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id: lb-bnd-06
batch: 8
title: "Austritt Arbeiter - Gesundheitliche Gründe"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Niederfriniger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_arbeiter_gesundheitliche_grunde.pdf"
text: ".lexis360/md/austritt_arbeiter_gesundheitliche_grunde.md"
legal_bases: ["GewO 1859 § 82a lit a", "ABGB § 1162", "ASVG § 139 Abs 1", "AngG § 26 Z 1"]
tags: [dienstunfaehigkeit, gesundheitsgefaehrdung, ersatzbeschaeftigung, kuendigungsentschaedigung, arbeiter]
cross_refs: ["lb-bnd-02", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"]
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# Austritt Arbeiter Gesundheitliche Gründe
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-06).*
## Zusammenfassung
- **Austrittsgrund (§ 82a lit a GewO 1859):** Der Arbeiter kann vorzeitig
austreten, wenn er **ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die
Arbeit nicht fortsetzen kann**. Zwei Fälle: **Dienstunfähigkeit** und
**Gesundheitsgefährdung**; die Grundsätze zum analogen
Angestellten-Austrittsgrund (§ 26 Z 1 AngG) gelten sinngemäß — auch
psychische Ursachen können berechtigen.
- **Dienstunfähigkeit:** Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität,
dass der Arbeiter die **vertraglich geschuldete** Leistung nicht erfüllen
kann. Maßstab ist nicht Berufsunfähigkeit/Invalidität iSd ASVG; Arbeiten
außerhalb der geschuldeten Leistungen hindern den Austritt nicht. Die
Ursache (insb ob in der Arbeitsleistung liegend) ist unerheblich.
- **Gesundheitsgefährdung:** genügt bereits bei **befürchtetem** Schaden;
nur eine **gegenwärtige** Bedrohung (zum Zeitpunkt der Austrittserklärung)
genügt. Kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsleistung nötig, aber keine
Alleinursächlichkeit (Verschlechterung eines anlagebedingten Leidens
genügt; auch Arbeitsklima/Mobbing). Berufstypische Gefahren (Unfallgefahr
Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Krankenpflege) rechtfertigen keinen
Austritt.
- **Ersatzbeschäftigung:** Austritt **unzulässig**, wenn der AG binnen
angemessener Frist eine gesundheitsverträgliche Tätigkeit **im Rahmen der
arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit** anbietet und der Arbeiter sie
zurückweist; der AG muss von sich aus anbieten. **Zusatz (Arbeiter-Rsp):**
Ein Anbot, für eine **andere juristische Person** zu arbeiten, ist
grundsätzlich keine taugliche Alternative. Anbot nach Austritt: irrelevant.
Vertragsändernde Entgeltminderung muss nicht hingenommen werden.
- **Aufklärungspflicht** (konkret; Ausnahmen wie beim Angestellten), aber
keine Nachweispflicht zum Austrittszeitpunkt. Beweislast: AN für
Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel, AG für sein Anbot.
- **Geltendmachung:** Dauerzustand → solange berufbar. Kündigt der Arbeiter
anstatt auszutreten, bleibt ausnahmsweise die **Abfertigung alt** erhalten,
sofern der § 82a lit a-Austrittsgrund vorliegt. Bei rechtswidrig und
schuldhaft durch den AG verursachter Gesundheitsbeeinträchtigung besteht
ein **Kündigungsentschädigungsanspruch**.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | Arbeitsfortsetzung ohne erweislichen Gesundheitsschaden nicht möglich (Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung), § 82a lit a GewO 1859 ✅ |
| Dauer-Richtlinie | Fortsetzung unzumutbar, wenn Beeinträchtigung voraussichtlich **länger als 26 Wochen** andauert (Anlehnung an § 139 Abs 1 ASVG) — Richtlinie, keine starre Grenze |
| Gesundheitsgefährdung | befürchteter Schaden genügt; **gegenwärtige** Bedrohung zum Austrittszeitpunkt; kausaler Bezug zur Dienstleistung (bei fehlendem/geringem Bezug: kein Austritt) |
| Berufstypische Gefahr | kein Austrittsgrund |
| Ersatzbeschäftigung | Austritt unzulässig bei rechtmäßigem Anbot binnen angemessener Frist im vertraglichen Rahmen; AG muss von sich aus anbieten |
| Fremdfirma-Anbot | Anbot einer anderen juristischen Person ist grundsätzlich keine taugliche Alternative |
| Entgeltminderung | vertragsändernde Entgeltminderung muss der Arbeiter nicht hinnehmen |
| Aufklärungspflicht | konkreter Hinweis an AG vor Austritt; keine Nachweispflicht |
| Beweislast | AN: Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel · AG: Anbot |
| Kündigungsentschädigung | bei rechtswidriger und schuldhafter Verursachung durch den AG |
| Abfertigung alt | bei Kündigung anstatt Austritt erhalten, wenn § 82a lit a-Grund vorliegt |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 82a lit a GewO 1859** (Austrittsgrund gesundheitliche Gründe Arbeiter) —
im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 26 Z 1 AngG** — als analoge Regelung der Angestellten referenziert ✅
- **§ 139 Abs 1 ASVG** — Herleitung der 26-Wochen-Richtlinie (Fußnote) ✅
- **§ 1162 ABGB** (Arbeiter außerhalb gewerblicher Betriebe) — zitiert ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Abrechnungsmodus Beendigung:** § 82a lit a-Austritt ist grundsätzlich
„ungerechtfertigt" iSd Ausnahme-Kataloge (Abfertigung Alt entfällt);
Sonderkonstellation „Kündigung statt Austritt mit anerkanntem Grund" erhält
den Abfertigungsanspruch → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow der
hr_payroll-Engine (→ lb-bnd-09).
- **Kündigungsentschädigung** bei schuldhafter Verursachung als eigener
Abrechnungsbestandteil bei Beendigung.
- **Ersatzbeschäftigungs-Anbot** ist prä-Austritts-Workflow-Schritt
(HR-Dokumentation), ohne unmittelbare Payroll-Folge.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-02 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe
Überblick)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG/GewO-Kernregime)