Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)

571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
This commit is contained in:
2026-09-14 16:34:07 +02:00
commit 25eb285160
605 changed files with 101973 additions and 0 deletions
@@ -0,0 +1,116 @@
---
id: lb-bnd-14
batch: 8
title: "Entlassung Angestellte - Beharrliche Pflichtenvernachlässigung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Egger"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_beharrliche_pflichtenvernac.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_beharrliche_pflichtenvernac.md"
legal_bases: ["AngG § 27 Z 4", "GewO 1859 § 82 lit f", "ABGB § 1153", "AngG § 8 Abs 8"]
tags: [pflichtenvernachlaessigung, dienstverweigerung, weisungsbefolgung, ermahnung, entlassung]
cross_refs: ["lb-bnd-12", "lb-bnd-15", "lb-bnd-16", "lb-bnd-17", "lb-bnd-18"]
---
# Entlassung Angestellte Beharrliche Pflichtenvernachlässigung
*Lexis Briefings Personalrecht, Egger, Stand August 2026 (lb-bnd-14).*
## Zusammenfassung
- **Entlassungsgrund (§ 27 Z 4 2. Fall AngG):** Beharrliche Weigerung des
Angestellten, (1) seine **Dienste zu leisten** (Dienstverweigerung) oder (2)
den durch den Gegenstand der Dienstleistung **gerechtfertigten Anordnungen**
des AG zu folgen. Beides ist als **Pflichtenvernachlässigung** zusammenfassbar
(Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der vertraglichen,
kollektiven oder gesetzlichen, zumutbaren Arbeitspflichten). Arbeiter-Analog:
§ 82 lit f 2. Fall GewO 1859.
- **Umfang der Arbeitspflicht:** ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag
(unregelte Pflichten: angemessene Dienste gem § 1153 ABGB; Arbeitertätigkeiten
sind vom Angestellten i.d.R. nicht geschuldet — außer Notfällen; private
Arbeiten ohne Vereinbarung nicht erfasst). **Arbeitsort:** Auch bei
vereinbartem konkreten Arbeitsort besteht eine „Folgepflicht" an einen
anderen Ort, wenn dies zumutbar ist (Verkehrsverbindungen, etwaige
Entgelterhöhung).
- **Weisungen:** Nichtbefolgung begründet den Entlassungsgrund, wenn die
Anordnung durch den Gegenstand der Arbeitsleistung **gerechtfertigt**, eindeutig
und verständlich, dienstlich (weit verstanden — zB Goldkette im Bankbereich,
social-media-Auftritt einer Lehrerin) und **durchführbar** ist; Weisungen
können alle im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit üblichen
Arbeitsverrichtungen und auch die Art der Durchführung umfassen; wenn der
Zweck auch anders erreichbar ist und die Art nicht wesentlich ist, setzt
Nichtbefolgung keinen Entlassungsgrund (Grenzfälle: Interessenabwägung).
- **Keine Pflichtverletzung:** Weisungen, die **Gesundheit/Sicherheit gefährden**
(zB Winterreifen-Anordnung); Anordnung von Überstunden bei bestehender
Überstundenfreiheit; grundsätzlich auch die unterlassene **Krankmeldung**
(§ 8 Abs 8 AngG) — diese führt nur zum Verlust des
Entgeltfortzahlungsanspruchs, ausnahmsweise Pflichtverletzung bei leicht
möglicher Meldung und drohendem beträchtlichem Schaden. Weltanschauliche
Bedenken gegen AG-Gesundheitsregeln (zB Covid-Tests) rechtfertigen keine
Dienstverweigerung.
- **Verschulden:** Fahrlässigkeit genügt; Pflichtwidrigkeit **indiziert** das
Verschulden (AN muss Nichtverschulden beweisen); entschuldbarer Irrtum
(auch durch Fehlinformation der Interessenvertretung) schließt die
Entlassung aus; Einwilligung/begründete Einwilligungsvermutung des AG
ebenfalls.
- **Beharrlichkeit:** Nachhaltigkeit/Unnachgiebigkeit/Hartnäckigkeit des
Verweigerungswillens; grundsätzlich muss der AG vor der Entlassung
**ermahnt** bzw wiederholt zur Erfüllung aufgefordert haben (keine bestimmten
Worte/Androhung nötig; ausgesprochene Missbilligung genügt; bei bisher
geduldetem Verhalten erst Ermahnung des Endes der Duldung). Auch dann muss
der Anlassfall eine **Mindestintensität** haben (wenige Minuten Verspätung
reichen nie). **Ermahnung entbehrlich** bei schwerwiegender Dienstverletzung:
eindeutig/endgültige Weigerung; bekanntes Gewicht des Verstoßes mit
Zumutbarkeitsausschluss; offensichtlich pflichtwidriges Verhalten; Gefahr
für Betriebssicherheit/Menschenleben. Bloße Ankündigung mangels Beharrlichkeit
genügt nicht.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | beharrliche Dienstverweigerung oder Nichtbefolgung gerechtfertigter Anordnungen, § 27 Z 4 2. Fall AngG ✅ |
| Pflichtenumfang | Arbeitsvertrag; sonst „angemessene Dienste" (§ 1153 ABGB); Arbeitertätigkeiten unangemessen (außer Notfällen); private Arbeiten ohne Vereinbarung nicht geschuldet |
| Arbeitsort | Folgepflicht an anderen Ort bei Zumutbarkeit (Verkehrsverbindungen, Entgelterhöhung als Kriterien) |
| Weisungsanforderungen | durch Arbeitsgegenstand gerechtfertigt · eindeutig/verständlich · dienstlicher Bereich (weit) · durchführbar |
| Überstunden | ohne Überstundenpflicht keine Pflichtverletzung bei Verweigerung |
| Krankmeldung | Unterlassen (§ 8 Abs 8 AngG) i.d.R. nur Entgeltfortzahlungsverlust, kein Entlassungsgrund (Ausnahme: leicht mögliche Meldung + drohender beträchtlicher Schaden) |
| Gefährdende Weisungen | nicht zu befolgen (zB Sommerreifen im Winter); weltanschauliche Einwände gegen AG-Gesundheitsregeln rechtfertigen keine Verweigerung |
| Verschulden | Fahrlässigkeit genügt; Pflichtwidrigkeit indiziert Verschulden (Beweislastumkehr zum AN); entschuldbarer Irrtum/Einwilligung schließen aus |
| Ermahnung | grundsätzlich erforderlich (möglichst unmittelbar vor Entlassung); Missbilligung ohne Formworte genügt; Duldungsende muss angezeigt werden |
| Ermahnung entbehrlich | eindeutig/endgültige Weigerung · bekanntes, gewichtiges Verhalten mit Unzumutbarkeit · offensichtlicher Verstoß · Gefahr für Sicherheit/Menschenleben |
| Mindestintensität | Anlassfall muss gewisse Intensität haben; Verspätung von wenigen Minuten genügt auch bei Vorunpünktlichkeit nicht |
| Keine Beharrlichkeit | bloße Ankündigung einer Pflichtenvernachlässigung erfüllt den Tatbestand nicht |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 27 Z 4 2. Fall AngG** (beharrliche Pflichtenvernachlässigung) — im
Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 82 lit f 2. Fall GewO 1859** (Arbeiter-Paralleltatbestand) — zitiert ✅
- **§ 1153 ABGB** (angemessene Dienste bei unregelter Vertragslage) und
**§ 8 Abs 8 AngG** (Melde-/Nachweispflichten im Krankheitsfall) — zitiert ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Beendigungsart „berechtigte Entlassung":** Die Entlassung beendet das DV
zum Ausspruch — Abrechnungslogik „berechtigte Entlassung" in der
hr_payroll-Engine mit Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt entfällt, Urlaubs-
Ersatzbesonderheiten) wie in der Entlassungs-Folgen-Matrix; Einordnung ist
Beweisfrage im Verfahren.
- **Entgeltfortzahlungs-Verlust bei unterlassener Krankmeldung** (§ 8 Abs 8
AngG) ist ein Abrechnungsschritt am Krankenstandsfall, kein
Entlassungskriterium — im KV-Durchlauf separat abbilden.
- **Kein Beharrlichkeits-Timer:** Die Ermahnungs-/Aufforderungspflicht ist
HR-Verfahrensdokumentation; für die Abrechnung zählt nur der
Entlassungsausspruch (Ausspruchstag = letzter Entgelttag).
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-15
(Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-17
(Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)