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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2445_de.json
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

905 lines
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h1\"><div class=\"titel\"><h1 class=\"titel\">Kollektivvertrag f&uuml;r die Angestellten der Firma &Ouml;MV Handels Aktiengesellschaft</h1></div><div class=\"untertitel\"><span class=\"fett hervor\">G&uuml;ltig ab 1. Februar 1988</span></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para rkv\" id=\"pr-8400180000001_2441000\"><div class=\"textinhalt kopf\"><p class=\"text\">VERLAG DER GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION HANDEL, VERKEHR, VEREINE UND FREMDENVERKEHR, 1013 WIEN I, DEUTSCHMEISTERPLATZ 2</p></div></div>",
"title": "Kollektivvertrag für die Angestellten der Firma ÖMV Handels Aktiengesellschaft",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Kollektivvertrag</h2></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">1.</div><h2 class=\"titel\">Geltungsbereich</h2></div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-8400180010003_2441006\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Dieser Kollektivvertrag ist eine Erg&auml;nzung und Wiederver&ouml;ffentlichung des Kollektivvertrages vom 12. Dezember 1979 in der Fassung vom 9. M&auml;rz 1981 bkz. 18. Mai 1982, 4. Februar 1983, 31. J&auml;nner 1984, 8. August 1985, 5. September 1986, 4. Dezember 1987 und tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Februar 1988 in Kraft.</p></div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-8400180010004_2441008\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Dieser Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen K&uuml;ndigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gek&uuml;ndigt werden. Die Bestimmungen der Sonderregelung &uuml;ber die H&ouml;he des Nachtarbeiterzuschlages, des Mindestgrundgehaltes, der Reisekosten und Aufwandsentsch&auml;digungen sowie der Trennungskostenentsch&auml;digung k&ouml;nnen mit einmonatiger K&uuml;ndigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gek&uuml;ndigt werden. W&auml;hrend der K&uuml;ndigungsfrist soilen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Ab&auml;nderung des Kollektivvertrages gef&uuml;hrt werden.</p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">4.</div><h2 class=\"titel\">Anstellung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-8400180010005_2441010\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Bei jeder Neuaufnahme von Angestellten sind die jeweils g&uuml;ltigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Eine Anstellung auf Probe kann nur auf die Dauer eines Monates erfolgen. Mindestens eine Woche vor Ablauf der Probezeit ist dem Angestellten mitzuteilen, ob seine &Uuml;bernahme in ein Dauerbesch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis erfolgt oder nicht. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anstellung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverh&auml;ltnisses seine Einreihung in die Verwendungsgruppe schriftlich mitzuteilen. Bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages sind Einstufungen, soweit sie sich aus &Auml;nderungen der Gehaltsgruppe ergeben, vorzunehmen. Die Einreihung der Angestellten in die Gehaltsstufen ist durch den Dienstgeber nach Anh&ouml;rung des Betriebsrates vorzunehmen. Allen Angestellten ist diese Einstufung bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages schriftlich durch Dienstzettel gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008069\" data-section=\"6\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092375/Angestelltengesetz/Art-1-§-6-Inhalt-des-Dienstvertrages\" target=\"_blank\">&sect; 6 des Angestelltengesetzes</a> mitzuteilen.</p></div></div></div></div>",
"title": "Anstellung",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">5.</div><h2 class=\"titel\">Allgemeine Pflichten der Angestellten</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-8400180010006_2441012\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Ma&szlig;gabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Auftr&auml;ge des Vorgesetzten ordnungsgem&auml;&szlig; durchzuf&uuml;hren.</p><p class=\"text\">Die Angestellten sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen gesch&auml;ftlichen Kommittenten ohne ausdr&uuml;ckliche Zustimmung des Dienstgebers anzunehmen.</p><p class=\"text\">Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbst&auml;ndiges kaufm&auml;nnisches Unternehmen zu betreiben, noch ohne besondere ausdr&uuml;ckliche Zustimmung des Dienstgebers f&uuml;r eigene oder fremde Rechnung Handelsgesch&auml;fte im Gesch&auml;ftszweig des Unternehmens zu machen oder zu vermitteln. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung s&auml;mtlicher gesch&auml;ftlicher Angelegenheiten gegen&uuml;ber jedermann verpflichtet.</p><p class=\"text\">Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund f&uuml;r die Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses (Entlassung) gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008069\" data-section=\"27\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092396/Angestelltengesetz/Art-1-§-27\" target=\"_blank\">&sect; 27 des Angestelltengesetzes</a>.</p></div></div>",
"title": "Allgemeine Pflichten der Angestellten",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">6.</div><h2 class=\"titel\">Arbeitszeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-8400180010007_2441014\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Die normale Arbeitszeit in den Betrieben betr&auml;gt ausschlie&szlig;lich der Pausen 38 Stunden w&ouml;chentlich.</p><p class=\"text\">Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann im einschichtigen Betrieb die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung im Rahmen einer Bandbreite von 36 bis 40 Stunden festgesetzt und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 13 Wochen auf die einzelnen Wochen so verteilt werden, da&szlig; sie im w&ouml;chentlichen Durchschnitt 38 Stunden nicht &uuml;berschreitet. Dieser Durchrechnungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung der Kollektivvertragspartner bedarf, bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. Die 36 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche k&ouml;nnen unterschritten werden, wenn die Unterschreitung einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen dient.</p><p class=\"text\">Wird der Ausgleich aus Gr&uuml;nden, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, nicht m&ouml;glich, ist nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die &uuml;ber 38 Stunden geleistete Zeit mit einem entsprechendem &Uuml;berstundenzuschlag zu bezahlen, sofern es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des Punktes 7 handelt.</p><p class=\"text\">Bei einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen ist an solchen Tagen geleistete Arbeit mit dem entsprechenden &Uuml;berstundenzuschlag zu entlohnen. Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses vor Inanspruchnahme des Ausgleiches.</p><p class=\"text\">Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008632\" data-section=\"11\" data-subsection=\"2\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11\" target=\"_blank\">&sect; 11 Abs. 2 Kinder- und Jugendbesch&auml;ftigungsgesetz</a> auf die einzelnen Werktage abweichend von den Bestimmungen des &sect; 11 Abs. 1 dieses Gesetzes &uuml;ber die t&auml;gliche Arbeitszeit der Jugendlichen aufgeteilt werden. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch keinesfalls 9 Stunden &uuml;berschreiten. Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise kann im Rahmen des Schichtplanes die w&ouml;chentliche normale Arbeitszeit bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden. Der Schichtplan ist so zu erstellen, da&szlig; innerhalb des Schichtturnusses die durchschnittliche w&ouml;chentliche Arbeitszeit 38 Stunden nicht &uuml;berschreitet. Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die normale Arbeitszeit 104 Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p><p class=\"text\">Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr, am 24. und 31. Dezember um 12 Uhr zu endigen.</p></div></div>",
"title": "Arbeitszeit",
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"id": "pr-8400180010008_2441016",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">7.</div><h2 class=\"titel\">Mehrarbeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-8400180010008_2441016\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Ist &uuml;ber die auf Grundlage der jeweils geltenden w&ouml;chentlichen Normalarbeitszeit vereinbarte t&auml;gliche Arbeitszeit hinaus Arbeit zu leisten, gelten zwei Stunden pro Woche als Mehrarbeit und nicht als &Uuml;berstunden. Sie werden wie Normalarbeitszeit zuschlagsfrei behandelt und auf das erlaubte &Uuml;berstundenausma&szlig; nicht angerechnet. Die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen &uuml;ber die Anordnung von &Uuml;berstunden sind sinngem&auml;&szlig; anzuwenden.</p><p class=\"text\">Die Zuschlagsfreiheit der Mehrarbeit und Nichtanrechnung sind mit 31. J&auml;nner 1988 befristet. Vom 1. Februar 1988 bis 31. J&auml;nner 1989 geb&uuml;hrt f&uuml;r die Mehrarbeit von zwei Stunden pro Woche ein Zuschlag von 25 % Zuschlagsfreiheit, Nichtanrechnung und 25 % Zuschlag gelten dann nicht, wenn f&uuml;r diese Stunden ein Zuschlag von mehr als 50 % geb&uuml;hrt.</p><p class=\"text\">Durch die Mehrarbeit darf die t&auml;gliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht &uuml;berschritten werden. Ausgenommen davon sind jene F&auml;lle, in denen eine Ausdehnung der t&auml;glichen Normalarbeitszeit &uuml;ber 9 Stunden auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zul&auml;ssig ist.</p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">8.</div><h2 class=\"titel\">Ruhetage</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-8400180010009_2441018\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Als Ruhetage gelten s&auml;mtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. J&auml;nner, 6. J&auml;nner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. F&uuml;r Angeh&ouml;rige der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.</p></div></div>",
"title": "Ruhetage",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">9.</div><h2 class=\"titel\">&Uuml;berstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100010_2441020\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">&Uuml;berstunden sind ausdr&uuml;cklich angeordnete Arbeitsstunden, die &uuml;ber die auf Grundlage der koliektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbarte t&auml;gliche Arbeitszeit hinausgehen, sofern es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 handelt. Bei Teilzeitbesch&auml;ftigten liegen &Uuml;berstunden erst vor, wenn das Ausma&szlig; der f&uuml;r die vollbesch&auml;ftigten Angestellten festgesetzten t&auml;glichen Arbeitszeit und der Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 &uuml;berschritten wird.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">&Uuml;berstunden sind mit einer Grundverg&uuml;tung und einem Zuschlag zu entlohnen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Der Zuschlag betr&auml;gt in der Regel 50 % f&uuml;r &Uuml;berstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geb&uuml;hrt ein Zuschlag von 100 %.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen F&auml;llen zul&auml;ssig.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">&Uuml;berstunden an Sonntagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 12 Uhr sind mit einem Zuschlag von 100 % zu verg&uuml;ten.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">F&auml;llt auf Grund der im Betrieb festgesetzten Arbeitszeiteinteilung die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit (z. B. Schichtarbeit) des Angestellten zur G&auml;nze oder zum Teil auf einen Sonntag, so geb&uuml;hrt f&uuml;r die am Sonntaq geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 25 % ohne Grundverg&uuml;tung).</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">F&uuml;r Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des <a data-law=\"10008168\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008168\" target=\"_blank\">Feiertagsruhegesetzes</a> und der Verordnung &uuml;ber die Lohnzahlung an Feiertagen in der jeweils g&uuml;ltigen Fassung.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><p class=\"text\">Wird der Angestellte zur Leistung von &Uuml;berstundenarbeit nach Verlassen des Betriebes zur&uuml;ckberufen, so ist diese in jedem Falle mit einem Zuschlag von 100 % zu verg&uuml;ten.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">9.</span><p class=\"text\">Die Basis f&uuml;r die Berechnung der Grundverg&uuml;tung und der vorbezeichneten Zuschl&auml;ge ist 1/142 des Monatsgehaltes f&uuml;r eine Arbeitsstunde.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">10.</span><p class=\"text\">Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschl&auml;ge geb&uuml;hrt nur der jeweils h&ouml;chste Zuschlag.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">11.</span><p class=\"text\">Bestehende g&uuml;nstigere &Uuml;bungen und Vereinbarungen hinsichtlich der &Uuml;berstundenverg&uuml;tung bleiben aufrecht.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">12.</span><p class=\"text\">Wird aus Zweckm&auml;&szlig;igkeitsgr&uuml;nden ein &Uuml;berstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat f&uuml;r die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, da&szlig; sie der durchschnittlich geleisteten &Uuml;berstundenanzahl entspricht, wobei die obigen &Uuml;berstundenzuschl&auml;ge ebenfalls einzurechnen sind.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">13.</span><p class=\"text\">&Uuml;ber Wunsch des Angestellten kann an Stelle der Verg&uuml;tung f&uuml;r angeordnete &Uuml;berstunden oder Mehrarbeit (Punkt 7) Freizeit aus der normalen Arbeitszeit gew&auml;hrt werden, wobei allf&auml;llige Zuschl&auml;ge bei der Bemessung des Freizeitausgleiches mit zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">14.</span><p class=\"text\">&Uuml;berstundenentlohnungen m&uuml;ssen binnen vier Monaten nach dem Tage der &Uuml;berstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfails der Anspruch erlischt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">15.</span><p class=\"text\">F&uuml;r Angestellte, welche in die Verwendungsgruppe VI eingestuft sind, gilt keine festgelegte Arbeitszeiteinteilung (die t&auml;gliche Arbeitszeit ist nicht normiert) und diese haben keinen Anspruch auf &Uuml;berstundenbezahlung. Diese Angestellten haben an Sonn- und Feiertagen zu den allgemeinen Bedingungen frei; wenn sie aber aus betrieblichen Gr&uuml;nden an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, erhalten sie im Einvernehmen mit dem Direktor des Betriebes bzw. der Unternehmung an einem anderen Wochentag frei.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">16.</span><p class=\"text\">&Uuml;berstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind im allgemeinen zu vermeiden. Solche Arbeitsstunden d&uuml;rfen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Direktion oder durch von ihr Beauftragte angeordnet werden. Der Betriebsrat ist in solchen F&auml;llen - nach Tunlichkeit im vorhinein - zu verst&auml;ndigen, soferne es sich nicht um geringf&uuml;gige &Uuml;berstundenleistungen einzelner Angestellter handelt.</p></div></div></div></div>",
"title": "Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">10.</div><h2 class=\"titel\">Nachtarbeit</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100011_2441022\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">F&auml;llt die Normalarbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelm&auml;&szlig;ig zur G&auml;nze oder zum Teil in die Nachtzeit, so geb&uuml;hrt f&uuml;r jede in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bzw. in die betriebs&uuml;bliche dritte Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde an Werk-, Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 20 % des Normalgrundstundengehaltes.</p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">11.</div><h2 class=\"titel\">Schichtzulage</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100012_2441024\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Angestellte erhalten insolange und insoweit sie Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage. Ihre H&ouml;he bestimmt sich nach der f&uuml;r die Arbeiter des betreffenden Betriebes geltenden Regelung. Die Schichtzulage wird in die Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes einbezogen.</p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">12.</div><h2 class=\"titel\">Urlaubsbestimmungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100013_2441026\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">F&uuml;r die Berechnung des Urlaubsausma&szlig;es gelten, insoferne nachstehend nichts anderes vereinbart wird, die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einf&uuml;hrung einer Pflegefreistellung. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht l&auml;nger als 180 Tage gedauert hat und die L&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses durch den Dienstgeber erfolgt ist, sofort angerechnet. F&uuml;r den Personenkreis der Kriegs-, Zivil- und Arbeitsinvaliden sowie Opferbef&uuml;rsorgten gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes die Betriebsvereinbarung.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Wenn das Angestelltendienstverh&auml;ltnis wenigstens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw. nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer H&ouml;heren Schule mit bestandener Reifepr&uuml;fung (Matura) zur&uuml;ckgelegt hat, f&uuml;r die Bemessung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist, da&szlig; diese Studien nicht neben einem Dienstverh&auml;ltnis zur&uuml;ckgelegt werden.</p></div></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">13.</div><h2 class=\"titel\">Krankenurlaube und Heimaufenthalte</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100014_2441028\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Von der Krankenkasse gew&auml;hrte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsf&auml;lle zu behandeln, wenn der Angestellte eine Best&auml;tigung der Krankenkasse &uuml;ber seine Arbeitsunf&auml;higkeit f&uuml;r diese Zeit erbringt. Solche Zeiten d&uuml;rfen nicht auf den gesetziich zu gew&auml;hrenden Erholungsurlaub angerechnet werden.</p></div></div>",
"title": "Krankenurlaube und Heimaufenthalte",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">14.</div><h2 class=\"titel\">Freizeit bei Dienstverhinderung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100015_2441030\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Bei angezeigtem und nachtr&auml;giich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schm&auml;lerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausma&szlig; zu gew&auml;hren:</p><table border=\"1\" frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"100%\"><colgroup><col align=\"center\" width=\"8%\"><col width=\"77%\"><col align=\"center\" width=\"15%\"></colgroup><tbody><tr><td valign=\"top\">a)</td><td>bei eigener Eheschlie&szlig;ung</td><td valign=\"bottom\">3 Tage;</td></tr><tr><td valign=\"top\">b)</td><td>bei erstmaliger Haushaltsgr&uuml;ndung und bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes</td><td valign=\"bottom\">2 Tage;</td></tr><tr><td valign=\"top\">c)</td><td>bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgef&auml;hrtin</td><td valign=\"bottom\">2 Tage;</td></tr><tr><td valign=\"top\">d)</td><td>bei Eheschlie&szlig;ung von Geschwistern, Kindern oder eines Elternteiles</td><td valign=\"bottom\">1 Tag;</td></tr><tr><td valign=\"top\">e)</td><td>beim Tode des Ehegatten (Ehegattin)</td><td valign=\"bottom\">3 Tage;</td></tr><tr><td valign=\"top\">f)</td><td>beim Tode des Lebensgef&auml;hrten (Lebensgef&auml;hrtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte</td><td valign=\"bottom\">3 Tage;</td></tr><tr><td valign=\"top\">g)</td><td>beim Tode eines Elternteiles</td><td valign=\"bottom\">3 Tage;</td></tr><tr><td valign=\"top\">h)</td><td>beim Tode eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte</td><td valign=\"bottom\">3 Tage;</td></tr><tr><td valign=\"top\">i)</td><td>beim Tode der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern und Gro&szlig;eltern</td><td valign=\"bottom\">1 Tag;</td></tr></tbody></table></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">In den F&auml;llen des Abs. 1 lit. a) bis c) ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gew&auml;hren, die aber im Zusammenhang mit dem Ereignis konsumiert werden m&uuml;ssen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Im Falle des Abs. 1 lit. d) geb&uuml;hrt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschlie&szlig;ung auf einen ohnedies dienstfreien Tag des Angestellten f&auml;llt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs. 1 lit. e) bis i) z&auml;hlt der Tag des Begr&auml;bnisses bei den oben genannten Tagen mit. F&auml;llt der Begr&auml;bnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so geb&uuml;hrt dem Angestellten im Fall des lit. i) keine besondere Freizeit; in den F&auml;llen der lit. e) bis h) sind dem Angestellten nur noch die restlichen Tage des oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden m&uuml;ssen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Findet das Begr&auml;bnis au&szlig;erhalb des Wohnortes des Angestellten statt, so geb&uuml;hrt bei den im Abs. 1 genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall au&szlig;erdem die notwendige Freizeit f&uuml;r die Hin- und R&uuml;ckfahrt zum Begr&auml;bnis im H&ouml;chstausma&szlig; eines weiteren Tages.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">F&uuml;r Lehrlinge gelten f&uuml;r die Fortzahlung der Lehrlingsentsch&auml;digung die Bestimmungen des <a data-law=\"10006276\" data-section=\"17a\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221643/Berufsausbildungsgesetz/§-17a-Arbeitsverhinderung\" target=\"_blank\">&sect; 17 a BAG</a>. Die Aufz&auml;hlung unter Ziffer 1 gilt auch f&uuml;r Lehrlinge.</p></div></div></div></div>",
"title": "Freizeit bei Dienstverhinderung",
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"id": "pr-84001800100016_2441032",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">15.</div><h2 class=\"titel\">K&uuml;ndigung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100016_2441032\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Die K&uuml;ndigung eines Angestellten durch den Dienstgeber kann, soweit dieser Vertrag nicht g&uuml;nstigere Regelungen enth&auml;lt, nur nach den Bestimmungen des <a data-law=\"10008069\" data-section=\"20\" data-subsection=\"2\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198599/Angestelltengesetz/Art-1-§-20-Kuendigung\" target=\"_blank\">&sect; 20 Abs. 2 des Angestelltengesetzes</a> erfolgen.</p></div></div>",
"title": "Kündigung",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">16.</div><h2 class=\"titel\">Abfertigung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100017_2441034\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Im Falle des Todes eines Angestellten, der l&auml;nger als ein Jahr im Betrieb t&auml;tig war, ist das Gehalt f&uuml;r den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach f&uuml;nfj&auml;hriger Betriebszugeh&ouml;rigkeit des Angestellten ist das Gehalt f&uuml;r den Sterbemonat und f&uuml;r die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach Abs. 1 und 2 ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung im Sterbefall, so kann nur einer der beiden Anspr&uuml;che geltend gemacht werden.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderj&auml;hrige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erh&ouml;ht sich der Anspruch gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008069\" data-section=\"23\" data-subsection=\"6\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung\" target=\"_blank\">&sect; 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes</a> auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverh&auml;ltnis stehen und gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008220\" data-section=\"2\" data-literal=\"b\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220,NOR40240736/Familienlastenausgleichsgesetz-1967/§-2\" target=\"_blank\">&sect; 2 lit. b) Familienlastenausgleichsgesetz</a> Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Letztere Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverh&auml;ltnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gew&auml;hrt wird. Ist ein Ehegatte, aber kein minderj&auml;hriger Angeh&ouml;riger im Sinne des vorstehenden Absatzes zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erh&ouml;ht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gem&auml;&szlig; <a data-law=\"10008069\" data-section=\"23\" data-subsection=\"6\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung\" target=\"_blank\">&sect; 23, Abs. 6 des Angestelltengesetzes</a> auf 80 % der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichg&uuml;ltig, ob der &uuml;berlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Vorassetzung ist jedoch, da&szlig; die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten drei Jahre gedauert hat.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Abweichend von den Bestimmungen des <a data-law=\"10008069\" data-section=\"23a\" data-subsection=\"3\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a\" target=\"_blank\">&sect; 23 a Abs. 3 des Angestelltengesetzes</a> &uuml;ber die Inanspruchnahme der halben Abfertigung nach der Entbindung kann im Falle eines Karenzurlaubes (<a data-law=\"10008464\" data-section=\"15\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz\" target=\"_blank\">&sect; 15 Mutterschutzgesetz</a>) der Austritt sp&auml;testens innerhalb von zehn Monaten nach der Niederkunft erkl&auml;rt werden.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">&Uuml;ber die Bestimmungen des <a data-law=\"10008069\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069\" target=\"_blank\">Angestelltengesetzes</a> hinaus besteht Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverh&auml;ltnis wegen Inanspruchnahme der Alterspension (<a data-law=\"10008147\" data-section=\"253\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043193/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-253-Alterspension\" target=\"_blank\">&sect; 253 ASVG</a>) oder der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (<a data-law=\"10008147\" data-section=\"253b\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147\" target=\"_blank\">&sect; 253 b ASVG</a>) nach Vollendung des Pensionsalters durch K&uuml;ndigung seitens des Angestellten endet.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Der Anspruch auf Abfertigung besteht in F&auml;llen des <a data-law=\"10008147\" data-section=\"253b\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147\" target=\"_blank\">&sect; 253 b ASVG</a> nur dann, wenn bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses bei &Uuml;bertritt in die vorzeitige Alterspension eine mindestens f&uuml;nfj&auml;hrige ununterbrochene Dienstzeit vorliegt. Bei Ermittlung dieser Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverh&auml;ltnis liegende Arbeiterdienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu ber&uuml;cksichtigen.</p></div></div></div></div>",
"title": "Abfertigung",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">17.</div><h2 class=\"titel\">Anrechnung des Karenzurlaubes (&sect; 15 MschG)</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100018_2441036\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Die ersten beiden Karenzurlaube innerhalb eines Dienstverh&auml;ltnisses im Sinne des <a data-law=\"10008464\" data-section=\"15\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz\" target=\"_blank\">&sect; 15 MschG</a>. werden f&uuml;r die Bemessung der K&uuml;ndigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer und bei Bemessung der H&ouml;he der Abfertigung bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von jeweils 10 Monaten angerechnet. Hinsichtlich des zweiten Karenzurlaubes gilt diese Regelung f&uuml;r Karenzurlaube, die nach dem 1. Februar 1988 beginnen.</p></div></div>",
"title": "Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MschG)",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">18.</div><h2 class=\"titel\">Sonderzahlungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100019_2441038\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">F&uuml;r langj&auml;hrige Dienste wird dem Angestellten nach einer Besch&auml;ftigung im gleichen Betrieb von zwanzig Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt ausbezahlt. Dieselbe Jubil&auml;umsgabe wird nach jedem weiteren f&uuml;nften Dienstjahr zur Auszahlung gebracht. Bei einer Besch&auml;ftigung im gleichen Betrieb von 40 Jahren wird zus&auml;tzlich ein Bruttomonatsgehalt ausbezahlt. F&uuml;r besonders wertvolle Verbesserungsvorschl&auml;ge sowie f&uuml;r andere weit &uuml;ber dem Durchschnitt liegende Leistungen sollen angemessene Pr&auml;mien gew&auml;hrt werden. Die Gew&auml;hrung und Bemessung solcher Pr&auml;mien bleibt in das Ermessen des Vorstandes gestellt.</p></div></div>",
"title": "Sonderzahlungen",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">19.</div><h2 class=\"titel\">Weihnachtsremuneration</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100020_2441040\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Allen Angestellten ist sp&auml;testens am 15. November eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der H&ouml;he des Novembergehaltes auszuzahlen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Kaufm&auml;nnischen Lehrlingen geb&uuml;hrt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in der H&ouml;he der im November ausbezahlten Lehrlingsentsch&auml;digung.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Den w&auml;hrend des Jahres eintretenden Angestellten und Lehrlingen geb&uuml;hrt der aliquote Teil des Novembergehaltes (Novemberlehrlingsentsch&auml;digung).</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Den w&auml;hrend des Jahres austretenden Angestellten und Lehrlingen geb&uuml;hrt sp&auml;testens am Tage der Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses der aliquote Teil des letzten Monatsgehaltes (Lehrlingsentsch&auml;digung).</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Bei Angestellten, die w&auml;hrend des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentsch&auml;digung und aus dem aliquoten Teil des Novembergehaltes zusammen.</p></div></div></div></div>",
"title": "Weihnachtsremuneration",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">20.</div><h2 class=\"titel\">Urlaubszuschu&szlig;</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100021_2441042\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten einmal in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschu&szlig; in der H&ouml;he eines Monatsgehaltes (Lehrlingsentsch&auml;digung). Zulagen, Zuschl&auml;ge, &Uuml;berstundenentlohnungen und -pauschale, Trennungsgelder und dergleichen sowie Sachbez&uuml;ge werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in die Errechnungsbasis f&uuml;r den Urlaubszuschu&szlig; nicht einbezogen. Ma&szlig;gebend f&uuml;r die Bemessung des Urlaubszuschusses ist das letzte Monatsgehalt (Lehrlingsentsch&auml;digung) vor der Auszahlung.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Der Urlaubszuschu&szlig; wird bei Urlaubsantritt, jedoch sp&auml;testens am 30. Juni jeden Kalenderjahres ausbezahlt. Bei Teilung des Urlaubes wird der Urlaubszuschu&szlig; bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, der mindestens eine Woche betragen mu&szlig;, zur G&auml;nze ausbezahlt.</p><p class=\"text\">Den w&auml;hrend des Jahres eintretenden oder austretenten Angestellten (Lehrlingen) geb&uuml;hrt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses. Angestellte (Lehrlinge), die nach dem 30. Juni eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses gleichzeitig mit der Weihnachtsremuneration (Punkt 19 des Kollektivvertrages) bzw. bei fr&uuml;herer L&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses am Tag des Austrittes.</p><p class=\"text\">Wurde der Urlaubszuschu&szlig; bereits f&uuml;r das ganze Kalenderjahr ausbezahlt und tritt der Empf&auml;nger vor Ende desselben aus, so ist der zuviel bezahlte Betrag bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.</p></div></div></div></div>",
"title": "Urlaubszuschuß",
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"id": "pr-84001800100022_2441044",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">21.</div><h2 class=\"titel\">Allgemeine Bestimmungen &uuml;ber die Verwendungsgruppen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100022_2441044\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Alle Angestellten werden nach Art ihrer tats&auml;chlichen Verwendung und der vorwiegend ausge&uuml;bten T&auml;tigkeit in die im Punkt 22 vorgesehenen sechs Verwendungsgruppen eingereiht.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur &ouml;ffentliche Lehranstalten oder Privatlehranstalten mit &Ouml;ffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis &uuml;ber den erfolgreichen ordnungsgem&auml;&szlig;en Abschlu&szlig; nachzuweisen. Die Schulen sind nachstehend beispielsweise angef&uuml;hrt:</p><div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"><div class=\"titel\">A. Vor Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:</div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><div class=\"titel\">Schulen mit zweij&auml;hriger Studienzeit:</div><p class=\"text\">zweij&auml;hrige Handelsschulen, kaufm&auml;nnische oder technische Fachschulen und Werkmeisterschulen (nicht aber Kurse an solchen Schulen).</p><p class=\"text\">Als Werkmeisterschulen gelten auch Bohrmeisterschulen, soweit sie von der Bergbeh&ouml;rde anerkannt sind.</p><p class=\"text\">Unter nachstehenden Voraussetzungen ersetzen jedoch Werkmeisterkurse eine zweij&auml;hrige Werkmeisterschule:</p><p class=\"text\">Es mu&szlig; sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammer oder der Wirtschaftsf&ouml;rderungsinstitute der Handelskammer handeln, sie m&uuml;ssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens acht Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschl&auml;gigen Fachrichtung liegen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><div class=\"titel\">Schulen mit dreij&auml;hriger Studienzeit:</div><p class=\"text\">Dreij&auml;hrige technische Fachschulen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><div class=\"titel\">Schulen mit vier- oder mehrj&auml;hriger Studienzeit:</div><p class=\"text\">Handelsakademie mit Reifepr&uuml;fung (Matura); h&ouml;here technische Lehranstalten mit Reifepr&uuml;fung, wie h&ouml;here Gewerbeschulen, Technologisches Gewerbemuseum, h&ouml;here technische Bundeslehranstalten und andere technische Lehranstalten mit &Ouml;ffentlichkeitsrecht und Abschlu&szlig;pr&uuml;fung, sofern sie eine mindestens vierj&auml;hrige Studienzeit erfordern; Mittelschulen mit Reifepr&uuml;fung.</p></div></div><div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"><div class=\"titel\">B. Nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:</div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><div class=\"titel\">Berufsbildende mittlere Schulen:</div><p class=\"text\">Zwei- oder mehrj&auml;hrige Werkmeisterschulen, dreij&auml;hrige Handelsschulen, drei- oder mehrj&auml;hrige technische Fachschulen (nicht aber Kurse an solchen Schulen).</p><p class=\"text\">Als Werkmeisterschulen gelten auch Bohrmeisterschulen, soweit sie von der Bergbeh&ouml;rde anerkannt sind.</p><p class=\"text\">Unter nachstehenden Voraussetzungen ersetzen jedoch Werkmeisterkurse eine zweij&auml;hrige Werkmeisterschule:</p><p class=\"text\">Es mu&szlig; sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammer oder der Wirtschaftsf&ouml;rderungsinstitute der Handelskammer handeln, sie m&uuml;ssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens acht Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschl&auml;gigen Fachrichtung liegen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><div class=\"titel\">H&ouml;here Schulen:</div><p class=\"text\">Allgemeinbildende h&ouml;here Schulen und berufsbildende h&ouml;here Schulen, wie Handelsakademien oder h&ouml;here technische und gewerbliche Lehranstalten, alle mit Reifepr&uuml;fung.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><div class=\"titel\">Hochschulen:</div><p class=\"text\">Universit&auml;t, Technische Hochschule, Hochschule f&uuml;r Welthandel, Hochschule f&uuml;r Bodenkultur und Montanistische Hochschule. Ausl&auml;ndische Hochschulen der vorgenannten Art sind in den inl&auml;ndischen Hochschulen dann gleichzustellen, wenn die dort erworbenen akademischen Grade in &Ouml;sterreich nostrifiziert sind.</p></div></div></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Die Einreihung in die Verwendungsgruppe wird vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen.</p><p class=\"text\">Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre samt Stichtag, die H&ouml;he des Gehaltes (Dienstort, Dienstverwendung) sowie alle diesbez&uuml;glich weiterhin eintretenden Ver&auml;nderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel bekanntzugeben, Eine Durchschrift des Dienstzettels erh&auml;lt der Betriebsrat vor Aush&auml;ndigung an den Angestellten.</p><p class=\"text\">Jedem neu eintretenden Angestellten ist vor Dienstantritt ein ebensolcher Dienstzettel unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag auszuh&auml;ndigen.</p><p class=\"text\">Bei der K&uuml;ndigung eines Angestellten ist diesem auf sein Verlangen ein vorl&auml;ufiges Zeugnis &uuml;ber die Dauer, die Art und den Umfang seiner T&auml;tigkeit auszustellen. Das vorl&auml;ufige Zeugnis ist beim Ausscheiden des Angestellten durch ein endg&uuml;ltiges Zeugnis zu ersetzen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Die Betriebsr&auml;te sind berechtigt, vor Beginn eines jeden Kalenderjahres zu uberpr&uuml;fen, ob f&uuml;r Angestellte die Einreihung in die h&ouml;here Verwendungsgruppe in Frage kommt. Wenn infolge der gesteigerten Leistung eine Gehaltserh&ouml;hung begr&uuml;ndet ist, hat der Betriebsrat in gegebenen F&auml;llen dem Dienstgeber entsprechende Vorschl&auml;ge zu machen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist der dem Angestellten geb&uuml;hrende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.</p><p class=\"text\">In den Verwendungsgruppen I - V sind 18 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in zehn Gehaltsstufen (neun Biennien), in der Verwendungsgruppe VI zehn Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in sechs Gehaltsstufen (f&uuml;nf Biennien), vorgesehen.</p><p class=\"text\">In den Verwendungsgruppen II - V sind hinsichtlich der Entlohnung im Verwendungsgruppenschema Praxiszeiten vorgeschrieben. Der in den einzelnen Gehaltsstufen einer Verwendungsgruppe festgesetzte Mindestgrundgehalt geb&uuml;hrt dem Angestellten im vollen Ausma&szlig; erst dann, wenn er die in der betreffenden Verwendungsgruppe vorgeschriebene Praxiszeit aufweist. Bis zur Erreichung dieser Zeit geb&uuml;hren ihm 90 % des Mindestgrundgehaltes der jeweils in Betracht kommenden Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe. Der Angestellte darf jedoch nicht weniger erhalten als den Mindestgrundgehalt, der ihm in der n&auml;chstniedrigeren Verwendungsgruppe auf Grund der dort anzurechnenden Praxis bzw. Verwendungsgruppenjahre zustehen w&uuml;rde. Als Praxisjahr im Sinne der Verwendungsgruppen II - V gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer als Angestellter im Sinne des <a data-law=\"10008069\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069\" target=\"_blank\">Angestelltengesetzes</a> - gleichg&uuml;ltig mit welcher Art der Verwendung - verbracht hat, oder die er als selbst&auml;ndiger Gewerbetreibender oder freiberuflich Schaffender in einschl&auml;giger T&auml;tigkeit zur&uuml;cklegte. In jenen F&auml;llen, in denen eine Arbeiterdienstzeit Voraussetzung f&uuml;r die sp&auml;tere Angestelltent&auml;tigkeit ist, gelten Dienstzeiten als Arbeiter ebenfalls als Praxisjahre. Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im &ouml;ffentlichen Dienst sowie ausl&auml;ndische Vordienstzeiten gleichfalls als Praxisjahre anzurechnen, soferne diese fr&uuml;here T&auml;tigkeit den Merkmalen des <a data-law=\"10008069\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069\" target=\"_blank\">Angestelltengesetzes</a> entsprach.</p><p class=\"text\">Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Angestellter in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden T&auml;tigkeit als Angestellter verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer h&ouml;heren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.</p><p class=\"text\">Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im &ouml;ffentlichen Dienst auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, soferne die fr&uuml;here T&auml;tigkeit den Merkmalen des <a data-law=\"10008069\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069\" target=\"_blank\">Angestelltengesetzes</a> entsprach und diese fr&uuml;here T&auml;tigkeit &uuml;berdies ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten f&uuml;r seine jetzige Verwendung brauchbare F&auml;higkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen wird empfohlen, auch ausl&auml;ndische Vordienstzeiten als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen.</p><p class=\"text\">Zeiten der Erwerbst&auml;tigkeit als Selbst&auml;ndiger werden als Verwendungsgruppenjahre bis zu einem H&ouml;chstausma&szlig; von f&uuml;nf Jahren angerechnet, soweit diese fr&uuml;here T&auml;tigkeit ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten f&uuml;r seine jetzige Verwendung brauchbare F&auml;higkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Diese Anrechnung erfolgt nicht, wenn f&uuml;r den gleichen Zeitraum sonstige Zeiten angerechnet werden.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Zeiten des Pr&auml;senzdienstes im Sinne des &ouml;sterreichischen <a data-law=\"20001612\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20001612\" target=\"_blank\">Wehrgesetzes</a>, w&auml;hrend deren das Angestelltenverh&auml;ltnis bestanden hat, sind sowohl als Praxis- als auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen.</p><p class=\"text\">Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverh&auml;ltnisses im Sinne des <a data-law=\"10008464\" data-section=\"15\" href=\"https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz\" target=\"_blank\">&sect; 15 des Mutterschutzgesetzes</a> wird bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Die Anrechnung gilt f&uuml;r Karenzurlaube, die ab 1. Oktober 1980 beginnen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Die Geh&auml;lter sind f&uuml;r m&auml;nnliche und weibliche Angestellte gleich.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><p class=\"text\">Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine h&ouml;here Mindestgehaltstufe seiner Verwendungsgruppe vorzur&uuml;cken hat, tritt die Gehaltserh&ouml;hung am 1. des Monats ein, in dem er die erh&ouml;hte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">9.</span><p class=\"text\">Bei Umreihung in eine h&ouml;here Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus fr&uuml;heren Dienstzeiten f&uuml;r diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Dem Angestellten geb&uuml;hrt aber jedenfalls das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt n&auml;chsth&ouml;here Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe; eine Anrechnung der diesem n&auml;chsth&ouml;heren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre erfolgt in solchen F&auml;llen jedoch nicht.</p><p class=\"text\">Es darf jedoch eine Anrechnung der diesem n&auml;chsth&ouml;heren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre unter der Bedingung erfolgen, da&szlig; die schillingma&szlig;ige &Uuml;berzahlung nicht geringer wird. Andernfalls d&uuml;rfen h&ouml;chstens die dem n&auml;chstniedrigeren Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe entsprechenden Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.</p><p class=\"text\">&Uuml;berdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorr&uuml;ckung bzw. durch Neufestsetzung der Mindestgrundgeh&auml;lter erreichen w&uuml;rde.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">10.</span><p class=\"text\">Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die H&ouml;chstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer T&auml;tigkeit in der gleichen Verwengungsgruppe eine angemessene Gehaltserh&ouml;hung vorgenommen werden.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">11.</span><p class=\"text\">Aushilfsweise T&auml;tigkeit in einer h&ouml;heren Verwendungsgruppe oder vor&uuml;bergehende Stellvertretung eines Angestellten einer h&ouml;heren Verwendungsgruppe anl&auml;&szlig;lich von Krankheit, Urlaub sowie Dienstabwesenheit von mindestens einer Woche, die in einem Jahr nicht l&auml;nger als vier Wochen dauert, begr&uuml;ndet keinen Anspruch auf Erh&ouml;hung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch &uuml;berschritten, so geb&uuml;hrt f&uuml;r die ganze Zeit der T&auml;tigkeit in der h&ouml;heren Verwendungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe. Hiebei ist gem&auml;&szlig; Abs. 9 vorzugehen.</p></div></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">23.</div><h2 class=\"titel\">Reisekosten und Aufwandsentsch&auml;digungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100024_2441048\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Wenn der Angestellte im Auftrage des Dienstgebers Dienstreisen im Ausma&szlig;e von &uuml;ber drei Stunden zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><div class=\"titel\">Begriff der Dienstreise:</div><p class=\"text\">Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Erledigung dienstlicher Auftr&auml;ge entsendet wird, die mit kurzfristigem oder wechselndem Aufenthalt in einem oder mehreren Orten verbunden sind, welche mit seinem Dienstort nicht identisch sind. Dienstort im Sinne dieses Absatzes ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die st&auml;ndige Arbeitsst&auml;tte des Angestellten liegt. Hinsichtlich der Dienststellen in den Bundesl&auml;ndern ist ein Aktionsradius von 10 km zu verstehen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><div class=\"titel\">Bemessung der Reisedauer:</div><p class=\"text\">Wenn der Angestellte die Dienstreise von der st&auml;ndigen Arbeitsst&auml;tte aus antritt oder nach derselben unmittelbar zur st&auml;ndigen Arbeitsst&auml;tte zur&uuml;ckzukehren hat, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise das Verlassen und Wiederbetreten der st&auml;ndigen Arbeitsst&auml;tte. Wenn der Angestellte die Dienstreise von seiner Wohnung aus antritt und Eisenbahn, Schiff oder Autobus ben&uuml;tzt, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes der Dienstreise die fahrplanm&auml;&szlig;ige Abfahrtszeit und als Zeitpunkt der Beendigung die tats&auml;chliche Ankunftszeit des Bef&ouml;rderungsmittels.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><div class=\"titel\">Fahrverg&uuml;tung:</div><p class=\"text\">Angestellte der Verwendungsgruppen I - IV erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 100 km Entfernung Ersatz f&uuml;r Personenzug 2. Klasse oder Autobus; &uuml;ber 100 km bis 250 km Entfernung Ersatz f&uuml;r Schnellzug 2. Klasse oder Autobus. Bei Fahrten &uuml;ber 250 km Entfernung ohne Fahrtunterbrechung und bei angeordneten Nachtfahrten besteht Anspruch auf Schnellzug 1. Klasse oder Autobus. Angestellte der Verwendungsgruppen V und VI erhalten Ersatz f&uuml;r Schnellzug 1. Klasse oder Autobus.</p><p class=\"text\">Bei Schiffahrten kommt jeweils die n&auml;chsth&ouml;here Klasse in Ansatz. Verg&uuml;tung f&uuml;r Schlafwagenben&uuml;tzung, Verwendung von Flugzeugen und Luxusz&uuml;gen wird nur auf Grund besonderer vorheriger Bewilligung der Firmenleitung gew&auml;hrt. Es werden jedoch nur die tats&auml;chlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><div class=\"titel\">Reiseaufwandsentsch&auml;digungen:</div><p class=\"text\">F&uuml;r die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen pers&ouml;nlichen Mehraufwandes erh&auml;lt der Angestellte f&uuml;r jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentsch&auml;digung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem &Uuml;bernachtungsgeld.</p><p class=\"text\">Die Reiseaufwandsentsch&auml;digung f&uuml;r den Kalendertag betr&auml;gt:</p><table frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"100%\"><colgroup><col width=\"25%\"><col width=\"25%\"><col width=\"25%\"><col width=\"25%\"></colgroup><tr><td>Verw.-Gr.</td><td align=\"center\">Taggeld</td><td align=\"center\">Nachtgeld</td><td align=\"center\">zusammen</td></tr><tr><td>I, II und III</td><td align=\"center\">S 320,--</td><td align=\"center\">S 182,--</td><td align=\"center\">S 502,--</td></tr><tr><td>IV</td><td align=\"center\">S 343,--</td><td align=\"center\">S 210,--</td><td align=\"center\">S 553,--</td></tr><tr><td>V</td><td align=\"center\">S 391,--</td><td align=\"center\">S 210,--</td><td align=\"center\">S 601,--</td></tr><tr><td>VI</td><td align=\"center\">S 450,--</td><td align=\"center\">S 210,--</td><td align=\"center\">S 660,--</td></tr></table></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben f&uuml;r Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen pers&ouml;nlichen Aufwendungen einschlie&szlig;lich der Trinkgelder f&uuml;r pers&ouml;nliche Bedienung.</p><p class=\"text\">Das &Uuml;bernachtungsgeld dient zur Deckung der Unter-kunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten w&auml;hrend der Nacht f&uuml;r den anfallenden Mehraufwand. F&uuml;r eine Nacht wird nur einmal &Uuml;bernachtungsgeld verg&uuml;tet. Ist die Dienstreise mit keiner N&auml;chtigung bzw. angeordneter Nachtfahrt verbunden, entf&auml;llt das &Uuml;bernachtungsgeld. Das gilt bei kostenloser Beistellung von Quartier oder Schlafwagen; im Falle von Schlafwagenbeistellung wird ein tats&auml;chlich verausgabtes Trinkgeld bis zur H&ouml;he von S 5,-- verg&uuml;tet. F&auml;llt das Ziel der Dienstreise mit dem st&auml;ndigen Wohnort des Angestellten zusammen, so besteht f&uuml;r die Dauer des Aufenthaltes an demselben kein Anspruch auf das Taggeld und das &Uuml;bernachtungsgeld. In diesem Fall soll jedoch dem Angestellten eine angemessene Entsch&auml;digung f&uuml;r den Mehraufwand verg&uuml;tet werden, wenn nachweislich die Voraussetzungen f&uuml;r Familienverpflegung nicht gegeben sind.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">F&uuml;r den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrt&auml;gigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag in Anspruch nehmen, hat der Angestellte nur einen anteiligen Anspruch auf die obigen Taggelds&auml;tze, und zwar insoweit, als er infolge der Dienstreise an der Einnahme der Mahlzeiten am sonst &uuml;blichen Ort (Dienst- oder Wohnort) verhindert ist und ihm dadurch Mehraufwand entstanden ist.</p><p class=\"text\">Diese Verhinderung ist als gegeben anzunehmen:</p><ul class=\"nummerierung-none liste\"><li class=\"listeel\"><p class=\"text\">hinsichtlich des Fr&uuml;hst&uuml;cks, wenn die Dienstreise vor 8 Uhr angetreten wird oder nach 9 Uhr beendet wird;</p></li><li class=\"listeel\"><p class=\"text\">hinsichtlich des Mittagessens, wenn die Dienstreise vor 12 Uhr angetreten oder nach 14 Uhr beendet wird;</p></li><li class=\"listeel\"><p class=\"text\">hinsichtlich des Abendessens, wenn die Dienstreise vor 18 Uhr angetreten oder nach 18 Uhr beendet wird.</p></li></ul><p class=\"text\">Auf die Verg&uuml;tung des Mittagessenssatzes hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Angestellte auch dann Anspruch, wenn er innerhalb des Gemeindegebietes, in dem seine st&auml;ndige Arbeitsst&auml;tte liegt, aber au&szlig;erhalb einer Entfernung von 10 km, gerechnet von der st&auml;ndigen Arbeitsst&auml;tte, dienstlich t&auml;tig ist.</p><p class=\"text\">Von den genannten Taggelds&auml;tzen entfallen auf:</p><table frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"100%\"><colgroup><col width=\"20%\"><col width=\"20%\"><col width=\"20%\"><col width=\"20%\"><col width=\"20%\"></colgroup><tr><td>Verw.-Gr.</td><td align=\"center\">Fr&uuml;hst&uuml;ck</td><td align=\"center\">Mittagessen</td><td align=\"center\">Abendessen</td><td align=\"center\">zusammen</td></tr><tr><td>I, II und III</td><td align=\"center\">S 63,--</td><td align=\"center\">S 127,--</td><td align=\"center\">S 130,--</td><td align=\"center\">S 320,--</td></tr><tr><td>IV</td><td align=\"center\">S 68,--</td><td align=\"center\">S 132,--</td><td align=\"center\">S 143,--</td><td align=\"center\">S 343,--</td></tr><tr><td>V</td><td align=\"center\">S 78,--</td><td align=\"center\">S 152,--</td><td align=\"center\">S 161,--</td><td align=\"center\">S 391,--</td></tr><tr><td>VI</td><td align=\"center\">S 90,--</td><td align=\"center\">S 175,--</td><td align=\"center\">S 185,--</td><td align=\"center\">S 450,--</td></tr></table></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><div class=\"titel\">Sonstige Reiseaufwendungen:</div><p class=\"text\">Notwendige und angemessene Auslagen (z.B. f&uuml;r Telefongespr&auml;che, Telegramme, Porti, Zu- und Abg&auml;nge vom und zum Bahnhof usw., Ben&uuml;tzung von Mietautos in begr&uuml;ndeten F&auml;llen, Reisegep&auml;ck, Tr&auml;gerlohn und &auml;hnliches) werden im tats&auml;chlich verausgabten Ausma&szlig; erstattet.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">9.</span><p class=\"text\">Reisezeiten (Fahrten in der Eisenbahn oder anderen Bef&ouml;rderungsmitteln) werden nicht als &Uuml;berstunden gewertet. Bei angeordneten Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen hat der Angestellte jedoch Anspruch auf entsprechende &Uuml;berstundenzahlung f&uuml;r die tats&auml;chlichen Reisezeiten. Dies gilt nicht f&uuml;r Angestellte, die in Aus&uuml;bung ihrer T&auml;tigkeit zu reisen haben, z.B. Vertreter, Angestellte mit st&auml;ndiger Reiset&auml;tigkeit, Inspektoren und Revisoren.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">10.</span><p class=\"text\">Entsch&auml;digung bei Fehlen von Verkehrsmitteln zwischen Wohnort und Arbeitsst&auml;tte: Arbeitnehmer, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln gezwungen sind, zu Fu&szlig;, mit dem Fahrrad oder Kraftfahrzeug die Arbeitsst&auml;tte zu erreichen, erhalten, wenn diese vom Wohnort mehr als 5 Kilometer entfernt ist, f&uuml;r jeden zur&uuml;ckgelegten Kilometer zur und von der Arbeitsst&auml;tte ein Kilometergeld von S 2,34.</p><p class=\"text\">Unter Wohnort ist jener Ort zu verstehen, an dem jemand seine st&auml;ndige Unterkunft (st&auml;ndiger Mittelpunkt seiner Lebensverh&auml;ltnisse) hat. Vor&uuml;bergehende Wohnortwechsel finden keine Ber&uuml;cksichtigung.</p><p class=\"text\">Keine Anwendung findet diese Bestimmung, insoweit bereits aus einem anderen Titel eine Entsch&auml;digung welcher Art immer f&uuml;r die Wegstrecke Wohnort-Arbeits-st&auml;tte bezogen wird.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">11.</span><p class=\"text\">Anspr&uuml;che nach diesem Abschnitt m&uuml;ssen innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.</p></div></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">24.</div><h2 class=\"titel\">Trennungskostenentsch&auml;digung</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100025_2441050\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Angestellte, die infolge Versetzung an einen anderen Dienstort infolge ihrer Anstellung oder infolge st&auml;ndigen Wechsels des Dienstortes gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu f&uuml;hren, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungskostenentsch&auml;digung.</p><p class=\"text\">Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsf&uuml;hrung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die t&auml;gliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.</p><p class=\"text\">Die Bedingungen, unter denen die t&auml;gliche Heimfahrt noch zumutbar ist, k&ouml;nnen durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.</p><p class=\"text\">Reisenden geb&uuml;hrt keine Trennungskostenentsch&auml;digung.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Angestellte, die auf Veranlassung des Dienstgebers von ihrem bisherigen st&auml;ndigen Dienstort an einen anderen Dienstort versetzt werden, erhalten die Trennungskostenentsch&auml;digung nach Abs. 3. Neu eintretende Angestellte, mit denen ein von ihrem Wohnort abweichender Dienstort vereinbart wird, erhalten die H&auml;lfte der nach Abs. 3 geb&uuml;hrenden Trennungskostenentsch&auml;digung.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">3.</span><p class=\"text\">Die Trennungskostenentsch&auml;digung betr&auml;gt pro Kalendertag f&uuml;r</p><table frame=\"box\" rules=\"all\" width=\"100%\"><colgroup><col width=\"50%\"><col align=\"center\" width=\"50%\"></colgroup><tr><td>Verwendungsgruppe I - III</td><td>S 102,--</td></tr><tr><td>Verwendungsgruppe IV - VI</td><td>S 126,--</td></tr></table><p class=\"text\">Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so vermindern sich die obigen Trennungskostenentsch&auml;digungss&auml;tze um ein Viertel.</p><p class=\"text\">Im Falle einer Versetzung geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten zwei Wochen statt obiger S&auml;tze die Reiseaufwandsentsch&auml;digung.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">4.</span><p class=\"text\">Angestellten, denen nach obigen Vorschriften keine Trennungskostenentsch&auml;digung geb&uuml;hrt, und denen die Auflassung ihrer Wohnung an ihrem bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann, soll auf Antrag der Mietzins -in der Regel bis zur Dauer von zw&ouml;lf Monaten - ganz oder teilweise verg&uuml;tet werden.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">5.</span><p class=\"text\">Der Anspruch auf Trennungskostenentsch&auml;digung besteht nicht:</p><div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">w&auml;hrend des Urlaubes;</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">w&auml;hrend der Krankheit, wenn der Arbeitnehmer sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">w&auml;hrend eines Krankenhausaufenthaltes, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">d)</span><p class=\"text\">w&auml;hrend jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">e)</span><p class=\"text\">f&uuml;r Zeitr&auml;ume, f&uuml;r die Reisekosten verrechnet werden;</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">f)</span><p class=\"text\">f&uuml;r Dienstreisen an seinen st&auml;ndigen Wohnort. Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten geb&uuml;hrt jedoch auch in den F&auml;llen a) bis f) ein Viertel der Trennungskostenentsch&auml;digung</p></div></div></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">6.</span><p class=\"text\">Die Trennungskostenentsch&auml;digung entf&auml;llt:</p><div class=\"normgrp-level-2 level-2 litera normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">a)</span><p class=\"text\">wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverh&auml;ltnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so gelegen angeboten wird, da&szlig; ihm die t&auml;gliche Heimkehr zugemutet werden kann;</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">b)</span><p class=\"text\">wenn die Voraussetzungen zur Zahlung von Trennungskostenentsch&auml;digung nach den Bestimmungen dieses Punktes nicht mehr gegeben sind;</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">c)</span><p class=\"text\">wenn der Angestellte w&auml;hrend mehr als sechs Monaten nur ungen&uuml;gend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war.</p></div></div></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">7.</span><p class=\"text\">Der Angestellte ist verpflichtet, jede Ver&auml;nderung der Voraussetzung f&uuml;r die Gew&auml;hrung der Trennungskostenentsch&auml;digung unverz&uuml;glich zu melden. Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentsch&auml;digungen sind zur&uuml;ckzuzahlen.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">8.</span><p class=\"text\">Die Auszahlung der Trennungskostenentsch&auml;digung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Der Anspruch auf Trennungskostenentsch&auml;digung mu&szlig; innerhalb von vier Monaten bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.</p></div></div></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">25.</div><h2 class=\"titel\">Natural- und Sachbez&uuml;ge</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100026_2441052\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"normgrp-level-1 level-1 abs normgrp\"><div class=\"normel\"><span class=\"num\">1.</span><p class=\"text\">Alle im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages bestehenden Beg&uuml;nstigungen betreffend Natural- und Sachbez&uuml;ge, wie Deputate, Brennstoffbezug, Wohnung usw. bleiben aufrecht. &Auml;nderungen k&ouml;nnen nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen werden.</p></div><div class=\"normel\"><span class=\"num\">2.</span><p class=\"text\">Jene Angestellten, die unter denselben Arbeitsbedingungen, wie die ihnen unterstellten Arbeiter ihren Dienst zu leisten haben, erhalten im allgemeinen die gleiche Arbeits- und Schutzbekleidung wie die Arbeiter. N&auml;here Bestimmungen sind den betrieblichen Erfordernissen entsprechend in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen.</p></div></div></div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100027_2441054\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d&uuml;rfen nicht als Angestellte besch&auml;ftigt werden.</p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">27.</div><h2 class=\"titel\">Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100028_2441056\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich, wenn keine Einigung zu erzielen ist, das Einigungsamt zu befassen.</p></div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100029_2441058\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Bestehende, f&uuml;r die Angestellten g&uuml;nstigere &Uuml;bungen und Vereinbarungen bleiben unber&uuml;hrt.</p></div></div>",
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"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100030_2441060\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Die Art des Abschlusses dieses Kollektivvertrages mit einer Einzelfirma ist durch die einzigartige Stellung der Firma \"&Ouml;MV Handels-Aktiengesellschaft\" bedingt, bleibt auf diese Firma beschr&auml;nkt und ist in keiner Weise pr&auml;judiziell f&uuml;r irgendeine andere Firma der Mineral&ouml;lbranche.</p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><div class=\"titelnum\">30.</div><h2 class=\"titel\">Schlu&szlig;bestimmungen</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100031_2441062\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verliert der bisher in Geltung gestandene Kollektivvertrag vom 12. Dezember 1979 in der Fassung vom 4. Dezember 1987 seine G&uuml;ltigkeit.</p><p class=\"text\">Wien, am 6. Juni 1988</p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">ZUSATZPROTOKOLLE</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100032_2441064\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">zum Kollektivvertrag der Angestellten der Firma</p><p class=\"text\">&Ouml;MV Handels-Aktiengesellschaft</p><p class=\"text\">Zeitvorr&uuml;ckung innerhalb der Verwendungsgruppe:</p><p class=\"text\">Bei Zeitvorr&uuml;ckungen innerhalb der Verwendungsgruppe wird dem Angestellten der kollektivvertragliche Biennalsprung auf das Istgehalt voll gew&auml;hrt.</p><p class=\"text\">Wien, am 12. Dezember 1979</p><p class=\"text\">Umreihung in eine h&ouml;here Verwendungsgruppe bei &Uuml;berzahlung &uuml;ber das Mindestgrundgehalt:</p><p class=\"text\">Bei Umreihung in eine h&ouml;here Verwendungsgruppe w&auml;hrend eines laufenden Bienniums wird ein aliquoter Biennalsprung der bisherigen Verwendungsgruppe gew&auml;hrt. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verh&auml;ltnis der w&auml;hrend des laufenden Bienniums zur&uuml;ckgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums vorzunehmen. Dieser Erh&ouml;hungsbetrag (Aliquotierung) geb&uuml;hrt zus&auml;tzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Punktes 21 Ziff. 9 des Kollektivvertrages f&uuml;r die Angestellten der Firma &Ouml;MV Handeis-Aktiengesellschaft festgelegten Gehalt.</p></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Unterzeichnungsprotokoll</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100033_2441066\"><div class=\"textinhalt\"><p class=\"text\">Wien, am 9. M&auml;rz 1981</p><table border=\"1\" frame=\"void\" rules=\"none\" width=\"100%\"><colgroup align=\"center\"><col width=\"50%\"><col width=\"50%\"></colgroup><tbody><tr><td colspan=\"2\">BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT SEKTION HANDEL BUNDESGREMIUM DES MINERAL&Ouml;LHANDELS</td></tr><tr><td>Der Vorsteher:</td><td>Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer:</td></tr><tr><td>Franz Eigl e. h.</td><td>Mag. Karl Hanzal e. h.</td></tr><tr><td colspan=\"2\">&Ouml;STERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN</td></tr><tr><td>Der Vorsitzende:</td><td>Der Zentralsekret&auml;r:</td></tr><tr><td>Alfred Dallinger e. h.</td><td>Richard Wonka e. h.</td></tr><tr><td colspan=\"2\">&Ouml;STERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION HANDEL, VERKEHR, VEREINE UND FREMDENVERKEHR</td></tr><tr><td>Der Sektionsvorsitzende:</td><td>Der leitende Sektionssekret&auml;r:</td></tr><tr><td>Franz Kulf e. h.</td><td>Robert Freitag e. h.</td></tr><tr><td colspan=\"2\">Der Fachgruppensekret&auml;r:</td></tr><tr><td colspan=\"2\">Gerda Koszky e. h.</td></tr></tbody></table></div></div>",
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"titleHtml": "<div class=\"titelbereich h2\"><div class=\"titel\"><h2 class=\"titel\">Jugend-, Frauen- und Mutterschutz</h2></div></div>",
"contentHtml": "<div class=\"para\" id=\"pr-84001800100034_2441068\"><div class=\"textinhalt\"><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Jugendschutz:</div><p class=\"text\">Den Jugendlichen ist w&ouml;chentlich eine ununterbrochene Freizeit in der Dauer von 43 Stunden zu gew&auml;hren, in die der Sonntag zu fallen hat.</p><p class=\"text\">Die t&auml;gliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf 8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p><p class=\"text\">Nach Beendigung der t&auml;glichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gew&auml;hren.</p><p class=\"text\">Jugendliche d&uuml;rfen in der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr nicht besch&auml;ftigt werden.</p><p class=\"text\">Den Jugendlichen mu&szlig; nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer 1/2 Stunde gew&auml;hrt werden.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Frauenschutz:</div><p class=\"text\">Dienstnehmerinnen d&uuml;rfen w&auml;hrend der Nacht nicht besch&auml;ftigt werden.</p><p class=\"text\">Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Zeitraum von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr einschlie&szlig;t.</p><p class=\"text\">F&uuml;r einzelne Sparten sind Ausnahmen vorgesehen.</p></div><div class=\"level-1 textgr text-gr-level-1\"><div class=\"text-grtit\">Mutterschutz:</div><p class=\"text\">Werdende und stillende M&uuml;tter d&uuml;rfen &uuml;ber die festgesetzte t&auml;gliche Arbeitszeit hinaus nicht besch&auml;ftigt werden.</p></div></div></div>",
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"title": "Dienstverhinderung bei Familienereignissen",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>14.</div><h2 class='titel'>Freizeit bei Dienstverhinderung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100015_2441030'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Bei angezeigtem und nachtr&auml;giich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schm&auml;lerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausma&szlig; zu gew&auml;hren:</p><table border='1' frame='box' rules='all' width='100%'><colgroup><col align='center' width='8%'><col width='77%'><col align='center' width='15%'></colgroup><tbody><tr><td valign='top'>a)</td><td>bei eigener Eheschlie&szlig;ung</td><td valign='bottom'>3 Tage;</td></tr><tr><td valign='top'>b)</td><td>bei erstmaliger Haushaltsgr&uuml;ndung und bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes</td><td valign='bottom'>2 Tage;</td></tr><tr><td valign='top'>c)</td><td>bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgef&auml;hrtin</td><td valign='bottom'>2 Tage;</td></tr><tr><td valign='top'>d)</td><td>bei Eheschlie&szlig;ung von Geschwistern, Kindern oder eines Elternteiles</td><td valign='bottom'>1 Tag;</td></tr><tr><td valign='top'>e)</td><td>beim Tode des Ehegatten (Ehegattin)</td><td valign='bottom'>3 Tage;</td></tr><tr><td valign='top'>f)</td><td>beim Tode des Lebensgef&auml;hrten (Lebensgef&auml;hrtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte</td><td valign='bottom'>3 Tage;</td></tr><tr><td valign='top'>g)</td><td>beim Tode eines Elternteiles</td><td valign='bottom'>3 Tage;</td></tr><tr><td valign='top'>h)</td><td>beim Tode eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte</td><td valign='bottom'>3 Tage;</td></tr><tr><td valign='top'>i)</td><td>beim Tode der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern und Gro&szlig;eltern</td><td valign='bottom'>1 Tag;</td></tr></tbody></table></div><div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>In den F&auml;llen des Abs. 1 lit. a) bis c) ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gew&auml;hren, die aber im Zusammenhang mit dem Ereignis konsumiert werden m&uuml;ssen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Im Falle des Abs. 1 lit. d) geb&uuml;hrt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschlie&szlig;ung auf einen ohnedies dienstfreien Tag des Angestellten f&auml;llt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs. 1 lit. e) bis i) z&auml;hlt der Tag des Begr&auml;bnisses bei den oben genannten Tagen mit. F&auml;llt der Begr&auml;bnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so geb&uuml;hrt dem Angestellten im Fall des lit. i) keine besondere Freizeit; in den F&auml;llen der lit. e) bis h) sind dem Angestellten nur noch die restlichen Tage des oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden m&uuml;ssen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Findet das Begr&auml;bnis au&szlig;erhalb des Wohnortes des Angestellten statt, so geb&uuml;hrt bei den im Abs. 1 genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall au&szlig;erdem die notwendige Freizeit f&uuml;r die Hin- und R&uuml;ckfahrt zum Begr&auml;bnis im H&ouml;chstausma&szlig; eines weiteren Tages.</p></div><div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>F&uuml;r Lehrlinge gelten f&uuml;r die Fortzahlung der Lehrlingsentsch&auml;digung die Bestimmungen des <a data-law='10006276' data-section='17a' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221643/Berufsausbildungsgesetz/§-17a-Arbeitsverhinderung' target='_blank'>&sect; 17 a BAG</a>. Die Aufz&auml;hlung unter Ziffer 1 gilt auch f&uuml;r Lehrlinge.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>9.</div><h2 class='titel'>&Uuml;berstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100010_2441020'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden sind ausdr&uuml;cklich angeordnete Arbeitsstunden, die &uuml;ber die auf Grundlage der koliektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbarte t&auml;gliche Arbeitszeit hinausgehen, sofern es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 handelt. Bei Teilzeitbesch&auml;ftigten liegen &Uuml;berstunden erst vor, wenn das Ausma&szlig; der f&uuml;r die vollbesch&auml;ftigten Angestellten festgesetzten t&auml;glichen Arbeitszeit und der Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 &uuml;berschritten wird.</p></div><div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden sind mit einer Grundverg&uuml;tung und einem Zuschlag zu entlohnen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Zuschlag betr&auml;gt in der Regel 50 % f&uuml;r &Uuml;berstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geb&uuml;hrt ein Zuschlag von 100 %.</p></div><div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen F&auml;llen zul&auml;ssig.</p></div><div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden an Sonntagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 12 Uhr sind mit einem Zuschlag von 100 % zu verg&uuml;ten.</p></div><div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>F&auml;llt auf Grund der im Betrieb festgesetzten Arbeitszeiteinteilung die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit (z. B. Schichtarbeit) des Angestellten zur G&auml;nze oder zum Teil auf einen Sonntag, so geb&uuml;hrt f&uuml;r die am Sonntaq geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 25 % ohne Grundverg&uuml;tung).</p></div><div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>F&uuml;r Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des <a data-law='10008168' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008168' target='_blank'>Feiertagsruhegesetzes</a> und der Verordnung &uuml;ber die Lohnzahlung an Feiertagen in der jeweils g&uuml;ltigen Fassung.</p></div><div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>Wird der Angestellte zur Leistung von &Uuml;berstundenarbeit nach Verlassen des Betriebes zur&uuml;ckberufen, so ist diese in jedem Falle mit einem Zuschlag von 100 % zu verg&uuml;ten.</p></div><div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'>Die Basis f&uuml;r die Berechnung der Grundverg&uuml;tung und der vorbezeichneten Zuschl&auml;ge ist 1/142 des Monatsgehaltes f&uuml;r eine Arbeitsstunde.</p></div><div class='normel'><span class='num'>10.</span><p class='text'>Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschl&auml;ge geb&uuml;hrt nur der jeweils h&ouml;chste Zuschlag.</p></div><div class='normel'><span class='num'>11.</span><p class='text'>Bestehende g&uuml;nstigere &Uuml;bungen und Vereinbarungen hinsichtlich der &Uuml;berstundenverg&uuml;tung bleiben aufrecht.</p></div><div class='normel'><span class='num'>12.</span><p class='text'>Wird aus Zweckm&auml;&szlig;igkeitsgr&uuml;nden ein &Uuml;berstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat f&uuml;r die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, da&szlig; sie der durchschnittlich geleisteten &Uuml;berstundenanzahl entspricht, wobei die obigen &Uuml;berstundenzuschl&auml;ge ebenfalls einzurechnen sind.</p></div><div class='normel'><span class='num'>13.</span><p class='text'>&Uuml;ber Wunsch des Angestellten kann an Stelle der Verg&uuml;tung f&uuml;r angeordnete &Uuml;berstunden oder Mehrarbeit (Punkt 7) Freizeit aus der normalen Arbeitszeit gew&auml;hrt werden, wobei allf&auml;llige Zuschl&auml;ge bei der Bemessung des Freizeitausgleiches mit zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p></div><div class='normel'><span class='num'>14.</span><p class='text'>&Uuml;berstundenentlohnungen m&uuml;ssen binnen vier Monaten nach dem Tage der &Uuml;berstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfails der Anspruch erlischt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>15.</span><p class='text'>F&uuml;r Angestellte, welche in die Verwendungsgruppe VI eingestuft sind, gilt keine festgelegte Arbeitszeiteinteilung (die t&auml;gliche Arbeitszeit ist nicht normiert) und diese haben keinen Anspruch auf &Uuml;berstundenbezahlung. Diese Angestellten haben an Sonn- und Feiertagen zu den allgemeinen Bedingungen frei; wenn sie aber aus betrieblichen Gr&uuml;nden an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, erhalten sie im Einvernehmen mit dem Direktor des Betriebes bzw. der Unternehmung an einem anderen Wochentag frei.</p></div><div class='normel'><span class='num'>16.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind im allgemeinen zu vermeiden. Solche Arbeitsstunden d&uuml;rfen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Direktion oder durch von ihr Beauftragte angeordnet werden. Der Betriebsrat ist in solchen F&auml;llen - nach Tunlichkeit im vorhinein - zu verst&auml;ndigen, soferne es sich nicht um geringf&uuml;gige &Uuml;berstundenleistungen einzelner Angestellter handelt.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>23.</div><h2 class='titel'>Reisekosten und Aufwandsentsch&auml;digungen</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100024_2441048'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Wenn der Angestellte im Auftrage des Dienstgebers Dienstreisen im Ausma&szlig;e von &uuml;ber drei Stunden zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Ma&szlig;gabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.</p></div><div class='normel'><span class='num'>2.</span><div class='titel'>Begriff der Dienstreise:</div><p class='text'>Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Erledigung dienstlicher Auftr&auml;ge entsendet wird, die mit kurzfristigem oder wechselndem Aufenthalt in einem oder mehreren Orten verbunden sind, welche mit seinem Dienstort nicht identisch sind. Dienstort im Sinne dieses Absatzes ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die st&auml;ndige Arbeitsst&auml;tte des Angestellten liegt. Hinsichtlich der Dienststellen in den Bundesl&auml;ndern ist ein Aktionsradius von 10 km zu verstehen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>3.</span><div class='titel'>Bemessung der Reisedauer:</div><p class='text'>Wenn der Angestellte die Dienstreise von der st&auml;ndigen Arbeitsst&auml;tte aus antritt oder nach derselben unmittelbar zur st&auml;ndigen Arbeitsst&auml;tte zur&uuml;ckzukehren hat, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise das Verlassen und Wiederbetreten der st&auml;ndigen Arbeitsst&auml;tte. Wenn der Angestellte die Dienstreise von seiner Wohnung aus antritt und Eisenbahn, Schiff oder Autobus ben&uuml;tzt, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes der Dienstreise die fahrplanm&auml;&szlig;ige Abfahrtszeit und als Zeitpunkt der Beendigung die tats&auml;chliche Ankunftszeit des Bef&ouml;rderungsmittels.</p></div><div class='normel'><span class='num'>4.</span><div class='titel'>Fahrverg&uuml;tung:</div><p class='text'>Angestellte der Verwendungsgruppen I - IV erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 100 km Entfernung Ersatz f&uuml;r Personenzug 2. Klasse oder Autobus; &uuml;ber 100 km bis 250 km Entfernung Ersatz f&uuml;r Schnellzug 2. Klasse oder Autobus. Bei Fahrten &uuml;ber 250 km Entfernung ohne Fahrtunterbrechung und bei angeordneten Nachtfahrten besteht Anspruch auf Schnellzug 1. Klasse oder Autobus. Angestellte der Verwendungsgruppen V und VI erhalten Ersatz f&uuml;r Schnellzug 1. Klasse oder Autobus.</p><p class='text'>Bei Schiffahrten kommt jeweils die n&auml;chsth&ouml;here Klasse in Ansatz. Verg&uuml;tung f&uuml;r Schlafwagenben&uuml;tzung, Verwendung von Flugzeugen und Luxusz&uuml;gen wird nur auf Grund besonderer vorheriger Bewilligung der Firmenleitung gew&auml;hrt. Es werden jedoch nur die tats&auml;chlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>5.</span><div class='titel'>Reiseaufwandsentsch&auml;digungen:</div><p class='text'>F&uuml;r die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen pers&ouml;nlichen Mehraufwandes erh&auml;lt der Angestellte f&uuml;r jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentsch&auml;digung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem &Uuml;bernachtungsgeld.</p><p class='text'>Die Reiseaufwandsentsch&auml;digung f&uuml;r den Kalendertag betr&auml;gt:</p><table frame='box' rules='all' width='100%'><colgroup><col width='25%'><col width='25%'><col width='25%'><col width='25%'></colgroup><tr><td>Verw.-Gr.</td><td align='center'>Taggeld</td><td align='center'>Nachtgeld</td><td align='center'>zusammen</td></tr><tr><td>I, II und III</td><td align='center'>S 320,--</td><td align='center'>S 182,--</td><td align='center'>S 502,--</td></tr><tr><td>IV</td><td align='center'>S 343,--</td><td align='center'>S 210,--</td><td align='center'>S 553,--</td></tr><tr><td>V</td><td align='center'>S 391,--</td><td align='center'>S 210,--</td><td align='center'>S 601,--</td></tr><tr><td>VI</td><td align='center'>S 450,--</td><td align='center'>S 210,--</td><td align='center'>S 660,--</td></tr></table></div><div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben f&uuml;r Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen pers&ouml;nlichen Aufwendungen einschlie&szlig;lich der Trinkgelder f&uuml;r pers&ouml;nliche Bedienung.</p><p class='text'>Das &Uuml;bernachtungsgeld dient zur Deckung der Unter-kunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten w&auml;hrend der Nacht f&uuml;r den anfallenden Mehraufwand. F&uuml;r eine Nacht wird nur einmal &Uuml;bernachtungsgeld verg&uuml;tet. Ist die Dienstreise mit keiner N&auml;chtigung bzw. angeordneter Nachtfahrt verbunden, entf&auml;llt das &Uuml;bernachtungsgeld. Das gilt bei kostenloser Beistellung von Quartier oder Schlafwagen; im Falle von Schlafwagenbeistellung wird ein tats&auml;chlich verausgabtes Trinkgeld bis zur H&ouml;he von S 5,-- verg&uuml;tet. F&auml;llt das Ziel der Dienstreise mit dem st&auml;ndigen Wohnort des Angestellten zusammen, so besteht f&uuml;r die Dauer des Aufenthaltes an demselben kein Anspruch auf das Taggeld und das &Uuml;bernachtungsgeld. In diesem Fall soll jedoch dem Angestellten eine angemessene Entsch&auml;digung f&uuml;r den Mehraufwand verg&uuml;tet werden, wenn nachweislich die Voraussetzungen f&uuml;r Familienverpflegung nicht gegeben sind.</p></div><div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>F&uuml;r den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrt&auml;gigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag in Anspruch nehmen, hat der Angestellte nur einen anteiligen Anspruch auf die obigen Taggelds&auml;tze, und zwar insoweit, als er infolge der Dienstreise an der Einnahme der Mahlzeiten am sonst &uuml;blichen Ort (Dienst- oder Wohnort) verhindert ist und ihm dadurch Mehraufwand entstanden ist.</p><p class='text'>Diese Verhinderung ist als gegeben anzunehmen:</p><ul class='nummerierung-none liste'><li class='listeel'><p class='text'>hinsichtlich des Fr&uuml;hst&uuml;cks, wenn die Dienstreise vor 8 Uhr angetreten wird oder nach 9 Uhr beendet wird;</p></li><li class='listeel'><p class='text'>hinsichtlich des Mittagessens, wenn die Dienstreise vor 12 Uhr angetreten oder nach 14 Uhr beendet wird;</p></li><li class='listeel'><p class='text'>hinsichtlich des Abendessens, wenn die Dienstreise vor 18 Uhr angetreten oder nach 18 Uhr beendet wird.</p></li></ul><p class='text'>Auf die Verg&uuml;tung des Mittagessenssatzes hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Angestellte auch dann Anspruch, wenn er innerhalb des Gemeindegebietes, in dem seine st&auml;ndige Arbeitsst&auml;tte liegt, aber au&szlig;erhalb einer Entfernung von 10 km, gerechnet von der st&auml;ndigen Arbeitsst&auml;tte, dienstlich t&auml;tig ist.</p><p class='text'>Von den genannten Taggelds&auml;tzen entfallen auf:</p><table frame='box' rules='all' width='100%'><colgroup><col width='20%'><col width='20%'><col width='20%'><col width='20%'><col width='20%'></colgroup><tr><td>Verw.-Gr.</td><td align='center'>Fr&uuml;hst&uuml;ck</td><td align='center'>Mittagessen</td><td align='center'>Abendessen</td><td align='center'>zusammen</td></tr><tr><td>I, II und III</td><td align='center'>S 63,--</td><td align='center'>S 127,--</td><td align='center'>S 130,--</td><td align='center'>S 320,--</td></tr><tr><td>IV</td><td align='center'>S 68,--</td><td align='center'>S 132,--</td><td align='center'>S 143,--</td><td align='center'>S 343,--</td></tr><tr><td>V</td><td align='center'>S 78,--</td><td align='center'>S 152,--</td><td align='center'>S 161,--</td><td align='center'>S 391,--</td></tr><tr><td>VI</td><td align='center'>S 90,--</td><td align='center'>S 175,--</td><td align='center'>S 185,--</td><td align='center'>S 450,--</td></tr></table></div><div class='normel'><span class='num'>8.</span><div class='titel'>Sonstige Reiseaufwendungen:</div><p class='text'>Notwendige und angemessene Auslagen (z.B. f&uuml;r Telefongespr&auml;che, Telegramme, Porti, Zu- und Abg&auml;nge vom und zum Bahnhof usw., Ben&uuml;tzung von Mietautos in begr&uuml;ndeten F&auml;llen, Reisegep&auml;ck, Tr&auml;gerlohn und &auml;hnliches) werden im tats&auml;chlich verausgabten Ausma&szlig; erstattet.</p></div><div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'>Reisezeiten (Fahrten in der Eisenbahn oder anderen Bef&ouml;rderungsmitteln) werden nicht als &Uuml;berstunden gewertet. Bei angeordneten Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen hat der Angestellte jedoch Anspruch auf entsprechende &Uuml;berstundenzahlung f&uuml;r die tats&auml;chlichen Reisezeiten. Dies gilt nicht f&uuml;r Angestellte, die in Aus&uuml;bung ihrer T&auml;tigkeit zu reisen haben, z.B. Vertreter, Angestellte mit st&auml;ndiger Reiset&auml;tigkeit, Inspektoren und Revisoren.</p></div><div class='normel'><span class='num'>10.</span><p class='text'>Entsch&auml;digung bei Fehlen von Verkehrsmitteln zwischen Wohnort und Arbeitsst&auml;tte: Arbeitnehmer, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln gezwungen sind, zu Fu&szlig;, mit dem Fahrrad oder Kraftfahrzeug die Arbeitsst&auml;tte zu erreichen, erhalten, wenn diese vom Wohnort mehr als 5 Kilometer entfernt ist, f&uuml;r jeden zur&uuml;ckgelegten Kilometer zur und von der Arbeitsst&auml;tte ein Kilometergeld von S 2,34.</p><p class='text'>Unter Wohnort ist jener Ort zu verstehen, an dem jemand seine st&auml;ndige Unterkunft (st&auml;ndiger Mittelpunkt seiner Lebensverh&auml;ltnisse) hat. Vor&uuml;bergehende Wohnortwechsel finden keine Ber&uuml;cksichtigung.</p><p class='text'>Keine Anwendung findet diese Bestimmung, insoweit bereits aus einem anderen Titel eine Entsch&auml;digung welcher Art immer f&uuml;r die Wegstrecke Wohnort-Arbeits-st&auml;tte bezogen wird.</p></div><div class='normel'><span class='num'>11.</span><p class='text'>Anspr&uuml;che nach diesem Abschnitt m&uuml;ssen innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>24.</div><h2 class='titel'>Trennungskostenentsch&auml;digung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100025_2441050'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Angestellte, die infolge Versetzung an einen anderen Dienstort infolge ihrer Anstellung oder infolge st&auml;ndigen Wechsels des Dienstortes gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu f&uuml;hren, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungskostenentsch&auml;digung.</p><p class='text'>Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsf&uuml;hrung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die t&auml;gliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.</p><p class='text'>Die Bedingungen, unter denen die t&auml;gliche Heimfahrt noch zumutbar ist, k&ouml;nnen durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.</p><p class='text'>Reisenden geb&uuml;hrt keine Trennungskostenentsch&auml;digung.</p></div><div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Angestellte, die auf Veranlassung des Dienstgebers von ihrem bisherigen st&auml;ndigen Dienstort an einen anderen Dienstort versetzt werden, erhalten die Trennungskostenentsch&auml;digung nach Abs. 3. Neu eintretende Angestellte, mit denen ein von ihrem Wohnort abweichender Dienstort vereinbart wird, erhalten die H&auml;lfte der nach Abs. 3 geb&uuml;hrenden Trennungskostenentsch&auml;digung.</p></div><div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Die Trennungskostenentsch&auml;digung betr&auml;gt pro Kalendertag f&uuml;r</p><table frame='box' rules='all' width='100%'><colgroup><col width='50%'><col align='center' width='50%'></colgroup><tr><td>Verwendungsgruppe I - III</td><td>S 102,--</td></tr><tr><td>Verwendungsgruppe IV - VI</td><td>S 126,--</td></tr></table><p class='text'>Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so vermindern sich die obigen Trennungskostenentsch&auml;digungss&auml;tze um ein Viertel.</p><p class='text'>Im Falle einer Versetzung geb&uuml;hrt f&uuml;r die ersten zwei Wochen statt obiger S&auml;tze die Reiseaufwandsentsch&auml;digung.</p></div><div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Angestellten, denen nach obigen Vorschriften keine Trennungskostenentsch&auml;digung geb&uuml;hrt, und denen die Auflassung ihrer Wohnung an ihrem bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann, soll auf Antrag der Mietzins -in der Regel bis zur Dauer von zw&ouml;lf Monaten - ganz oder teilweise verg&uuml;tet werden.</p></div><div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Trennungskostenentsch&auml;digung besteht nicht:</p><div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'><div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>w&auml;hrend des Urlaubes;</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>w&auml;hrend der Krankheit, wenn der Arbeitnehmer sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;</p></div><div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>w&auml;hrend eines Krankenhausaufenthaltes, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;</p></div><div class='normel'><span class='num'>d)</span><p class='text'>w&auml;hrend jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;</p></div><div class='normel'><span class='num'>e)</span><p class='text'>f&uuml;r Zeitr&auml;ume, f&uuml;r die Reisekosten verrechnet werden;</p></div><div class='normel'><span class='num'>f)</span><p class='text'>f&uuml;r Dienstreisen an seinen st&auml;ndigen Wohnort. Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten geb&uuml;hrt jedoch auch in den F&auml;llen a) bis f) ein Viertel der Trennungskostenentsch&auml;digung</p></div></div></div><div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Die Trennungskostenentsch&auml;digung entf&auml;llt:</p><div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'><div class='normel'><span class='num'>a)</span><p class='text'>wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverh&auml;ltnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so gelegen angeboten wird, da&szlig; ihm die t&auml;gliche Heimkehr zugemutet werden kann;</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><p class='text'>wenn die Voraussetzungen zur Zahlung von Trennungskostenentsch&auml;digung nach den Bestimmungen dieses Punktes nicht mehr gegeben sind;</p></div><div class='normel'><span class='num'>c)</span><p class='text'>wenn der Angestellte w&auml;hrend mehr als sechs Monaten nur ungen&uuml;gend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war.</p></div></div></div><div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Der Angestellte ist verpflichtet, jede Ver&auml;nderung der Voraussetzung f&uuml;r die Gew&auml;hrung der Trennungskostenentsch&auml;digung unverz&uuml;glich zu melden. Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentsch&auml;digungen sind zur&uuml;ckzuzahlen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>Die Auszahlung der Trennungskostenentsch&auml;digung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Der Anspruch auf Trennungskostenentsch&auml;digung mu&szlig; innerhalb von vier Monaten bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>9.</div><h2 class='titel'>&Uuml;berstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100010_2441020'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden sind ausdr&uuml;cklich angeordnete Arbeitsstunden, die &uuml;ber die auf Grundlage der koliektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbarte t&auml;gliche Arbeitszeit hinausgehen, sofern es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 handelt. Bei Teilzeitbesch&auml;ftigten liegen &Uuml;berstunden erst vor, wenn das Ausma&szlig; der f&uuml;r die vollbesch&auml;ftigten Angestellten festgesetzten t&auml;glichen Arbeitszeit und der Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 &uuml;berschritten wird.</p></div><div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden sind mit einer Grundverg&uuml;tung und einem Zuschlag zu entlohnen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Zuschlag betr&auml;gt in der Regel 50 % f&uuml;r &Uuml;berstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geb&uuml;hrt ein Zuschlag von 100 %.</p></div><div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen F&auml;llen zul&auml;ssig.</p></div><div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden an Sonntagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 12 Uhr sind mit einem Zuschlag von 100 % zu verg&uuml;ten.</p></div><div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>F&auml;llt auf Grund der im Betrieb festgesetzten Arbeitszeiteinteilung die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit (z. B. Schichtarbeit) des Angestellten zur G&auml;nze oder zum Teil auf einen Sonntag, so geb&uuml;hrt f&uuml;r die am Sonntaq geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 25 % ohne Grundverg&uuml;tung).</p></div><div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>F&uuml;r Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des <a data-law='10008168' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008168' target='_blank'>Feiertagsruhegesetzes</a> und der Verordnung &uuml;ber die Lohnzahlung an Feiertagen in der jeweils g&uuml;ltigen Fassung.</p></div><div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>Wird der Angestellte zur Leistung von &Uuml;berstundenarbeit nach Verlassen des Betriebes zur&uuml;ckberufen, so ist diese in jedem Falle mit einem Zuschlag von 100 % zu verg&uuml;ten.</p></div><div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'>Die Basis f&uuml;r die Berechnung der Grundverg&uuml;tung und der vorbezeichneten Zuschl&auml;ge ist 1/142 des Monatsgehaltes f&uuml;r eine Arbeitsstunde.</p></div><div class='normel'><span class='num'>10.</span><p class='text'>Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschl&auml;ge geb&uuml;hrt nur der jeweils h&ouml;chste Zuschlag.</p></div><div class='normel'><span class='num'>11.</span><p class='text'>Bestehende g&uuml;nstigere &Uuml;bungen und Vereinbarungen hinsichtlich der &Uuml;berstundenverg&uuml;tung bleiben aufrecht.</p></div><div class='normel'><span class='num'>12.</span><p class='text'>Wird aus Zweckm&auml;&szlig;igkeitsgr&uuml;nden ein &Uuml;berstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat f&uuml;r die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, da&szlig; sie der durchschnittlich geleisteten &Uuml;berstundenanzahl entspricht, wobei die obigen &Uuml;berstundenzuschl&auml;ge ebenfalls einzurechnen sind.</p></div><div class='normel'><span class='num'>13.</span><p class='text'>&Uuml;ber Wunsch des Angestellten kann an Stelle der Verg&uuml;tung f&uuml;r angeordnete &Uuml;berstunden oder Mehrarbeit (Punkt 7) Freizeit aus der normalen Arbeitszeit gew&auml;hrt werden, wobei allf&auml;llige Zuschl&auml;ge bei der Bemessung des Freizeitausgleiches mit zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p></div><div class='normel'><span class='num'>14.</span><p class='text'>&Uuml;berstundenentlohnungen m&uuml;ssen binnen vier Monaten nach dem Tage der &Uuml;berstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfails der Anspruch erlischt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>15.</span><p class='text'>F&uuml;r Angestellte, welche in die Verwendungsgruppe VI eingestuft sind, gilt keine festgelegte Arbeitszeiteinteilung (die t&auml;gliche Arbeitszeit ist nicht normiert) und diese haben keinen Anspruch auf &Uuml;berstundenbezahlung. Diese Angestellten haben an Sonn- und Feiertagen zu den allgemeinen Bedingungen frei; wenn sie aber aus betrieblichen Gr&uuml;nden an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, erhalten sie im Einvernehmen mit dem Direktor des Betriebes bzw. der Unternehmung an einem anderen Wochentag frei.</p></div><div class='normel'><span class='num'>16.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind im allgemeinen zu vermeiden. Solche Arbeitsstunden d&uuml;rfen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Direktion oder durch von ihr Beauftragte angeordnet werden. Der Betriebsrat ist in solchen F&auml;llen - nach Tunlichkeit im vorhinein - zu verst&auml;ndigen, soferne es sich nicht um geringf&uuml;gige &Uuml;berstundenleistungen einzelner Angestellter handelt.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>10.</div><h2 class='titel'>Nachtarbeit</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100011_2441022'></a><div class='textinhalt'><p class='text'>F&auml;llt die Normalarbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelm&auml;&szlig;ig zur G&auml;nze oder zum Teil in die Nachtzeit, so geb&uuml;hrt f&uuml;r jede in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bzw. in die betriebs&uuml;bliche dritte Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde an Werk-, Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 20 % des Normalgrundstundengehaltes.</p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><h2 class='titel'>Jugend-, Frauen- und Mutterschutz</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100034_2441068'></a><div class='textinhalt'><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Jugendschutz:</div><p class='text'>Den Jugendlichen ist w&ouml;chentlich eine ununterbrochene Freizeit in der Dauer von 43 Stunden zu gew&auml;hren, in die der Sonntag zu fallen hat.</p><p class='text'>Die t&auml;gliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf 8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht &uuml;berschreiten.</p><p class='text'>Nach Beendigung der t&auml;glichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gew&auml;hren.</p><p class='text'>Jugendliche d&uuml;rfen in der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr nicht besch&auml;ftigt werden.</p><p class='text'>Den Jugendlichen mu&szlig; nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer 1/2 Stunde gew&auml;hrt werden.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Frauenschutz:</div><p class='text'>Dienstnehmerinnen d&uuml;rfen w&auml;hrend der Nacht nicht besch&auml;ftigt werden.</p><p class='text'>Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Zeitraum von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr einschlie&szlig;t.</p><p class='text'>F&uuml;r einzelne Sparten sind Ausnahmen vorgesehen.</p></div><div class='level-1 textgr text-gr-level-1'><div class='text-grtit'>Mutterschutz:</div><p class='text'>Werdende und stillende M&uuml;tter d&uuml;rfen &uuml;ber die festgesetzte t&auml;gliche Arbeitszeit hinaus nicht besch&auml;ftigt werden.</p></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>16.</div><h2 class='titel'>Abfertigung</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100017_2441034'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Im Falle des Todes eines Angestellten, der l&auml;nger als ein Jahr im Betrieb t&auml;tig war, ist das Gehalt f&uuml;r den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach f&uuml;nfj&auml;hriger Betriebszugeh&ouml;rigkeit des Angestellten ist das Gehalt f&uuml;r den Sterbemonat und f&uuml;r die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.</p></div><div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach Abs. 1 und 2 ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung im Sterbefall, so kann nur einer der beiden Anspr&uuml;che geltend gemacht werden.</p></div><div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderj&auml;hrige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erh&ouml;ht sich der Anspruch gem&auml;&szlig; <a data-law='10008069' data-section='23' data-subsection='6' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung' target='_blank'>&sect; 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes</a> auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverh&auml;ltnis stehen und gem&auml;&szlig; <a data-law='10008220' data-section='2' data-literal='b' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220,NOR40240736/Familienlastenausgleichsgesetz-1967/§-2' target='_blank'>&sect; 2 lit. b) Familienlastenausgleichsgesetz</a> Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Letztere Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverh&auml;ltnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gew&auml;hrt wird. Ist ein Ehegatte, aber kein minderj&auml;hriger Angeh&ouml;riger im Sinne des vorstehenden Absatzes zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erh&ouml;ht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gem&auml;&szlig; <a data-law='10008069' data-section='23' data-subsection='6' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung' target='_blank'>&sect; 23, Abs. 6 des Angestelltengesetzes</a> auf 80 % der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichg&uuml;ltig, ob der &uuml;berlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Vorassetzung ist jedoch, da&szlig; die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten drei Jahre gedauert hat.</p></div><div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Abweichend von den Bestimmungen des <a data-law='10008069' data-section='23a' data-subsection='3' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210630/Angestelltengesetz/Art-1-§-23a' target='_blank'>&sect; 23 a Abs. 3 des Angestelltengesetzes</a> &uuml;ber die Inanspruchnahme der halben Abfertigung nach der Entbindung kann im Falle eines Karenzurlaubes (<a data-law='10008464' data-section='15' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz' target='_blank'>&sect; 15 Mutterschutzgesetz</a>) der Austritt sp&auml;testens innerhalb von zehn Monaten nach der Niederkunft erkl&auml;rt werden.</p></div><div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>&Uuml;ber die Bestimmungen des <a data-law='10008069' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069' target='_blank'>Angestelltengesetzes</a> hinaus besteht Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverh&auml;ltnis wegen Inanspruchnahme der Alterspension (<a data-law='10008147' data-section='253' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043193/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-253-Alterspension' target='_blank'>&sect; 253 ASVG</a>) oder der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (<a data-law='10008147' data-section='253b' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147' target='_blank'>&sect; 253 b ASVG</a>) nach Vollendung des Pensionsalters durch K&uuml;ndigung seitens des Angestellten endet.</p></div><div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Der Anspruch auf Abfertigung besteht in F&auml;llen des <a data-law='10008147' data-section='253b' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147' target='_blank'>&sect; 253 b ASVG</a> nur dann, wenn bei Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses bei &Uuml;bertritt in die vorzeitige Alterspension eine mindestens f&uuml;nfj&auml;hrige ununterbrochene Dienstzeit vorliegt. Bei Ermittlung dieser Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverh&auml;ltnis liegende Arbeiterdienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu ber&uuml;cksichtigen.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>17.</div><h2 class='titel'>Anrechnung des Karenzurlaubes (&sect; 15 MschG)</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100018_2441036'></a><div class='textinhalt'><p class='text'>Die ersten beiden Karenzurlaube innerhalb eines Dienstverh&auml;ltnisses im Sinne des <a data-law='10008464' data-section='15' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz' target='_blank'>&sect; 15 MschG</a>. werden f&uuml;r die Bemessung der K&uuml;ndigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer und bei Bemessung der H&ouml;he der Abfertigung bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von jeweils 10 Monaten angerechnet. Hinsichtlich des zweiten Karenzurlaubes gilt diese Regelung f&uuml;r Karenzurlaube, die nach dem 1. Februar 1988 beginnen.</p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>18.</div><h2 class='titel'>Sonderzahlungen</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100019_2441038'></a><div class='textinhalt'><p class='text'>F&uuml;r langj&auml;hrige Dienste wird dem Angestellten nach einer Besch&auml;ftigung im gleichen Betrieb von zwanzig Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt ausbezahlt. Dieselbe Jubil&auml;umsgabe wird nach jedem weiteren f&uuml;nften Dienstjahr zur Auszahlung gebracht. Bei einer Besch&auml;ftigung im gleichen Betrieb von 40 Jahren wird zus&auml;tzlich ein Bruttomonatsgehalt ausbezahlt. F&uuml;r besonders wertvolle Verbesserungsvorschl&auml;ge sowie f&uuml;r andere weit &uuml;ber dem Durchschnitt liegende Leistungen sollen angemessene Pr&auml;mien gew&auml;hrt werden. Die Gew&auml;hrung und Bemessung solcher Pr&auml;mien bleibt in das Ermessen des Vorstandes gestellt.</p></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>19.</div><h2 class='titel'>Weihnachtsremuneration</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100020_2441040'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Allen Angestellten ist sp&auml;testens am 15. November eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der H&ouml;he des Novembergehaltes auszuzahlen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Kaufm&auml;nnischen Lehrlingen geb&uuml;hrt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in der H&ouml;he der im November ausbezahlten Lehrlingsentsch&auml;digung.</p></div><div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Den w&auml;hrend des Jahres eintretenden Angestellten und Lehrlingen geb&uuml;hrt der aliquote Teil des Novembergehaltes (Novemberlehrlingsentsch&auml;digung).</p></div><div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Den w&auml;hrend des Jahres austretenden Angestellten und Lehrlingen geb&uuml;hrt sp&auml;testens am Tage der Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses der aliquote Teil des letzten Monatsgehaltes (Lehrlingsentsch&auml;digung).</p></div><div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Bei Angestellten, die w&auml;hrend des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentsch&auml;digung und aus dem aliquoten Teil des Novembergehaltes zusammen.</p></div></div></div></div>",
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"id": "dbaf3b57-80d8-4537-970b-71505d54f8b7",
"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>21.</div><h2 class='titel'>Allgemeine Bestimmungen &uuml;ber die Verwendungsgruppen</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100022_2441044'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>Alle Angestellten werden nach Art ihrer tats&auml;chlichen Verwendung und der vorwiegend ausge&uuml;bten T&auml;tigkeit in die im Punkt 22 vorgesehenen sechs Verwendungsgruppen eingereiht.</p></div><div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur &ouml;ffentliche Lehranstalten oder Privatlehranstalten mit &Ouml;ffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis &uuml;ber den erfolgreichen ordnungsgem&auml;&szlig;en Abschlu&szlig; nachzuweisen. Die Schulen sind nachstehend beispielsweise angef&uuml;hrt:</p><div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'><div class='titel'>A. Vor Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:</div><div class='normel'><span class='num'>a)</span><div class='titel'>Schulen mit zweij&auml;hriger Studienzeit:</div><p class='text'>zweij&auml;hrige Handelsschulen, kaufm&auml;nnische oder technische Fachschulen und Werkmeisterschulen (nicht aber Kurse an solchen Schulen).</p><p class='text'>Als Werkmeisterschulen gelten auch Bohrmeisterschulen, soweit sie von der Bergbeh&ouml;rde anerkannt sind.</p><p class='text'>Unter nachstehenden Voraussetzungen ersetzen jedoch Werkmeisterkurse eine zweij&auml;hrige Werkmeisterschule:</p><p class='text'>Es mu&szlig; sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammer oder der Wirtschaftsf&ouml;rderungsinstitute der Handelskammer handeln, sie m&uuml;ssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens acht Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschl&auml;gigen Fachrichtung liegen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><div class='titel'>Schulen mit dreij&auml;hriger Studienzeit:</div><p class='text'>Dreij&auml;hrige technische Fachschulen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>c)</span><div class='titel'>Schulen mit vier- oder mehrj&auml;hriger Studienzeit:</div><p class='text'>Handelsakademie mit Reifepr&uuml;fung (Matura); h&ouml;here technische Lehranstalten mit Reifepr&uuml;fung, wie h&ouml;here Gewerbeschulen, Technologisches Gewerbemuseum, h&ouml;here technische Bundeslehranstalten und andere technische Lehranstalten mit &Ouml;ffentlichkeitsrecht und Abschlu&szlig;pr&uuml;fung, sofern sie eine mindestens vierj&auml;hrige Studienzeit erfordern; Mittelschulen mit Reifepr&uuml;fung.</p></div></div><div class='normgrp-level-2 level-2 litera normgrp'><div class='titel'>B. Nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:</div><div class='normel'><span class='num'>a)</span><div class='titel'>Berufsbildende mittlere Schulen:</div><p class='text'>Zwei- oder mehrj&auml;hrige Werkmeisterschulen, dreij&auml;hrige Handelsschulen, drei- oder mehrj&auml;hrige technische Fachschulen (nicht aber Kurse an solchen Schulen).</p><p class='text'>Als Werkmeisterschulen gelten auch Bohrmeisterschulen, soweit sie von der Bergbeh&ouml;rde anerkannt sind.</p><p class='text'>Unter nachstehenden Voraussetzungen ersetzen jedoch Werkmeisterkurse eine zweij&auml;hrige Werkmeisterschule:</p><p class='text'>Es mu&szlig; sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammer oder der Wirtschaftsf&ouml;rderungsinstitute der Handelskammer handeln, sie m&uuml;ssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens acht Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschl&auml;gigen Fachrichtung liegen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>b)</span><div class='titel'>H&ouml;here Schulen:</div><p class='text'>Allgemeinbildende h&ouml;here Schulen und berufsbildende h&ouml;here Schulen, wie Handelsakademien oder h&ouml;here technische und gewerbliche Lehranstalten, alle mit Reifepr&uuml;fung.</p></div><div class='normel'><span class='num'>c)</span><div class='titel'>Hochschulen:</div><p class='text'>Universit&auml;t, Technische Hochschule, Hochschule f&uuml;r Welthandel, Hochschule f&uuml;r Bodenkultur und Montanistische Hochschule. Ausl&auml;ndische Hochschulen der vorgenannten Art sind in den inl&auml;ndischen Hochschulen dann gleichzustellen, wenn die dort erworbenen akademischen Grade in &Ouml;sterreich nostrifiziert sind.</p></div></div></div><div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Die Einreihung in die Verwendungsgruppe wird vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen.</p><p class='text'>Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre samt Stichtag, die H&ouml;he des Gehaltes (Dienstort, Dienstverwendung) sowie alle diesbez&uuml;glich weiterhin eintretenden Ver&auml;nderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettel bekanntzugeben, Eine Durchschrift des Dienstzettels erh&auml;lt der Betriebsrat vor Aush&auml;ndigung an den Angestellten.</p><p class='text'>Jedem neu eintretenden Angestellten ist vor Dienstantritt ein ebensolcher Dienstzettel unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag auszuh&auml;ndigen.</p><p class='text'>Bei der K&uuml;ndigung eines Angestellten ist diesem auf sein Verlangen ein vorl&auml;ufiges Zeugnis &uuml;ber die Dauer, die Art und den Umfang seiner T&auml;tigkeit auszustellen. Das vorl&auml;ufige Zeugnis ist beim Ausscheiden des Angestellten durch ein endg&uuml;ltiges Zeugnis zu ersetzen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Die Betriebsr&auml;te sind berechtigt, vor Beginn eines jeden Kalenderjahres zu uberpr&uuml;fen, ob f&uuml;r Angestellte die Einreihung in die h&ouml;here Verwendungsgruppe in Frage kommt. Wenn infolge der gesteigerten Leistung eine Gehaltserh&ouml;hung begr&uuml;ndet ist, hat der Betriebsrat in gegebenen F&auml;llen dem Dienstgeber entsprechende Vorschl&auml;ge zu machen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist der dem Angestellten geb&uuml;hrende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.</p><p class='text'>In den Verwendungsgruppen I - V sind 18 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in zehn Gehaltsstufen (neun Biennien), in der Verwendungsgruppe VI zehn Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in sechs Gehaltsstufen (f&uuml;nf Biennien), vorgesehen.</p><p class='text'>In den Verwendungsgruppen II - V sind hinsichtlich der Entlohnung im Verwendungsgruppenschema Praxiszeiten vorgeschrieben. Der in den einzelnen Gehaltsstufen einer Verwendungsgruppe festgesetzte Mindestgrundgehalt geb&uuml;hrt dem Angestellten im vollen Ausma&szlig; erst dann, wenn er die in der betreffenden Verwendungsgruppe vorgeschriebene Praxiszeit aufweist. Bis zur Erreichung dieser Zeit geb&uuml;hren ihm 90 % des Mindestgrundgehaltes der jeweils in Betracht kommenden Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe. Der Angestellte darf jedoch nicht weniger erhalten als den Mindestgrundgehalt, der ihm in der n&auml;chstniedrigeren Verwendungsgruppe auf Grund der dort anzurechnenden Praxis bzw. Verwendungsgruppenjahre zustehen w&uuml;rde. Als Praxisjahr im Sinne der Verwendungsgruppen II - V gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer als Angestellter im Sinne des <a data-law='10008069' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069' target='_blank'>Angestelltengesetzes</a> - gleichg&uuml;ltig mit welcher Art der Verwendung - verbracht hat, oder die er als selbst&auml;ndiger Gewerbetreibender oder freiberuflich Schaffender in einschl&auml;giger T&auml;tigkeit zur&uuml;cklegte. In jenen F&auml;llen, in denen eine Arbeiterdienstzeit Voraussetzung f&uuml;r die sp&auml;tere Angestelltent&auml;tigkeit ist, gelten Dienstzeiten als Arbeiter ebenfalls als Praxisjahre. Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im &ouml;ffentlichen Dienst sowie ausl&auml;ndische Vordienstzeiten gleichfalls als Praxisjahre anzurechnen, soferne diese fr&uuml;here T&auml;tigkeit den Merkmalen des <a data-law='10008069' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069' target='_blank'>Angestelltengesetzes</a> entsprach.</p><p class='text'>Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Angestellter in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden T&auml;tigkeit als Angestellter verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer h&ouml;heren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.</p><p class='text'>Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im &ouml;ffentlichen Dienst auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, soferne die fr&uuml;here T&auml;tigkeit den Merkmalen des <a data-law='10008069' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069' target='_blank'>Angestelltengesetzes</a> entsprach und diese fr&uuml;here T&auml;tigkeit &uuml;berdies ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten f&uuml;r seine jetzige Verwendung brauchbare F&auml;higkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen wird empfohlen, auch ausl&auml;ndische Vordienstzeiten als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen.</p><p class='text'>Zeiten der Erwerbst&auml;tigkeit als Selbst&auml;ndiger werden als Verwendungsgruppenjahre bis zu einem H&ouml;chstausma&szlig; von f&uuml;nf Jahren angerechnet, soweit diese fr&uuml;here T&auml;tigkeit ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten f&uuml;r seine jetzige Verwendung brauchbare F&auml;higkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Diese Anrechnung erfolgt nicht, wenn f&uuml;r den gleichen Zeitraum sonstige Zeiten angerechnet werden.</p></div><div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>Zeiten des Pr&auml;senzdienstes im Sinne des &ouml;sterreichischen <a data-law='20001612' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20001612' target='_blank'>Wehrgesetzes</a>, w&auml;hrend deren das Angestelltenverh&auml;ltnis bestanden hat, sind sowohl als Praxis- als auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen.</p><p class='text'>Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverh&auml;ltnisses im Sinne des <a data-law='10008464' data-section='15' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz' target='_blank'>&sect; 15 des Mutterschutzgesetzes</a> wird bis zum H&ouml;chstausma&szlig; von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Die Anrechnung gilt f&uuml;r Karenzurlaube, die ab 1. Oktober 1980 beginnen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>Die Geh&auml;lter sind f&uuml;r m&auml;nnliche und weibliche Angestellte gleich.</p></div><div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine h&ouml;here Mindestgehaltstufe seiner Verwendungsgruppe vorzur&uuml;cken hat, tritt die Gehaltserh&ouml;hung am 1. des Monats ein, in dem er die erh&ouml;hte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.</p></div><div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'>Bei Umreihung in eine h&ouml;here Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus fr&uuml;heren Dienstzeiten f&uuml;r diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Dem Angestellten geb&uuml;hrt aber jedenfalls das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt n&auml;chsth&ouml;here Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe; eine Anrechnung der diesem n&auml;chsth&ouml;heren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre erfolgt in solchen F&auml;llen jedoch nicht.</p><p class='text'>Es darf jedoch eine Anrechnung der diesem n&auml;chsth&ouml;heren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre unter der Bedingung erfolgen, da&szlig; die schillingma&szlig;ige &Uuml;berzahlung nicht geringer wird. Andernfalls d&uuml;rfen h&ouml;chstens die dem n&auml;chstniedrigeren Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe entsprechenden Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.</p><p class='text'>&Uuml;berdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorr&uuml;ckung bzw. durch Neufestsetzung der Mindestgrundgeh&auml;lter erreichen w&uuml;rde.</p></div><div class='normel'><span class='num'>10.</span><p class='text'>Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die H&ouml;chstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von Leistungssteigerung nach weiterer T&auml;tigkeit in der gleichen Verwengungsgruppe eine angemessene Gehaltserh&ouml;hung vorgenommen werden.</p></div><div class='normel'><span class='num'>11.</span><p class='text'>Aushilfsweise T&auml;tigkeit in einer h&ouml;heren Verwendungsgruppe oder vor&uuml;bergehende Stellvertretung eines Angestellten einer h&ouml;heren Verwendungsgruppe anl&auml;&szlig;lich von Krankheit, Urlaub sowie Dienstabwesenheit von mindestens einer Woche, die in einem Jahr nicht l&auml;nger als vier Wochen dauert, begr&uuml;ndet keinen Anspruch auf Erh&ouml;hung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch &uuml;berschritten, so geb&uuml;hrt f&uuml;r die ganze Zeit der T&auml;tigkeit in der h&ouml;heren Verwendungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe. Hiebei ist gem&auml;&szlig; Abs. 9 vorzugehen.</p></div></div></div></div>",
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"htmlContent": "<div class='titelbereich h2'><div class='titel'><div class='titelnum'>9.</div><h2 class='titel'>&Uuml;berstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit</h2></div></div><div class='para'><a id='pr-84001800100010_2441020'></a><div class='textinhalt'><div class='normgrp-level-1 level-1 abs normgrp'><div class='normel'><span class='num'>1.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden sind ausdr&uuml;cklich angeordnete Arbeitsstunden, die &uuml;ber die auf Grundlage der koliektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbarte t&auml;gliche Arbeitszeit hinausgehen, sofern es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 handelt. Bei Teilzeitbesch&auml;ftigten liegen &Uuml;berstunden erst vor, wenn das Ausma&szlig; der f&uuml;r die vollbesch&auml;ftigten Angestellten festgesetzten t&auml;glichen Arbeitszeit und der Mehrarbeit im Sinne des Punkt 7 &uuml;berschritten wird.</p></div><div class='normel'><span class='num'>2.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden sind mit einer Grundverg&uuml;tung und einem Zuschlag zu entlohnen.</p></div><div class='normel'><span class='num'>3.</span><p class='text'>Der Zuschlag betr&auml;gt in der Regel 50 % f&uuml;r &Uuml;berstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geb&uuml;hrt ein Zuschlag von 100 %.</p></div><div class='normel'><span class='num'>4.</span><p class='text'>Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen F&auml;llen zul&auml;ssig.</p></div><div class='normel'><span class='num'>5.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden an Sonntagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 12 Uhr sind mit einem Zuschlag von 100 % zu verg&uuml;ten.</p></div><div class='normel'><span class='num'>6.</span><p class='text'>F&auml;llt auf Grund der im Betrieb festgesetzten Arbeitszeiteinteilung die w&ouml;chentliche Normalarbeitszeit (z. B. Schichtarbeit) des Angestellten zur G&auml;nze oder zum Teil auf einen Sonntag, so geb&uuml;hrt f&uuml;r die am Sonntaq geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 25 % ohne Grundverg&uuml;tung).</p></div><div class='normel'><span class='num'>7.</span><p class='text'>F&uuml;r Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des <a data-law='10008168' href='https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008168' target='_blank'>Feiertagsruhegesetzes</a> und der Verordnung &uuml;ber die Lohnzahlung an Feiertagen in der jeweils g&uuml;ltigen Fassung.</p></div><div class='normel'><span class='num'>8.</span><p class='text'>Wird der Angestellte zur Leistung von &Uuml;berstundenarbeit nach Verlassen des Betriebes zur&uuml;ckberufen, so ist diese in jedem Falle mit einem Zuschlag von 100 % zu verg&uuml;ten.</p></div><div class='normel'><span class='num'>9.</span><p class='text'>Die Basis f&uuml;r die Berechnung der Grundverg&uuml;tung und der vorbezeichneten Zuschl&auml;ge ist 1/142 des Monatsgehaltes f&uuml;r eine Arbeitsstunde.</p></div><div class='normel'><span class='num'>10.</span><p class='text'>Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschl&auml;ge geb&uuml;hrt nur der jeweils h&ouml;chste Zuschlag.</p></div><div class='normel'><span class='num'>11.</span><p class='text'>Bestehende g&uuml;nstigere &Uuml;bungen und Vereinbarungen hinsichtlich der &Uuml;berstundenverg&uuml;tung bleiben aufrecht.</p></div><div class='normel'><span class='num'>12.</span><p class='text'>Wird aus Zweckm&auml;&szlig;igkeitsgr&uuml;nden ein &Uuml;berstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat f&uuml;r die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, da&szlig; sie der durchschnittlich geleisteten &Uuml;berstundenanzahl entspricht, wobei die obigen &Uuml;berstundenzuschl&auml;ge ebenfalls einzurechnen sind.</p></div><div class='normel'><span class='num'>13.</span><p class='text'>&Uuml;ber Wunsch des Angestellten kann an Stelle der Verg&uuml;tung f&uuml;r angeordnete &Uuml;berstunden oder Mehrarbeit (Punkt 7) Freizeit aus der normalen Arbeitszeit gew&auml;hrt werden, wobei allf&auml;llige Zuschl&auml;ge bei der Bemessung des Freizeitausgleiches mit zu ber&uuml;cksichtigen sind.</p></div><div class='normel'><span class='num'>14.</span><p class='text'>&Uuml;berstundenentlohnungen m&uuml;ssen binnen vier Monaten nach dem Tage der &Uuml;berstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfails der Anspruch erlischt.</p></div><div class='normel'><span class='num'>15.</span><p class='text'>F&uuml;r Angestellte, welche in die Verwendungsgruppe VI eingestuft sind, gilt keine festgelegte Arbeitszeiteinteilung (die t&auml;gliche Arbeitszeit ist nicht normiert) und diese haben keinen Anspruch auf &Uuml;berstundenbezahlung. Diese Angestellten haben an Sonn- und Feiertagen zu den allgemeinen Bedingungen frei; wenn sie aber aus betrieblichen Gr&uuml;nden an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, erhalten sie im Einvernehmen mit dem Direktor des Betriebes bzw. der Unternehmung an einem anderen Wochentag frei.</p></div><div class='normel'><span class='num'>16.</span><p class='text'>&Uuml;berstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind im allgemeinen zu vermeiden. Solche Arbeitsstunden d&uuml;rfen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Direktion oder durch von ihr Beauftragte angeordnet werden. Der Betriebsrat ist in solchen F&auml;llen - nach Tunlichkeit im vorhinein - zu verst&auml;ndigen, soferne es sich nicht um geringf&uuml;gige &Uuml;berstundenleistungen einzelner Angestellter handelt.</p></div></div></div></div>",
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