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id: lb-bnd-32
batch: 8
title: "Entlassungsausspruch"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Thöny-Maier"
stand: 2026-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassungsausspruch.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassungsausspruch.md"
legal_bases: ["AngG § 25"]
tags: [entlassungsausspruch, unverzueglichkeit, ueberlegungsfrist, verfristung, suspendierung]
cross_refs: ["lb-bnd-31", "lb-bnd-33"]
---
# Entlassungsausspruch
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-32).*
## Zusammenfassung
- **Unverzüglichkeit:** der Ausspruch hat **unverzüglich** zu erfolgen,
nachdem der AG **Kenntnis vom Entlassungsgrund** erhalten hat; maßgeblich
ist auch die Kenntnis jener Person, die mit **Personalangelegenheiten**
betraut ist. Der AG trägt eine **Aufgriffsobliegenheit**; die
**Überlegungsfrist** (auch für Rechtsauskünfte, innerbetriebliche
Entscheidungsprozesse) ist **nicht fixiert** — bei **klarem Sachverhalt**
sehr kurz (im Rahmen **weniger Stunden**; am Abend desselben Tages kann es
schon zu spät sein, wenn der AN zwischenzeitlich weitergearbeitet hat).
- **Verfristung:** wird die Entlassung verspätet ausgesprochen, kann der
Entlassungsgrund nicht mehr aufgegriffen werden — die Entlassung bleibt
**wirksam**, der AN hat aber **alle Ansprüche wie bei einer
ungerechtfertigten Entlassung** (Abfertigung, Kündigungsentschädigung,
aliquote Sonderzahlungen, allfälliger weiterer Schadenersatz).
- **Form:** im Gesetz keine besondere Form vorgesehen — **außer bei
Lehrlingen (Schriftform)**; aus Beweisgründen wird Schriftform empfohlen.
Der **Ausspruch per SMS genügt der Schriftform nicht**. Der Inhalt muss
klar zum Ausdruck bringen, dass das DV **fristlos aus einem wichtigen
Grund** aufgelöst wird.
- **OGH-Beispiel zur Unverzüglichkeit (AÜG):** **18 Tage** zwischen Grund und
Entlassung eines **überlassenen Arbeitnehmers** wurden als zeitgerecht
beurteilt — wegen Abwesenheit des personalzuständigen Abteilungsleiters,
unklaren Umständen und innerbetrieblicher Abklärung im Beschäftigerbetrieb;
der Überlasser sprach unmittelbar nach Erhalt der Information aus. Kern:
Kenntnis des (überlassenden) AG, nicht der interne Abklärungsstand.
- **Suspendierung:** wird der AN sofort vom Dienst **freigestellt** bis zur
Klärung des Sachverhalts/der Rechtslage oder bis zum **Abschluss eines
Strafverfahrens**, ist die Entlassung **unverzüglich nach Aufklärung/
Vorlage/Verfahrensabschluss** nicht verspätet. Beim Strafverfahren darf
zugewartet werden, wenn Beschuldigungen **nur von dritter Seite** und
**nicht hinreichend konkret** sind. Praxistipp: Suspendierung und
Wahrung des Entlassungsrechts dem AN **ausdrücklich mitteilen**.
- **Zugang:** Verweis auf die Ausführungen zum Zugang der Kündigung
(„Ausspruch und Zustellung") — siehe Vermerk unter Verweise.
- **Angabe des Grundes:** der Entlassungsgrund muss **nicht explizit
angeführt** werden — er kann erst im Prozess vorgebracht werden; der AG
trägt die **Beweislast** für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes.
Der Grund muss in **direkter zeitlicher Nähe** zum Ausspruch liegen;
**lange zurückliegende, damals nicht aufgegriffene** Umstände sind
belanglos. **Nach dem Ausspruch** bekannt werdende Entlassungsgründe
können ebenfalls gestützt werden.
- **Entlassung während der Kündigungsfrist:** nach ordnungsgemäßer Kündigung
(durch AN oder AG) setzt der AN einen Entlassungsgrund → fristlose
Entlassung auch während der Kündigungsfrist möglich.
- **Keine einseitige Rücknahme:** ohne Zustimmung des AN kann eine
Entlassung nicht zurückgenommen oder in eine **Kündigung umgewandelt**
werden.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Kenntnis des Entlassungsgrundes (auch Kenntnis der Personalabteilung genügt) ✅ |
| Überlegungsfrist | nicht fixiert; klarer Sachverhalt → nur wenige Stunden (am Abend desselben Tages kann es zu spät sein) |
| OGH-Ausnahme | 18 Tage zwischen Entlassungsgrund und Ausspruch zeitgerecht (8 ObA 57/18t — AÜG, Krankheit des Abteilungsleiters, innerbetriebliche Abklärung) |
| Klare/unklare Lage | klar: angemessene Frist für Informationsbeschaffung (Stunden) · völlig unklar: abwarten bis Aufklärung |
| Suspendierung | Freistellung bis Klärung; Entlassung danach unverzüglich = nicht verspätet; Strafverfahren: warten zulässig bei nur von dritter Seite erhobenen, nicht hinreichend konkreten Beschuldigungen |
| Verfristung | verspätete Entlassung wirksam, aber unberechtigt → Ansprüche wie bei ungerechtigter Entlassung (Abfertigung, Kündigungsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen, Schadenersatz) ✅ |
| Form | keine besondere Form im Gesetz — ausgenommen **Lehrlinge (Schriftform)**; Schriftform aus Beweisgründen empfohlen; SMS genügt nicht ✅ |
| Grundangabe | nicht erforderlich; Grund erst im Prozess; Beweislast beim AG; Umstand in direkter zeitlicher Nähe zum Ausspruch |
| Alte Umstände | lange zurückliegende, damals nicht aufgegriffene Umstände = belanglos; nachträgliche Gründe sind verwertbar |
| Während Kündigungsfrist | Entlassung nach Kündigung weiter möglich |
| Rücknahme/Umwandlung | ohne AN-Zustimmung unzulässig ✅ |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 25 AngG** (Entlassungsauflösung, Ausspruchsregeln) — im Briefing
über die Komm.-Verweise (Grillberger, § 25 Rz 36 ff, 38, 42, 5) zitiert ✅
- Ein exakter Zeitrahmen für die Überlegungsfrist ist **gesetzlich nicht
festgelegt** (❓) — Einzelfallbeurteilung; keine Werte aus Trainingswissen
ergänzen.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Ausspruchstag = letzter Entgelttag:** im Beendigungs-Workflow der
hr_payroll-Engine hängen Schlussabrechnung, Ab-/Anmeldung und
Work-Entry-Ende am Ausspruchsdatum; die Verfristungs-Folge (Ansprüche wie
bei unberechtigter Entlassung) steuert die Anspruchs-Flags (→ lb-bnd-31).
- **Keine automatisierbaren Fristwerte:** die Überlegungsfrist ist
einzelfallabhängig (❓) — im Odoo-Kontext nur als Verfahrenshinweis führen.
- **Suspendierung** (Dienstfreistellung bis Klärung) ist eine Abrechnungs-
Konstellation (Entgeltfortzahlung je Vereinbarung/KV) — im Briefing keine
Entgeltwerte ausgewiesen; nicht aus Trainingswissen ergänzen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche, Verfristungs-
Folgen) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte,
Entlassungsgrundkatalog)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Regime)
- *Hinweis:* Der Briefing-Verweis auf den Zugang der Entlassung
(„Ausspruch und Zustellung", Kündigungs-/Ausspruchskontext) hat in dieser
Gruppe keinen auflösbaren KB-Standort (Kündigungs-Briefings folgen in einer
anderen Gruppe) — nicht rekonstruiert; das genannte Muster zur
Rechtsauskunft ist im Export nicht vollständig übernommen.