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id: lb-bnd-17
batch: 8
title: "Entlassung Angestellte - Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, Ehrverletzung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Salcher"
stand: 2026-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_tatlichkeit_sittlichkeitsve.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_tatlichkeit_sittlichkeitsve.md"
legal_bases: ["AngG § 27 Z 6", "GewO 1859 § 82 lit g", "GlBG § 6", "GlBG § 7", "StGB § 83 ff", "StGB § 115", "StGB § 111 ff"]
tags: [taetlichkeit, sittlichkeitsverletzung, ehrverletzung, glbg, entlassung]
cross_refs: ["lb-bnd-12", "lb-bnd-14", "lb-bnd-15", "lb-bnd-16", "lb-bnd-18"]
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# Entlassung Angestellte Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, Ehrverletzung
*Lexis Briefings Personalrecht, Salcher, Stand Juni 2026 (lb-bnd-17).*
## Zusammenfassung
- **Entlassungsgrund (§ 27 Z 6 AngG):** Der Angestellte lässt sich
**Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen**
gegen den Dienstgeber, dessen **Stellvertreter**, deren **Angehörige** oder
gegen **Mitbedienstete** zuschulden kommen. Arbeiter-Parallele:
§ 82 lit g GewO 1859; die Rsp ist wechselseitig nutzbar.
- **Täter-/Zurechnungslogik:** Der wichtige Grund wird grundsätzlich nur durch
den AN selbst gesetzt; **angestiftete Dritte** werden ihm aber zugerechnet.
- **Geschützter Personenkreis (weit, aber Naheverhältnis zum AG nötig):** AG
und dessen Angehörige (nicht formal — Lebensgefährten inkludiert),
Stellvertreter (jede Person mit innerbetrieblichen
Arbeitgeberfunktionen, keine Außenvollmacht nötig) und deren Angehörige,
Mitbedienstete (kein Arbeitsvertrag mit demselben AG bzw derselbe Betrieb
erforderlich — maßgeblich ist die Fürsorge-/Sorgfaltspflicht des AG).
**Kunden und Geschäftspartner sind nicht erfasst** → dann i.d.R.
Vertrauensunwürdigkeit.
- **Tätlichkeit:** jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete
Handlung — strafbar (Körperverletzung §§ 83 ff StGB; körperliche
Misshandlung § 115 StGB auch ohne Verletzungserfolg, zB Ohrfeige, Haare-
Reißen) oder nicht strafbar (Nachwerfen von Gegenständen, Anspucken).
Absicht, Motiv, Verletzungserfolg egal; die Handlung muss aber **vorsätzlich**
und in hinreichendem (zumindest mittelbarem) **Zusammenhang mit dem Dienst**
stehen (zeitlich/örtliche Nähe indiziert; außerdienstliche Tätlichkeiten
wirksam, wenn sie sich auf das DV auswirken). **Kein absoluter
Entlassungsgrund:** Die Rsp prüft die Zumutbarkeit (keine Feindseligkeit/
Ratlosigkeit, Spaß-Auffassung des Angegriffenen, keine andauernden Spannungen,
kein Betriebsklimaschaden, bisher wohlverhalten, kein Publikum). Notwehr
gestattet.
- **Sittlichkeitsverletzung:** unzüchtige, sexuell sittlichkeitsverletzende
Handlungen (bloße Anstandsverletzung genügt nicht); vorsätzlich + Dienst-
zusammenhang. **Sexuelle/geschlechtsbezogene Belästigungen iSd §§ 6 f GlBG**
erfüllen den Grund; Begrapschen, obszöne Anspielungen, unsittliche (objektiv
und subjektiv unerwünschte) Anträge rechtfertigen i.d.R. die Entlassung — der
Wille der belästigten Person zur Entlassung ist unerheblich. Belästigungen
durch **Dritte** im Dienstzusammenhang → eher Vertrauensunwürdigkeit.
- **Erhebliche Ehrverletzung:** Handlungen, die Ansehen/soziale Wertschätzung
durch Geringschätzung, Vorwurf niedriger Gesinnung, üble Nachrede,
Verspottung oder Beschimpfung herabsetzen (strafbar §§ 111 ff StGB oder
nicht strafbar). Erforderlich: **Verletzungsabsicht**, **objektive Eignung**
erheblich ehrverletzend zu wirken und die **tatsächlich bewirkte Wirkung**.
Nicht erfasst: allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen ohne Bezug zum
geschützten Personenkreis; Äußerungen in Wahrung berechtigter Interessen,
berechtigte Kritik oder eine subjektiv nicht unbegründete, geschont erstattete
**Anzeige**. Erheblich = normales Ehrgefühl kann nur mit **Abbruch der
Beziehungen** antworten; Kriterien: Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart,
Umgangston, Anlass (zB vorangegangenes provozierendes/demütigendes Verhalten
des AG), bisheriges Verhalten, öffentlich/privat.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung oder erhebliche Ehrverletzung gegen AG/Stellvertreter/Angehörige/Mitbedienstete, § 27 Z 6 AngG ✅ |
| Dritter-Stiftung | angesetzte Dritte werden dem AN zugerechnet |
| Geschützter Kreis | AG + Angehörige (inkl Lebensgefährten) · Stellvertreter mit innerbetrieblicher AG-Funktion + Angehörige · Mitbedienstete (Fürsorge-Schutzpflicht; eigener Vertrag/Betrieb nicht nötig); Naheverhältnis zum AG nötig |
| Nicht geschützt | Kunden/Geschäftspartner → dann Vertrauensunwürdigkeit |
| Tätlichkeit | jede schuldhafte, vorsätzliche, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Erfolg/Motiv egal; Dienstzusammenhang (zumindest mittelbar) erforderlich |
| Zumutbarkeit | Tätlichkeiten sind nicht absolut: Situation (Ratlosigkeit, Spaß-Auffassung, Versöhnung, Betriebsklima, bisheriges Verhalten, kein Publikum) kann Weiterbeschäftigung zumutbar machen |
| Notwehr | Abwehr körperlicher Angriffe ist dem AN jedenfalls gestattet |
| Sittlichkeitsverletzung | unzüchtige Handlungen (nicht bloßer Anstandsverstoß); vorsätzlich + Dienstbezug; GlBG-Belästigungen erfasst; Wille des Belästigten zur Entlassung egal |
| Ehrverletzung | Verletzungsabsicht + objektiv erheblich ehrverletzend + Wirkung bewirkt; berechtigte Kritik/berechtigte Interessen/geschonte Anzeige ohne Ehrverletzungscharakter |
| Erheblichkeit | normales Ehrgefühl → Abbruch der Beziehungen; Einzelfallkriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, Öffentlichkeit) |
| Arbeiter-Parallele | § 82 lit g GewO 1859, Rsp wechselseitig nutzbar |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 27 Z 6 AngG** (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) — im Briefing
ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 82 lit g GewO 1859** (Arbeiter-Paralleltatbestand) — zitiert ✅
- **§§ 6 f GlBG** (sexuelle/geschlechtsbezogene Belästigung) — zitiert ✅
- **§§ 83 ff StGB** (Körperverletzung), **§ 115 StGB** (körperliche
Misshandlung), **§§ 111 ff StGB** (Ehrenbeleidigung) — als Beispiele zitiert ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Beendigungsart „berechtigte Entlassung":** Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt
entfällt etc.) über die Entlassungs-Folgen-Matrix; die Zumutbarkeitsbewertung
ist Verfahrensfrage, keine Abrechnungslogik.
- **GlBG-Konstellation:** Bei Belästigungsfällen ist die Entlassung des
Belästigers zulässig unabhängig vom Wunsch der betroffenen Person —
HR-Verfahrensdokumentation; ggf. Umgehungs-/Ersatzansprüche nach GlBG
(separates Thema, nicht im Briefing).
- **Ausspruchstag** = letzter Entgelttag; keine Frist-/Terminlogik.
- Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14
(Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) ·
lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-18 (Untreue)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)