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id: kv-kvt-514
batch: 1
title: "Lohnordnung Rauchfangkehrer Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Lohnordnung"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
stand: 2025-01
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tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2025"]
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# Lohnordnung Rauchfangkehrer Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-01 (kv-kvt-514). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-rauchfangkehrer-vorarlberg-2025*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Vorarlberg |
| Geltungsdauer | 1.1.2025 - 31.12.2025 |
Mindestlohnerhöhung: ab 1.1.2025 (keine lstlohnerhöhung)
(plus Aufrundung des monatlichen Auszahlungsbetrages auf den nächsten vollen Euro)
## Zusatzkollektivvertrag
für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Vorarlberg
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Vorarlberg der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau Holz, Landesorganisation Vorarlberg, andererseits.
## § 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
b) fachlich: für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Vorarlberg der Rauchfangkehrer
c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
Der Zusatzkollektivvertrag ergänzt und konkretisiert
- den geltenden Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.1988
- samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.7.2021
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wurde von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche handelt.
Mit dem Zusatzkollektivvertrag wurden mit Gültigkeit seit 1.7.2021 weiters unter anderem folgende neue Regelungen getroffen:
- 24. und 31. Dezember und der Karfreitag sind unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen
- Bildungsfreistellung
- Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
- Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung ist seitens des Arbeitgebers kostenlos zur Verfügung zu stellen.
## § 2 Lohnordnung
gemäß der Rahmenlohnordnung (Anhang II des Bundeskollektivvertrages)
I. Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/ Rauchfangkehrerin (Gesellen)
| A a), b) B a) | Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 2.000,00 |
| --- | --- | --- |
| B b) | Mindestmonatslohn ab dem 3. Gesellenjahr (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 2.100,00 |
II. Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/ Rauchfangkehrerin
| C a) | Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 2.000,00 |
| --- | --- | --- |
| C b) | Mindestmonatslohn ab dem 3. Gehilfenjahr (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) | € 2.100,00 |
III. Lehrlinge
| 1. Lehrjahr | Mindestmonatslohn | € 1.000,00 |
| --- | --- | --- |
| 2. Lehrjahr | Mindestmonatslohn | € 1.200,00 |
| 3. Lehrjahr | Mindestmonatslohn | € 1.400,00 |
IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
| Schmutzzulage | Für Mitarbeiter der Lohnkategorien I, II und III in Prozent des Mindeststundenlohns : | 8,5 % |
| --- | --- | --- |
## V. Nachtarbeitszeit von 18 Uhr bis 6 Uhr
Im Übrigen gilt für alle Zulagen der geltende Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.1988 samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.7.2021.
Bei der Berechnung wurde der monatliche Auszahlungsbetrag auf den nächsten vollen Euro aufgerundet, die Berechnung selbst erfolgt ohne Rundung.
## § 3 Begünstigungsklausel
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Zusatzkollektivvertrag, bleiben aufrecht.
## § 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Diese kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen treten am 1.1.2025 in Kraft und gelten bis 31.12.2025.
Acht Monate vor dem 31.12.202,5 sind Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Zusatzkollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Vorarlberg aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission einer Fühlungnahme zustimmt.
Vorarlberg, am 12.11.2024
Für die Landesinnung Vorarlberger der Rauchfangkehrer
Richard Bilgeri
Innungsmeister
Ing. Alfred Hehle
Innungsgeschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Nationalratsabgeordneter Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundessekretär