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id: lb-bnd-18
batch: 8
title: "Entlassung Angestellte - Untreue"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Vinzenz"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_untreue.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_untreue.md"
legal_bases: ["AngG § 27 Z 1", "AngG § 27 Z 3"]
tags: [untreue, vertrauensunwuerdigkeit, vorsatz, diebstahl, arbeitszeitmanipulation]
cross_refs: ["lb-bnd-12", "lb-bnd-14", "lb-bnd-15", "lb-bnd-16", "lb-bnd-17"]
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# Entlassung Angestellte Untreue
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-18).*
## Zusammenfassung
- **Entlassungsgrund (§ 27 Z 1 1. Fall AngG):** **Untreue im Dienst** — der
Angestellte verstößt **vorsätzlich und pflichtwidrig** gegen die dienstlichen
Interessen des AG, wodurch dessen dienstliches Vertrauen verwirkt wird —
**unabhängig von einem Schaden** und ohne Erfordernis einer strafbaren
Handlung. Die Untreue im Dienst ist in der Rsp ein **Spezialfall der
Vertrauensunwürdigkeit** (jeder Untreue-Sachverhalt begründet auch
Vertrauensunwürdigkeit; Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen zusätzlich zur
konkurrenzierenden Tätigkeit iSd § 27 Z 3 AngG).
- **Vorsatz:** erforderlich in jeder Form — absichtlich (Täter legt sich auf die
Verwirklichung an), wissentlich (Eintritt nicht bloß für möglich, sondern für
gewiss gehalten) oder **bedingter Vorsatz** (ernstlich für möglich gehalten
und sich damit abgefunden). **Fahrlässigkeit genügt nicht** (→ stattdessen
Vertrauensunwürdigkeit prüfen).
- **Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung:** **objektiver Maßstab**
Schadenshöhe und Intensität der Pflichtwidrigkeit fließen ein, nicht das
subjektive Empfinden des AG; auch bisheriges Verhalten und Stellung in der
Hierarchie; für leitende/Vertrauenspositionen gelten **strengere Maßstäbe**.
Die Pflichtwidrigkeit muss dem AN **bewusst** gewesen sein; ausdrückliche
Billigung durch den AG oder eine begründete Zustimmungsvermutung des AN
schließen den Tatbestand aus.
- **Dienstliche Interessen:** Zusammenhang mit der Dienstleistung oder dem
Arbeitsverhältnis nötig; erfasst sind die Interessen aus dem Arbeitsvertrag
und alle mit der **Betriebsführung** zusammenhängenden Interessen — nicht
aber rein private Interessen des AG (zB Nichtmitteilung ehrenrühriger
Gerüchte über das Privatleben des AG).
- **Straftat/Schaden:** keine Voraussetzung.
- **Geltendmachung:** Entlassung **unverzüglich** nach Bekanntwerden
aussprechen; zu langes Zuwarten = **Verwirkung** des Auflösungsrechts — die
Entlassung ist dann zwar rechtswirksam (DV endet), aber **unbegründet**, mit
den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung. Bei unklarem Sachverhalt/
Rechtslage gebührt eine ausreichende **Überlegungsfrist** bzw Zeit für
Rechtsauskunft. Gerichte stellen auf die **Intensität** der Handlung ab;
Schadenshöhe (zB bei Diebstahl) ist regelmäßig nicht ausschlaggebend.
- **Fallgruppen:** (1) Strafbare Handlungen gegen den AG — Diebstahl von
Eigentum des AG, von Arbeitskollegen oder Kunden (zB Nicht-Bonieren und
Einstecken von Geld), bewusste **Krankenstandsmanipulationen** und
**Arbeitszeitmanipulationen**; (2) **Konkurrenztätigkeit** — zB Abwerben von
Arbeitnehmern, Lieferanten und Kunden für ein Konkurrenzunternehmen.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | vorsätzlicher, pflichtwidriger Verstoß gegen dienstliche Interessen, § 27 Z 1 1. Fall AngG ✅ |
| Straftat | keine Voraussetzung |
| Schaden | irrelevant (Verwirkung des dienstlichen Vertrauens genügt) |
| Vorsatz | dolus directus (absichtlich/wissentlich) oder dolus eventualis genügt; Fahrlässigkeit genügt nicht → dann Vertrauensunwürdigkeit prüfen |
| Spezialfall | Untreue im Dienst ist Spezialfall der Vertrauensunwürdigkeit — jeder Untreue-Fall begründet auch Vertrauensunwürdigkeit |
| Unzumutbarkeit | objektiver Maßstab: Schadenshöhe, Intensität, bisheriges Verhalten, Hierarchie-Stellung; leitende/Vertrauenspositionen: strengere Maßstäbe |
| Pflichtwidrigkeitsbewusstsein | erforderlich; AG-Billigung oder begründete Zustimmungsvermutung schließt aus |
| Dienstlicher Bezug | Zusammenhang mit Dienstleistung/Arbeitsverhältnis; Betriebsführungsinteressen; rein private AG-Interessen nicht geschützt |
| Unverzüglichkeit | Entlassung unverzüglich nach Bekanntwerden; Verwirkung bei Zuwarten — Entlassung bleibt rechtswirksam, aber unbegründet |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage gebührt dem AG ausreichend Zeit (auch für Rechtsauskunft) |
| Typische Fallgruppen | Diebstahl (zB Nicht-Bonieren) · Krankenstandsmanipulation · Arbeitszeitmanipulation · Konkurrenztätigkeit/Abwerben von AN, Lieferanten, Kunden |
| Maßstab der Gerichte | Intensität der Handlung; Schadenshöhe regelmäßig nicht ausschlaggebend |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 27 Z 1 1. Fall AngG** (Entlassung wegen Untreue im Dienst) — im Briefing
ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 27 Z 3 AngG** (konkurrenzierende Tätigkeit — Abgrenzung) — zitiert ✅
- Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit wird referenziert, ohne
eigene §-Nennung im Briefing — ⚠ Detailnorm (§ 27 Z 1 2. Fall AngG) vor
Implementierung gegen RIS verifizieren.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Abrechnungsart „unbegründete Entlassung":** Verwirkte (zu späte)
Entlassung bleibt wirksam, ist aber **unbegründet** — die Anspruchs-Flags
(Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung →
im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation
führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
- **Arbeitszeitmanipulation** (zB Zeitstempel-Fälschung) ist Untreue und damit
Entlassungsgrund — im Work-Entry-Modell als Kontroll-/Verfahrenshinweis;
für die Abrechnung zählt der Ausspruchstag.
- **Ausspruchstag** = letzter Entgelttag; unverzüglichkeits-/Verwirkungsfragen
sind Verfahrenswerte, keine Abrechnungsparameter.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14
(Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) ·
lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/
Ehrverletzung)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)