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id: lb-elt-04
batch: 7
title: "Elternteilzeit - Geltendmachung und Änderung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz"
topic: elternteilzeit
author: "Sabara"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_elternteilzeit_geltendmachung_und_anderung.pdf"
text: ".lexis360/md/elternteilzeit_geltendmachung_und_anderung.md"
legal_bases: ["MSchG § 15h", "MSchG § 15j", "MSchG § 15k", "MSchG § 15l", "MSchG § 15p", "VKG § 8", "VKG § 8b", "VKG § 8c", "VKG § 8d", "VKG § 8h"]
tags: [elternteilzeit, geltendmachung, meldefristen, arbeitszeitlage, anderung, vorzeitige-beendigung]
cross_refs: ["lb-elt-01", "lb-elt-02", "lb-elt-05", "lb-elt-06", "lb-kar-04", "lb-msf-01", "lb-azm-02"]
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# Elternteilzeit Geltendmachung und Änderung
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-elt-04).*
## Zusammenfassung
- **Beginnzeitpunkte:** frühestens im Anschluss an die Schutzfrist
(Mutter bzw. Vater, wenn die Mutter Arbeitnehmerin ist), mit Ablauf von
**8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt** (Vater, wenn die Mutter nicht
Arbeitnehmerin ist = fiktive Schutzfrist), im Anschluss an einen
auf die Schutzfrist folgenden Urlaub oder eine Dienstverhinderung
wegen Krankheit (Mutter) — oder zu einem späteren Zeitpunkt, meist
im Anschluss an die Karenz (§ 15j MSchG, § 8b VKG). Mindestdauer
**2 Monate**; das Kind muss nicht im aufrechten Dienstverhältnis
geboren sein. Gleichzeitige Elternteilzeit beider Eltern ist möglich,
Elternteilzeit neben Karenz des Partners nicht.
- **Bekanntgabe (4 Punkte):** Beginn, Dauer (Endigungszeitpunkt), Ausmaß
(Stunden/Woche, Bandbreite!) und Lage (Verteilung auf die
Arbeitstage) sind **schriftlich** bekannt zu geben (§ 15h Abs 1 MSchG,
§ 8 Abs 1 VKG): bei Anschluss an die Schutzfrist **in der Schutzfrist**
(Vater: spätestens 8 Wochen nach Geburt); bei späterem Beginn
spätestens **drei Monate vorher**; liegt zwischen Schutzfristende und
Beginn weniger als drei Monate, Bekanntgabe bis zum Ende der
Schutzfrist. Der Antrag muss zum Stichtag **inhaltlich vollständig**
vorliegen — Nachreichen von Ausmaß/Lage genügt nicht.
- **Schriftform in der Rsp aufgeweicht:** Ein schriftlicher Antrag ist
nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber auf mündliches Geltendmachen
hin eine Elternteilzeit-Vereinbarung trifft (9 ObA 80/07s); eine
kündigungsgeschützte Elternteilzeit liegt sogar ohne jeden Hinweis auf
das MSchG vor, wenn objektiv eine Elternteilzeit-Vereinbarung
zustande gekommen ist (9 ObA 80/10w) — auch entgegen einem
zusammenfassenden AG-Schreiben, es handle sich „nicht um eine
Elternteilzeit" (9 ObA 20/16f). Keine Elternteilzeit ohne
(schriftliche oder mündliche) Eckpunkte und ohne Verhandlungen oder
Vereinbarung (9 ObA 92/22b). Schriftliche Vereinbarung bleibt zur
Beweissicherung empfohlen.
- **Bestätigung:** Der Arbeitgeber muss auf Verlangen eine Bestätigung
über (Nicht-)Inanspruchnahme ausstellen, die der Arbeitnehmer mit zu
unterfertigen hat (§ 15j Abs 8 MSchG, § 8b Abs 8 VKG).
- **Nur Änderung der Lage** (gleiche Stunden, andere Verteilung) ist
ebenfalls Elternteilzeit und löst bei schriftlicher Bekanntgabe von
Lage, Beginn und Dauer den Kündigungs-/Entlassungsschutz aus
(§ 15p MSchG, § 8h VKG). Bei völlig freier Zeiteinteilung ist eine
„Änderung" der Lage begrifflich nicht möglich — Fixzeiten-Wunsch
löst dann keinen Schutz aus (9 ObA 4/26t).
- **Änderung / vorzeitige Beendigung:** Arbeitnehmer (Verlängerung) und
beide Parteien (Ausmaß/Lage) können eine Änderung bzw. vorzeitige
Beendigung **je einmal** verlangen — schriftlich spätestens
**drei Monate** vorher (Teilzeit < 3 Monate: **zwei Monate**)
(§ 15j Abs 5 und 6 MSchG, § 8b Abs 5 und 6 VKG). Bei
Nichteinigung: Rechtsanspruch → Arbeitgeberklage binnen einer Woche
nach Ablauf von vier Wochen (§ 15k Abs 4, 5 MSchG, § 8c Abs 4, 5 VKG);
vereinbarte ETZ → Klage binnen einer Woche nach zwei Wochen
(§ 15l Abs 3, 4 MSchG, § 8d Abs 3, 4 VKG) — Details lb-elt-06.
Einvernehmlich sind weitere Änderungen jederzeit mehrfach möglich
(Schutz bleibt); nach einmaliger Abänderung auf Arbeitnehmerwunsch
muss der Arbeitgeber weitere Arbeitnehmeranträge nicht mehr beachten.
- **Geburt eines weiteren Kindes:** Elternteilzeit bleibt von der
neuen Schwangerschaft unberührt; ab Beschäftigungsverbot keine
Ausübung. Die Mutter kann die laufende Elternteilzeit fortsetzen oder
Karenz/Elternteilzeit für das Neugeborene nehmen — letzteres beendet
die Elternteilzeit für das ältere Kind vorzeitig (Vater analog).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Frist / Punkt | Detail |
|---|---|
| Antrag bei Schutzfrist-Anschluss | Bekanntgabe **in der Schutzfrist** (Vater: bis 8 Wochen ab Geburt) |
| Antrag später | spätestens **3 Monate** vor ETZ-Beginn; < 3 Monate nach Schutzfristende: bis Schutzfristende |
| Antrag bei Karenz-Anschluss | **3 Monate vor Ablauf der Karenz** (sonst erst Dienst antreten) |
| 4 Punkte | Beginn, Dauer (Enddatum), Ausmaß, Lage — vollständig und schriftlich (Rsp: Form aufgeweicht) |
| Mindestdauer | **2 Monate** |
| Änderung/Beendigung | je **einmal** verlangbar; **3 Monate** vorher (ETZ < 3 Monate: 2 Monate) |
| Folgefisten Nichteinigung | Anspruch: AG-Klage binnen 1 Woche nach 4 Wochen; vereinbarte ETZ: Klage binnen 1 Woche nach 2 Wochen |
| Nur Lageänderung | Elternteilzeit iSd § 15p MSchG / § 8h VKG; Schutz nur mit Bekanntgabe von Lage+Beginn+Dauer |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 15h Abs 1 MSchG / § 8 Abs 1 VKG** — schriftliche Bekanntgabe der
vier Punkte; **§ 15j MSchG / § 8b VKG** — Beginnzeitpunkte,
Bestätigungspflicht (Abs 8), Änderung/Beendigung (Abs 5, 6).
- **§ 15k / § 15l MSchG, § 8c / § 8d VKG** — Klagefristen nach
Nichteinigung (Verfahrensdetail → lb-elt-06).
- **§ 15p MSchG / § 8h VKG** — reine Lageänderung als Elternteilzeit.
- Rsp-Kette zur Schriftform: 9 ObA 80/07s, 9 ObA 80/10w, 8 ObA 15/12g,
9 ObA 20/16f, 9 ObA 92/22b; zur Lageänderung 9 ObA 4/26t.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Meldefristen als Kalender-Constraints:** Schutzfristende, 8-Wochen-
Stichtag (Vater), 3-Monats-Vorlauf, 2-Monats-Kurzfälle, Änderungs- und
Beendigungsvorlauffristen — Terminliste am ETZ-Objekt; der
Karenz-Anschlussfall (3 Monate vor Karenzende) ist der wichtigste
Nahtstellen-Termin.
- **Vier-Punkte-Antrag als strukturierte Felder** (Beginn, Enddatum,
Stunden/Woche, Verteilung) — Vollständigkeit prüfen, bevor der
Kündigungsschutz-Status aktiviert wird; mündliche/rsp.-konforme
Fälle dokumentarisch erfassen (Schutzflag trotzdem setzen).
- **Lage-Änderung ohne Ausmaßänderung** = eigenes Änderungsereignis auf
der Work-Entry-Verteilung (neue Tagesverteilung, gleiche
Wochenstunden) — verweist auf dieselbe ETZ-Logik; freie
Zeiteinteilung ohne Lagebegriff separat behandeln.
- **Änderungszähler** (einmal je Partei/Richtung) am ETZ-Vertrag führen,
um weitere einseitige Verlangen systemisch unterscheiden zu können;
einvernehmliche Änderungen unbegrenzt (Schutz unberührt).
- **ETZ-Ende → Rückkehr-Anspruch:** Aufleben des alten Ausmaßes am
Endigungszeitpunkt automatisch terminieren (analog ATZ-Ende).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-elt-01 (Abgrenzung/Schriftform-Rsp) · lb-elt-02
(Anspruch, Bandbreite) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz ab Bekanntgabe) ·
lb-elt-06 (Verfahren bei Nichteinigung) · lb-kar-04 (Karenz-Anschluss,
Meldezeitpunkte) · lb-msf-01 (Schutzfrist nach der Geburt) · lb-azm-02
(Einarbeiten/Feiertage als Arbeitszeitmodell-Anknüpfung bei
Lageänderungen)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`; GemBG-Schiene:
Herabsetzung/Verteilung der Dienstzeit nach GemBG-Dienstrecht —
MSchG/VKG-Verfahrensfristen dort nicht einschlägig
(`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`).
- *Hinweis:* Quellenverweise auf Muster (Antrag, Vereinbarungen,
Bestätigungen) — Arbeitshilfen des Werks, im Export nicht enthalten.