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id: lb-vor-02
batch: 3
title: "Betriebliche Vorsorgekasse - Auswahl und Wechsel"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: vorsorgeleistungen
author: "Ghahramani-Hofer/David"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_betriebliche_vorsorgekasse_auswahl_und_wechsel.pdf"
text: ".lexis360/md/betriebliche_vorsorgekasse_auswahl_und_wechsel.md"
legal_bases: ["BMSVG § 9", "BMSVG § 10", "BMSVG § 11", "BMSVG § 12", "BMSVG § 27a", "ArbVG § 97 Abs 1 Z 1b", "BVergG"]
tags: [betriebliche-vorsorge, bv-kasse, beitrittsvertrag, zuweisungsverfahren, schlichtungsstelle, wechsel]
cross_refs: ["lb-vor-03", "lb-vor-06", "lb-vor-10"]
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# Betriebliche Vorsorgekasse Auswahl und Wechsel
*Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/David, Stand August 2026 (lb-vor-02).*
## Zusammenfassung
- **Auswahlpflicht:** Jeder Arbeitgeber, der Mitarbeiter beschäftigt, die dem
System Abfertigung Neu unterliegen, muss eine Betriebliche Vorsorgekasse
(BV-Kasse) auswählen. In betriebsratlosen Betrieben wählt der Arbeitgeber
(§ 9 BMSVG); in Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl durch eine
**erzwingbare Betriebsvereinbarung** nach § 97 Abs 1 Z 1b ArbVG.
- **Betriebsratloser Betrieb:** Alle Arbeitnehmer werden schriftlich über die
Auswahl informiert; bei schriftlichen Einwänden von mindestens einem Drittel
der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen hat der Arbeitgeber eine andere
BV-Kasse vorzuschlagen; auf Verlangen ist eine kollektivvertragsfähige
freiwillige Interessenvertretung (Gewerkschaft) zur Beratung beizuziehen.
Bei Nichteinigung entscheidet auf Antrag die **Schlichtungsstelle**;
danach kommt der Beitrittsvertrag zustande (§ 11 BMSVG).
- **Vergaberecht:** Der Beitrittsvertrag zu einer BV-Kasse fällt unter die
Vorgaben des Vergaberechts (BVergG) und nicht unter die Ausnahme für
Arbeitsverträge (EuGH 4. 4. 2019, C-699/17).
- **Zuweisungsverfahren (§ 10 iVm § 27a BMSVG):** Wählt der Arbeitgeber binnen
6 Monaten ab Beginn eines erstmals beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses
keine Kasse, fordert ihn die zuständige ÖGK-Landesstelle (binnen 3 Monaten ab
Abschluss des Arbeitsverhältnisses) zur Auswahl auf; ab Zugang dieses
Schreibens bleiben weitere 3 Monate für den Beitrittsvertrag — sonst wird
eine BV-Kasse **zugewiesen** (Dachverband informiert die Kasse, diese legt
ein Anbot). Der Beitrittsvertrag kommt bereits mit **Zugang des Anbots**
zustande; die zugewiesene Kasse kann nur zum nächsten oder übernächsten
Bilanzstichtag (31. 12.) mit 3 Monaten Frist gekündigt werden.
- **Beendigung/Wechsel (§ 12 BMSVG):** Kündigung durch Arbeitgeber oder Kasse
oder einvernehmliche Auflösung — nur zum Bilanzstichtag, Kündigungsfrist
6 Monate; einvernehmliche Auflösung mindestens 3 Monate vor dem Stichtag.
Der Beitrittsvertrag kann nur **für alle erfassten Arbeitnehmer gemeinsam**
beendet werden und nur, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften
auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist (Übertragung binnen 5 Werktagen
nach Ende des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag).
- **Wechsel auf Verlangen** können anstoßen: der Arbeitgeber, der Betriebsrat
oder — wenn kein Betriebsrat gewählt ist — ein Drittel der Arbeitnehmer.
- In Österreich bestehen (Stand 2026-08) **acht Vorsorgekassen**.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| 2 Wochen | Einwandsfrist (≥ 1/3 der Arbeitnehmer) gegen die Kassenwahl im betriebsratlosen Betrieb |
| 6 Monate | Auswahlfrist ab Beginn eines erstmals beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses, sonst Zuweisung (§ 10 BMSVG) |
| 3 Monate | Aufforderung der ÖGK-Landesstelle ab Abschluss des Arbeitsverhältnisses; ab Zugang weitere 3 Monate für den Beitrittsvertrag |
| 3 Monate | Kündigungsfrist (statt 6) für die zugewiesene BV-Kasse, wirksam zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag |
| 6 Monate | ordentliche Kündigungsfrist des Beitrittsvertrags zum Bilanzstichtag |
| 3 Monate | Mindestvorlauf der einvernehmlichen Auflösung vor dem Bilanzstichtag |
| 5 Werktage | Übertragung der Anwartschaften nach Ende des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag |
| Bilanzstichtag | 31. 12. eines jeden Jahres — einziger zulässiger Wechselstichtag |
| 8 | Vorsorgekassen in Österreich (Stand 2026-08) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 9 BMSVG** (Auswahlverfahren betriebsratlose Betriebe), **§ 10 iVm
§ 27a BMSVG** (Zuweisungsverfahren), **§ 11 BMSVG** (Beitrittsvertrag),
**§ 12 BMSVG** (Beendigung und Wechsel) — ausdrücklich zitiert.
- **§ 97 Abs 1 Z 1b ArbVG:** erzwingbare Betriebsvereinbarung über die
Auswahl der BV-Kasse bei bestehendem Betriebsrat.
- **BVergG:** Anwendbarkeit des Vergaberechts auf den Beitrittsvertrag
(EuGH C-699/17) — vom Quelltext ausdrücklich betont.
- Kompetenz und Besetzung der **Schlichtungsstelle** ohne §-Angabe im
Quelltext — ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Kasse = Mandanten-Stammdatum:** Auswahlverfahren, Beitrittsvertrag,
Zuweisungs- und Wechselstatus sind je Arbeitgeber zu führen; die Fristen
sind **compliance-relevante Prozessfristen**, keine Abrechnungsparameter.
- **Wechsel nur gesamt** (alle erfassten AN) zu einem Stichtag →
Massendatenänderung zum 31. 12.; die Anwartschaftsübertragung selbst ist
Kassenprozess außerhalb der Odoo-Abrechnung.
- Keine Auswirkung auf die Beitragslogik (→ lb-vor-03): Abfuhradresat
bleibt der KV-Träger (bzw. BUAK im Baubereich), unabhängig von Anzahl
und Wechsel der BV-Kassen.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-vor-03 (Beitragszahlung an die BV-Kasse) · lb-vor-06
(Geltungsbereich BMSVG — wann die Auswahlpflicht entsteht) · lb-vor-10
(Übertritt Abfertigung Neu — erst Kasse, dann laufende Beiträge)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` Abschnitt 8
(BMSVG-Kernregime, ✅ verifiziert; dort auch die Verfügungs- und
Auszahlungslogik des § 15/§ 17 BMSVG).
- *Hinweis:* Querverweise des Briefings auf Lexis360-Muster
(Informationsschreiben, Betriebsvereinbarung) und auf den ÖGK
Fragen-Antworten-Katalog zum BMSVG sind externe Arbeitshilfen, keine
KB-Einträge; Export-Footer ignoriert.