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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/oegb/texts/SI-2897_de.md
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fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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# BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) K
- **Variante:** `SI-2897_de` (Gruppe `bars-rettungs-zugehoerige-sanitaetsberufe`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen, Angestellte
- **Bundesländer:** Kärnten
- **Gewerkschaft:** vida, GPA-djp
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=bars-rettungs-zugehoerige-sanitaetsberufe&variant-id=SI-2897_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Anhang / Lohn/ Gehalt (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
## II. Anhang für das Bundesland Kärnten 1.1.2026
Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
### 1. Verwendungsgruppenschema
(1)
Jede Arbeitnehmerin bzw jeder Arbeitnehmer wird nach der Art der tatsächlichen und überwiegenden Arbeitsverwendung und Qualifikation in eine der Verwendungsgruppen (VG) eingereiht.
(2)
Erfolgt eine Umstufung, aufgrund einer geänderten Dienstverwendung, in eine andere (höhere bzw niedrigere) Verwendungsgruppe, so bleibt die Gehaltsstufe (GSt), sofern die Einstufung gemäß tatsächlich geleisteten Dienstjahren (inkl angerechneter Dienstjahre) vorgenommen wurde, unberührt und erfolgt linear.
#### A. Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl Krankentransportdienst) an Bezirksstellen und der Rettungsleitstelle (einschließlich Aus- und Weiterbildung sowie Katastrophenhilfsdienst und Großunfall)
A.1
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Ausbildung:
Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter (RS) in Ausbildung
A.2
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten, nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten:
A.2a:
RS als Aushilfskräfte*
max. für 5 Monate im Kalenderjahr
, Call-Center Agent (Leitstellenausbildung von max. 40 Stunden)
A.2b:
RS und/oder Einsatzfahrerinnen bzw Einsatzfahrer (SEF) im Kranken-, Ambulanz- und Behindertentransport sowie in der sanitätsdienstlichen Betreuung von Veranstaltungen Einsatzmittel: Krankentransportwagen (KTW-, Behelfskrankentransportwagen (BKTW) - (RS Basic),
-
RS und SEF im Rettungstransport (RT) Einsatzmittel: Rettungstransportwagen (RTW), Sanitätseinsatzwagen (SEW) - (RS qual. RT),
-
Erste-Hilfe-Lehrbeauftragte (EH-LB), Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitäter (LS) für RS, Calltaker in Ausbildung
-
A.3
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbständig erledigen:
A.3a:
Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter (NFS) und SEF im RT Einsatzmittel: RTW an Bezirksstellen (BezSt)
-
NFS mit Notfallkompetenz Venenzugang (NKV) und SEF Einsatzmittel: SEW
-
LS für NFS, LS für NFS mit NKV, Bezirksschulungsbeauftragte, Bezirkseinsatzleiterinnen bzw Bezirkseinsatzleiter, Bezirksrettungskommandanteninnen bzw Bezirksrettungskommandanten
-
A.3b:
zB Calltaker, Disponentinnen bzw Disponenten
A.4
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die Arbeiten (zB Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung) selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind:
zB Dienstführerinnen bzw Dienstführer
A.5
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer beauftragt sind:
zB Leiterin bzw Leiter Rettungsdienst
#### B. Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in allgemeiner Verwendung und im Verwaltungsdienst (einschließlich Jugendorganisation und Ausbildungszentrum)
IIp3
Portierinnen bzw Portiere / Telefondienst
IIp2
Reinigungskräfte
Id1
Erste Hilfe Lehrbeauftragte im Ausbildungszentrum
Id2
Büro-, Schreib- und sonstige Arbeitskräfte
Ic1
Verwaltungspersonal mit verantwortungsvollem Wirkungsbereich
Ic2
Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitäter im Ausbildungszentrum
Ib3
Qualifiziertes Fachpersonal
Ib2
Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw Bezirksgeschäftsleiter, Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter
K1b
Sonstiges nicht medizinisches akademisches Personal
IL1
Leiterin bzw Leiter Jugendorganisation
### 2. Gehaltstabellen
(1)
Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer erhält - auf Basis einer 40-Stunden-Woche - einen Monatsbezug und Zulagen, die sich zum gleichen Wirksamkeitstermin und um das selbe Ausmaß wie im Entlohnungsschema I (Angestellte) des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verändern.
(2)
Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
(3)
Bei Erreichen der letzten Gehaltsstufe des jeweiligen Gehaltsschemas werden die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer ab dem nächsten Vorrückungs­stichtag in das nächsthöhere Gehalt des nächsten Gehaltsschemas umgereiht.
#### A. Gehaltstabelle für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport) an Bezirksstellen und in der Rettungsleitstelle (einschließlich Aus- und Weiterbildung sowie Katastrophenhilfsdienst und Großunfall)
Grundbezüge Rettungs- und Sanitätsdienst (gültig ab 1.1.2026)
| | A1 | A2 | A3 | A4 | A5 | | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a | b | a | b | | | | |
| 1 | 2.267,18 | 2.545,90 | 2,545.90 | 2.834,26 | 3.095,47 | 3.178,22 | 3.647,90 |
| 2 | — | 2.575,44 | 2,575.44 | 2.863,79 | 3.125,00 | 3.255,25 | 3.724,93 |
| 3 | — | 2.604,99 | 2,604.99 | 2.893,35 | 3.154,56 | 3.303,31 | 3.772,99 |
| 4 | — | 2.634,64 | 2,634.64 | 2.923,00 | 3.184,20 | 3.352,09 | 3.821,76 |
| 5 | — | 2.663,95 | 2,663.95 | 2.952,31 | 3.213,52 | 3.403,50 | 3.873,18 |
| 6 | — | 2.786,37 | 2,816.01 | 3.104,36 | 3.359,76 | 3.456,10 | 3.925,78 |
| 7 | — | 2.816,60 | 2,886.61 | 3.174,95 | 3.430,29 | 3.511,01 | 3.980,68 |
| 8 | — | 2.848,59 | 2,928.05 | 3.216,41 | 3.471,75 | 3.565,60 | 4.035,28 |
| 9 | — | 2.880,93 | 2,969.38 | 3.257,73 | 3.513,07 | 3.645,85 | 4.115,52 |
| 10 | — | 2.913,16 | 3,011.30 | 3.299,66 | 3.554,99 | 3.732,37 | 4.202,05 |
| 11 | — | 2.945,29 | 3,055.43 | 3.343,78 | 3.599,13 | 3.904,85 | 4.374,53 |
| 12 | — | 2.977,18 | 3,100.44 | 3.388,79 | 3.644,13 | 4.024,57 | 4.494,25 |
| 13 | — | 3.038,43 | 3,146.96 | 3.435,33 | 3.690,67 | 4.143,76 | 4.613,44 |
| 14 | — | 3.070,86 | 3,194.02 | 3.482,38 | 3.737,73 | 4.262,56 | 4.732,24 |
| 15 | — | 3.103,65 | 3,241.32 | 3.529,67 | 3.785,00 | 4.382,31 | 4.851,99 |
| 16 | — | 3.137,70 | 3,290.61 | 3.578,96 | 3.834,31 | 4.501,77 | 4.971,45 |
| 17 | — | 3.172,51 | 3,343.16 | 3.631,51 | 3.886,86 | 4.621,80 | 5.091,47 |
| 18 | — | 3.207,87 | 3,395.72 | 3.684,07 | 3.939,42 | 4.740,73 | 5.210,40 |
| 19 | — | 3.244,85 | 3,505.94 | 3.794,29 | 4.049,74 | 4.860,84 | 5.330,52 |
| 20 | — | 3.281,15 | 3,559.23 | 3.847,59 | 4.103,04 | 4.979,75 | 5.449,43 |
| 21 | — | 3.318,22 | 3,614.34 | 3.902,69 | 4.158,15 | 5.098,73 | 5.568,41 |
| 22 | — | 3.355,27 | 3,669.39 | 3.957,74 | 4.213,18 | 5.217,67 | 5.687,34 |
#### B. Gehaltstabelle für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in allgemeiner Verwendung und im Verwaltungsdienst (einschließlich Jugendorganisation sowie Ausbildungszentrum)
Grundbezüge in allgemeiner Verwendung / Verwaltungsdienst (gültig ab 1.1.2026)
| | IIp3 | IIp2 | Id1 / Id2 | Ic1 / Ic2 | Ib2 / Ib3 | K1b | IL1 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2.275,12 | 2.342,02 | 2.267,18 | 2.333,66 | 2.550,47 | 4.027,23 | 3.350,38 |
| 2 | 2.304,77 | 2.380,29 | 2.296,71 | 2.371,74 | 2.598,53 | 4.097,19 | 3.451,09 |
| 3 | 2.334,18 | 2.418,68 | 2.326,28 | 2.409,74 | 2.646,59 | 4.167,51 | 3.552,73 |
| 4 | 2.364,07 | 2.458,79 | 2.355,92 | 2.448,59 | 2.695,37 | 4.237,46 | 3.666,24 |
| 5 | 2.393,77 | 2.500,80 | 2.385,23 | 2.490,03 | 2.746,77 | 4.307,67 | 3.911,26 |
| 6 | 2.423,65 | 2.542,28 | 2.414,66 | 2.531,47 | 2.799,38 | 4.426,64 | 4.168,45 |
| 7 | 2.454,19 | 2.584,49 | 2.444,89 | 2.573,03 | 2.854,28 | 4.546,74 | 4.425,97 |
| 8 | 2.486,64 | 2.626,18 | 2.476,88 | 2.614,49 | 2.908,87 | 4.781,26 | 4.674,47 |
| 9 | 2.519,13 | 2.667,82 | 2.509,22 | 2.655,81 | 2.989,12 | 4.900,40 | 4.931,61 |
| 10 | 2.551,58 | 2.710,29 | 2.541,45 | 2.697,73 | 3.075,64 | 5.019,67 | 5.195,76 |
| 11 | 2.584,05 | 2.755,33 | 2.573,58 | 2.741,87 | 3.189,95 | 5.138,62 | 5.429,55 |
| 12 | 2.616,36 | 2.800,69 | 2.605,48 | 2.786,88 | 3.309,67 | 5.258,37 | 5.685,28 |
| 13 | 2.648,38 | 2.848,33 | 2.637,75 | 2.833,41 | 3.428,86 | 5.377,95 | 5.940,76 |
| 14 | 2.680,98 | 2.896,18 | 2.670,19 | 2.880,47 | 3.547,66 | 5.497,18 | 6.199,21 |
| 15 | 2.714,21 | 2.943,59 | 2.702,97 | 2.927,75 | 3.667,41 | 5.653,33 | 6.456,85 |
| 16 | 2.748,70 | 2.995,37 | 2.737,02 | 2.977,05 | 3.786,87 | 5.809,13 | 6.707,59 |
| 17 | 2.784,19 | 3.047,82 | 2.771,83 | 3.029,60 | 3.906,88 | 5.965,33 | 7.033,93 |
| 18 | 2.820,13 | 3.100,75 | 2.807,20 | 3.082,16 | 4.025,82 | 6.122,80 | 7.033,93 |
| 19 | 2.857,33 | 3.153,78 | 2.844,17 | 3.134,31 | 4.145,94 | 6.280,69 | 7.522,88 |
| 20 | 2.893,95 | 3.208,41 | 2.880,47 | 3.187,59 | 4.264,85 | 6.495,41 | 0,00 |
| 21 | 2.930,90 | 3.264,05 | 2.917,54 | 3.242,71 | 4.383,82 | 6.653,56 | 0,00 |
| 22 | 2.968,81 | 3.319,63 | 2.954,60 | 3.297,75 | 4.502,76 | 6.811,43 | 0,00 |
| 23 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 6.969,56 | 0,00 |
| 24 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 7.127,64 | 0,00 |
### 3. Zulagen
(1)
Nachtdienstzulage
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird eine Nachtdienstzulage in der Höhe von € 4,56 pro Stunde gewährt. Diese gebührt für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
(2)
Sonntagszulage
Die Sonntagszulage gebührt grundsätzlich für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für Arbeitszeiten am Sonntag von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr gebührt eine Sonntagszulage nur, wenn keine Nachtzulage gewährt wird. Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird eine Sonntagszulage in der Höhe von € 4,73 pro Stunde gewährt. Die Zulagen werden für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
(3)
Haushaltszulage*
für Eintritte bis zum 30.06.2023
Die Haushaltszulage beträgt € 21,63 und gebührt allen Arbeitnehmern, die in einer Partnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft leben und keine Kinderzulage gem § 24c Rahmen-KV erhalten.
Das gleichzeitige Beziehen von Haushalts- und Kinderzulage ist unzulässig.
(4)
Leitstellenzulage
Für Leitstellendienste, die an Werktagen in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 16:00 Uhr zu verrichten sind, gebührt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Leitstellenzulage in der Höhe von € 21,75 pro Dienst.
(5)
Personalzulage
Die Personalzulage gebührt nachfolgenden Stellen:
a)
Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter (Ib2), Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw Bezirksgeschäftsleiter (Ib2) und Qualifiziertem Fachpersonal (Ib3) in der Höhe von € 144,98 (GSt 1), € 173,95 (GSt 2 10) und € 232,13 (ab GSt 11) pro Monat
b)
Verwaltungspersonal mit verantwortungsvollem Wirkungsbereich (Ic1), Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitäter im Ausbildungszentrum (Ic2) in der Höhe von € 144,98 (GSt 1 6), € 173,95 (GSt 7 18) und € 232,13 (ab GSt. 19) pro Monat
c)
Erste-Hilfe Lehrbeauftragte im Ausbildungszentrum (Id1), Büro-, Schreib- und sonstige Arbeitskräfte (Id2) und
d)
Portierinnen bzw Portiere / Telefondienst (IIp3) in der Höhe von € 144,98 (GSt 1 12) und € 173,95 (ab GSt 13) pro Monat
(6)
Verwaltungsdienstzulage
Die Verwaltungsdienstzulage gebührt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der unter Punkt 3. (5) aufgelisteten Stellen unabhängig von der Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe in der Höhe von € 226,72 pro Monat.
(7)
Funktionszulage
Eine Funktionszulage gebührt nachfolgenden Stellen:
a)
Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter (Ib2) und Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw Bezirksgeschäftsleiter (Ib2) in der Höhe von € 725,73 pro Monat
(8)
Quantitative Zulage
Nachfolgenden Stellen in Führungspositionen an den BezSt (im Besonderen im Rettungsdienst) gebührt eine quantitative Zulage:
a)
Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw Bezirksgeschäftsleiter (Ib2)
b)
Leiterinnen bzw Leiter Rettungsdienst (A.5)
c)
Dienstführerinnen bzw Dienstführer (A.4)
Die Höhe der Zulage pro Monat richtet sich nach der Größe der jeweiligen Bezirks- bzw Dienststelle:
Die Zulage beträgt grundsätzlich € 159,47 pro Monat. Für die Bezirksstelle Villach beträgt die Zulage € 265,77 pro Monat.
Die Zulagen werden für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt!
(9)
Infektions-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (IEG-Zulage) im Rettungs- & Krankentransport
Die IEG-Zulage gebührt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in nachfolgenden Stellen im Rettungs- und Krankentransport in der Höhe von € 203,23 pro Monat, da diese fortwährend unter besonders gesundheitsgefährdenden und oftmals unter besonders schwierigen Bedingungen ihren Dienst zu verrichten haben:
a)
Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter mit NKV (A.3a), Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter am NEF (A.3a), Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter (A.3a)
b)
Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter im qualifizierten Rettungstransport (A.2b), Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter Basic (A.2b), RS als Aushilfskräfte (A.2a)
Die Zulage wird nicht für die Sonderzahlungen berücksichtigt!
(10)
Qualitative Zulage im Rettungsdienst und in der Rettungsleitstelle
Nachfolgende qualitative Zulagen werden nachfolgenden Stellen bzw Funktionen zuerkannt:
a)
SEW- & RTW-Einsatzzulage
Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, die im qualitativen Rettungstransport am Einsatzmittel SEW und RTW tätig sind (A.2b), gebührt eine SEW- & RTW-Einsatzzulage in der Höhe von € 85,12 pro Monat.
b)
Notfallkompetenz-Venenzugang-Zulage (NKV-Zulage)
Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter mit NKV, die überwiegend am Einsatzmittel SEW tätig sind (A.3a) gebührt eine NKV-Zulage in der Höhe von € 79,80 pro Monat.
Weiters gebührt diese Zulage den an den Bezirken eingesetzten Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitätern für Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitätern mit Notfallkompetenz Venenzugang (A.3a).
c)
DisponentenZulage (Dispo-Zulage)
Disponentinnen bzw Disponenten (A.3b) gebührt eine Dispo-Zulage in der Höhe von € 79,80 pro Monat.
(11)
Lehrsanitäter-Zulage (LS-Zulage)
a)
Allen Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitätern im Ausbildungszentrum (Ic2) gebührt eine LS-Zulage in der Höhe von € 456,58 pro Monat.
b)
Als Ausgleich für einen möglichen Verdienstentgang wird für Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitäter der Bezirke (A.2b und. A.3a) im Rahmen der Abhaltung von Kursen für Rettungs- und Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter eine LS-Zulage in der Höhe von € 15,22 pro Unterrichtstag (mind. 8 Stunden) gewährt.
### 4. Überstundenteiler
Als Berechnungsbasis von Mehrdienstleistungen (Überstunden) gilt der 173. Teil des Monatsgrundgehaltes zuzüglich der bezugsrechtlich relevanten Zulagen (mit Ausnahme der Haushaltszulage).
### 5. Pausenregelungen
(1)
Abweichend von der Regelung des Arbeitszeitgesetztes ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG) sind in der täglichen Normalarbeitszeit von grundsätzlich 8 Stunden von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag enthalten. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, deren tägliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden, jedoch mehr als sechs Stunden beträgt.
(2)
Umfasst die tägliche Arbeitszeit jedoch nicht mehr als sechs Stunden, ist keine Ruhepause, und somit auch keine bezahlte Pause, vorgesehen. Jedoch wird festgehalten, dass es jeder Arbeitnehmerin bzw jedem Arbeitnehmer möglich ist, in der Arbeitszeit eine kurze Kaffee- oder Jausenpause zu machen.
(3)
Bei geteilten Diensten ist keine bezahlte Pause vorgesehen, auch wenn die gesamte Arbeitszeit mehr als sechs Stunden umfasst.
### 6. Sonn- und Feiertagsruheregelung
(1)
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche laut Dienstplan an einem gesetzlichen Feiertag Dienst zu verrichten hätten, aber aufgrund des Einsatzes von freiwilligen Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern keine Dienstleistung verrichten, erhalten dafür das im Gesetz vorgesehene Feiertagsentgelt, das Feiertagsarbeitsentgelt wird jedoch nicht zur Anrechnung gebracht. (Die Regelung gilt nur für jene Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche an einem Feiertag zwar lt Dienstplan Dienst zu verrichten hätten, diesen Dienst aber auf Grund des Einsatzes einer Freiwilligen bzw eines Freiwilligen nicht tatsächlich erbringen.) Die generelle Dienstleistung von beruflichen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern an einem Feiertag, die auch mit einer tatsächlichen Feiertagsdienstleistung verbunden ist, wird gemäß der gesetzlichen Regelung mit Feiertagsentgelt plus Feiertagsarbeitsentgelt abgegolten (Feiertagsentgeltregelung, § 9 Abs 1, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz [ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG]).
(2)
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche auf Grund einer verminderten Arbeitsleistung bzw eines verminderten Arbeitsbedarfes am Feiertag keine Dienstleistung verrichten, erhalten ebenfalls das Feiertagsentgelt ohne Feiertagsarbeitsentgelt.
### 7. Urlaub
(1)
Den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern gebührt in jedem Dienstjahr ein Gebührenurlaub im Ausmaß der gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz [ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG] BGBl 390/1976 idgF.). Ein erstmaliger Urlaubsanspruch entsteht im ersten halben Dienstjahr entsprechend der tatsächlichen Dienstzeit im aliquoten Ausmaß. Ab dem siebenten Dienstmonat ist der vollständige Urlaubsanspruch gegeben. Das Urlaubsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Daraus ergibt sich für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche nach dem 30.6. eines Kalenderjahres ein Dienstverhältnis mit der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber begründen, eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches.
(2)
Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes können den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern fünf Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden, wenn diese Vordienstzeiten mindestens 6 Monate ununterbrochen gedauert haben und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugebracht wurden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40028855/Urlaubsgesetz/§-3-Anrechnungsbestimmungen)§ 3 UrlG.
(3)
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
### 8. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetzes geregelt. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt derzeit 40 Stunden wöchentlich.
### 9. Mehrdienstleistungen
(1)
Wird keine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§§ 5 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090335/Arbeitszeitgesetz/§-5a-Normalarbeitszeit-bei-besonderen-Erholungsmoeglichkeiten)5a AZG vorgenommen, so gelten für Mehrdienstleistungen ab der 174. Stunde die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206202/Arbeitszeitgesetz/§-10-Ueberstundenverguetung)§ 10 AZG. (Für die Berechnung des Überstundenentgeltes wird ein Hundertdreiundsiebzigstel [1/173] des Monatsentgeltes herangezogen.)
(2)
Den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern ist jede über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Mehrdienstleistung bzw jede Überschreitung der festgelegten täglichen Arbeitszeit mit einem 50 %igen Zuschlag zu vergüten (innerhalb des Dienstplanes).
(3)
Mehrleistungsstunden, welche außerhalb des Dienstplanes auf Anordnung der zuständigen Vorgesetzten bzw des zuständigen Vorgesetzten oder auf Grund der Situation (zB NEF-Einsatz) über die Dienstzeit hinaus angefallen sind, werden in Geld abgegolten. Es ist jedoch auch die Vereinbarung über Zeitausgleich möglich. Als Zuschlag für solche Mehrleistungsstunden gilt an Wochentagen in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von 50 %, in der Nacht in der Zeit von 22:00 bis 6:00Uhr und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 %. (Zeitausgleich wird in entsprechendem Ausmaß 1 : 1,5 oder 1 : 2 gewährt). Über ausdrücklichen Wunsch der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von Mehrleistungsstunden auch in Zeitausgleich vereinbart werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206202/Arbeitszeitgesetz/§-10-Ueberstundenverguetung)§10 AZG).
### 10. Dienstreisen Reisekostenvergütung
(1)
Für Dienstreisen gebühren Tages- und/oder Nächtigungsgelder. Die Entschädigungssätze für Nächtigungen richten sich nach den jeweils gültigen Gebührensätzen für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes Kärnten. Als Entschädigung für Tagesgebühren werden die Sätze gemäß Beschluss der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers zur Anweisung gebracht.
### 11. Übergangsbestimmungen / Vertrauensschutzzulage
11.1
Dieser Anhang ersetzt den bisherigen Anhang für das Bundesland Kärnten in der Fassung vom 1.1.2025 und gilt ab dem 1.1.2026 für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die vom örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasst sind.
11.2
Die per 31.12.2025 auf Basis der vormaligen Überleitungsbestimmungen (Pkt. 11 des Kärnten-Anhangs idF vom 1.1.2025) rechtswirksam entstandenen und bestehenden Vertrauensschutzzulagen bleiben in ihrer am 31.12.2025 erreichten Höhe als eigenständiger Entgeltbestandteil vollumfänglich aufrecht und gültig.
11.3
Jede nach Pkt. 11.2 weitergeführte Vertrauensschutzzulage erhöht sich per 1.1.2026 zum gleichen Wirksamkeitstermin und um dasselbe Ausmaß wie im Entlohnungsschema I (Angestellte) des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes (K-LVBG) in der jeweils geltenden Fassung.
11.4
Wurde für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren vereinbartes Ist-Entgelt das kollektivvertragliche Mindestentgelt überstieg, aufgrund der Systemumstellung per 1.1.2025 eine Vertrauensschutzzulage ermittelt welche sich aus der Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Entgelt inklusive fester Zulagen vor dem 1.1.2025 („Altes Entgeltrecht“) und dem danach gültigen Schema („Neues Entgeltrecht“) ergab (Pkt. 11 des Kärnten-Anhangs idF vom 1.1.2025) , bleibt diese Zulage im Hintergrund ebenfalls in ihrer am 31.12.2025 erreichten Höhe aufrecht und ist gemäß Pkt. 11.3 zu valorisieren.
## Thema: Gehalt und Zusatzzahlungen im Rettungsdienst
A.
###
Gehaltstabelle für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer im Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl Krankentransport) an Bezirksstellen und in der Rettungsleitstelle (einschließlich Aus- und Weiterbildung sowie Katastrophenhilfsdienst und Großunfall)
Grundbezüge Rettungs- und Sanitätsdienst
| | A1 | A2 | A3 | A4 | A5 | | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a | b | a | b | | | | |
| 1 | 2.201,15 | 2.471,75 | 2.471,75 | 2.751,71 | 3.005,31 | 3.085,65 | 3.541,65 |
| 2 | — | 2.500,43 | 2.500,43 | 2.780,38 | 3.033,98 | 3.160,44 | 3.616,44 |
| 3 | — | 2.529,12 | 2.529,12 | 2.809,08 | 3.062,68 | 3.207,10 | 3.663,10 |
| 4 | — | 2.557,90 | 2.557,90 | 2.837,86 | 3.091,46 | 3.254,46 | 3.710,45 |
| 5 | — | 2.586,36 | 2.586,36 | 2.866,32 | 3.119,92 | 3.304,37 | 3.760,37 |
| 6 | — | 2.705,21 | 2.733,99 | 3.013,94 | 3.261,90 | 3.355,44 | 3.811,44 |
| 7 | — | 2.734,56 | 2.802,53 | 3.082,48 | 3.330,38 | 3.408,75 | 3.864,74 |
| 8 | — | 2.765,62 | 2.842,77 | 3.122,73 | 3.370,63 | 3.461,75 | 3.917,75 |
| 9 | — | 2.797,02 | 2.882,89 | 3.162,84 | 3.410,75 | 3.539,66 | 3.995,65 |
| 10 | — | 2.828,31 | 2.923,59 | 3.203,55 | 3.451,45 | 3.623,66 | 4.079,66 |
| 11 | — | 2.859,50 | 2.966,44 | 3.246,39 | 3.494,30 | 3.791,12 | 4.247,12 |
| 12 | — | 2.890,47 | 3.010,14 | 3.290,09 | 3.537,99 | 3.907,35 | 4.363,35 |
| 13 | — | 2.949,93 | 3.055,30 | 3.335,27 | 3.583,17 | 4.023,07 | 4.479,07 |
| 14 | — | 2.981,42 | 3.100,99 | 3.380,95 | 3.628,86 | 4.138,41 | 4.594,41 |
| 15 | — | 3.013,25 | 3.146,91 | 3.426,86 | 3.674,76 | 4.254,67 | 4.710,67 |
| 16 | — | 3.046,31 | 3.194,77 | 3.474,72 | 3.722,63 | 4.370,65 | 4.826,65 |
| 17 | — | 3.080,11 | 3.245,79 | 3.525,74 | 3.773,65 | 4.487,18 | 4.943,17 |
| 18 | — | 3.114,44 | 3.296,82 | 3.576,77 | 3.824,68 | 4.602,65 | 5.058,64 |
| 19 | — | 3.150,34 | 3.403,83 | 3.683,78 | 3.931,79 | 4.719,26 | 5.175,26 |
| 20 | — | 3.185,58 | 3.455,56 | 3.735,52 | 3.983,53 | 4.834,71 | 5.290,71 |
| 21 | — | 3.221,57 | 3.509,07 | 3.789,02 | 4.037,04 | 4.950,22 | 5.406,22 |
| 22 | — | 3.257,54 | 3.562,51 | 3.842,47 | 4.090,47 | 5.065,70 | 5.521,69 |
B.
###
Gehaltstabelle für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in allgemeiner Verwendung und im Verwaltungsdienst (einschließlich Jugendorganisation sowie Ausbildungszentrum)
Grundbezüge in allgemeiner Verwendung / Verwaltungsdienst
| | IIp3 | IIp2 | Id1 / Id2 | Ic1 / Ic2 | Ib2 / Ib3 | K1b | IL1 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2.208,85 | 2.273,81 | 2.201,15 | 2.265,69 | 2.476,18 | 3.909,93 | 3.252,80 |
| 2 | 2.237,64 | 2.310,96 | 2.229,82 | 2.302,66 | 2.522,84 | 3.977,85 | 3.350,57 |
| 3 | 2.266,19 | 2.348,23 | 2.258,52 | 2.339,55 | 2.569,50 | 4.046,13 | 3.449,25 |
| 4 | 2.295,21 | 2.387,17 | 2.287,30 | 2.377,27 | 2.616,86 | 4.114,04 | 3.559,46 |
| 5 | 2.324,05 | 2.427,96 | 2.315,76 | 2.417,50 | 2.666,77 | 4.182,20 | 3.797,34 |
| 6 | 2.353,06 | 2.468,23 | 2.344,33 | 2.457,74 | 2.717,84 | 4.297,71 | 4.047,04 |
| 7 | 2.382,71 | 2.509,21 | 2.373,68 | 2.498,09 | 2.771,15 | 4.414,31 | 4.297,06 |
| 8 | 2.414,21 | 2.549,69 | 2.404,74 | 2.538,34 | 2.824,15 | 4.642,00 | 4.538,32 |
| 9 | 2.445,76 | 2.590,12 | 2.436,14 | 2.578,46 | 2.902,06 | 4.757,67 | 4.787,97 |
| 10 | 2.477,26 | 2.631,35 | 2.467,43 | 2.619,16 | 2.986,06 | 4.873,47 | 5.044,43 |
| 11 | 2.508,79 | 2.675,08 | 2.498,62 | 2.662,01 | 3.097,04 | 4.988,95 | 5.271,41 |
| 12 | 2.540,16 | 2.719,12 | 2.529,59 | 2.705,71 | 3.213,27 | 5.105,21 | 5.519,69 |
| 13 | 2.571,24 | 2.765,37 | 2.560,92 | 2.750,88 | 3.328,99 | 5.221,31 | 5.767,73 |
| 14 | 2.602,89 | 2.811,83 | 2.592,42 | 2.796,57 | 3.444,33 | 5.337,07 | 6.018,65 |
| 15 | 2.635,16 | 2.857,85 | 2.624,24 | 2.842,48 | 3.560,59 | 5.488,67 | 6.268,79 |
| 16 | 2.668,64 | 2.908,13 | 2.657,30 | 2.890,34 | 3.676,57 | 5.639,93 | 6.512,22 |
| 17 | 2.703,10 | 2.959,05 | 2.691,10 | 2.941,36 | 3.793,09 | 5.791,58 | 6.829,06 |
| 18 | 2.737,99 | 3.010,44 | 2.725,44 | 2.992,39 | 3.908,56 | 5.944,47 | 6.829,06 |
| 19 | 2.774,11 | 3.061,92 | 2.761,33 | 3.043,02 | 4.025,18 | 6.097,76 | 7.303,77 |
| 20 | 2.809,66 | 3.114,96 | 2.796,57 | 3.094,75 | 4.140,63 | 6.306,22 | 0,00 |
| 21 | 2.845,53 | 3.168,98 | 2.832,56 | 3.148,26 | 4.256,14 | 6.459,77 | 0,00 |
| 22 | 2.882,34 | 3.222,94 | 2.868,54 | 3.201,70 | 4.371,61 | 6.613,04 | 0,00 |
| 23 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 6.766,56 | 0,00 |
| 24 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 6.920,04 | 0,00 |
3.
##
Zulagen
(1)
Nachtdienstzulage
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird eine Nachtdienstzulage in der Höhe von € 4,43 pro Stunde gewährt. Diese gebührt für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
(2)
Sonntagszulage
Die Sonntagszulage gebührt grundsätzlich für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für Arbeitszeiten am Sonntag von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr gebührt eine Sonntagszulage nur, wenn keine Nachtzulage gewährt wird. Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird eine Sonntagszulage in der Höhe von € 4,59 pro Stunde gewährt. Die Zulagen werden für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
(3)
Haushaltszulage*
Die Haushaltszulage beträgt € 21,0 und gebührt allen Arbeitnehmern, die in einer Partnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft leben und keine Kinderzulage gem § 24b Rahmen-KV erhalten.
Das gleichzeitige Beziehen von Haushalts- und Kinderzulage ist unzulässig.
(4)
Leitstellenzulage
Für Leitstellendienste, die an Werktagen in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 16:00 Uhr zu verrichten sind, gebührt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Leitstellenzulage in der Höhe von € 21,12 pro Dienst.
(5)
Personalzulage
Die Personalzulage gebührt nachfolgenden Stellen:
a)
Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter (Ib2), Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw Bezirksgeschäftsleiter (Ib2) und Qualifiziertem Fachpersonal (Ib3) in der Höhe von € 140,76 (GSt 1), € 168,88 (GSt 2 10) und € 225,37 (ab GSt 11) pro Monat
b)
Verwaltungspersonal mit verantwortungsvollem Wirkungsbereich (Ic1), Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitäter im Ausbildungszentrum (Ic2) in der Höhe von € 140,76 (GSt 1 6), € 168,88 (GSt 7 18) und € 225,37 (ab GSt. 19) pro Monat
c)
Erste-Hilfe Lehrbeauftragte im Ausbildungszentrum (Id1), Büro-, Schreib- und sonstige Arbeitskräfte (Id2) und
d)
Portierinnen bzw Portiere / Telefondienst (IIp3) in der Höhe von € 140,76 (GSt 1 12) und € 168,88 (ab GSt 13) pro Monat
(6)
Verwaltungsdienstzulage
Die Verwaltungsdienstzulage gebührt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der unter Punkt 4. (5) aufgelisteten Stellen unabhängig von der Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe in der Höhe von € 220,54 pro Monat.
(7)
Funktionszulage
Eine Funktionszulage gebührt nachfolgenden Stellen:
a)
Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter (Ib2) und Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw Bezirksgeschäftsleiter (Ib2) in der Höhe von € 704,59 pro Monat
(8)
Quantitative Zulage
Nachfolgenden Stellen in Führungspositionen an den BezSt (im Besonderen im Rettungsdienst) gebührt eine quantitative Zulage:
a)
Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw Bezirksgeschäftsleiter (Ib2)
b)
Leiterinnen bzw Leiter Rettungsdienst (A.5)
c)
Dienstführerinnen bzw Dienstführer (A.4)
Die Höhe der Zulage pro Monat richtet sich nach der Größe der jeweiligen Bezirks- bzw Dienststelle:
Die Zulage beträgt grundsätzlich € 154,83 pro Monat. Für die Bezirksstelle Villach beträgt die Zulage € 258,03 pro Monat.
Die Zulagen werden für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt!
(9)
Infektions-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (IEG-Zulage) im Rettungs- & Krankentransport
Die IEG-Zulage gebührt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in nachfolgenden Stellen im Rettungs- und Krankentransport in der Höhe von € 197,31 pro Monat, da diese fortwährend unter besonders gesundheitsgefährdenden und oftmals unter besonders schwierigen Bedingungen ihren Dienst zu verrichten haben:
a)
Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter mit NKV (A.3a), Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter am NEF (A.3a), Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter (A.3a)
b)
Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter im qualifizierten Rettungstransport (A.2b), Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter Basic (A.2b), RS als Aushilfskräfte (A.2a)
Die Zulage wird nicht für die Sonderzahlungen berücksichtigt!
(10)
Qualitative Zulage im Rettungsdienst und in der Rettungsleitstelle
Nachfolgende qualitative Zulagen werden nachfolgenden Stellen bzw Funktionen zuerkannt:
a)
SEW- & RTW-Einsatzzulage
Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter, die im qualitativen Rettungstransport am Einsatzmittel SEW und RTW tätig sind (A.2b), gebührt eine SEW- & RTW-Einsatzzulage in der Höhe von € 82,64 pro Monat.
b)
Notfallkompetenz-Venenzugang-Zulage (NKV-Zulage)
Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter mit NKV, die überwiegend am Einsatzmittel SEW tätig sind (A.3a) gebührt eine NKV-Zulage in der Höhe von € 77,48 pro Monat.
Weiters gebührt diese Zulage den an den Bezirken eingesetzten Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitätern für Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitätern mit Notfallkompetenz Venenzugang (A.3a).
c)
DisponentenZulage (Dispo-Zulage)
Disponentinnen bzw Disponenten (A.3b) gebührt eine Dispo-Zulage in der Höhe von € 77,48 pro Monat.
(11)
Lehrsanitäter-Zulage (LS-Zulage)
a)
Allen Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitätern im Ausbildungszentrum (Ic2) gebührt eine LS-Zulage in der Höhe von € 443,28 pro Monat.
b)
Als Ausgleich für einen möglichen Verdienstentgang wird für Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitäter der Bezirke (A.2b und. A.3a) im Rahmen der Abhaltung von Kursen für Rettungs- und Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter eine LS-Zulage in der Höhe von € 14,77 pro Unterrichtstag (mind. 8 Stunden) gewährt.
§ 27
##
Sonderzahlungen
(1)
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhalten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Monatsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt der aliquote Anteil.
(2)
Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw der 30. November eines jeden Kalenderjahres als vereinbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
(3)
Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich angeführten Fälle, wie zum Beispiel (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§ 14 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Abs 2 des MSchG, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs 3 ArbVG, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40272333/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-11-Bildungskarenz)§ 11 AVRAG.
## Thema: Einstufung und Verwendungsgruppen
1.
##
Verwendungsgruppenschema
(1)
Jede Arbeitnehmerin bzw jeder Arbeitnehmer wird nach der Art der tatsächlichen und überwiegenden Arbeitsverwendung und Qualifikation in eine der Verwendungsgruppen (VG) eingereiht.
(2)
Erfolgt eine Umstufung, aufgrund einer geänderten Dienstverwendung, in eine andere (höhere bzw niedrigere) Verwendungsgruppe, so bleibt die Gehaltsstufe (GSt), sofern die Einstufung gemäß tatsächlich geleisteten Dienstjahren (inkl angerechneter Dienstjahre) vorgenommen wurde, unberührt und erfolgt linear.
A.
###
Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl Krankentransportdienst) an Bezirksstellen und der Rettungsleitstelle (einschließlich Aus- und Weiterbildung sowie Katastrophenhilfsdienst und Großunfall)
A.1
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in Ausbildung:
Rettungssanitäterinnen bzw Rettungssanitäter (RS) in Ausbildung
A.2
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten, nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten:
A.2a:
RS als Aushilfskräfte*, Call-Center Agent (Leitstellenausbildung von max. 40 Stunden)
A.2b:
RS und/oder Einsatzfahrerinnen bzw Einsatzfahrer (SEF) im Kranken-, Ambulanz- und Behindertentransport sowie in der sanitätsdienstlichen Betreuung von Veranstaltungen Einsatzmittel: Krankentransportwagen (KTW-, Behelfskrankentransportwagen (BKTW) - (RS Basic),
-
RS und SEF im Rettungstransport (RT) Einsatzmittel: Rettungstransportwagen (RTW), Sanitätseinsatzwagen (SEW) - (RS qual. RT),
-
Erste-Hilfe-Lehrbeauftragte (EH-LB), Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitäter (LS) für RS, Calltaker in Ausbildung
-
A.3
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbständig erledigen:
A.3a:
Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter (NFS) und SEF im RT Einsatzmittel: RTW an Bezirksstellen (BezSt)
-
NFS mit Notfallkompetenz Venenzugang (NKV) und SEF Einsatzmittel: SEW
-
LS für NFS, LS für NFS mit NKV, Bezirksschulungsbeauftragte, Bezirkseinsatzleiterinnen bzw Bezirkseinsatzleiter, Bezirksrettungskommandanteninnen bzw Bezirksrettungskommandanten
-
A.3b:
zB Calltaker, Disponentinnen bzw Disponenten
A.4
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die Arbeiten (zB Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung) selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind:
zB Dienstführerinnen bzw Dienstführer
A.5
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer beauftragt sind:
zB Leiterin bzw Leiter Rettungsdienst
B.
###
Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in allgemeiner Verwendung und im Verwaltungsdienst (einschließlich Jugendorganisation und Ausbildungszentrum)
IIp3
Portierinnen bzw Portiere / Telefondienst
IIp2
Reinigungskräfte
Id1
Erste Hilfe Lehrbeauftragte im Ausbildungszentrum
Id2
Büro-, Schreib- und sonstige Arbeitskräfte
Ic1
Verwaltungspersonal mit verantwortungsvollem Wirkungsbereich
Ic2
Lehrsanitäterinnen bzw Lehrsanitäter im Ausbildungszentrum
Ib3
Qualifiziertes Fachpersonal
Ib2
Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw Bezirksgeschäftsleiter, Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter
K1b
Sonstiges nicht medizinisches akademisches Personal
IL1
Leiterin bzw Leiter Jugendorganisation
## Thema: Arbeitszeiten und Überstunden
4.
##
Überstundenteiler
Als Berechnungsbasis von Mehrdienstleistungen (Überstunden) gilt der 173. Teil des Monatsgrundgehaltes zuzüglich der bezugsrechtlich relevanten Zulagen (mit Ausnahme der Haushaltszulage).
5.
##
Pausenregelungen
(1)
Abweichend von der Regelung des Arbeitszeitgesetztes (AZG) sind in der täglichen Normalarbeitszeit von grundsätzlich 8 Stunden von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag enthalten. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, deren tägliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden, jedoch mehr als sechs Stunden beträgt.
(2)
Umfasst die tägliche Arbeitszeit jedoch nicht mehr als sechs Stunden, ist keine Ruhepause, und somit auch keine bezahlte Pause, vorgesehen. Jedoch wird festgehalten, dass es jeder Arbeitnehmerin bzw jedem Arbeitnehmer möglich ist, in der Arbeitszeit eine kurze Kaffee- oder Jausenpause zu machen.
(3)
Bei geteilten Diensten ist keine bezahlte Pause vorgesehen, auch wenn die gesamte Arbeitszeit mehr als sechs Stunden umfasst.
6.
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Sonn- und Feiertagsruheregelung
(1)
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche laut Dienstplan an einem gesetzlichen Feiertag Dienst zu verrichten hätten, aber aufgrund des Einsatzes von freiwilligen Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern keine Dienstleistung verrichten, erhalten dafür das im Gesetz vorgesehene Feiertagsentgelt, das Feiertagsarbeitsentgelt wird jedoch nicht zur Anrechnung gebracht. (Die Regelung gilt nur für jene Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche an einem Feiertag zwar lt Dienstplan Dienst zu verrichten hätten, diesen Dienst aber auf Grund des Einsatzes einer Freiwilligen bzw eines Freiwilligen nicht tatsächlich erbringen.) Die generelle Dienstleistung von beruflichen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern an einem Feiertag, die auch mit einer tatsächlichen Feiertagsdienstleistung verbunden ist, wird gemäß der gesetzlichen Regelung mit Feiertagsentgelt plus Feiertagsarbeitsentgelt abgegolten (Feiertagsentgeltregelung, § 9 Abs 1, Arbeitsruhegesetz [ARG]).
(2)
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche auf Grund einer verminderten Arbeitsleistung bzw eines verminderten Arbeitsbedarfes am Feiertag keine Dienstleistung verrichten, erhalten ebenfalls das Feiertagsentgelt ohne Feiertagsarbeitsentgelt.
§ 14
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Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit
(1)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden.
(2)
Abweichend von der Regelung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG sind in dieser Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen andere Regelungen vorgesehen sind.
(3)
Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen.
§ 15
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Ruhezeit
(1)
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche, zusammenhängende Ruhezeit.
(2)
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs 2 AZG wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort angeführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens neun Stunden verkürzt.
Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den Bereichen Rettungs- und Krankentransportdienst, einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, insbesondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkritische Notfälle).
Zur Sicherstellung der Erholung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin sind weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit weniger als 10 Stunden beträgt. Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes festgelegt.
(3)
Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden wird dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin zum Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 2-fachen der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitguthaben wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Monaten) nach den Wünschen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin verbraucht.
§ 16
##
Ruhezeit auf Reisen
(1)
Ruhezeit bei Reisen mit Erholungsmöglichkeiten:
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs 3 AZG wird festgelegt, dass ausreichende Erholungsmöglichkeiten, welche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit erlauben, bestehen, sofern ein Aufenthalt in einer angemessenen Unterkunft, während der Reisezeit gewährleistet ist.
(2)
Ruhezeit bei Reisen ohne Erholungsmöglichkeiten:
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs 4 AZG wird für den Fall, dass während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten bestehen, unter den, dort und in (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs 5 AZG angeführten Bedingungen (Verkürzung nur zweimal pro Kalenderwoche) die tägliche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt.
§ 17
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Dienstplanerstellung
Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113709/Arbeitszeitgesetz/§-19c-Lage-der-Normalarbeitszeit)§ 19c Abs 1 AZG zu vereinbaren. Dort, wo ein Dienstplan erforderlich ist, ist dieser jeweils spätestens zwei Wochen im Vorhinein bekannt zu geben. Für den vereinbarten Durchrechnungszeitraum ist jeweils einen Monat im Voraus ein Rahmendienstplan zu erstellen, der die voraussichtliche Diensteinteilung festlegt.
§ 18
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Gleitende Arbeitszeit
Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beilage 1, Mustervereinbarung).
§ 19
##
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
(1)
Einarbeitung von Fenstertagen
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 3 AZG wird bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das im § 4 Abs 3 1. Satz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG bestimmte Maß von 13 Wochen verlängert werden kann.
(2)
Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzelnen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen) Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag erfassten Rechtsträger, sofern nicht in einer der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festgelegt wird.
(3)
Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewoche
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier Tage auf zehn Stunden/Tag ausgedehnt werden.
(4)
Überstunden bei 4-Tagewoche
Es wird zugelassen, dass die Arbeitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.
Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Arbeitszeitverlängerungen ermächtigt.
(5)
Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG wird zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs 1 Z 2. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG im Bereich des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wird.
§ 22
##
Rufbereitschaft
(1)
Alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer erhalten für jede Stunde der Rufbereitschaft ab 01.01.2025 eine Abgeltung von € 4,26 brutto.
(2)
Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2024 eine höhere als die in Abs 1 genannte Abgeltung für Zeiten der Rufbereitschaft erhalten haben, erhalten diese auch weiterhin. Allerdings werden diese höheren Abgeltungen so lange nicht erhöht bzw valorisiert, bis der in Abs 1 genannte Betrag die ursprüngliche höhere Abgeltung übersteigt.
(3)
Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
(4)
Aufgrund der Ermächtigung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206207/Arbeitszeitgesetz/§-20a-Rufbereitschaft)§ 20a Abs 1 AZG ermächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung, festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
7.
##
Urlaub
(1)
Den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern gebührt in jedem Dienstjahr ein Gebührenurlaub im Ausmaß der gesetzlichen Bestimmungen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz [ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)UrlG] BGBl 390/1976 idgF.). Ein erstmaliger Urlaubsanspruch entsteht im ersten halben Dienstjahr entsprechend der tatsächlichen Dienstzeit im aliquoten Ausmaß. Ab dem siebenten Dienstmonat ist der vollständige Urlaubsanspruch gegeben. Das Urlaubsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Daraus ergibt sich für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, welche nach dem 30.6. eines Kalenderjahres ein Dienstverhältnis mit der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber begründen, eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches.
(2)
Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes können den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern fünf Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden, wenn diese Vordienstzeiten mindestens 6 Monate ununterbrochen gedauert haben und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugebracht wurden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40028855/Urlaubsgesetz/§-3-Anrechnungsbestimmungen)§ 3 UrlG.
(3)
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.
##
Mehrdienstleistungen
(1)
Wird keine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§§ 5 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40090335/Arbeitszeitgesetz/§-5a-Normalarbeitszeit-bei-besonderen-Erholungsmoeglichkeiten)5a AZG vorgenommen, so gelten für Mehrdienstleistungen ab der 174. Stunde die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206202/Arbeitszeitgesetz/§-10-Ueberstundenverguetung)§ 10 AZG. (Für die Berechnung des Überstundenentgeltes wird ein Hundertdreiundsiebzigstel [1/173] des Monatsentgeltes herangezogen.)
(2)
Den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern ist jede über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Mehrdienstleistung bzw jede Überschreitung der festgelegten täglichen Arbeitszeit mit einem 50 %igen Zuschlag zu vergüten (innerhalb des Dienstplanes).
(3)
Mehrleistungsstunden, welche außerhalb des Dienstplanes auf Anordnung der zuständigen Vorgesetzten bzw des zuständigen Vorgesetzten oder auf Grund der Situation (zB NEF-Einsatz) über die Dienstzeit hinaus angefallen sind, werden in Geld abgegolten. Es ist jedoch auch die Vereinbarung über Zeitausgleich möglich. Als Zuschlag für solche Mehrleistungsstunden gilt an Wochentagen in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von 50 %, in der Nacht in der Zeit von 22:00 bis 6:00Uhr und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 %. (Zeitausgleich wird in entsprechendem Ausmaß 1 : 1,5 oder 1 : 2 gewährt). Über ausdrücklichen Wunsch der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von Mehrleistungsstunden auch in Zeitausgleich vereinbart werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206202/Arbeitszeitgesetz/§-10-Ueberstundenverguetung)§10 AZG).
§ 12
##
Kündigungsfristen
(1)
Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin kann das Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienstjahren des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin 6 Wochen und erhöht sich
nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate,
nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate,
nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate,
und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Monate.
(2)
Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden kann, doch darf die vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer bzw mit der Arbeitnehmerin vereinbarte Kündigungsfrist.
§ 37
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Verfallsregelung
Alle Ansprüche der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit bzw bekannt werden schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen.
## Thema: Schutz bei Gehaltsumstellung
11.
##
Übergangsbestimmungen / Vertrauensschutzzulage
11.1
.Dieser Anhang ersetzt den bisherigen Anhang für das Bundesland Kärnten zur Gänze und gilt ab dem 1.1.2025 für alle Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die vom örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs dieses Kollektivvertrages erfasst sind. Mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2025 gelten daher für das Bundesland Kärnten ausschließlich die Entgeltbestimmungen gemäß diesem Anhang, soweit nicht der Rahmenkollektivvertrag Bereiche regelt, die in diesem Anhang nicht behandelt werden (zB Lehrlinge).
11.2
.Auch Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer mit Eintrittsdatum vor dem 1.1.2025 werden mit 1.1.2025 gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechend der ab 1.1.2025 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingestuft.
11.3
Eine Überzahlung i) all jener Arbeitnehmer:innen, die nunmehr in das Verwendungsgruppenschema Pkt 1 A (Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes) einzustufen sind und ii) welche sich aus ihrer bisherigen Einstufung auf Basis der bis 31.12.2024 in Geltung stehenden kollektivvertraglichen Einstufungs- und Entgeltbestimmungen („Altes Entgeltrecht“) ergibt, wird aber wie folgt aufrechterhalten:
11.3
.1 Die Differenz zwischen jenem kollektivvertraglichen Entgelt, das vor Inkrafttreten dieses Anhanges gemäß dem Alten Entgeltrecht bezogen wurde, und dem kollektivvertraglichen Entgelt gemäß diesem Anhang („Neues Entgeltrecht“) wird ab dem 1.1.2025 ausgeglichen, sodass eine Arbeitnehmerin bzw ein Arbeitnehmer unter dem Neuen Entgeltrecht bei vergleichbarer Tätigkeit nicht schlechter gestellt wird als unter dem Alten Entgeltrecht.
11.3
.2 In diese Vergleichsbetrachtung wird neben dem kollektivvertraglichen Lohn bzw Gehalt auch alle festen kollektivvertraglichen Zulagen einbezogen, nicht aber variable Vergütungen oder Zulagen. Die festen kollektivvertraglichen Zulagen gemäß dem Alten Entgeltrecht sind in Pkt 3 des bis 31.12.2024 geltenden Anhangs geregelt (zB die Personal- und Verwaltungsdienstzulage, Sanitätsbereitschaftszulage, Leitstellenzulage, etc) und gemäß dem Neuen Entgeltrecht in Pkt 3 (zB die Personal- und Verwaltungsdienstzulage, die quantitative und qualitative Zulage, die IEG Zulage, etc)
11.3
.3 Ergibt die von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber vorzunehmende Vergleichsrechnung bei Umstellung auf das Neue Entgeltrecht, dass das Entgelt gemäß Altem Entgeltrecht jenes gemäß Neuem Entgeltrecht übersteigt, ist von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber ein allfälliger Differenzbetrag transparent und rechnerisch nachvollziehbar darzustellen und als Vertrauensschutzzulage monatlich laufend auszugleichen.
11.3
.4 Diese Vertrauensschutzzulage erhöht sich zum gleichen Wirksamkeitstermin und um dasselbe Ausmaß wie im Entlohnungsschema I (Angestellte) des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
11.4
Übersteigt das vereinbarte Ist-Entgelt sowohl das Alte Entgeltrecht als auch das Neue Entgeltrecht, bleibt dieses unverändert aufrecht. Eine Vergleichsrechnung nach 11.3.3 ist auch hier durchzuführen und eine allfällige Vertrauensschutzzulage ist auch in diesem Fall nach 11.3.4 zu valorisieren.