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id: lb-atz-07
batch: 1
title: "Altersteilzeit - Überblick"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: altersteilzeit
author: "Marek"
stand: 2026-01
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_altersteilzeit_uberblick.pdf"
text: ".lexis360/md/altersteilzeit_uberblick.md"
legal_bases: ["AlVG", "AZG § 19e"]
tags: [altersteilzeit, ams-foerderung, lohnausgleich, altersteilzeitgeld, regelpensionsalter]
cross_refs: ["lb-atz-01", "lb-atz-03", "lb-atz-08", "lb-atz-09", "lb-atz-11", "lb-atz-12"]
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# Altersteilzeit Überblick
*Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Jänner 2026 (lb-atz-07).*
## Zusammenfassung
- **Definition:** Altersteilzeit (ATZ) ist eine Teilzeit, bei der der
Arbeitnehmer zusätzlich zum Teilzeitentgelt einen **Lohnausgleich**
erhält; das AMS ersetzt dem Arbeitgeber einen Teil der Zusatzkosten
(**Altersteilzeitgeld**).
- **Rechtsänderung 1. 1. 2026:** Für kontinuierliche ATZ mit Beginn in
2026, 2027 oder 2028 sinken sowohl die Höchstdauer als auch der
AMS-Kostenersatz. Soll eine kontinuierliche ATZ bis zum
Regelpensionsalter dauern, darf sie nicht mehr 5 Jahre, sondern nur
noch 4,5 Jahre vor dem Regelpensionsalter beginnen.
- **Voraussetzungen (förderbare ATZ):** persönliche Voraussetzungen des
Arbeitnehmers (→ lb-atz-03), schriftliche Vereinbarung mit Mindestinhalt
(→ lb-atz-11), grundsätzliches **Nebenbeschäftigungsverbot**; bei
geblockter ATZ zusätzlich Freizeitphase max. 30 Monate und
Ersatzarbeitskraft (Lehrling oder vorher arbeitslose Person) für die
gesamte Freizeitphase (→ lb-atz-02).
- **Formen:** kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung (ggf. flexibel mit
6-monatigen Durchrechnungszeiträumen) oder geblockte ATZ; das
Altersteilzeitgeld ist bei geblockter ATZ deutlich niedriger.
- **Pensionsrechtlich** kein Nachteil: sämtliche SV-Beiträge werden von
der **Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit** entrichtet, die durch
KV-Erhöhungen und Biennalsprünge weitersteigt.
- **Ende der ATZ** beendet das Dienstverhältnis nicht automatisch: ohne
ausdrückliche Vereinbarung lebt das ursprüngliche
(Vollzeit-)Dienstverhältnis wieder auf (Praxistipp: meist
einvernehmliche Auflösung vereinbart). Nach ATZ-Ende ggf. Korridor-/
Teilpension oder Arbeitslosengeld/Notstandshilfe; das Arbeitslosengeld
wird dabei nach der Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit (nicht
nach dem ATZ-Entgelt) berechnet.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Antrittsalter | frühestens **5 Jahre vor dem Regelpensionsalter**; wegen steigenden Regelpensionsalters (Frauen) steigt auch das Antrittsalter |
| Höchstdauer geblockte ATZ | weiterhin **5 Jahre** (unverändert) |
| Höchstdauer kontinuierliche ATZ, Beginn 2026 | **4,5 Jahre**; Beginn 5 Jahre vor Regelpensionsalter → Ende spätestens 6 Monate davor. Kein Mindestdauer-Erfordernis; ATZ endet spätestens mit Letztem des Monats des Regelpensionsalters |
| AMS-Ersatzquote geblockte ATZ, Beginn 2026 | dieses Briefing nennt **28,5 %** der ersetzbaren Kosten, fix für die Gesamtdauer — ⚠ Widerspruch im Korpus: lb-atz-09 und lb-atz-12 (ebenfalls Stand 2026-01) nennen **27,5 %**; vor Implementierung gegen RIS/AMS verifizieren (Werte für kontinuierliche ATZ: → lb-atz-09) |
| Anspruchsvoraussetzung ATZ-Geld | **1517 Jahre** arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (bzw. gleichgestellte Zeiten) in den letzten **25 Jahren** |
| Vorher Teilzeitbeschäftigte | Normalarbeitszeit in den letzten **12 vollen Kalendermonaten****60 %** der KV-Normalarbeitszeit |
| Flexible kontinuierliche ATZ | 6-monatige Durchrechnungszeiträume; Ø max. **80 %** / Ø min. **20 %** der vorigen Normalarbeitszeit; Zeitguthaben/-schulden am Ende ausgeglichen |
| PV-Bestätigung | Beim AMS-Antrag ist eine Bestätigung des PV-Trägers über den frühesten Pensionsstichtag vorzulegen; beantragen kann sie nur der Arbeitnehmer |
| Kündigungszuschlag | beiderseitiger Verzicht auf das Kündigungsrecht bei geblockter ATZ vermeidet den Zuschlag gem. § 19e AZG (Muster im Lexis360-Original) |
## Rechtsgrundlagen
- **Altersteilzeitgeld = Leistung der Arbeitslosenversicherung**; das
Briefing verweist für gleichgestellte Zeiten auf das
*Arbeitslosenversicherungsgesetz* (AlVG, ohne §-Zitat im Überblick).
- **§ 19e AZG** (Kündigungszuschlag bei geblockter ATZ, per beiderseitigem Verzicht vermeidbar)
ausdrücklich zitiert.
- Der gesetzliche Rahmen (Beitragsgrundlage, Mindestlohnausgleich,
Abfertigungsberechnung, Beiträge an die Vorsorgekasse) wird ohne
§-Nennung referenziert — ⚠ Detailnormen (AVRAG § 3c, AlVG) vor
Implementierung gegen RIS verifizieren; die Folgebriefings (lb-atz-04,
lb-atz-09, lb-atz-11) führen die Einzelheiten.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Entgeltlogik:** Entgelt = Teilzeitentgelt + Lohnausgleich (Aufwertung
bis zum Mindestlohnausgleich) → auf der bestehenden
Teilzeit-/Work-Entry-Engine als ATZ-Regelwerk abbilden, kein
Parallelmodell.
- **SV-Beitragsgrundlage:** Beiträge laufen auf der BG der **vorigen**
(Vollzeit-)Arbeitszeit, nicht am Ist-Entgelt → die Abrechnung braucht
einen versionierten BG-Wert je Arbeitnehmer, der jährlich (KV-Erhöhung,
Biennalsprünge) steigt.
- **AMS-Altersteilzeitgeld** ist eine **Erstattung an den Arbeitgeber**,
kein Entgeltbestandteil → nicht in die SV-BG und nicht ins
Auszahlungs-Entgelt; die Ersatzquote ist **beginnjahrabhängig** → als
`hr.rule.parameter`-Jahreswert führen (niemals hard-coden).
- **ATZ-Ende:** automatisches Aufleben des ursprünglichen
Dienstverhältnisses im Kalender- und Work-Entry-Modell berücksichtigen
(Ende spätestens zum Regelpensionsalter-Stichtag).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-atz-01 (Änderungen per 1. 1. 2026) · lb-atz-03
(Voraussetzungen Arbeitnehmer) · lb-atz-08 (ATZ und Pension) ·
lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld) · lb-atz-11 (Vereinbarungsinhalt) ·
lb-atz-12 (kontinuierliche AV / geblockte ATZ)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(Kernregime der Privatwirtschaft); ATZ ist außerhalb der
GemBG-Schiene (`RECHTSQUELLEN-Bgld.md`) zu behandeln.
- *Hinweis:* Das Briefing enthält eine unvollständige Verweisstelle
(„Näheres siehe Briefing „…"), die im Export abgeschnitten wurde —
nicht rekonstruieren.