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# Spiritus- und Hefeindustrie
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- **Variante:** `SI-2527_de` (Gruppe `spiritus-hefeindustrie`)
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- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
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- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
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- **Gewerkschaft:** PRO-GE
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- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
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- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=spiritus-hefeindustrie&variant-id=SI-2527_de&topic-id=1
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- **Abgerufen:** 2026-09-09
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## Teil: Anhang (Version 20180701, gültig ab 2007-12-31)
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## Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE
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### Zu § 5 Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit:
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In Ergänzung zu Abs. 3 gilt folgende Regelung:
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Im durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beginnt die regelmäßige (normale) Arbeitszeit am Montag, 0.00 Uhr. Die Arbeitszeit kann so geregelt werden, dass sie innerhalb zweier Wochen 80 Stunden nicht übersteigt.
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### Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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Gilt ab: 01.07.2018
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ÄnderungenZusatzkollektivvertrag vom 29.06.2018 / gültig ab 01.07.2018
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A)
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Krankheit
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Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
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Der/Die Arbeitnehmerln erhält einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines Wochengrundlohnes (Bruttolohnes), wobei jedoch Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss 85 % des Wochengrundlohnes nicht überschreiten dürfen, und zwar bis zu 26 Wochen. Es gebührt daher Krankengeldzuschuss im folgenden Ausmaß:
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Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 11. bis 26. Krankheitswoche;
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-
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nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 13. bis 26. Krankheitswoche;
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von 15 Jahren für die 15. bis 26. Krankheitswoche;
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von 25 Jahren für die 17. bis 26. Krankheitswoche.
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-
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Erhält einte Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40 % seines Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.
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Wenn der Krankengeldzuschuss von 26 Wochen in Anspruch genommen wird, so muss mindestens ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen.
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In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.
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Bei längerer Krankheitsdauer wird fallweise über eine weitere Unterstützung entschieden.
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Ende
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### Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
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In Ergänzung zu Abs. 2a) gilt:
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Jeder/e ArbeitnehmerIn erhält einmal im Jahr eine Arbeitskleidung.
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Gem. Abs. 2b) gilt folgende Regelung:
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, diese selbst zu reinigen und instandzuhalten und sie bei Empfang der neuen Arbeitskleidung sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses abzugeben.
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### Geltungsbeginn
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Diese Anhang tritt miit1. Jänner 2008 in Kraft.
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Wien, am 20. Dezember 2007
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| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführer |
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| GD KR DI MARIHART | Dr. BLASS |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL – NAHRUNG | |
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| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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| FOGLAR | HAAS |
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| SekretärRIGLER | |
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## Teil: Anhang / Beilage (Version 20180701, gültig ab 2018-06-30)
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## Kollektivvertrag über die Anpassung betroffener Anhänge zu § 17 RKV iSd EFZG Novelle 2018
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Österreichs,
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VERBAND DER BRAUEREIEN
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VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
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VERBAND DER KAFFEEMITTELINDUSTRIE
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VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
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VERBAND DER SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE
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VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE
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1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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### I. Geltungsbereich
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a.
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Räumlich:
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Für das gesamte Bundesgebiet.
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b.
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Fachlich:
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Für alle Betriebe, die dem
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Verband der Brauereien
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-
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Verband der Futtermittelindustrie
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-
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Verband der Kaffeemittelindustrie
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-
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Verband der Milchindustrie
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-
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||
Verband der Spiritus- und Hefeindustrie
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-
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Verband der Süßwarenindustrie
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-
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angehören.
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c.
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Persönlich:
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Für alle Arbeitnehmerinnen, soweit sie nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegen.
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### II. Geltungszeitraum
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.
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### III. Präambel
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Durch die, mit Wirkung 1. Juli 2018 in Kraft tretende Änderung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG (Bundesgesetzblatt Nr. BGBI I 2017/153 vom 13.11.2017) wurde eine Anpassung nachfolgender Anhänge zu § 17 RKV notwendig.
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### IV. Anpassungen
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#### 1)
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Der
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ANHANG
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zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2010 (Stand 01.01.2016) für die
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BRAUEREIEN,
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deren Jahresausstoß mehr als 360.000 hl beträgt,
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lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:
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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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A) Krankheit (Unglücksfall):
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(1)
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||
Über die Anspruchsdauer gern. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBI. Nr. 399/74, idgF. und § 17 A, Ziff.3 RKV, idgF. hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
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||
Arbeitnehmerinnen erhalten bei ordnungsgemäß nachgewiesener Krankheit, soferne diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist, einen fixen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag, wobei jedoch Krankengeld und Krankengeldzuschuss 95% von 1/7 des Wochengrundlohnes je Krankheitstag nicht überschreiten dürfen, und zwar:
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a)
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bei mehr als 3-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 14 Wochen, das ist für die 13. bis 26. Woche;
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||
-
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|
||
b)
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||
bei mehr als 5-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 40 Wochen, das ist für die 13. bis 52. Woche;
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||
|
||
-
|
||
|
||
c)
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||
|
||
bei mehr als 15-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 38 Wochen, das ist für die 15. bis 52. Woche;
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||
|
||
-
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||
|
||
d)
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||
|
||
bei mehr als 25-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 36 Wochen, das ist für die 17. bis 52. Woche.
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||
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||
-
|
||
|
||
Erhält ein/e Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40% seines/ihres Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach.
|
||
|
||
Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer.
|
||
|
||
Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.
|
||
|
||
(2)
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||
|
||
Der unter Abs. 1 festgelegte Krankengeldzuschuss wird nur einmal im Arbeits-(Dienst-)Jahr gewährt. Wenn das Krankenentgelt bzw. der Krankengeldzuschuss bis zu 52 Wochen in Anspruch genommen wurde, so muss mindestens 1/2 Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen, bevor ein neuerlicher Anspruch entsteht.
|
||
|
||
(3)
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||
|
||
In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.
|
||
|
||
Für Krankheitstage, die gegebenenfalls über die Frist der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse hinausgehen, bleibt der Krankengeldzuschuss unverändert.
|
||
|
||
(4)
|
||
|
||
Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.
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||
|
||
Bei Lehrlingen richtet sich das Entgelt im Krankheitsfalle für die ersten beiden Lehrjahre nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221624/Berufsausbildungsgesetz/§-17-Lehrlingseinkommen)§ 17 lit. a) Berufsausbildungsgesetz, für weitere Lehrjahre gilt die obige Regelung.
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||
|
||
B) Arbeitsunfall
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||
(1)
|
||
|
||
Beruht die Krankheit auf einem seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anerkannten Unfall (ausgenommen Fremdverschulden bei Wegunfällen), so erhält der/die davon betroffene Arbeitnehmerln über die Anspruchsdauer des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74, idgF. hinaus einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und der Dauer A) Krankheit, Abs. 1, mindestens aber wie einte Arbeitnehmerln mit mehr als 2 Arbeits-(Dienst-)Jahren.
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|
||
Soweit die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung nicht unter das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG fallen, beträgt der Zuschuss 100% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag. Ein Anspruch auf dieses Unfallentgelt besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Krankenkasse keine laufenden Geldleistungen (Krankengeld, Familiengeld usw.) bezahlt. Der Ermittlung der ersten 3 Tage im Sinne dieser Bestimmung ist die Entscheidung der Krankenkasse zugrunde zu legen.
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||
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||
In keinem Fall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.
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||
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||
C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung:
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|
||
Für die BRAUINDUSTRIE gilt § 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes:
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#### 2)
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||
Der
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ANHANG
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zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2010 (Stand 01.01.2016) für die
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BRAUEREIEN,
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||
deren Jahresausstoß nicht mehr als 360.000 hl beträgt,
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lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:
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||
Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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||
A) Krankheit (Unglücksfall):
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(1)
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||
|
||
Über die Anspruchsdauer gern. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBI. Nr. 44/2000, idgF und § 17 A, Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
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|
||
Arbeitnehmerinnen erhalten bei ordnungsgemäß nachgewiesener Krankheit, soferne diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist, einen fixen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag, wobei jedoch Krankengeld und Krankengeldzuschuss 95% von 1/7 des Wochengrundlohnes je Krankheitstag nicht überschreiten dürfen, und zwar:
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||
a)
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bei mehr als 3-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 14 Wochen, das ist für die 13. bis 26. Woche;
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||
-
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||
|
||
b)
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|
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bei mehr als 5-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 40 Wochen, das ist für die 13. bis 52. Woche;
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||
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||
-
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||
|
||
c)
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||
|
||
bei mehr als 15-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 38 Wochen, das ist für die 15. bis 52. Woche;
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||
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||
-
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||
|
||
d)
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||
bei mehr als 25-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 36 Wochen, das ist für die 17. bis 52. Woche.
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||
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-
|
||
|
||
Erhält ein/e Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40% seines/ihres Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach.
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||
Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer.
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||
Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.
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(2)
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||
|
||
Der unter Abs. 1 festgelegte Krankengeldzuschuss wird nur einmal im Arbeits-(Dienst-)Jahr gewährt. Wenn das Krankenentgelt bzw. der Krankengeldzuschuss bis zu 52 Wochen in Anspruch genommen wurde, so muss mindestens 1/2 Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen, bevor ein neuerlicher Anspruch entsteht.
|
||
|
||
(3)
|
||
|
||
In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.
|
||
|
||
Für Krankheitstage, die gegebenenfalls über die Frist der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse hinausgehen, bleibt der Krankengeldzuschuss unverändert.
|
||
|
||
(4)
|
||
|
||
Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.
|
||
|
||
Bei Lehrlingen richtet sich das Entgelt im Krankheitsfalle für die ersten beiden Lehrjahre nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221624/Berufsausbildungsgesetz/§-17-Lehrlingseinkommen)§ 17 lit. a) Berufsausbildungsgesetz, für weitere Lehrjahre gilt die obige Regelung.
|
||
|
||
B) Arbeitsunfall
|
||
|
||
(1)
|
||
|
||
Beruht die Krankheit auf einem seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anerkannten Unfall (ausgenommen Fremdverschulden bei Wegunfällen), so erhält der/die davon betroffene Arbeitnehmerln über die Anspruchsdauer des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 44/2000, idgF hinaus einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und der Dauer gem. A) Krankheit, Abs. 1, mindestens aber wie einte Arbeitnehmerln mit mehr als 2 Arbeits-(Dienst-)Jahren.
|
||
|
||
Soweit die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung nicht unter das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG fallen, beträgt der Zuschuss 100% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag. Ein Anspruch auf dieses Unfallentgelt besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Krankenkasse keine laufenden Geldleistungen (Krankengeld, Familiengeld usw.) bezahlt. Der Ermittlung der ersten 3 Tage im Sinne dieser Bestimmung ist die Entscheidung der Krankenkasse zugrunde zu legen.
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||
|
||
In keinem Fall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.
|
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|
||
C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung:
|
||
|
||
Für die BRAUINDUSTRIE gilt § 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes:
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#### 3)
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||
Der
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ANHANG
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zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
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||
FUTTERMITTELINDUSTRIE
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||
lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:
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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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A) Krankheit*
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Durch die aktuelle Gesetzgebung (BGBII 2017/153 vom 13.11.2017) wurde der Punkt A) Krankheit obsolet.
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||
B) Arbeitsunfall
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||
Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus, erhält der/die Arbeitnehmerln bis zu einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren eines Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines normalen tariflichen Bruttolohnes durch 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), ab dem 16. Jahr durch 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche).
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||
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#### 4)
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||
Der
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||
ANHANG
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||
zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
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||
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||
KAFFEEMITTELINDUSTRIE
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||
lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:
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||
Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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||
A)
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||
Krankheit
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||
Nachfolgende Krankengeldzuschussregelung gilt soweit nicht das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF an seine Stelle tritt.
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||
|
||
Die Arbeitnehmerinnen erhalten einen Krankengeldzuschuss vom 1. Tag der Erkrankung an. Der Zuschuss wird bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses
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ab dem 4. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;
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||
-
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||
ab dem 6. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;
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-
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||
ab dem 11. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 12 Wochen, das ist die 13. bis 24. Krankheitswoche;
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-
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||
ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 10 Wochen, das ist die 15. bis 24. Krankheitswoche;
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||
-
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|
||
ab dem 26. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 17. bis 24. Krankheitswoche,
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||
-
|
||
|
||
gewährt.
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||
Der Krankengeldzuschuss beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit unter 10 Jahren 30 %, ab 10 Jahren 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit. Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt nach den letzten 4 Wochen bezügen.*
|
||
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||
Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Wochendurchschnittsverdienst in einer Kalenderwoche nicht überschreiten dürfen.
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(B)
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||
Arbeitsunfall
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|
||
Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus gebührt bei Arbeitsunfall, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit, bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Fällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr, wobei die gesetzliche Anspruchsdauer in diesen Höchstanspruch einzurechnen ist.
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#### 5)
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||
Der
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ANHANG
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zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
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MILCHINDUSTRIE
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lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:
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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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A)
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||
Krankheit
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Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF und § 17 A Z. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
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||
Arbeitnehmer/Innen erhalten im Krankheitsfall einen Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
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im 2. bis 5. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;
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-
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im 6. bis 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;
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-
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||
im 16. bis 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 6 Wochen, das ist die 15. bis 20. Krankheitswoche;
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-
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nach dem 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 17. bis 20. Krankheitswoche.
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-
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Der Krankengeldzuschuss gebührt in einem Ausmaß von je 1/12 des Monatslohnes pro Woche bzw. 1/84 des Monatslohnes pro Tag.*
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Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses (Unfallsentgeltes) für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Monatslohn in einem Kalendermonat nicht überschreiten dürfen.
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||
B)
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||
Arbeitsunfall
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Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus erhalten Arbeitnehmer/Innen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, unabhängig von Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit einen Krankengeldzuschuss bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu 1 Jahr. Für die Höhe gilt die gleiche Regelung wie bei Krankheit.
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#### 6)
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||
Der
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ANHANG
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zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
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SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE
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||
lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:
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||
Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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||
A)
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||
|
||
Krankheit
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Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
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Der/Die Arbeitnehmerln erhält einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines Wochengrundlohnes (Bruttolohnes), wobei jedoch Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss 85 % des Wochengrundlohnes nicht überschreiten dürfen, und zwar bis zu 26 Wochen. Es gebührt daher Krankengeldzuschuss im folgenden Ausmaß:
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Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 11. bis 26. Krankheitswoche;
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-
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nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 13. bis 26. Krankheitswoche;
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-
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||
von 15 Jahren für die 15. bis 26. Krankheitswoche;
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-
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von 25 Jahren für die 17. bis 26. Krankheitswoche.
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-
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Erhält einte Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40 % seines Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.
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||
Wenn der Krankengeldzuschuss von 26 Wochen in Anspruch genommen wird, so muss mindestens ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen.
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In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.
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||
Bei längerer Krankheitsdauer wird fallweise über eine weitere Unterstützung entschieden.
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#### 7)
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||
Der
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ANHANG
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zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
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SÜSSWARENINDUSTRIE
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lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:
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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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(B)
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||
Arbeitsunfall
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||
Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus erhält der/die Arbeitnehmerln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit einen
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||
Krankengeldzuschuss bis zur 15. Krankheitswoche.
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-
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Dieser Zuschuss gebührt in dem über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Zeitraum im Ausmaß von 40 % des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten vier Wochen. ln keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss ein Monatsentgelt überschreiten.
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||
Wien, am 29. Juni 2018
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||
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| VERBAND DER BRAUEREIEN | |
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| Mag. Siegfried MENZ | Mag. Jutta KAUFMANN-KERSCHBAUM |
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| VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE | |
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||
| Obmann | Geschäftsführerin |
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| DI Christoph HENÖCKL | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| VERBAND DER MILCHINDUSTRIE | |
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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||
| Ing. Josef SIMON | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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||
| LALLEMAND GMBH | |
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|
||
| HAGOLD HEFE GMBH | |
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|
||
| VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE | |
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||
|
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| Christoph PANUSCHKA | Mag Katharina KOSSDORFF |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
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|
||
| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
|
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| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
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| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
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|
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| Sekretär | Sekretär |
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| Erwin A. KINSLECHNER | Gerhard RIESS |
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| Fachexperte | |
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| Anton HIDEN | |
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||
## Teil: ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz (Version 20190501, gültig ab 2019-04-30)
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||
## Zusatzkollektivvertrag zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG
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||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie für die Firmen
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LALLEMAND GMBHOttakringerstraße 89
|
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||
1160 Wien
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|
||
und
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||
HAGOLD HEFE GMBHOttakringerstraße 85-89
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||
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1160 Wien
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einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
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Redaktionelle Anmerkungen
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Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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### I. Geltungsbereich
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Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für die LALLEMAND GmbH und HAGOLD HEFE GmbH und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
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### II. Zeitlicher Geltungsbereich
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Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.
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### III
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1.
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Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
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2.
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||
|
||
Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
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3.
|
||
|
||
Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
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4.
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||
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||
An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.
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||
Wien, am 5. Februar 2019
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||
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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|
||
| Obmann | Geschäftsführerin |
|
||
|
||
| GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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|
||
| LALLEMAND GMBH | |
|
||
|
||
| HAGOLD HEFE GMBH | |
|
||
|
||
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
|
||
|
||
| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
|
||
|
||
| Bundesvorsitzender | Bundessekretär |
|
||
|
||
| Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH |
|
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|
||
| Fachexperte | |
|
||
|
||
| Anton HIDEN | |
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||
## Teil: KV 38,5-Std-Woche / Zusatz (Version 19910101, gültig ab 1990-12-31)
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## Kollektivvertrag
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betreffend die Einführung der 38,5 Stunden-Woche
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, für den
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VERBAND DER SPIRITUSINDUSTRIE
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||
und dem
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||
VERBAND DER HEFEINDUSTRIE
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||
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg. 35.
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||
### I. Geltungsbereich
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a.
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Räumlich:
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||
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
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b.
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||
Fachlich:
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||
Für alle Spiritus- u. Hefefabriken und deren Nebenbetriebe soweit deren Angehörige mit denen des Hauptbetriebes vorwiegend ausgetauscht werden.
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|
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c.
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||
|
||
Persönlich:
|
||
|
||
Für alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.
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|
||
### II. Arbeitszeit
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|
||
A Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
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||
Soweit die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. v. 22. 6. 1989 im folgenden nicht neu geregelt werden, bleiben diese unberührt.
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||
|
||
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
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B. Durchrechenbare Arbeitszeit
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1.
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Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen oder durch Betriebsvereinbarung von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden.
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2.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist unbeschadet des Abs. 3 im vorhinein festzulegen. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen ergeben, sind mit dem Betriebsrat vorher zu vereinbaren.
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3.
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||
Soweit die Herbeiführung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum im Wege des Zeitausgleiches erfolgt und soferne die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein feststeht, ist diese durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem betroffenen Arbeitnehmer vorzunehmen. Der Zeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen zu erfolgen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Zeiten des Gebührenurlaubs werden mit der fiktiven Normalarbeitszeit bewertet.
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4.
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||
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abrechnet.
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||
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||
5.
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||
|
||
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung - bei Arbeitnehmerkündigung jedoch nur dann, wenn ein Ausgleich im Wege des Zeitausgleiches während der Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen kann -, in allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses gebührt Normalstundenentlohnung.
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||
|
||
Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
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C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb
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||
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchscnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreiten. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden/Woche) sind innerhalb der folgenden 52 Wochen bzw. innerhalb eines kürzeren Zeitraumes (siehe Punkt B 1) auszugleichen. Die Punkte B 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
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D. Mehrarbeit
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Das Ausmaß der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisheriger 40 Stunden-Woche 1,5 Stunden) ist zuschlagsfreie Mehrarbeit. Sie wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrabeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten von Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG von 40 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung der Mehrarbeit sind die Bestimmungen des § 7 Rahmen-Kollektivvertrag (RKV) für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 29. März 1963 idgF sinngemäß anzuwenden.
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E. Überstunden
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Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über die wöchentliche bzw. tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit (40 Stunden insges.) gem. Pkt. D hinausgeht. Bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C liegen Überstunden erst vor, wenn die aufgrund dieser Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem. lit. D überschritten wird. Die Bestimmungen des § 7 RKV sind sinngemäß anzuwenden.
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||
F. Lohnausgleich, Teilungsfaktor
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1.
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||
Die Monatslöhne bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Die Stundenlöhne werden entsprechend der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden auf 38,5 Stunden) auf 3,9 % aufgewertet.
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2.
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||
Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154, bei Wochenlöhnen beträgt dieser Divisor 38,5 bzw. 35,6.
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||
### Geltungstermin und Schlußbestimmung
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1.
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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 1991 in Kraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (z. B. Beginn des nächsten Schichtturnusses).
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|
||
2.
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||
Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen bzw. einzelkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar.
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||
|
||
3.
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||
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||
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung - geregelt werden.
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||
4.
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||
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||
Das Ausmaß der Normalarbeitszeit gilt solange als nicht etwas anderes durch ein Gesetz oder einen Generalkollektivvertrag geregelt wird.
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||
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5.
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|
||
Jene Bestimmungen des RKVs, die durch diesen Kollektivvertrag neu geregelt werden, treten mit den in Ziff. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
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|
||
Wien, 1. 11. 1990
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||
|
||
| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
|
||
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||
|---|---|
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||
|
||
| Obmann | Geschäftsführer |
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||
|
||
| Komm. Rat Ing. PECHER | Dr. SMOLKA |
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||
| VERBAND DER SPIRITUSINDUSTRIE | |
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||
|
||
| Obmann | Geschäftsführer |
|
||
|
||
| Dr. HARMER | Dr. SMOLKA |
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||
|
||
| VERBAND DER HEFEINDUSTRIE | |
|
||
|
||
| Obmann | Geschäftsführer |
|
||
|
||
| Dkfm. MAUTNER MARKHOF | Dr. SMOLKA |
|
||
|
||
| ÖSTEREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter | |
|
||
|
||
| Vorsitzender | Zentralsekretär |
|
||
|
||
| Dr. SIMPERL | GÖBL |
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|
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||
## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260201, gültig ab 2026-01-31)
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||
## Lohnvertrag
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||
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie für die Firmen
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||
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||
LALLEMAND GMBHOttakringerstraße 89
|
||
|
||
1160 Wien
|
||
|
||
und
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|
||
LALLEMAND-DHW GMBHOttakringerstraße 89
|
||
|
||
1160 Wien
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||
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
|
||
|
||
•
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|
||
Erhöhung der KV-Löhne um + 2,55 %
|
||
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-
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||
|
||
•
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||
|
||
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 2,55 %
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||
-
|
||
|
||
•
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||
|
||
Begünstigungsklausel für die Aufrechterhaltung der Überzahlung
|
||
|
||
-
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||
|
||
•
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||
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||
Erhöhung der Zulagen, Zehrgelder und DAZ um + 2,55 %
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||
|
||
-
|
||
|
||
•
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||
Im Punkt X. wird festgehalten, dass der nächste Lohnvertrag mit 1.1.2027 in Kraft tritt.
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||
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-
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||
|
||
•
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|
||
Neuer Mindestlohn € 2.421,01
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||
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||
-
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|
||
Geltungsbeginn: 1.2.2026 (Laufzeit: 12 Monate)
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||
### I. Geltungsbereich
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||
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||
Dieser Lohnvertrag gilt für die LALLEMAND GmbH und LALLEMAND-DHW GmbH und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
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||
|
||
### II. Geltungsbeginn
|
||
|
||
Der Lohnvertrag gilt ab 1. Februar 2026.
|
||
|
||
### III. Lohnsätze
|
||
|
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| | Monatsgrundlohn€ | |
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||
|
||
|---|---|---|
|
||
|
||
| 1. | SpezialfacharbeiterInnen mit besonderer Verwendung | 3.269,63 |
|
||
|
||
| 2. | SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen | 3.121,37 |
|
||
|
||
| 3. | FacharbeiterInnen | 2.973,11 |
|
||
|
||
| 4. | BrennerInnen, HeizerInnen, MaschinistInnen, KraftfahrerInnen | 2.807,15 |
|
||
|
||
| 5. | ArbeitnehmerInnen mit besonderer Eignung z. B. Separateure, Gärführer, Presser, Hubstaplerfahrer | 2.685,56 |
|
||
|
||
| 6. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.575,91 |
|
||
|
||
| 7. | ArbeitnehmerInnen | 2.421,01 |
|
||
|
||
| 8. | Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 1.163,02 |
|
||
|
||
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 1.427,34 | |
|
||
|
||
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 2.008,85 | |
|
||
|
||
| Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 2.167,45 | |
|
||
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| Monatsgrundlohn + DAZ | |
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|---|---|
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| ———————————— | = Stundenlohn |
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| 167 | |
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| Stundenlohn x 38,5 | = Wochenlohn |
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|---|---|
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### IV. Zehrgelder
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Im Sinne des § 13 Rahmenkollektivvertrag Abs. 1 bis 4 wird folgendes Zehrgeld festgelegt:
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| Bei einer ununterbrochener Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 5 Stunden | € 19,16 pro Tag |
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|---|---|
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### V. Dienstalterszulage
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Den mehr als 2 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Sie beträgt
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| nach dem vollendeten 2. Dienstjahr | € 26,66 monatlich, |
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|---|---|
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| nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | € 37,94 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | € 52,30 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 76,91 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 92,30 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 1228,19 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 143,57 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 30. Dienstjahr | € 174,34 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 35. Dienstjahr | € 189,72 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 40. Dienstjahr | € 211,25 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 45. Dienstjahr | € 251,25 monatlich. |
|
||
|
||
Diese monatliche Zulage gebührt in der vollen Höhe nur dann, wenn der Anspruch auf Abgeltung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gegeben ist; andernfalls ist sie anteilsmäßig zu kürzen.
|
||
|
||
Die Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen im Sinne des § 12 des Rahmenkollektivvertrages bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.
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||
Bestehende, innerbetrieblich gewährte DAZ sind auf diese Regelung voll anzurechnen.
|
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||
### VI. Zulagen
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||
Bei Vorliegen der Voraussetzung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40278426/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG hinsichtlich der Gewährung von SEG-Zulagen ist eine Zulage in der Höhe von € 0,55 je Stunde zu gewähren. Die Art der Zulage sowie der begünstigte Personenkreis sind im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat festzulegen.
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### VII. Nachtschichtzulage
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Für ArbeitnehmerInnen im Schichtbetrieb ist für die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr ein Nachtschichtzuschlag in der Höhe von 30 % (siehe §§ 9, 10 RKV) zu gewähren.
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||
Allfällige bereits bestehende innerbetriebliche Regelungen sind auf diese Bestimmung anrechenbar.
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### VIII.
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||
Innerbetriebliche Lohnerhöhungen, die während der Laufzeit dieses Lohnvertrages gegeben werden, sind auf die jeweils nächste kollektivvertragliche Lohnerhöhung anzurechnen.
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### IX. Begünstigungsklausel
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Bestehende günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
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### X. Geltungsbeginn des nächsten Lohnvertrages
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Der nächste Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
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Wien, am 10. Februar 2026
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| FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | |
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|---|---|
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| Obmann | Geschäftsführerin |
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| GD Mag. Stephan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF |
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| LALLEMAND GMBH | |
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| Vincent Dzedzej | |
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| LALLEMAND-DHW GMBH | |
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| Nicolai Jensen | Dr. Markus LETSCH |
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| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
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| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
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| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
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| Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH |
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| Sekretär | |
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| Paul HASENÖHRL | |
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## Thema: Aktuelle Löhne und Zulagen in der Spiritus- und Hefeindustrie
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III.
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##
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Lohnsätze
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| | Monatsgrundlohn€ | |
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|---|---|---|
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| 1. | SpezialfacharbeiterInnen mit besonderer Verwendung | 3.269,63 |
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| 2. | SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen | 3.121,37 |
|
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|
||
| 3. | FacharbeiterInnen | 2.973,11 |
|
||
|
||
| 4. | BrennerInnen, HeizerInnen, MaschinistInnen, KraftfahrerInnen | 2.807,15 |
|
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|
||
| 5. | ArbeitnehmerInnen mit besonderer Eignung z. B. Separateure, Gärführer, Presser, Hubstaplerfahrer | 2.685,56 |
|
||
|
||
| 6. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.575,91 |
|
||
|
||
| 7. | ArbeitnehmerInnen | 2.421,01 |
|
||
|
||
| 8. | Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 1.163,02 |
|
||
|
||
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 1.427,34 | |
|
||
|
||
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 2.008,85 | |
|
||
|
||
| Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 2.167,45 | |
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| Monatsgrundlohn + DAZ | |
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|---|---|
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| ———————————— | = Stundenlohn |
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| 167 | |
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| Stundenlohn x 38,5 | = Wochenlohn |
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|---|---|
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V.
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##
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Dienstalterszulage
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Den mehr als 2 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Sie beträgt
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|
||
| nach dem vollendeten 2. Dienstjahr | € 26,66 monatlich, |
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|
||
|---|---|
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||
|
||
| nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | € 37,94 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | € 52,30 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 76,91 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 92,30 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 1228,19 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 143,57 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 30. Dienstjahr | € 174,34 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 35. Dienstjahr | € 189,72 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 40. Dienstjahr | € 211,25 monatlich, |
|
||
|
||
| nach dem vollendeten 45. Dienstjahr | € 251,25 monatlich. |
|
||
|
||
Diese monatliche Zulage gebührt in der vollen Höhe nur dann, wenn der Anspruch auf Abgeltung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gegeben ist; andernfalls ist sie anteilsmäßig zu kürzen.
|
||
|
||
Die Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen im Sinne des § 12 des Rahmenkollektivvertrages bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.
|
||
|
||
Bestehende, innerbetrieblich gewährte DAZ sind auf diese Regelung voll anzurechnen.
|
||
|
||
VI.
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##
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Zulagen
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||
Bei Vorliegen der Voraussetzung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275481/Einkommensteuergesetz-1988/§-68-Besteuerung-bestimmter-Zulagen-und-Zuschlaege)§ 68 EStG hinsichtlich der Gewährung von SEG-Zulagen ist eine Zulage in der Höhe von € 0,55 je Stunde zu gewähren. Die Art der Zulage sowie der begünstigte Personenkreis sind im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat festzulegen.
|
||
|
||
IV.
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||
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##
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||
Zehrgelder
|
||
|
||
Im Sinne des § 13 Rahmenkollektivvertrag Abs. 1 bis 4 wird folgendes Zehrgeld festgelegt:
|
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|
||
| Bei einer ununterbrochener Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 5 Stunden | € 19,16 pro Tag |
|
||
|
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|---|---|
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||
## Thema: Einstufung und Tätigkeiten in der Spiritus- und Hefeindustrie
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||
III.
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##
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||
Lohnsätze
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| | Monatsgrundlohn€ | |
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||
|
||
|---|---|---|
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|
||
| 1. | SpezialfacharbeiterInnen mit besonderer Verwendung | 3.269,63 |
|
||
|
||
| 2. | SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen | 3.121,37 |
|
||
|
||
| 3. | FacharbeiterInnen | 2.973,11 |
|
||
|
||
| 4. | BrennerInnen, HeizerInnen, MaschinistInnen, KraftfahrerInnen | 2.807,15 |
|
||
|
||
| 5. | ArbeitnehmerInnen mit besonderer Eignung z. B. Separateure, Gärführer, Presser, Hubstaplerfahrer | 2.685,56 |
|
||
|
||
| 6. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.575,91 |
|
||
|
||
| 7. | ArbeitnehmerInnen | 2.421,01 |
|
||
|
||
| 8. | Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 1.163,02 |
|
||
|
||
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 1.427,34 | |
|
||
|
||
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 2.008,85 | |
|
||
|
||
| Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 2.167,45 | |
|
||
|
||
| Monatsgrundlohn + DAZ | |
|
||
|
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|---|---|
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||
|
||
| ———————————— | = Stundenlohn |
|
||
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| 167 | |
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||
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||
| Stundenlohn x 38,5 | = Wochenlohn |
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|---|---|
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§ 11
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##
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Lohnzahlung
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(1)
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Die ArbeitnehmerInnen werden nach der Art der ihnen übertragenen Arbeit und Verwendung in Lohngruppen/-kategorien eingestuft.
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(2)
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Die Lohnsätze für die einzelnen Lohngruppen/-kategorien werden in Lohnverträgen der Wirtschaftszweige des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages und können unabhängig von der Laufzeit dieses Kollektivvertrages von den Vertragspartnern gem. § 27 Abs. 3 abgeändert werden.
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(3)
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||
Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine oder mehrere Wochen, oder einen Monat umfassen. Akontierungen sind einvernehmlich zu regeln.
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(4)
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||
Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer(innen) am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.
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(5)
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Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.
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(6)
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Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu schließen.
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(7)
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Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen.
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(8)
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Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003395)Gleichbehandlungsgesetz 2004 idgF. hingewiesen.
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(9)
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Die Lehrlingsentschädigung beträgt im
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| 1. Lehrjahr mindestens | 35 %, |
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|---|---|
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| 2. Lehrjahr mindestens | 45 %, |
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| 3. Lehrjahr mindestens | 65 %, |
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| 4. Lehrjahr mindestens | 70 % |
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des niedrigsten Facharbeiterlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.
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(10)
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Auf Verlangen des Betriebsrates ist (iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12112364/Arbeitsverfassungsgesetz/§-89-Ueberwachung)§§ 89ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) BGBl. 1974/22 idgF.) die Einreihung der ArbeitnehmerInnen im Lohnvertrag mit diesem zu beraten.
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(11)
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Dem/Der ArbeitnehmerIn ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 (Abs.1) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 1993/459 idgF. unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettels.
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(Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 2)
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## Thema: Arbeitszeiten und Überstunden
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§ 4
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##
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Arbeitszeit
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(1)
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Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
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(2)
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Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.
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(3)
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Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.
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Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.
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(4)
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Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.
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(5)
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.
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(6)
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Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
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Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.
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(7)
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Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
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(8)
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Durchrechenbare Normalarbeitszeit
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1.
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Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.
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2.
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|
||
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen.
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||
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3.
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||
|
||
Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%.
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4.
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||
Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.
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5.
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|
||
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.
|
||
|
||
6.
|
||
|
||
Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden.
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7.
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||
|
||
Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird.
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||
Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.
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|
||
8.
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||
|
||
Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.
|
||
|
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9.
|
||
|
||
Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.
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||
|
||
(9)
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||
|
||
Tägliche Normalarbeitszeit
|
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|
||
Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn
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||
|
||
1)
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||
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||
die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder
|
||
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||
2)
|
||
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||
eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird.
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(10)
|
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|
||
Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.
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||
|
||
Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).
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|
||
Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.
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(11)
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Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.
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(12)
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Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.
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§ 9
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##
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Nachtarbeit
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(1)
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Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit. Für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr kann in der Lohntafel ein Zuschlag vereinbart werden.
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(2)
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Für die nicht im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt als Nachtarbeitszeit die Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gem. den Bestimmungen des § 10 zuschlagspflichtig.
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(3)
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Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter den in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Vereinbarungen zulässig.
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(4)
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Die Nachtarbeit teilt sich
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a)
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in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 5 in durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieben oder Schichtbetrieben bzw. Betriebsabteilungen ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 1);
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b)
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in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 2);
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c)
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in Überstundenarbeit, die in der festgelegten Nachtzeit zu leisten ist.
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(5)
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ArbeitnehmerInnen, die vor dem 01.10.1998 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb standen und bis heute ununterbrochen stehen, und von einem Tagesarbeitsplatz auf einen Nachtarbeitsplatz wechseln, können binnen vier Wochen ab Antritt der Nachtarbeit verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.
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(6)
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Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40034221/Arbeitszeitgesetz/§-12c-Versetzung)§ 12c AZG nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.
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Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR12108948/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-51-Sonstige-besondere-Untersuchungen)§ 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 1994/ 450 idgF. iVm Verordnung über die (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009034)Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97, sind zu beachten. Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR40210308/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-57-Kosten-der-Untersuchungen)§ 57 ASchG sind die Kosten solcher Untersuchungen vom Arbeitgeber zu tragen.
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(7)
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ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Urlaubsgesetz BGBl. 1976/390 idgF., ab der Pflegestufe 3 zu versorgen haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.
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(8)
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Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.
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Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Schulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
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(9)
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Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, dass die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch die Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.
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§ 10
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Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit
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(Beispielsrechnungen siehe Anhang I)
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Die Bestimmungen des jeweils geltenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrages sind zu beachten.
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(1)
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Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt der im Arbeitszeitverkürzungskollektivvertrag des jeweiligen Verbandes festgelegte Teilungsfaktor.
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Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.
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(2)
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Für die
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a)
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an Werktagen,
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b)
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an Sonntagen und
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c)
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in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsleistungen
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sind den ArbeitnehmerInnen zu dem für die Arbeitsleistung gem. Abs. 1 sich ergebenden Grundstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:
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zu a)
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an Werktagen
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| für Überstunden | 50 %, |
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|---|---|
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| für Nachtstunden | 50 %, |
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| für Nachtüberstunden | 100 %, |
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zu b)
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an Sonntagen
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| für die ersten 7 Sonntagsstunden während der Tageszeit | 100 %, |
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|---|---|
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| für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden | 150 %, |
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zu c)
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ein Nachtschichtzuschlag für die in die Nachtzeit laut § 9 Abs. 4 lit. a) fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit, sofern im Lohnvertrag nichts anderes vereinbart wird,
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| im Ausmaß von | 30 %. |
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|---|---|
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(3)
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Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten:
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Für Normalstunden:
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Das Entgelt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.
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Für Nachtstunden:
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Das Entgelt im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 200% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.
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Für Überstunden:
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Stundengrundlohn + 100% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.
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Für Nachtüberstunden:
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Stundengrundlohn + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.
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Als Normalstunde an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
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(4)
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Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
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(Beispielsrechnungen siehe Anhang 1)
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## Thema: Fristen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 22
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Verfall von Ansprüchen
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(1)
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
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(2)
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Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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(3)
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Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
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(4)
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Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.
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||
Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.
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(5)
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Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz gehemmt.
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§ 20
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Lösung des Arbeitsverhältnisses
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(1)
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Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden:
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Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits.
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Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist:
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für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| über 6 Monaten | 4 Wochen. |
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|---|---|
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für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
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| über 6 Monaten | 6 Wochen, |
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|---|---|
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| über 2 Jahren | 8 Wochen, |
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| über 5 Jahren | 13 Wochen, |
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| über 15 Jahren | 17 Wochen, |
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| über 25 Jahren | 21 Wochen. |
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(2)
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Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
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(3)
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Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.
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(4)
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn
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a)
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das gebührende Entgelt zu bezahlen,
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-
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b)
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über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und
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c)
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die Arbeitspapiere auszufolgen.
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-
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Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen.
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(5)
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Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden.
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## Thema: Krankengeldzuschuss bei längerer Erkrankung
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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
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Gilt ab: 01.07.2018
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ÄnderungenZusatzkollektivvertrag vom 29.06.2018 / gültig ab 01.07.2018
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A)
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Krankheit
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Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
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Der/Die Arbeitnehmerln erhält einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines Wochengrundlohnes (Bruttolohnes), wobei jedoch Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss 85 % des Wochengrundlohnes nicht überschreiten dürfen, und zwar bis zu 26 Wochen. Es gebührt daher Krankengeldzuschuss im folgenden Ausmaß:
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Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 11. bis 26. Krankheitswoche;
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nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 13. bis 26. Krankheitswoche;
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von 15 Jahren für die 15. bis 26. Krankheitswoche;
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-
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von 25 Jahren für die 17. bis 26. Krankheitswoche.
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Erhält einte Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40 % seines Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.
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Wenn der Krankengeldzuschuss von 26 Wochen in Anspruch genommen wird, so muss mindestens ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen.
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In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.
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Bei längerer Krankheitsdauer wird fallweise über eine weitere Unterstützung entschieden.
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Ende
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## Thema: Jährliche Arbeitskleidung und Pflegepflichten
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Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
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In Ergänzung zu Abs. 2a) gilt:
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Jeder/e ArbeitnehmerIn erhält einmal im Jahr eine Arbeitskleidung.
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Gem. Abs. 2b) gilt folgende Regelung:
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Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, diese selbst zu reinigen und instandzuhalten und sie bei Empfang der neuen Arbeitskleidung sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses abzugeben.
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## Thema: Flexible Schichtarbeit im Dauerbetrieb
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Zu § 5 Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit:
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In Ergänzung zu Abs. 3 gilt folgende Regelung:
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Im durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beginnt die regelmäßige (normale) Arbeitszeit am Montag, 0.00 Uhr. Die Arbeitszeit kann so geregelt werden, dass sie innerhalb zweier Wochen 80 Stunden nicht übersteigt.
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