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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-textilreiniger-waescher-faerber-2026.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
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Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, **Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik**, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
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I. Geltungsbereich
**a) Räumlich:** Für das Gebiet der Republik Österreich.
**b) Fachlich:** Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik in allen Berufszweigen der Textilreiniger, Wäscher und Färber.
**c) Persönlich: **Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen
Lehrlinge.
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II. Geltungsbeginn
Die im Anhang festgelegten kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingseinkommenssätze gelten ab 1. Jänner 2026.
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III. Aufrechterhaltung der Überzahlungen
**1) **Die am 31.12.2025 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne sind in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber den am 1. Jänner 2026 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen aufrecht zu erhalten.
**2) **Auf die gemäß Ziffer 1 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2025 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.
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IV. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
Die Höhe des Urlaubszuschusses gemäß § 9 und die Weihnachtsremuneration gemäß § 10 des Rahmenkollektivvertrages vom 1. Jänner 1989 betragen jeweils 4 1/3 Wochenverdienste.
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V. Internatskosten
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 60 % seines Lehrlingseinkommens verbleiben, sofern sich nicht aus gesetzlichen Regelungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl. Nr. 154/2017, in Kraft ab 1.1.2018).
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VI. Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 200,00 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 250,00.
Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.
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VII. Eingetragene Partnerschaft
**§ 13. wurde ergänzt:**
Entgeltansprüche aus Gründen, die vom/von der Arbeitnehmer/in zu vertreten sind
**(1) **drei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes: bei Todesfällen von Ehegatten (Lebensgefährten), eingetragenen Partnern, Eltern, Schwiegereltern, Kindern (Ziehkindern, Adoptiv- und Stiefkinder), sofern sie im gemeinsamen Haushalt lebten;
**(2) **zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes: bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft;
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VIII. Lösung des Arbeitsverhältnisses
**§ 17 Lösung des Arbeitsverhältnisses** wird lautet neu:
**(1)** Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.
**(2) **Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.
**(3)** Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
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IX. § 5 Sonn- und Feiertagsarbeit
**§ 5 Sonn- und Feiertagsarbeit **lautet neu:
**(1)** Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
**(2) **Für Sonntagsarbeit gebührt ein Zuschlag von 100% auf den Normalstundenlohn (Akkorddurchschnittsverdienst).
**(3)** Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz.
Als gesetzliche Feiertage gemäß § 7 Abs. 2 ARG idF BGBl. I Nr. 22/2019 gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Hl.-Drei-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).
**(4) Feiertagsarbeit in Wäschereien:**
In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden, wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer/innen Rücksicht zu nehmen ist.
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X. Redaktionelle Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
Im Rahmenkollektivvertrag wird jeweils die Bezeichnung "Lehrlingsentschädigung" durch die Bezeichnung "Lehrlingseinkommen" ersetzt.
Wien, am 11. November 2025
**WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweig Textilreiniger, Wäscher und Färber**
Komm.-Rat Mst. Christine Schnöll
Bundesinnungsmeisterin
Mode und Bekleidungstechnik
Mst. Andrea Kuttner
Bundesinnungsmeisterin
Textilreiniger, Wäscher und Färber
Mag. Iris Dittenbach
Bundesinnungsgeschäftsführerin
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE**
Reinhold Binder
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundesgeschäftsführer
Gerald Cuny-Kreuzer
Sekretär
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Anhang
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Lohntarife
für die Textilreiniger, Chemischreiniger, Färber und für die Wäschereien sowie für die Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten
| Lohngruppe | Kollektivvertragslöhne ab 1. Jänner 2026 in Euro pro Std. |
|---|---|
| **Lohngruppe I** | |
| Waschmeister;Teppichwaschen, Teppichstopfen;Gelernte Kräfte: Chemischreinigen, Nasswaschen, Detachieren, Färben; | 11,87 |
| **Lohngruppe II** | |
| Chauffeure, Heizer, Professionisten; Erste Kräfte: Spezialbügeln, Expedieren, Plissieren; | 11,61 |
| **Lohngruppe III** | |
| Maschinwaschen, Handwaschen, Sortieren, Merken; Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen, Fleckputzen;LadnerIn, erste selbständige Kraft;Nähen, Spannen, Dämpfen, Expedieren; Angelernte Kräfte nach einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren; | 11,35 |
| **Lohngruppe IV** | |
| Pressen, (Legen und Einlegen) Zentrifugieren; Angelernte Kräfte bis zu einem halben Jahr: Chemischreinigen, Färben, Maschinbügeln, Handbügeln, Detachieren; | 11,22 |
| **Lohngruppe V** | |
| Hilfsarbeiten, Mitfahren, Ausschlagen; LadnerIn, zweite Kraft;Aufsichtspersonen in Münzkleiderreinigungsbetrieben, Mietwaschküchen; | 11,22 |
**Außer-Haus-Zulage für Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten:**
Bei Arbeiten außerhalb der ständigen Arbeitsstätte erhält der Arbeitnehmer eine Außer-Haus-Zulage im Ausmaß von 10 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohnes der betreffenden Lohngruppe.
**Lehrlingseinkommen** im Lehrberuf Textilreiniger:
| Lehrjahr | Monatlich in Euro: |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | 804,96 |
| 2. Lehrjahr | 912,29 |
| 3. Lehrjahr | 1.180,61 |
| 4. Lehrjahr (Doppellehre) | 1.341,60 |
**Achtung:**
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Kollektivvertrag/die Lohnordnung erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit hat.
***Hinweis:**
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verfassers ist ausgeschlossen.*