arbeitsrechtes mit den Anspr&uuml;chen aus dem neugeltenden Arbeitsrecht abzuw&auml;gen.</p><p class=\"text\">Hiebei ist die nachweisliche Mitwirkung des Betriebsrates erforderlich.</p><p class=\"text\">Kommt es zu keiner Einigung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, so entscheidet die Schiedsinstanz im Sinne des &sect; 16. </p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Entscheidung der Schiedsinstanz vom 13. Juni 1988:</div><p class=\"text\">Die gem&auml;&szlig; &sect; 8 Punkt 1, letzter Satz, Sonderbestimmungen f&uuml;r Tageszeitungen vorgesehene bezahlte t&auml;gliche Pause von einer Viertelstunde ist bei der Bewertung der Anspr&uuml;che nach &sect; 10 Punkt 1 ITS-KV heranzuziehen.</p><p class=\"text\">Die gem&auml;&szlig; &sect; 8 Punkt 2 Sonderbestimmungen f&uuml;r Tageszeitungen bzw. &sect; 10 Sonderbestimmungen Druckvorbereich vorgesehenen Bildschirmpausen sind bei der Bewertung der Anspr&uuml;che nach &sect; 10 Punkt 1 ITS-KV nicht heranzuziehen.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb erhalten Dienstnehmer der Satz- und Druckformenherstellung, die dem Kollektivvertrag f&uuml;r das graphische Gewerbe &Ouml;sterreichs unterliegen und im Sinne des &sect; 8 Punkt 6 Sonderbestimmungen f&uuml;r Tageszeitungen und Montagfr&uuml;hbl&auml;tter des zitierten Kollektivvertrages au&szlig;erhalb der betrieblich festgesetzen Zeitungsarbeitszeit arbeiten, f&uuml;r jede zwischen 7 und 18 Uhr geleistete Arbeitsstunde, f&uuml;r die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages (f&uuml;r erst nach dem Kollektivvertragsabschlu&szlig; bei einer Tageszeitung Besch&auml;ftigte gilt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme von ITS zur Feststellung des Anspruches) jeweils Nachtzuschlag zu bezahlen war, an dessen Stelle einen Zuschlag von 30 Prozent ihres kollektivvertraglichen Stundenlohnes.</p><p class=\"text\">Dienstnehmer der Satz- und Druckformenherstellung (&sect; 7 Punkt 2, 2. Abs.), die den oben genannten Sonderbestimmungen unterliegen und bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages oder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von ITS innerhalb der betrieblich festgesetzten Zeitungsarbeitszeit arbeiten, nach Inbetriebnahme von ITS (auch teilweiser Inbetriebnahme) jedoch au&szlig;erhalb der betrieblich festgesetzten Zeitungsarbeitszeit arbeiten, erhalten den 30prozentigen Zuschlag analog zu den Dienstnehmern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages in ihrer Sparte au&szlig;erhalb der betrieblich festgesetzten Zeitungsarbeitszeit arbeiten.</p><p class=\"text\">Ebenso ist mit Dienstnehmern der Satz- und Druckformenherstellung zu verfahren, die erst nach Inbetriebnahme von ITS bei dieser Produktion verwendet werden, sofern sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages zehn Berufsjahre im graphischen Gewerbe hatten.</p><p class=\"text\">Die anderslautenden Bestimmungen der Sonderbestimmungen f&uuml;r Tageszeitungen und Montagfr&uuml;hbl&auml;tter des Kollektivvertrages f&uuml;r das graphische Gewerbe &Ouml;sterreichs (&sect; 8 Punkt 6, zweiter Absatz) treten f&uuml;r den Bereich der Satz- und Druckformenherstellung f&uuml;r Tageszeitungen bei der Verwendung von ITS au&szlig;er Kraft.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>Kaufm&auml;nnische Angestellte, die im ITS besch&auml;ftigt sind, werden mindestens in die Verwendungsgruppe III der Gehaltstabelle f&uuml;r kaufm&auml;nnische Angestellte eingestuft. </p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class=\"text\">Kaufm&auml;nnische Angestellte, die selbst&auml;ndige, frei zu gestaltende, nicht nur gelegentliche inhaltliche Bearbeitung von Anzeigen als Raumanzeigen (nicht Wortanzeigen) oder gemischtgestalteten Teilen der Zeitung wahrnehmen, wobei die kaufm&auml;nnische / technisch-gestalterische T&auml;tigkeit &uuml;berwiegt, werden in die Verwendungsgruppe IV der Gehaltstabelle f&uuml;r kfm. Angestellte eingestuft. Bei diesbez&uuml;glichen Umstufungen sind &Uuml;berzahlungen auf die neue Einstufung voll anzurechnen. </p></div></div></div>",
"title": "Entgelt",
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"number": "§ 10",
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"id": "pr-73113300100011_2343036",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 11</div><h2 class=\"titel\">Umschulung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-73113300100011_2343036\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Ein- und Umschulung vorzunehmen.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf eine nach &sect; 7 Punkt 5 zumutbare Besch&auml;ftigung ein- oder umschulen zu lassen.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>F&uuml;r die Dauer der entsprechenden Ein- und Umschulung hat der Dienstnehmer Anspruch auf sein bisheriges Entgelt.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">4.</span>Die Verwendung an Texterfassungsger&auml;ten mit Schreibmaschinentastatur setzt voraus, da&szlig; der Dienstnehmer vier Wochen nach abgeschlossener Umschulung einen ausreichenden Umschulungserfolg nachweist. Hier&uuml;ber ist zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat Einvernehmen zu erzielen. Kommt dieses nicht zustande, ist die im Kollektivvertrag vorgesehene Schiedsinstanz anzurufen.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">5.</span>Bleibt der Umschulungserfolg nach maximal zwei Umschulungen nach Meinung des Unternehmens aus, so ist die Schiedsinstanz (&sect; 16) zu befassen. </p></div></div>",
"title": "Umschulung",
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"id": "pr-73113300100012_2343038",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 12</div><h2 class=\"titel\">Arbeiten in der Redaktion - journalistische Verantwortung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-73113300100012_2343038\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Redaktioneller Text darf nicht unter Umgehung der Redaktion und nicht unter Ausschaltung der redaktionellen Eigenverantwortung direkt der technischen Herstellung &uuml;bermittelt werden.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von ITS darf die journalistische Eigenverantwortung nicht beeintr&auml;chtigen. ITS darf nicht als Hilfsmittel zur individuellen Leistungsbeurteilung von Journalisten verwendet werden.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>Die Arbeit mit Bildschirmger&auml;ten darf von Journalisten nur zum Lesen, Redigieren und Korrigieren (sofern mit dem Redigieren verbunden) verlangt werden. Die Eingabe eigener Texte kann von ihnen nur insoweit verlangt werden, als es sich um deren erstmalige Niederschrift (Eingabe) handelt und eine entsprechende T&auml;tigkeit vor Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS vom einzelnen Journalisten gemacht wurde oder redaktions&uuml;blich war oder dienstvertraglich vereinbart ist. Zum Redigieren geh&ouml;rt auch die entsprechende elektronische Umsetzung von bisher schriftlich vorgenommenen Satzangaben.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">4.</span>Jeder Journalist kann f&uuml;r die Dauer von acht Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS die Arbeit am Bildschirm verweigern. Hieraus d&uuml;rfen ihm keine arbeitsrechtlichen Nachteile erwachsen.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">5.</span>F&uuml;r Journalisten, die bei Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Unternehmen das 50. Lebensjahr erreicht haben, besteht das Verweigerungsrecht nach Punkt 4 dieses Paragraphen auch nach Ablauf obiger Frist. </p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">6.</span>Bei immaterieller Eingabe von redaktionellen Texten soll der Qualit&auml;tsstandard dieser Texte durch eine entsprechende Kontrolle gew&auml;hrleistet sein. Im Rahmen der Qualit&auml;tskontrolle d&uuml;rfen keine Ver&auml;nderungen von Inhalt und Aussage der von Redakteuren verfa&szlig;ten Texte durch hiezu Nichtbefugte vorgenommen werden. Dem Redakteur obliegen die Pflichten gem&auml;&szlig; &sect; 7 des Journalistenkollektivvertrages f&uuml;r Tages- und Wochenzeitungen. Die Qualit&auml;tskontrolle obliegt dem Verlag. F&uuml;r das Herstellen von Layouts und das Lesen von Korrekturen sollen unter Ma&szlig;gabe der bisherigen Redaktions&uuml;bung geeignete Fachkr&auml;fte herangezogen werden. Falls im Betrieb graphische Facharbeiter vorhanden sind, deren Arbeitsplatz durch ITS wegfiele, sind diese vorrangig daf&uuml;r heranzuziehen. </p></div></div></div>",
"title": "Arbeiten in der Redaktion - journalistische Verantwortung",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 13.</div><h2 class=\"titel\">Pausen bei Bildschirmarbeit, gesundheitliche Ma&szlig;nahmen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-73113300100013_2343040\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">F&uuml;r diese Fragen gilt der jeweilige Kollektivvertrag des entsprechenden Bereiches. </p></div></div>",
"title": "Pausen bei Bildschirmarbeit, gesundheitliche Maßnahmen",
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"number": "§ 13.",
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"id": "pr-73113300100014_2343042",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">II. HERSTELLUNG VON WOCHENZEITUNGEN &sect; 14 Geltungsbereich</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-73113300100014_2343042\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Unter Wochenzeitungen im Sinne dieses Kollektivvertrages werden Wochenzeitungen verstanden, die folgende Voraussetzungen erf&uuml;llen: </p><ul class=\"nummerierung-none liste\"><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:a)\"><span class=\"listenel_num\">a)</span><p class=\"text\">sie m&uuml;ssen auf Grund ihres Inhaltes &uuml;ber den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politische, allgemeinen wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und d&uuml;rfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessensvertretungen sein;</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:b)\"><span class=\"listenel_num\">b)</span><p class=\"text\">sie d&uuml;rfen nicht nur von lokalem Interesse sein und m&uuml;ssen zumindest eine bundeslandweite Verbreitung und Bedeutung aufweisen;</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:c)\"><span class=\"listenel_num\">c)</span><p class=\"text\">sie m&uuml;ssen in &Ouml;sterreich verlegt und hergestellt werden;</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:d)\"><span class=\"listenel_num\">d)</span><p class=\"text\">sie m&uuml;ssen zumindest 50mal j&auml;hrlich erscheinen sowie zum gr&ouml;&szlig;eren Teil der Auflage in &Ouml;sterreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erh&auml;ltlich sein;</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:e)\"><span class=\"listenel_num\">e)</span><p class=\"text\">sie m&uuml;ssen eine nachpr&uuml;fbare verkaufte Auflage von mindestens 5.000 St&uuml;ck je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich t&auml;tige Journalisten besch&auml;ftigen. </p></li></ul><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Wenn im Bereich von solchen Wochenzeitungen auf ITS umgestellt wird, so stellt dies f&uuml;r jene Betriebe, die die Wochenzeitungen im ITS produzieren, eine Betriebs&auml;nderung im Sinne des <a data-law=\"10008329\" data-section=\"109\" data-subsection=\"1\" data-number=\"5\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40123100/Arbeitsverfassungsgesetz/§-109-Mitwirkung-bei-Betriebsaenderungen\" target=\"_blank\">&sect; 109 Abs. 1 Z. 5 ArbVG</a>. dar. Auf den Abschlu&szlig; von Betriebsvereinbarungen findet <a data-law=\"10008329\" data-section=\"109\" data-subsection=\"3\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40123100/Arbeitsverfassungsgesetz/§-109-Mitwirkung-bei-Betriebsaenderungen\" target=\"_blank\">&sect; 109 Abs. 3 ArbVG</a>. in Verbindung mit <a data-law=\"10008329\" data-section=\"97\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen\" target=\"_blank\">&sect; 97 ArbVG</a>. Anwendung. </p></div></div>",
"title": "II. HERSTELLUNG VON WOCHENZEITUNGEN § 14 Geltungsbereich",
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"id": "pr-73113300100015_2343044",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 15</div><h2 class=\"titel\">Einschl&auml;gige Bestimmungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-73113300100015_2343044\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>F&uuml;r die Herstellung von Wochenzeitungen gelten die &sect;&sect; 4 (Informationspflicht) und 13 (Pausen bei Bildschirmarbeit, gesundheitliche Ma&szlig;nahmen). </p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class=\"text\">&sect; 12 gilt auch f&uuml;r Wochenzeitungen.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Wird eine Wochenzeitung, die im Kalenderjahr, das der Umstellung vorausgeht, den Bedingungen f&uuml;r die bundesgesetzliche Pressef&ouml;rderung entsprach, auf ITS umgestellt, so finden die Bestimmungen des K&uuml;ndigungsschutzes f&uuml;r graphische Facharbeiter der Satz- und Druckformenherstellung nach &sect; 7 Anwendung, wenn </p><ul class=\"nummerierung-none liste\"><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:a)\"><span class=\"listenel_num\">a)</span><p class=\"text\">durch die Umstellung alle oder erhebliche Teile der graphischen Facharbeiter des Betriebes, die bisher in der Satz- und Druckformenherstellung besch&auml;ftigt waren, unmittelbar betroffen sind und</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:b)\"><span class=\"listenel_num\">b)</span><p class=\"text\">der Druck der Wochenzeitung nach der Umstellung in jenem Betrieb bzw. Unternehmen (&sect; 2 Punkt 1) erfolgt, in dem er vor der Umstellung durchgef&uuml;hrt wurde. </p></li></ul><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>Wird eine Wochenzeitung, die im Kalenderjahr, das der Umstellung vorausgeht, den Bedingungen f&uuml;r die bundesgesetzliche Pressef&ouml;rderung entsprach, auf ITS umgestellt, so finden f&uuml;r Dienstnehmer des Verlages die Bestimmungen des K&uuml;ndigungsschutzes des &sect; 7 Anwendung.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">4.</span>Erfolgt die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von ITS bei einer Wochenzeitung nach Inbetriebnahme von ITS bei einer anderen Wochenzeitung oder Tageszeitung, so sind die bereits abgelaufenen Fristen des K&uuml;ndigungsschutzes auf die Fristen des &sect; 7 Punkt 2, 2. Absatz, die nun f&uuml;r die Umstellung der Wochenzeitung gelten, anzurechnen. </p></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN &sect; 16. Schiedsinstanz</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-73113300100016_2343046\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Die vertragschlie&szlig;enden Organisationen (Hauptverband der graphischen Unternehmungen &Ouml;sterreichs, Verband &Ouml;sterreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger, Gewerkschaft der Privatangestellten, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe sowie Gewerkschaft Druck und Papier) errichten eine Schiedsinstanz.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">2.</span>Diese Schiedsinstanz ist zust&auml;ndig </p><ul class=\"nummerierung-none liste\"><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:a)\"><span class=\"listenel_num\">a)</span><p class=\"text\">f&uuml;r die Entscheidung von strittigen Fragen aus der Auslegung des Kollektivvertrages &uuml;ber die Einf&uuml;hrung integrierter Texterfassungssysteme vom 11. Mai 1981;</p></li><li class=\"listeel\" style=\"list-style-type:b)\"><span class=\"listenel_num\">b)</span><p class=\"text\">f&uuml;r Erstellung von Vermittlungsvorschl&auml;gen in H&auml;rtef&auml;llen bei Anwendung des Kollektivvertrages &uuml;ber die Einf&uuml;hrung integrierter Texterfassungssysteme vom 11. Mai 1981. </p></li></ul><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">3.</span>Die Spr&uuml;che der Schiedsinstanz nach Punkt 2 werden einstimmig gefa&szlig;t. Im Falle des Punktes 2a) hat die Entscheidung der Wirkung eines Kollektivvertrages, im Falle des Punktes 2b) hat der Spruch die Wirkung einer Empfehlung.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">4.</span>Die Schiedsinstanz kann im Falle des Punktes 2a) von jeder vertragschlie&szlig;enden Organisation und im Falle des Punktes 2b) auch vom Betriebsinhaber und/oder vom Betriebsrat mit schriftlicher Begr&uuml;ndung angerufen werden, sofern innerbetrieblich keine Einigung erzielt werden kann.</p><p class=\"text\">Die Schiedsinstanz mu&szlig; innerhalb einer Woche nach Anrufung zusammentreten und binnen weiteren sieben Wochen zu eienm Beschlu&szlig; kommen.</p><p class=\"text\">Kommt die Schiedsinstanz innerhalb von acht Wochen ab Anrufung zu keiner Entscheidung in der Sache, so steht der ordentliche Rechtsweg offen.</p><p class=\"text\">Empfehlungen der Schiedsinstanz k&ouml;nnen die Aufhebung bzw. den Widerruf getroffener Ma&szlig;nahmen zum Gegenstand haben.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">5.</span>Jede der f&uuml;nf vertragschlie&szlig;enden Organisationen entsendet in die Schiedsinstanz zwei Vertreter.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">6.</span>Die vertragschlie&szlig;enden Organisationen verpflichten sich, sich f&uuml;r die Annahme der Empfehlungen (Punkt 2b) der Schiedsinstanz bei ihren Mitgliedern zu verwenden.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">7.</span>Die Gesch&auml;fte der Schiedsinstanz werden beim Hauptverband der graphischen Unternehmungen &Ouml;sterreichs gef&uuml;hrt.</p><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">8.</span>Der Vorsitzende wird abwechselnd von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nominiert, der Wechsel erfolgt bei jedem anh&auml;ngigen Fall. </p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">&sect; 17</div><h2 class=\"titel\">Geltungsdauer</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-73113300100017_2343048\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\"><span class=\"fett hervor\">1.</span>Dieser Kollektivvertrag gilt f&uuml;r die Dauer von acht Jahren. 2. Innerbetriebliche Vereinbarungen, die die Anspr&uuml;che im Zusammenhang mit ITS g&uuml;nstiger regeln, bleiben insoweit unber&uuml;hrt. Allf&auml;llige innerbetriebliche Regelungen, die Anspr&uuml;che aus diesem Kollektivvertrag vorwegnehmen, sind anrechenbar. </p><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class=\"text\">Die Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages, die nach vereinbarter Verl&auml;ngerung mit 30. Juni 1989 abl&auml;uft, wird auf unbestimmte Zeit verl&auml;ngert. Der ITS-Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer K&uuml;ndigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Quartals gek&uuml;ndigt werden, wobei jedoch die fr&uuml;heste K&uuml;ndigung erst am 31. Dezember 1991 m&ouml;glich ist. Die Vertragspartner kommen &uuml;berein, nach einer allf&auml;lligen K&uuml;ndigung des Vetrags in Verhandlungen einzutreten.</p><p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">HAUPTVERBAND DER GRAPHISCHEN UNTERNEHMUNGEN &Ouml;STERREICHS</p><p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">VERBAND &Ouml;STERREICHISCHER</p><p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">ZEITUNGSHERAUSGEBER UND ZEITUNGSVERLEGER</p><p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN</p><p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">Sektion Industrie und Gewerbe</p><p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">GEWERKSCHAFT KUNST, MEDIEN, FREIE BERUFE</p><p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">Sektion Journalisten</p><p class=\"zentriert text\" dfv=\"zentriert\">GEWERKSCHAFT DRUCK UND PAPIER </p></div></div></div>",
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"5bbba301-17c7-4d76-bb63-691d34b20a62": {
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"title": "Berufliche Entwicklung und Kündigungsschutz in der IT",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 5</div><h2 class='titel'>Besetzung von Arbeitspl&auml;tzen</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-7311330010005_2343024'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>Auf Arbeitspl&auml;tzen, die von der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS betroffen sind, verbleiben jene Dienstnehmer, die den betreffenden Arbeitsplatz vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS innegehabt haben.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>Arbeitspl&auml;tze im ITS, an denen </p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>Texterfassung,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>die Gestaltung von nicht standardisierten Anzeigen,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>der Anzeigenseitenumbruch,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>die Seitenrevision,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>die Bildschirmkorrektur, jedoch mit Ausnahme der mit dem Redigieren verbundenen Korrekturvorg&auml;nge,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>der Textseitenumbruch erfolgt,</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>rein satztechnische oder blo&szlig; typographische Eingriffe get&auml;tigt werden,</p></li></ul><p class='text'> </p><p class='text'>sind f&uuml;r die Dauer der &Uuml;bergangszeit von 8 Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb mit graphischen Facharbeitern des Betriebes bzw. Unternehmens (&sect; 2 Punkt 1), in dem ITS eingef&uuml;hrt wird, zu besetzen, es sei denn, der entsprechende Arbeitsplatz war vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS von anderen als graphischen Dienstnehmern besetzt. </p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 6</div><h2 class='titel'>Ausschreiben von Arbeitspl&auml;tzen in Betrieben bzw. Unternehmen im Sinne des &sect; 2 Punkt 1, zweiter Satz</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-7311330010006_2343026'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>In Betrieben bzw. Unternehmen, die ITS einf&uuml;hren, sind alle innerhalb von 8 Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb freiwerdenden oder neuentstehenden Arbeitspl&auml;tzen in allen Betriebs- bzw. Unternehmensbereichen auszuschreiben. </p><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Entscheidung der Schiedsinstanz vom 19. Februar 1987:</div><p class='text'>Die Ausschreibung von freiwerdenden oder neuentstehenden Arbeitspl&auml;tzen in allen Betriebs- bzw. Unternehmensbereichen, die ITS einf&uuml;hren, hat ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS nach &sect; 6 Punkt 1 ITS-KV in jedem Fall, ohne da&szlig; weitere Voraussetzungen als die Inbetriebnahme von ITS vorliegen, zu erfolgen. Insbesondere ist sie auch nicht davon abh&auml;ngig, ob betroffene Dienstnehmer &uuml;berhaupt vorhanden sind, ob sich solche bewerben werden und ob solche bei einem Betrieb bzw. Unternehmen, in dem ITS eingef&uuml;hrt wird, verf&uuml;gbar sind.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>Jeder Dienstnehmer, dessen Arbeitsplatz durch die Einf&uuml;hrung von ITS wegf&auml;llt, hat bei gleicher Qualifikation gegen&uuml;ber allen anderen Bewerbern den Vorrang. Der Vorrang gilt auch, wenn die n&ouml;tige Qualifikation durch Um- und Einschulung im Sinne des &sect; 11 zu erzielen ist.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>Die Mitwirkung der jeweils zust&auml;ndigen Betriebsr&auml;te gem&auml;&szlig; <a data-law='10008329' data-section='101' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097075/Arbeitsverfassungsgesetz/§-101-Mitwirkung-bei-Versetzungen' target='_blank'>&sect; 101 ArbVG</a>. ist unabh&auml;ngig von der Dauer der Versetzung gegeben. Dies gilt f&uuml;r 8 Jahre ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>4.</span>Externe Bewerber sind nur heranzuziehen, wenn durch Ausschreibungen gem&auml;&szlig; Punkt 1 eine Besetzung mit Dienstnehmern aus dem Betrieb bzw. Unternehmen (&sect; 2 Punkt 1) nicht m&ouml;glich ist. </p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class='text'><span class='fett hervor'>5.</span>Bei der Besetzung von leitenden Funktionen im technischen Bereich der Zeitungsproduktion, die mit Systemf&uuml;hrungsaufgaben betraut sind (EDV-Beauftragte, Systemmanager), sollen Personen mit typographischen Kenntnissen vorrangig herangezogen werden. </p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 7</div><h2 class='titel'>K&uuml;ndigungsschutz</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-7311330010007_2343028'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>Aus dem Grund der Umstellung auf ITS darf w&auml;hrend der Behaltezeit nach Punkt 2 kein durch die Umstellung betroffener Dienstnehmer gek&uuml;ndigt werden.</p><p class='text'>Die durch ITS eintretende Kapazit&auml;tsverminderung in der Setzerei ist zu ermitteln und die dadurch entstehende Verminderung der Arbeitspl&auml;tze festzustellen. Die betroffenen Dienstnehmer sind sp&auml;testens bei Inbetriebnahme von ITS zu informieren.</p><p class='text'>K&uuml;ndigungen aus anderen Gr&uuml;nden als der Umstellung aut ITS bleiben von dieser Regelung unber&uuml;hrt.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>Die Behaltezeit f&uuml;r alle durch die Umstellung auf ITS betroffenen Dienstnehmer betr&auml;gt zwei Jahre ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS.</p><p class='text'>Diese Frist betr&auml;gt f&uuml;r graphische Facharbeiter in allen Berufen der Druckformenherstellung, insbesondere f&uuml;r Setzer, Korrektoren, Stereotypeure, Chemigraphen, Reproduktionsphotographen, Lithographen, Montierer, Kopierer, Tiefdruckformenhersteller, Schriftgie&szlig;er und Galvanoplastiker, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Kollektivvertrages mindestens f&uuml;nf Jahre im Betrieb besch&auml;ftigt sind, zehn Jahre. Die Laufzeit dieser Frist beginnt ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS.</p><p class='text'>F&uuml;r Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens f&uuml;nf Jahre im Betrieb besch&auml;ftigt sind, gilt die Behaltezeit bis zum fr&uuml;hest m&ouml;glichen Pensionsanspruch (siehe Punkt 3 und 4).</p><p class='text'>F&uuml;r Dienstnehmer, die innerhalb der Behaltezeit auf zumutbare Arbeitspl&auml;tze versetzt werden, gilt der K&uuml;ndigungsschutz f&uuml;r die Dauer der Behaltezeit.</p><p class='text'>Erfolgt die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von ITS bei einer Tageszeitung nach Inbetriebnahme von ITS bei einer anderen Tageszeitung oder Wochenzeitung im selben Betrieb bzw. Unternehmen (&sect; 2 Punkt 1), so sind die bereits abgelaufenen Fristen der Behaltezeiten auf die Fristen, die nun f&uuml;r die Umstellung der Tageszeitungen gelten, anzurechnen.</p><p class='text'>Der Ausspruch der K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber ist im Falle einer Behaltezeit gem&auml;&szlig; Punkt 2, 2. Absatz dieses Paragraphen auch vor dem Ablauf der Behaltezeit m&ouml;glich, die K&uuml;ndigungsfrist darf jedoch nicht vor dem Ende der Behaltezeit ablaufen. Bei einer Behaltezeit von zwei Jahren ist die Einrechnung der K&uuml;ndigungsfrist in die Behaltezeit nicht zul&auml;ssig. </p><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Entscheidung der Schiedsinstanz vom 13. Juni 1988:</div><p class='text'>Die Behaltezeit nach &sect; 7 Punkt 2 ITS-KV beginnt f&uuml;r alle betroffenen Dienstnehmer mit dem ersten Integrationsschritt zu laufen, unabh&auml;ngig davon, ab wann der Dienstnehmer durch einen allf&auml;lligen Arbeitsplatzverlust betroffen ist.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>Der K&uuml;ndigungsschutz nach diesem Paragraphen erlischt fr&uuml;hestens mit Eintritt des Versicherungsfalles des Alters, wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen und besonderen Anspruchvoraussetzungen (ausgenommen das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag) f&uuml;r die Gew&auml;hrung einer Alterspension gem&auml;&szlig; <a data-law='10008147' data-section='253' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043193/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-253-Alterspension' target='_blank'>&sect; 253</a>, <a data-law='10008147' data-section='253a' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147' target='_blank'>&sect; 253a</a> oder <a data-law='10008147' data-section='253b' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147' target='_blank'>&sect; 253b ASVG</a> erf&uuml;llt sind, sp&auml;testens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters die vorangef&uuml;hrten Voraussetzungen vorliegen.</p><p class='text'>Der K&uuml;ndigungsschutz erlischt auch dann, wenn der Dienstnehmer trotz Erf&uuml;llung der im Absatz 1 dieses Punktes angef&uuml;hrten Voraussetzungen die Leistung nicht beantragt.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>4.</span>Der K&uuml;ndigungsschutz erlischt auch im Falle der Zuerkennung einer Invalidit&auml;ts- bzw. Berufsunf&auml;higkeitspension.</p><p class='text'>Wird die Invalidit&auml;ts- bzw. Berufsunf&auml;higkeitspension wegen Wegfalls der Invalidit&auml;t bzw. der Berufsunf&auml;higkeit entzogen bzw. besteht nach Ablauf einer befristeten Zuerkennung kein Anspruch auf Weitergew&auml;hrung, so hat der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen, sofern die Behaltezeit nocht nicht abgelaufen ist, f&uuml;r den Rest der Behaltezeit dieses Paragraphen ein neues Dienstverh&auml;ltnis mit gleichen Rechten und Pflichten einzugehen.</p><p class='text'>Bereits geleistete Abfertigungszahlungen sind in der H&ouml;he des Anspruches auf eine k&uuml;nftig f&auml;llige Abfertigung anzurechnen.</p><p class='text'>Der Zeitraum, w&auml;hrend dessen kein Dienstverh&auml;ltnis bestand, wird f&uuml;r Anspr&uuml;che, die sich nach der Dauer des Dienstverh&auml;ltnisses richten, nicht mitgerechnet.</p><p class='text'>Die Einstellungsfrist ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Dienstnehmer seine T&auml;tigkeit vor dem Ausscheiden oder eine Besch&auml;ftigung nach Punkt 5 dieses Paragraphen auf Grund seines Gesundheitszustandes bzw. seiner Arbeitsf&auml;higkeit zumutbar ist.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>5.</span>Eine zumutbare Besch&auml;ftigung im Sinne dieses Paragraphen ist gegeben bei: </p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>Weiterbesch&auml;ftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im bisherigen Fach; oder</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der einem Lehrberuf entspricht; oder</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>Versetzung auf einen durch die neue Technologie entstandenen qualifizierten Arbeitsplatz; oder</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der einer Angestelltent&auml;tigkeit gem&auml;&szlig; <a data-law='10008069' data-section='1' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092412/Angestelltengesetz/Art-1' target='_blank'>&sect;&sect; 1</a> und <a data-law='10008069' data-section='2' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092413/Angestelltengesetz/Art-2' target='_blank'>2 AngG</a>. oder einer journalistischen T&auml;tigkeit entspricht. </p></li></ul><p class='text'> </p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class='text'>Klargestellt wird, da&szlig; unter 'journalistischer T&auml;tigkeit' eine T&auml;tigkeit gem&auml;&szlig; <a data-law='10008068' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008068' target='_blank'>Journalistengesetz</a> gemeint ist. Bei Angestellten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie im Geltungsbereich des <a data-law='10008069' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069' target='_blank'>Angestelltengesetzes</a> verbleiben.</p><p class='text'>Journalisten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie dabei im Geltungsbereich des <a data-law='10008068' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008068' target='_blank'>Journalistengesetzes</a> bzw. eines Kollektivvertrages f&uuml;r Redakteure bleiben.</p><p class='text'>Bei Versetzung eines Angestellten oder Arbeiters mu&szlig; die neue T&auml;tigkeit, um zumutbar zu sein, so beschaffen sein, da&szlig; sie den Vorkenntnissen und der Schulung (Umschulung) des Dienstnehmers weitgehend entspricht, eine gewisse fachliche Durchdringung erfordert, nicht rein mechanischer Art ist und nicht von einer zuf&auml;lligen Ersatzkraft geleistet werden kann.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>6.</span>Stimmt ein Dienstnehmer einer Versetzung auf einen anderen zum Zeitpunkt der Versetzung freien Arbeitplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung (siehe Punkt 5) im Betrieb bzw. Unternehmen, welches das ITS einf&uuml;hrt, nicht zu, so erlischt der K&uuml;ndigungsschutz dieses Paragraphen.</p><p class='text'>Ist ein Arbeitsplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung nicht vorhanden, dann gilt in allen F&auml;llen, in denen die in diesem Vertrag angef&uuml;hrten Voraussetzungen gegeben sind, der K&uuml;ndigungsschutz.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>7.</span>Kein Dienstnehmer, der durch ITS betroffen ist, darf auf einen Arbeitsplatz versetzt werden, der durch K&uuml;ndigung von seiten des Arbeitgebers erst f&uuml;r diese Versetzung frei gemacht wurde. </p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 8</div><h2 class='titel'>Zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe)</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-7311330010008_2343030'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>Dienstnehmer, die von der Einf&uuml;hrung eines ITS betroffen sind und f&uuml;r die kein Arbeitsplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung (&sect; 7 Punkt 5) vorhanden ist, erhalten bei Selbstk&uuml;ndigung vor dem Ende der Behaltezeit nach &sect; 7 Punkt 2 f&uuml;r die Zeit vom Ende des Dienstverh&auml;ltnisses bis zum Ende der Behaltezeit eine zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe).</p><p class='text'>Die Mobilit&auml;tshilfe betr&auml;gt jedoch f&uuml;r die gesamte Behaltezeit im H&ouml;chstausma&szlig; das &Auml;quivalent f&uuml;r einerhalb Jahresentgelte. Das Jahresentgelt wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS berechnet und erf&auml;hrt keine Ver&auml;nderung durch sp&auml;tere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>Diese zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) setzt sich pro Woche bzw. Monat wie folgt zusammen: </p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>bei graphischen Arbeitern aus der Haus- und Qualifikationszulage und dem Nachtzuschlag;</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>bei technischen bzw. kaufm&auml;nnischen graphischen Angestellten aus den Biennien, der Haus- und Qualifikationszulage und dem Nachtzuschlag;</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>bei kaufm&auml;nnischen Angestellten bei Tageszeitungen aus den Quinquennien und innerbetrieblichen Gehaltszulagen (&Uuml;berzahlungen);</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>bei Redakteuren, Redaktionsaspiranten und Reportern bei Tageszeitungen aus den Quinquennien und innerbetrieblichen Gehaltszulagen (&Uuml;berzahlungen). </p></li></ul><p class='text'> Diese zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS berechnet (bei wechselnder H&ouml;he aus dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Beitragsperioden der Sozialversicherung) und erf&auml;hrt keine Ver&auml;nderung durch sp&auml;tere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>Die Auszahlung dieser zus&auml;tzlichen Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) erfolgt auf einmal oder unter sinngem&auml;&szlig;er Anwendung der Bestimmungen des <a data-law='10008069' data-section='23' data-subsection='4' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung' target='_blank'>&sect; 23 Abs. 4 AngG</a>. in Teilbetr&auml;gen, und zwar in der Form, da&szlig; die Mobilit&auml;tshilfe bis zu drei Monaten der Behaltezeit (bei Arbeitern bis zu 13 Wochen) zum Ende des Dienstverh&auml;ltnisses f&auml;llig ist; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbetr&auml;gen bezahlt werden.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>4.</span>Keinen Anspruch auf Mobilit&auml;tshilfe haben jene Dienstnehmer, bei denen w&auml;hrend der Zeitr&auml;ume, f&uuml;r die sie nach Punkt 1 Mobilit&auml;tshilfe beziehen k&ouml;nnten, Umst&auml;nde des &sect; 7 Punkte 3 und 4 eintreten. </p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 9</div><h2 class='titel'>Abfertigung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-7311330010009_2343032'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>K&uuml;ndigt ein Dienstnehmer, der vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS betroffen ist und f&uuml;r den kein Arbeitsplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung vorhanden ist, vor Ablauf der Behaltezeit das Dienstverh&auml;ltnis, so hat er, sofern er im Zeitpunkt der (auch blo&szlig; teilweisen) Inbetriebnahme des ITS mindestens f&uuml;nf Jahre im Betrieb bzw. Unternehmen besch&auml;ftigt ist, Anspruch auf Abfertigung in jener H&ouml;he, wie sie Angestellten nach <a data-law='10008069' data-section='23' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung' target='_blank'>&sect; 23 AngG</a>. bei K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber zusteht.</p><p class='text'>F&uuml;r die Berechnung der Abfertigung im Sinne dieses Punktes wird die Behaltezeit auf die Dauer des Dienstverh&auml;ltnisses nur mit maximal zwei Jahren angerechnet.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>K&uuml;ndigt der Dienstgeber einen Arbeiter, der durch die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) eines ITS betroffen war, nach Ablauf der Behaltezeit, so hat dieser, sofern er mindestens ununterbrochen zehn Jahre im Betrieb besch&auml;ftigt war, Anspruch auf Abfertigung in jener H&ouml;he, wie sie Angestellten nach <a data-law='10008069' data-section='23' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung' target='_blank'>&sect; 23 AngG</a>. bei K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber zusteht.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>F&uuml;r Arbeiter wird das monatliche Entgelt in der Form ermittelt, da&szlig; der w&ouml;chentliche Durchschnitt der letzten drei Sozialversicherungs-Beitragsperioden vor (auch blo&szlig; teilweiser) Inbetriebnahme von ITS mit 13 multipliziert und durch drei dividiert wird.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>4.</span>Die Abfertigung nach diesem Paragraphen ist auf alle anderen Abfertigungsanspr&uuml;che, die aus dem Grund der Beendigung eines Dienstverh&auml;ltnisses bestehen, voll anzurechnen; von dieser Anrechnung ausgenommen ist die zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) nach &sect; 8. </p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 7</div><h2 class='titel'>K&uuml;ndigungsschutz</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-7311330010007_2343028'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>Aus dem Grund der Umstellung auf ITS darf w&auml;hrend der Behaltezeit nach Punkt 2 kein durch die Umstellung betroffener Dienstnehmer gek&uuml;ndigt werden.</p><p class='text'>Die durch ITS eintretende Kapazit&auml;tsverminderung in der Setzerei ist zu ermitteln und die dadurch entstehende Verminderung der Arbeitspl&auml;tze festzustellen. Die betroffenen Dienstnehmer sind sp&auml;testens bei Inbetriebnahme von ITS zu informieren.</p><p class='text'>K&uuml;ndigungen aus anderen Gr&uuml;nden als der Umstellung aut ITS bleiben von dieser Regelung unber&uuml;hrt.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>Die Behaltezeit f&uuml;r alle durch die Umstellung auf ITS betroffenen Dienstnehmer betr&auml;gt zwei Jahre ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS.</p><p class='text'>Diese Frist betr&auml;gt f&uuml;r graphische Facharbeiter in allen Berufen der Druckformenherstellung, insbesondere f&uuml;r Setzer, Korrektoren, Stereotypeure, Chemigraphen, Reproduktionsphotographen, Lithographen, Montierer, Kopierer, Tiefdruckformenhersteller, Schriftgie&szlig;er und Galvanoplastiker, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Kollektivvertrages mindestens f&uuml;nf Jahre im Betrieb besch&auml;ftigt sind, zehn Jahre. Die Laufzeit dieser Frist beginnt ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS.</p><p class='text'>F&uuml;r Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens f&uuml;nf Jahre im Betrieb besch&auml;ftigt sind, gilt die Behaltezeit bis zum fr&uuml;hest m&ouml;glichen Pensionsanspruch (siehe Punkt 3 und 4).</p><p class='text'>F&uuml;r Dienstnehmer, die innerhalb der Behaltezeit auf zumutbare Arbeitspl&auml;tze versetzt werden, gilt der K&uuml;ndigungsschutz f&uuml;r die Dauer der Behaltezeit.</p><p class='text'>Erfolgt die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von ITS bei einer Tageszeitung nach Inbetriebnahme von ITS bei einer anderen Tageszeitung oder Wochenzeitung im selben Betrieb bzw. Unternehmen (&sect; 2 Punkt 1), so sind die bereits abgelaufenen Fristen der Behaltezeiten auf die Fristen, die nun f&uuml;r die Umstellung der Tageszeitungen gelten, anzurechnen.</p><p class='text'>Der Ausspruch der K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber ist im Falle einer Behaltezeit gem&auml;&szlig; Punkt 2, 2. Absatz dieses Paragraphen auch vor dem Ablauf der Behaltezeit m&ouml;glich, die K&uuml;ndigungsfrist darf jedoch nicht vor dem Ende der Behaltezeit ablaufen. Bei einer Behaltezeit von zwei Jahren ist die Einrechnung der K&uuml;ndigungsfrist in die Behaltezeit nicht zul&auml;ssig. </p><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Entscheidung der Schiedsinstanz vom 13. Juni 1988:</div><p class='text'>Die Behaltezeit nach &sect; 7 Punkt 2 ITS-KV beginnt f&uuml;r alle betroffenen Dienstnehmer mit dem ersten Integrationsschritt zu laufen, unabh&auml;ngig davon, ab wann der Dienstnehmer durch einen allf&auml;lligen Arbeitsplatzverlust betroffen ist.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>Der K&uuml;ndigungsschutz nach diesem Paragraphen erlischt fr&uuml;hestens mit Eintritt des Versicherungsfalles des Alters, wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen und besonderen Anspruchvoraussetzungen (ausgenommen das Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag) f&uuml;r die Gew&auml;hrung einer Alterspension gem&auml;&szlig; <a data-law='10008147' data-section='253' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043193/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-253-Alterspension' target='_blank'>&sect; 253</a>, <a data-law='10008147' data-section='253a' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147' target='_blank'>&sect; 253a</a> oder <a data-law='10008147' data-section='253b' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147' target='_blank'>&sect; 253b ASVG</a> erf&uuml;llt sind, sp&auml;testens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters die vorangef&uuml;hrten Voraussetzungen vorliegen.</p><p class='text'>Der K&uuml;ndigungsschutz erlischt auch dann, wenn der Dienstnehmer trotz Erf&uuml;llung der im Absatz 1 dieses Punktes angef&uuml;hrten Voraussetzungen die Leistung nicht beantragt.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>4.</span>Der K&uuml;ndigungsschutz erlischt auch im Falle der Zuerkennung einer Invalidit&auml;ts- bzw. Berufsunf&auml;higkeitspension.</p><p class='text'>Wird die Invalidit&auml;ts- bzw. Berufsunf&auml;higkeitspension wegen Wegfalls der Invalidit&auml;t bzw. der Berufsunf&auml;higkeit entzogen bzw. besteht nach Ablauf einer befristeten Zuerkennung kein Anspruch auf Weitergew&auml;hrung, so hat der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen, sofern die Behaltezeit nocht nicht abgelaufen ist, f&uuml;r den Rest der Behaltezeit dieses Paragraphen ein neues Dienstverh&auml;ltnis mit gleichen Rechten und Pflichten einzugehen.</p><p class='text'>Bereits geleistete Abfertigungszahlungen sind in der H&ouml;he des Anspruches auf eine k&uuml;nftig f&auml;llige Abfertigung anzurechnen.</p><p class='text'>Der Zeitraum, w&auml;hrend dessen kein Dienstverh&auml;ltnis bestand, wird f&uuml;r Anspr&uuml;che, die sich nach der Dauer des Dienstverh&auml;ltnisses richten, nicht mitgerechnet.</p><p class='text'>Die Einstellungsfrist ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Dienstnehmer seine T&auml;tigkeit vor dem Ausscheiden oder eine Besch&auml;ftigung nach Punkt 5 dieses Paragraphen auf Grund seines Gesundheitszustandes bzw. seiner Arbeitsf&auml;higkeit zumutbar ist.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>5.</span>Eine zumutbare Besch&auml;ftigung im Sinne dieses Paragraphen ist gegeben bei: </p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>Weiterbesch&auml;ftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im bisherigen Fach; oder</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der einem Lehrberuf entspricht; oder</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>Versetzung auf einen durch die neue Technologie entstandenen qualifizierten Arbeitsplatz; oder</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der einer Angestelltent&auml;tigkeit gem&auml;&szlig; <a data-law='10008069' data-section='1' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092412/Angestelltengesetz/Art-1' target='_blank'>&sect;&sect; 1</a> und <a data-law='10008069' data-section='2' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092413/Angestelltengesetz/Art-2' target='_blank'>2 AngG</a>. oder einer journalistischen T&auml;tigkeit entspricht. </p></li></ul><p class='text'> </p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class='text'>Klargestellt wird, da&szlig; unter 'journalistischer T&auml;tigkeit' eine T&auml;tigkeit gem&auml;&szlig; <a data-law='10008068' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008068' target='_blank'>Journalistengesetz</a> gemeint ist. Bei Angestellten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie im Geltungsbereich des <a data-law='10008069' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069' target='_blank'>Angestelltengesetzes</a> verbleiben.</p><p class='text'>Journalisten ist eine Versetzung nur dann zumutbar, wenn sie dabei im Geltungsbereich des <a data-law='10008068' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008068' target='_blank'>Journalistengesetzes</a> bzw. eines Kollektivvertrages f&uuml;r Redakteure bleiben.</p><p class='text'>Bei Versetzung eines Angestellten oder Arbeiters mu&szlig; die neue T&auml;tigkeit, um zumutbar zu sein, so beschaffen sein, da&szlig; sie den Vorkenntnissen und der Schulung (Umschulung) des Dienstnehmers weitgehend entspricht, eine gewisse fachliche Durchdringung erfordert, nicht rein mechanischer Art ist und nicht von einer zuf&auml;lligen Ersatzkraft geleistet werden kann.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>6.</span>Stimmt ein Dienstnehmer einer Versetzung auf einen anderen zum Zeitpunkt der Versetzung freien Arbeitplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung (siehe Punkt 5) im Betrieb bzw. Unternehmen, welches das ITS einf&uuml;hrt, nicht zu, so erlischt der K&uuml;ndigungsschutz dieses Paragraphen.</p><p class='text'>Ist ein Arbeitsplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung nicht vorhanden, dann gilt in allen F&auml;llen, in denen die in diesem Vertrag angef&uuml;hrten Voraussetzungen gegeben sind, der K&uuml;ndigungsschutz.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>7.</span>Kein Dienstnehmer, der durch ITS betroffen ist, darf auf einen Arbeitsplatz versetzt werden, der durch K&uuml;ndigung von seiten des Arbeitgebers erst f&uuml;r diese Versetzung frei gemacht wurde. </p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 11</div><h2 class='titel'>Umschulung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-73113300100011_2343036'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Ein- und Umschulung vorzunehmen.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf eine nach &sect; 7 Punkt 5 zumutbare Besch&auml;ftigung ein- oder umschulen zu lassen.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>F&uuml;r die Dauer der entsprechenden Ein- und Umschulung hat der Dienstnehmer Anspruch auf sein bisheriges Entgelt.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>4.</span>Die Verwendung an Texterfassungsger&auml;ten mit Schreibmaschinentastatur setzt voraus, da&szlig; der Dienstnehmer vier Wochen nach abgeschlossener Umschulung einen ausreichenden Umschulungserfolg nachweist. Hier&uuml;ber ist zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat Einvernehmen zu erzielen. Kommt dieses nicht zustande, ist die im Kollektivvertrag vorgesehene Schiedsinstanz anzurufen.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>5.</span>Bleibt der Umschulungserfolg nach maximal zwei Umschulungen nach Meinung des Unternehmens aus, so ist die Schiedsinstanz (&sect; 16) zu befassen. </p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 12</div><h2 class='titel'>Arbeiten in der Redaktion - journalistische Verantwortung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-73113300100012_2343038'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>Redaktioneller Text darf nicht unter Umgehung der Redaktion und nicht unter Ausschaltung der redaktionellen Eigenverantwortung direkt der technischen Herstellung &uuml;bermittelt werden.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>Die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) von ITS darf die journalistische Eigenverantwortung nicht beeintr&auml;chtigen. ITS darf nicht als Hilfsmittel zur individuellen Leistungsbeurteilung von Journalisten verwendet werden.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>Die Arbeit mit Bildschirmger&auml;ten darf von Journalisten nur zum Lesen, Redigieren und Korrigieren (sofern mit dem Redigieren verbunden) verlangt werden. Die Eingabe eigener Texte kann von ihnen nur insoweit verlangt werden, als es sich um deren erstmalige Niederschrift (Eingabe) handelt und eine entsprechende T&auml;tigkeit vor Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS vom einzelnen Journalisten gemacht wurde oder redaktions&uuml;blich war oder dienstvertraglich vereinbart ist. Zum Redigieren geh&ouml;rt auch die entsprechende elektronische Umsetzung von bisher schriftlich vorgenommenen Satzangaben.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>4.</span>Jeder Journalist kann f&uuml;r die Dauer von acht Jahren ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS die Arbeit am Bildschirm verweigern. Hieraus d&uuml;rfen ihm keine arbeitsrechtlichen Nachteile erwachsen.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>5.</span>F&uuml;r Journalisten, die bei Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Unternehmen das 50. Lebensjahr erreicht haben, besteht das Verweigerungsrecht nach Punkt 4 dieses Paragraphen auch nach Ablauf obiger Frist. </p><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class='text'><span class='fett hervor'>6.</span>Bei immaterieller Eingabe von redaktionellen Texten soll der Qualit&auml;tsstandard dieser Texte durch eine entsprechende Kontrolle gew&auml;hrleistet sein. Im Rahmen der Qualit&auml;tskontrolle d&uuml;rfen keine Ver&auml;nderungen von Inhalt und Aussage der von Redakteuren verfa&szlig;ten Texte durch hiezu Nichtbefugte vorgenommen werden. Dem Redakteur obliegen die Pflichten gem&auml;&szlig; &sect; 7 des Journalistenkollektivvertrages f&uuml;r Tages- und Wochenzeitungen. Die Qualit&auml;tskontrolle obliegt dem Verlag. F&uuml;r das Herstellen von Layouts und das Lesen von Korrekturen sollen unter Ma&szlig;gabe der bisherigen Redaktions&uuml;bung geeignete Fachkr&auml;fte herangezogen werden. Falls im Betrieb graphische Facharbeiter vorhanden sind, deren Arbeitsplatz durch ITS wegfiele, sind diese vorrangig daf&uuml;r heranzuziehen. </p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 8</div><h2 class='titel'>Zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe)</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-7311330010008_2343030'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>Dienstnehmer, die von der Einf&uuml;hrung eines ITS betroffen sind und f&uuml;r die kein Arbeitsplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung (&sect; 7 Punkt 5) vorhanden ist, erhalten bei Selbstk&uuml;ndigung vor dem Ende der Behaltezeit nach &sect; 7 Punkt 2 f&uuml;r die Zeit vom Ende des Dienstverh&auml;ltnisses bis zum Ende der Behaltezeit eine zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe).</p><p class='text'>Die Mobilit&auml;tshilfe betr&auml;gt jedoch f&uuml;r die gesamte Behaltezeit im H&ouml;chstausma&szlig; das &Auml;quivalent f&uuml;r einerhalb Jahresentgelte. Das Jahresentgelt wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS berechnet und erf&auml;hrt keine Ver&auml;nderung durch sp&auml;tere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>Diese zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) setzt sich pro Woche bzw. Monat wie folgt zusammen: </p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>bei graphischen Arbeitern aus der Haus- und Qualifikationszulage und dem Nachtzuschlag;</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>bei technischen bzw. kaufm&auml;nnischen graphischen Angestellten aus den Biennien, der Haus- und Qualifikationszulage und dem Nachtzuschlag;</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>bei kaufm&auml;nnischen Angestellten bei Tageszeitungen aus den Quinquennien und innerbetrieblichen Gehaltszulagen (&Uuml;berzahlungen);</p></li><li class='listeel'><span class='listenel_num'>-</span><p class='text'>bei Redakteuren, Redaktionsaspiranten und Reportern bei Tageszeitungen aus den Quinquennien und innerbetrieblichen Gehaltszulagen (&Uuml;berzahlungen). </p></li></ul><p class='text'> Diese zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS berechnet (bei wechselnder H&ouml;he aus dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Beitragsperioden der Sozialversicherung) und erf&auml;hrt keine Ver&auml;nderung durch sp&auml;tere kollektivvertragliche oder betriebliche Lohn- bzw. Gehaltsregulierungen.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>Die Auszahlung dieser zus&auml;tzlichen Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) erfolgt auf einmal oder unter sinngem&auml;&szlig;er Anwendung der Bestimmungen des <a data-law='10008069' data-section='23' data-subsection='4' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung' target='_blank'>&sect; 23 Abs. 4 AngG</a>. in Teilbetr&auml;gen, und zwar in der Form, da&szlig; die Mobilit&auml;tshilfe bis zu drei Monaten der Behaltezeit (bei Arbeitern bis zu 13 Wochen) zum Ende des Dienstverh&auml;ltnisses f&auml;llig ist; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbetr&auml;gen bezahlt werden.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>4.</span>Keinen Anspruch auf Mobilit&auml;tshilfe haben jene Dienstnehmer, bei denen w&auml;hrend der Zeitr&auml;ume, f&uuml;r die sie nach Punkt 1 Mobilit&auml;tshilfe beziehen k&ouml;nnten, Umst&auml;nde des &sect; 7 Punkte 3 und 4 eintreten. </p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 9</div><h2 class='titel'>Abfertigung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-7311330010009_2343032'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>K&uuml;ndigt ein Dienstnehmer, der vor der Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) eines ITS betroffen ist und f&uuml;r den kein Arbeitsplatz mit zumutbarer Besch&auml;ftigung vorhanden ist, vor Ablauf der Behaltezeit das Dienstverh&auml;ltnis, so hat er, sofern er im Zeitpunkt der (auch blo&szlig; teilweisen) Inbetriebnahme des ITS mindestens f&uuml;nf Jahre im Betrieb bzw. Unternehmen besch&auml;ftigt ist, Anspruch auf Abfertigung in jener H&ouml;he, wie sie Angestellten nach <a data-law='10008069' data-section='23' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung' target='_blank'>&sect; 23 AngG</a>. bei K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber zusteht.</p><p class='text'>F&uuml;r die Berechnung der Abfertigung im Sinne dieses Punktes wird die Behaltezeit auf die Dauer des Dienstverh&auml;ltnisses nur mit maximal zwei Jahren angerechnet.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>K&uuml;ndigt der Dienstgeber einen Arbeiter, der durch die Inbetriebnahme (auch teilweise Inbetriebnahme) eines ITS betroffen war, nach Ablauf der Behaltezeit, so hat dieser, sofern er mindestens ununterbrochen zehn Jahre im Betrieb besch&auml;ftigt war, Anspruch auf Abfertigung in jener H&ouml;he, wie sie Angestellten nach <a data-law='10008069' data-section='23' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung' target='_blank'>&sect; 23 AngG</a>. bei K&uuml;ndigung durch den Dienstgeber zusteht.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>F&uuml;r Arbeiter wird das monatliche Entgelt in der Form ermittelt, da&szlig; der w&ouml;chentliche Durchschnitt der letzten drei Sozialversicherungs-Beitragsperioden vor (auch blo&szlig; teilweiser) Inbetriebnahme von ITS mit 13 multipliziert und durch drei dividiert wird.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>4.</span>Die Abfertigung nach diesem Paragraphen ist auf alle anderen Abfertigungsanspr&uuml;che, die aus dem Grund der Beendigung eines Dienstverh&auml;ltnisses bestehen, voll anzurechnen; von dieser Anrechnung ausgenommen ist die zus&auml;tzliche Abfertigung (Mobilit&auml;tshilfe) nach &sect; 8. </p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>&sect; 10</div><h2 class='titel'>Entgelt</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-73113300100010_2343034'></a><div class='textinhalt'><p class='text'><span class='fett hervor'>1.</span>Bei Versetzung gem&auml;&szlig; den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages wird dem Dienstnehmer auf sein Verlangen, das er innerhalb von drei Monaten ab Versetzung zu stellen hat, eine allf&auml;llige Differenz im Entgelt und im Arbeitsrecht finanziell bewertet und abgegolten.</p><p class='text'>Bei der Bewertung sind alle Anspr&uuml;che des f&uuml;r den Dienstnehmer bisher geltenden Arbeitsrechtes mit den Anspr&uuml;chen aus dem neugeltenden Arbeitsrecht abzuw&auml;gen.</p><p class='text'>Hiebei ist die nachweisliche Mitwirkung des Betriebsrates erforderlich.</p><p class='text'>Kommt es zu keiner Einigung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, so entscheidet die Schiedsinstanz im Sinne des &sect; 16. </p><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Entscheidung der Schiedsinstanz vom 13. Juni 1988:</div><p class='text'>Die gem&auml;&szlig; &sect; 8 Punkt 1, letzter Satz, Sonderbestimmungen f&uuml;r Tageszeitungen vorgesehene bezahlte t&auml;gliche Pause von einer Viertelstunde ist bei der Bewertung der Anspr&uuml;che nach &sect; 10 Punkt 1 ITS-KV heranzuziehen.</p><p class='text'>Die gem&auml;&szlig; &sect; 8 Punkt 2 Sonderbestimmungen f&uuml;r Tageszeitungen bzw. &sect; 10 Sonderbestimmungen Druckvorbereich vorgesehenen Bildschirmpausen sind bei der Bewertung der Anspr&uuml;che nach &sect; 10 Punkt 1 ITS-KV nicht heranzuziehen.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>2.</span>Ab Inbetriebnahme (auch teilweiser Inbetriebnahme) von ITS im Betrieb erhalten Dienstnehmer der Satz- und Druckformenherstellung, die dem Kollektivvertrag f&uuml;r das graphische Gewerbe &Ouml;sterreichs unterliegen und im Sinne des &sect; 8 Punkt 6 Sonderbestimmungen f&uuml;r Tageszeitungen und Montagfr&uuml;hbl&auml;tter des zitierten Kollektivvertrages au&szlig;erhalb der betrieblich festgesetzen Zeitungsarbeitszeit arbeiten, f&uuml;r jede zwischen 7 und 18 Uhr geleistete Arbeitsstunde, f&uuml;r die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages (f&uuml;r erst nach dem Kollektivvertragsabschlu&szlig; bei einer Tageszeitung Besch&auml;ftigte gilt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme von ITS zur Feststellung des Anspruches) jeweils Nachtzuschlag zu bezahlen war, an dessen Stelle einen Zuschlag von 30 Prozent ihres kollektivvertraglichen Stundenlohnes.</p><p class='text'>Dienstnehmer der Satz- und Druckformenherstellung (&sect; 7 Punkt 2, 2. Abs.), die den oben genannten Sonderbestimmungen unterliegen und bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages oder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von ITS innerhalb der betrieblich festgesetzten Zeitungsarbeitszeit arbeiten, nach Inbetriebnahme von ITS (auch teilweiser Inbetriebnahme) jedoch au&szlig;erhalb der betrieblich festgesetzten Zeitungsarbeitszeit arbeiten, erhalten den 30prozentigen Zuschlag analog zu den Dienstnehmern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages in ihrer Sparte au&szlig;erhalb der betrieblich festgesetzten Zeitungsarbeitszeit arbeiten.</p><p class='text'>Ebenso ist mit Dienstnehmern der Satz- und Druckformenherstellung zu verfahren, die erst nach Inbetriebnahme von ITS bei dieser Produktion verwendet werden, sofern sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages zehn Berufsjahre im graphischen Gewerbe hatten.</p><p class='text'>Die anderslautenden Bestimmungen der Sonderbestimmungen f&uuml;r Tageszeitungen und Montagfr&uuml;hbl&auml;tter des Kollektivvertrages f&uuml;r das graphische Gewerbe &Ouml;sterreichs (&sect; 8 Punkt 6, zweiter Absatz) treten f&uuml;r den Bereich der Satz- und Druckformenherstellung f&uuml;r Tageszeitungen bei der Verwendung von ITS au&szlig;er Kraft.</p><p class='text'><span class='fett hervor'>3.</span>Kaufm&auml;nnische Angestellte, die im ITS besch&auml;ftigt sind, werden mindestens in die Verwendungsgruppe III der Gehaltstabelle f&uuml;r kaufm&auml;nnische Angestellte eingestuft. </p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Zusatzvereinbarung vom 29. Mai 1989:</div><p class='text'>Kaufm&auml;nnische Angestellte, die selbst&auml;ndige, frei zu gestaltende, nicht nur gelegentliche inhaltliche Bearbeitung von Anzeigen als Raumanzeigen (nicht Wortanzeigen) oder gemischtgestalteten Teilen der Zeitung wahrnehmen, wobei die kaufm&auml;nnische / technisch-gestalterische T&auml;tigkeit &uuml;berwiegt, werden in die Verwendungsgruppe IV der Gehaltstabelle f&uuml;r kfm. Angestellte eingestuft. Bei diesbez&uuml;glichen Umstufungen sind &Uuml;berzahlungen auf die neue Einstufung voll anzurechnen. </p></div></div></div>",
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