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id: lb-dvh-02
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batch: 7
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title: "Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite"
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work: "Lexis Briefings Personalrecht"
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chapter: "Dienstverhinderung"
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topic: dienstverhinderung
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author: "Winkler/Radauer"
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stand: 2026-07
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source:
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pdf: ".lexis360/Lexis360_dienstverhinderungsgrunde_auf_arbeitgeberseite.pdf"
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text: ".lexis360/md/dienstverhinderungsgrunde_auf_arbeitgeberseite.md"
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legal_bases: ["ABGB § 1155", "ABGB § 1435", "ASGG § 49a", "ASGG § 61", "ArbVG § 105"]
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tags: [dienstverhinderung, arbeitgebersphare, entgeltfortzahlung, leistungsbereitschaft, ausfallsprinzip, minusstunden, sittenwidrigkeitsgrenze, annahmeverzug]
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cross_refs: ["lb-dvh-01", "lb-dvh-03", "lb-dvh-04", "lb-azm-03", "lb-url-14"]
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# Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite
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*Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-dvh-02).*
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## Zusammenfassung
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- **Grundsatz § 1155 ABGB:** Kann der Arbeitnehmer aus Gründen, die dem
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Arbeitgeber **zuzurechnen** sind, nicht beschäftigt werden, behält er
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seinen Entgeltanspruch. Auf ein **Verschulden des Arbeitgebers kommt
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es nicht an**. Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich **leistungsbereit**
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sein; die Höhe der Entgeltfortzahlung folgt dem **Ausfallsprinzip**.
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- **Beispiele:** Störungen im organisatorischen, technischen und
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wirtschaftlichen Betriebsablauf — fehlende Aufträge, fehlende
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Rohstoffe, Maschinenausfall, Umbau-Stilllegung, behördliches Verbot
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der Geschäftstätigkeit. **Höhere Gewalt** gehört zur Arbeitgebersphäre,
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solange das Unternehmen (nicht die Allgemeinheit) betroffen ist; sind
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bei Elementarereignissen (Flut, Erdbeben) Allgemeinheit und Unternehmen
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betroffen, gebührt kein Entgeltanspruch aus diesem Grund.
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- **Dienstfreistellung:** § 1155 ABGB greift auch, wenn der Arbeitgeber
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die Arbeitsleistung erkennbar endgültig nicht in Anspruch nimmt
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(„nachhause schicken", Freistellung) — einschließlich der Fallgruppe
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**Minusstunden**: bei Gleitzeit/durchrechenbarer Arbeitszeit mit
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vorzeitigem Dienstverhältnisende, wenn der Dienstplan das Einarbeiten
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nicht mehr erlaubt; ebenso wenn der Arbeitgeber weniger als die
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vereinbarten Wochenstunden zuweist oder die Arbeitsdauer nur über
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übertragene Aufgaben vorgibt und der Arbeitnehmer diese zügig und
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korrekt erledigt. Geplanter Minusstundenabzug am Dienstverhältnisende
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braucht daher immer eine rechtliche Prüfung.
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- **Kündigungsanfechtung:** Nach erfolgreicher Anfechtung der
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Arbeitgeberkündigung (ex-tunc-Vernichtung) besteht das
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Dienstverhältnis durchgehend fort — der Arbeitgeber muss das Entgelt
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für die Verfahrensdauer **nachzahlen** (schon vorläufig gem § 61 ASGG
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mit erstinstanzlichem Urteil). Wird die Klage endgültig abgewiesen,
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muss der Arbeitnehmer das Prozessentgelt nach **§ 1435 ABGB**
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zurückzahlen, dazu **Zinsen nach § 49a ASGG**.
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- **Leistungsbereitschaft:** ausdrücklich und für den Arbeitgeber klar
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erkennbar zu erklären (Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfohlen).
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Ohne Hinweis des Arbeitgebers, dass er die angebotene Leistung nicht
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annehmen will/kann, gilt sie als angenommen. „Wollen" genügt nicht —
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wer aus Gründen der eigenen Sphäre (zB mangelnde Dienstfähigkeit)
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nicht arbeiten kann, wird nicht durch Arbeitgeberumstände am Dienst
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gehindert (dann Rechtskreis der sonstigen Dienstverhinderung →
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lb-dvh-03).
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- **Abbedingung:** Der Anspruch kann durch Kollektiv- und Arbeitsvertrag
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abbedungen werden, aber nur innerhalb der **Sittenwidrigkeitsgrenze**:
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Der gänzliche Ausschluss wäre eine unzulässige Überwälzung des
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unternehmerischen Risikos; „Arbeit nach Bedarf"/„Zero Hour Contracts"
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sind unzulässig, wenn nicht schon die bloße Rufbereitschaft
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entsprechend entlohnt wird. Zulässig ist die Einschränkung für
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Störungen, die der Arbeitgeber nicht (wesentlich) beeinflussen kann,
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die für den Betrieb/Branchen untypisch und unvorhersehbar sind und
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bereits längere Zeit andauern.
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- **Höhe:** Ausfallsprinzip wie beim Urlaub (inkl. Mehrdienstleistungen;
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subsidiär die bisher regelmäßig angefallenen Überstunden), aber mit
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**Vorteilsanrechnung** (ersparte Aufwendungen wie Fahrtkosten,
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anderweitiger Verdienst). Bei längeren arbeitgeberverantworteten
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Verhinderungen ist eine zumutbare anderweitige Beschäftigung
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anzunehmen; die Berufung auf ein Konkurrenzverbot ist dabei sittenwidrig.
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Die Anrechnung gilt auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung;
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ein vorsätzliches Nichtzulassen zur Arbeit allein ist noch kein
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Missbrauch, der die Anrechnung ausschließt. Eine **zeitliche
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Begrenzung** des Anspruchs gibt es ohne KV/AV-Regelung nicht.
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## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
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| Wert / Regel | Detail |
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|---|---|
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| Rechtsgrundlage | **§ 1155 ABGB**; Verschulden des Arbeitgebers unerheblich |
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| Voraussetzung | **ausdrückliche, klar erkennbare Leistungsbereitschaft** (auch „Können"); Schriftlichkeit empfohlen; ohne Arbeitgeber-Hinweis gilt die Arbeitsbereitschaft als angenommen |
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| Ausfallsprinzip | wie Urlaub: Entgelt inkl. Mehrdienstleistungen; Überstunden subsidiär nach bisherigem regelmäßigem Anfall (→ lb-url-14) |
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| Vorteilsanrechnung | ersparte Aufwendungen (zB Fahrtkosten), sonstiger/anderweitiger Verdienst; Pflicht zur zumutbaren anderweitigen Beschäftigung bei längeren Verhinderungen; Konkurrenzverbot-Berufung sittenwidrig |
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| Höhere Gewalt | AG-Sphäre, wenn nur das Unternehmen betroffen ist; bei Betroffenheit der Allgemeinheit (Flutkatastrophen, Erdbeben) kein Entgeltanspruch aus diesem Grund |
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| Minusstunden | kein Abzug bei Gleitzeit ohne Einarbeitungsmöglichkeit bis zum Ende, bei Zuweisung von weniger als den vereinbarten Wochenstunden oder bei aufgabenbasierter Zeitvorgabe (AG-Sphäre; → lb-azm-03) |
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| Abbedingung | KV/AV möglich; Sittenwidrigkeitsgrenze: gänzlicher Ausschluss und unzulässige „Zero Hour Contracts" ohne Rufbereitschaftsentlohnung unzulässig; Einschränkung nur bei unbeeinflussbaren, untypischen, andauernden Störungen |
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| Zeitliche Begrenzung | keine (ohne spezifische KV/AV-Regelung) |
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| Kündigungsanfechtung erfolgreich | Entgelt-Nachzahlung für die Verfahrensdauer (ex tunc), vorläufig bereits mit erstinstanzlichem Urteil (§ 61 ASGG; § 105 ArbVG) |
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| Anfechtung endgültig abgewiesen | Rückzahlung des Prozessentgelts nach § 1435 ABGB + Zinsen nach § 49a ASGG (ermäßigter Zinssatz nach § 49a Satz 2 nur bei vertretbarer Rechtsansicht) |
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## Rechtsgrundlagen
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- **§ 1155 ABGB** — Entgeltanspruch bei AG-zuzurechnender
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Dienstverhinderung, Ausfallsprinzip und Anrechnungspflicht (zweiter
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Halbsatz); zentrale, ausdrücklich zitierte Norm.
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- **§ 1435 ABGB** — Rückzahlung bei endgültig abgewiesener
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Kündigungsanfechtung; **§ 49a ASGG** — Verzugszinsen (ermäßigter Satz
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bei vertretbarer Rechtsansicht); **§ 61 ASGG** — vorläufige
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Vollstreckbarkeit des Ersturteils; **§ 105 ArbVG** — Anfechtung der
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Arbeitgeberkündigung (Fußnote des Quelltexts).
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## Payroll-Relevanz (Odoo)
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- **AG-Freistellung ≠ unbezahlt:** Betriebsbedingte Ausfälle/
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Dienstfreistellungen als bezahlte Abwesenheit ohne Arbeitszeit abbilden
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(Ausfallsprinzip-Entgeltregel), klar getrennt von unbezahlten
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Karenzierungen.
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- **Anrechnungslogik:** anderweitiger Verdienst und ersparte Aufwendungen
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als anrechenbare Positionen führen; Vorteilsanrechnung auch bei
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grundloser Freistellung.
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- **Zeitkonten:** Minusstunden-Abbuchung am Ende nur nach Zurechnungs-
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prüfung — bei AG-Zurechnung sperren (→ lb-azm-03, Gleitzeit).
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- **Anfechtungsszenario:** Nachzahlungs-/Rückzahlungsfall mit
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Prozesszinsen als Sonderablauf (Entgeltlauf für einen
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zurückliegenden Zeitraum ohne Arbeitstage) vorhalten — kein
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Standard-Abrechnungslauf, aber als Korrekturbuchung modellierbar.
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## Verweise
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- **KB-intern:** lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe) ·
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lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite —
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Gegenstück bei Gründen in der Arbeitnehmersphäre) · lb-dvh-04 (Streik —
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dort wird auf dieses Thema verwiesen: Entgeltfortzahlung bei
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AG-zurechenbarem Streik) · lb-azm-03 (Gleitzeit — Minusstunden) ·
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lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Ausfallsprinzip)
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- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
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Reference in New Issue
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