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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2822_de.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Mindestlohntarife für Au-Pair-Kräfte

Teil: Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte / Mindestlohntarif (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)

Mindestlohntarif Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida

| Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 11. Dezember 2025 | Teil II |

|---|---|---|

| 286. Verordnung: | Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte | |

  1. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40124819/Arbeitsverfassungsgesetz/§-22-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte

M 23/2025/XXV/99/2

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Mindestlohntarif gilt:

Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

Fachlich und persönlich:

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Au-Pair-Kräfte gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264389/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-49-Entgelt)§ 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt werden.

§ 2. Entgelt

Der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber (Gastfamilie) gebührt für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 16,5 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von 551,10 €.

§ 3. Naturalbezüge

Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind ihr bzw. ihm diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stels des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes.

§ 4. Arbeitskleidung und Sprachkurs

(1)

Arbeitskleidung ist der Au-Pair-Kraft auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Die Reinigung ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu veranlassen oder sind die dafür anfallenden Kosten von ihm zu bezahlen.

(2)

Um dem Auftrag nach Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse einer Au-Pair-Kraft nachzukommen, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Kosten eines Deutschkurses oder eines vergleichbaren Bildungsangebotes zu bezahlen.

(3)

Die Kosten eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordneten Kurses zur pädagogischen Qualifizierung sind von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragen.

§ 5. Weihnachtsremuneration

Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

§ 6. Urlaubszuschuss

Der Au-Pair-Kraft gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 HGHAngG zu berechnen und fällig ist.

§ 7. Abrechnungsnachweis

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Au-Pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

§ 8. Wirksamkeitsbeginn

(1)

Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die nach dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.

(2)

Für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen worden sind, ist weiterhin der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte, M 23/2024/XXV/99/2, BGBl. II Nr. 361/2024, anzuwenden.

Neubauer

Teil: Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte / Zusatz (Version 20160701, gültig ab 2016-06-30)

Informationen zur Beschäftigung einer Au-pair-Kraft aus einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) und aus Kroatien

Informationen zur Beschäftigung einer Au-pair-Kraft aus einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) und aus Kroatien

Eine Gastgeber-Familie darf eine ausländische Au-pair-Kraft beschäftigen, wenn

sie das Au-pair-Verhältnis der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt (Anzeigeformular) hat und

das AMS darüber eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung gilt zunächst für sechs Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden (siehe weiter unten).

Eine Anzeigebestätigung wird vom AMS ausgestellt, wenn

die Au-pair-Kraft mindestens 18 und jünger als 28 Jahreist,

im Falle der Vermittlung eine dazu berechtigte Agentur eingeschaltet wurde,

die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war,

die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt einem Au-pair-Verhältnis entspricht: Die Au-pair-Kraft soll durch ihren Österreich-Aufenthalt das Land und die Lebensweise seiner Menschen kennenlernen und die im Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse mit Hilfe der Gastfamilie vertiefen. Sie wird in die Hausgemeinschaft der Gastgeberfamilie (wenigstens ein/e Erziehungsberechtigte/r mit Kind) aufgenommen und soll bei leichten Hausarbeiten einschließlich Kinderbetreuung mithelfen. Die Au-pair-Kraft muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen (Schulunterricht oder ein Semester Studium oder Sprachlehrgang) schon vor dem Antritt der Beschäftigung durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder eine sonstige Bestätigung in deutscher oder englischer Übersetzung nachweisen können und soll ihre Sprachkenntnisse im Zusammenleben mit der Gastfamilie erweitern.

Liegen die o.a. Voraussetzungen nicht vor, wird kein Au-pair-Verhältnis angenommen und die Anzeige nicht bestätigt.

Antragsnachweise nicht vergessen

Um die Anzeige möglichst rasch beantworten zu können, wäre eine Ausfertigung des von beiden Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen unterfertigten Au-pair-Vertrages (Mustervertrag) beizulegen.

Das Arbeitsverhältnis mit einer Au-pair-Kraft

Das Arbeitsverhältnis mit einer Au-pair-Kraft gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzt (HGHAG), das unter anderem arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Erkrankung regelt. Darüber hinaus sind auch die speziellen Regelungen im Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte zu beachten, wonach die Arbeitszeit inklusive Arbeitsbereitschaft höchstens 19 Stunden/Woche betragen darf.

Anzuwenden ist auch das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG); der/die GastgeberIn hat für die Au-pair-Kraft Beiträge nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG zu zahlen. Nähere Informationen über die zu setzenden Schritte (Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse, Abwicklung der Beitragszahlung, etc.) finden Sie auf der Homepage http://www.betrieblichevorsorgekassen.at/index.html.

Die Entlohnung der Au-pair-Kraft richtet sich nach dem Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte.

Gemäß dem HGHAG in Verbindung mit dem Mindestlohntarif haben Au-pair-Kräfte Anspruch auf 15 Monatsentgelte im Jahr (Urlaubssonderzahlung: zwei Monatsentgelte; Weihnachtssonderzahlung: ein Monatsentgelt). Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen ist der Sonderzahlungsanspruch zu aliquotieren.

Kranken- und Unfallversicherung

Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung erforderlich ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG). Die volle freie Station und die Verpflegung sowie die Beträge, welche die Gastgeberfamilie für den privaten Krankenversicherungsschutz der Au-pair-Kraft sowie für deren Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, werden jedoch gemäß einer Sonderreglung im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG nicht zum Entgelt gerechnet und sind somit beitragsfrei. Bei einer Beschäftigung der Au-pair-Kraft bis zur Geringfügigkeitsgrenze genügt die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Gebietskrankenkasse. Eine private Unfallversicherung ist kein Ersatz für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Näheres dazu erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Gebietskrankenkasse.

Eine Krankenversicherung kann für die Au-pair-Kraft bei einer privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung ist nur dann ausreichend, wenn diese auch in Österreich leistungspflichtig ist.

Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten erhalten jedenfalls nur dann einen Einreise- und Aufenthaltstitel, wenn sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Verlängerung der Au-pair-Beschäftigung

Die Anzeigebestätigung kann um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn die wesentlichen Kriterien des Au-pair-Verhältnisses (siehe oben) weiter vorliegen und der Au-pair-Kraft während der ersten sechs Monate der Erwerb von Deutschkenntnissen ermöglicht wurde. Als Nachweis dafür gelten Deutschkurse einschlägiger Bildungseinrichtungen einschließlich solcher für Erwachsenenbildung.

Die Verlängerung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Anzeigebestätigung zu beantragen. Die Anzeigebestätigung soll von der Gastfamilie am Ort der Tätigkeit zur Einsicht bereitgehalten werden.

Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen

Die Anzeigebestätigung gilt für die rechtmäßige Beschäftigung im Rahmen des darin beschriebenen Au-pair-Verhältnisses. Sie deckt jedoch nicht die nach fremdenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Berechtigungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet ab.

Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten benötigen zusätzlich eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ für die gesamte Dauer des Au-pair-Verhältnisses. Die Anzeigebestätigung des AMS ist als Grundlage für die Erteilung des Einreise- und Aufenthaltstitels den Aufenthalts- bzw. Fremdenpolizeibehörden bzw. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaft, Konsulat) vorzulegen.

Die Ausstellung von Einreise-Visa für Au-pair-Kräfte aus afrikanischen oder asiatischen Ländern kann drei bis vier Monate in Anspruch nehmen! Das AMS kann diese Zeit nicht durch eine entsprechende Verlängerung der Au-pair-Anzeigebestätigung ersetzen. Es besteht in solchen Fällen kein Anspruch auf eine Beschäftigung im höchstzulässigen Ausmaß von zwölf Monaten!

Au-pair-Kräfte aus EWR- und EU-Mitgliedstaaten brauchen keine Aufenthaltsbewilligung. Sie haben sich aber bei einem Aufenthalt über drei Monate bei der Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu besorgen.

Kein Zugang zum regulären Arbeitsmarkt

Au-pair-Kräfte sind nicht zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen und erwerben nach Beendigung ihrer Au-pair-Tätigkeit weder einen Anspruch auf eine weitere Arbeitsberechtigung noch das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang. Auch die Gastgeberfamilie hat keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung der Au-pair-Kraft.

Gebühren und Abgaben

Die Vorschreibung der Gebühren und Abgaben erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihrer Eingabe.

Gebühren und Abgaben können durch Barzahlung (an der Kasse Ihrer AMS-Geschäftsstelle) oder mit Erlagschein erstattet werden; eventuelle weitere Zahlungsmöglichkeiten erfahren Sie von Ihrer AMS-Geschäftsstelle.

Thema: Lohn, Arbeitszeit und Zulagen für Au-Pairs

§ 2.

Entgelt

Der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber (Gastfamilie) gebührt für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 16,5 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von 551,10 €.

§ 5.

Weihnachtsremuneration

Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

§ 6.

Urlaubszuschuss

Der Au-Pair-Kraft gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 HGHAngG zu berechnen und fällig ist.

§ 3.

Naturalbezüge

Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind ihr bzw. ihm diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stels des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes.

§ 4.

Arbeitskleidung und Sprachkurs

(1)

Arbeitskleidung ist der Au-Pair-Kraft auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Die Reinigung ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu veranlassen oder sind die dafür anfallenden Kosten von ihm zu bezahlen.

(2)

Um dem Auftrag nach Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse einer Au-Pair-Kraft nachzukommen, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Kosten eines Deutschkurses oder eines vergleichbaren Bildungsangebotes zu bezahlen.

(3)

Die Kosten eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordneten Kurses zur pädagogischen Qualifizierung sind von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragen.

Thema: Detaillierte Gehaltsabrechnung

§ 7.

Abrechnungsnachweis

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Au-Pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.