Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)

571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
This commit is contained in:
2026-09-14 16:34:07 +02:00
commit 25eb285160
605 changed files with 101973 additions and 0 deletions
@@ -0,0 +1,157 @@
---
id: lb-bnd-33
batch: 8
title: "Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Thöny-Maier"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassungsgrunde_arbeiter_und_angestellte.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassungsgrunde_arbeiter_und_angestellte.md"
legal_bases: ["GewO 1859 § 82", "GewO 1973 § 376 Z 47", "AngG § 27"]
tags: [entlassungsgruende, arbeiter, angestellte, fristlose-beendigung, unzumutbarkeit]
cross_refs: ["lb-bnd-17", "lb-bnd-19", "lb-bnd-23", "lb-bnd-25", "lb-bnd-31", "lb-bnd-32"]
---
# Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-33).*
## Zusammenfassung
- **Definition:** Entlassung = **fristlose, sofortige Beendigung** des DV aus
einem **wichtigen Grund**, der die Aufrechterhaltung des DV — und sei es
nur für die **Dauer der Kündigungsfrist** — unzumutbar macht; objektiv
betrachtet (nicht nur aus AG-Blickwinkel). Risiko einer ungerechtfertigten
Entlassung ist hoch (Beweisschwierigkeiten!) → weitreichende
Zahlungspflichten (Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt).
- **Unverzüglichkeit:** **Aufgriffsobliegenheit** des AG — Ausspruch
unverzüglich nach Kenntnis vom Entlassungsgrund; Überlegungsfrist inkl
rechtlicher Information zugebilligt, bei **klarem Sachverhalt sehr kurz**
(Entlassung am Abend desselben Tags kann schon zu spät sein, wenn der AN
zwischenzeitlich weitergearbeitet hat). Verspätet ausgesprochen → Entlassung
**wirksam, aber unberechtigt** → Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt
etc. (→ lb-bnd-32, lb-bnd-31).
- **Arbeiter — abschließender Katalog (§ 82 GewO 1859, geltendes Recht gem
§ 376 Z 47 GewO 1973):** 15 Tatbestände: (1) Irreführung durch falsche/
verfälschte Ausweiskarten/Zeugnisse bei Vertragsabschluss, (2) Irreführung
über ein bestehendes gleichzeitiges Arbeitsverhältnis, (3) Unfähigkeit zur
vereinbarten Arbeit, (4) Trunksucht nach wiederholter fruchtloser Verwarnung,
(5) Diebstahl/Veruntreuung/sonstige strafbare Handlung mit
Vertrauensunwürdigkeit, (6) Verrat eines Geschäfts-/Betriebsgeheimnisses,
(7) abträgliches Nebengeschäft ohne Einwilligung, (8) unbefugtes Verlassen
der Arbeit, (9) beharrliche Pflichtenvernachlässigung, (10) Verleitung der
übrigen AN zu Auflehnung/unordentlichem Lebenswandel/unsittlichen/
gesetzwidrigen Handlungen, (11) grobe Ehrenbeleidigung, Körperverletzung,
gefährliche Drohung, (12) trotz vorausgegangener Verwarnung unvorsichtiger
Umgang mit **Feuer und Licht**, (13) abschreckende Krankheit, (14) Arbeitsunfähigkeit
durch eigenes Verschulden, (15) mehr als 14-tägiger Gefängnisaufenthalt.
**Keine Entlassung aus anderen Gründen.**
- **Ergänzende Kurzregeln zu den Arbeiter-Tatbeständen:** Irreführung nur bei
tatsächlicher Täuschung mit Zusammenhang zum Vertragsabschluss (Versuch
genügt nicht; schon bekannte Täuschung später nicht mehr aufgreifbar);
Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeutung, ob ab Beginn oder später — aber
**nicht** Krankheit/Unfall gemeint; Trunksucht: Alkoholisierung im
**Wiederholungsfall während der Arbeitszeit**, **mindestens zweimal**
ernsthafte Verwarnung, kein „Ausrutscher", kein konkreter Schaden/Beeinträchtigung
nötig, **Alkoholkrankheit → keine Entlassung**; strafbare Handlungen:
gerichtlich/verwaltungsrechtlich strafbar, reiner Verdacht ungenügend,
nicht strafbare Vertrauensunwürdigkeit genügt beim Arbeiter **nicht**;
Geheimnisverrat: nicht allgemein bekanntes Wissen mit AG-Interesse; Ausnahme:
Pflicht zur Bekanntgabe (zB **Zeugenaussage vor Gericht**); Nebengeschäft:
Beeinträchtigung der **vollen Arbeitsleistung**, AG-Zustimmung schließt aus;
unbefugtes Verlassen = Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Arbeitszeit
(frühzeitiges Verlassen, Nichterscheinen) — nur bei erheblicher Verletzung;
Ehrbeleidigung/KV/Drohung nach strafrechtlichen Begriffen, grobe
Ehrenbeleidigung bezogen auf die übliche Umgangs- und Redeweise; Feuer/Licht:
vorheriger Hinweis auf die Gefahr erforderlich; abschreckende Krankheit:
**verschuldensunabhängig**; verschuldete Arbeitsunfähigkeit: nur bei
**erheblicher** Unfähigkeit; Gefängnis: > 14 Tage.
- **Angestellte — nicht abschließender Katalog (§ 27 AngG):** 11 Tatbestände —
Untreue im Dienst/unberechtigte Vorteile von Dritten (insb Provision/Belohnung),
Vertrauensunwürdigkeit, Unfähigkeit zu den versprochenen/angemessenen
Diensten, Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens (Kaufmann),
Handelsgeschäfte im Geschäftszweig/Konkurrenzverbotsverstoß, Unterlassen der
Dienstleistung über erhebliche Zeit ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund,
beharrliche Weigerung, Nichtbefolgung gerechtfertigter Anordnungen,
Verleitung zum Ungehorsam, Abwesenheit wegen **längerer Freiheitsstrafe**
oder sonstiger Gründe (außer Krankheit/Unglücksfall) über erhebliche Zeit,
Tätlichkeiten/Sittlichkeits-/erhebliche Ehrverletzungen. **Nicht
abschließend:** auch andere Gründe, wenn Gewicht und schädliche Neigung den
genannten entsprechen; **vertragliche Zusatztatbestände** (Einzelvertrag,
KV) möglich.
- **Ergänzende Kurzregeln zu den Angestellten-Tatbeständen:** Untreue —
Interessenverstoß mit Bewusstsein des AN, Vertrauensverwirkung für die
Zukunft, bisheriges Verhalten berücksichtigen, nur auf die **dienstliche
Beziehung** bezogen; Vertrauensunwürdigkeit — **Fahrlässigkeit genügt**,
auch außerdienstliches Verhalten, Grenzen zur Untreue fließend; Unfähigkeit —
**dauernde** (nicht bloß vorübergehende) Unfähigkeit, ab Beginn oder später;
Konkurrenzverbot gilt während der **gesamten DV-Dauer**; Unterlassen der
Dienstleistung — erheblich, pflichtwidrig, schuldhaft, ohne
Rechtfertigungsgrund; beharrliche Weigerung — idR **Verwarnung oder
wiederholte Aufforderung** vorangegangen; Verleitung zum Ungehorsam —
Aufforderung zu Verhalten, das den AN selbst entlassungswürdig machen würde;
Abwesenheit — nicht durch Krankheit/Unfall, erhebliche Zeit, **kurzfristige
Untersuchungshaft genügt nicht**; Tätlichkeiten = vorsätzliche körperliche
Angriffe, Sittlichkeitsverletzungen = unzüchtige Handlungen, grobe
Ehrverletzung = Reaktion mit Beziehungsabbruch möglich.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Kernbegriff | fristlose, sofortige Beendigung aus wichtigem Grund; Unzumutbarkeit objektiv, auch nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ✅ |
| Unverzüglichkeit | Aufgriffsobliegenheit; klarer Sachverhalt → sehr kurze Überlegungsfrist (Entlassung am Abend kann zu spät sein) ✅ |
| Verfristungs-Folge | verspätete Entlassung wirksam, aber unberechtigt → Kündigungsentschädigung, Abfertigung Alt etc. |
| Arbeiter: Katalog | § 82 GewO 1859 — **abschließend**, 15 Tatbestände (geltendes Recht gem § 376 Z 47 GewO 1973) ✅ |
| Trunksucht | Wiederholungsfall während Arbeitszeit; zeitlicher Zusammenhang, kein Ausrutscher; **mindestens 2 Verwarnungen**; Alkoholkrankheit → keine Entlassung |
| Strafbarkeit (Arbeiter) | gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbare Handlung; reiner Verdacht unzureichend |
| Geheimnisverrat | Ausnahme bei Pflicht zur Bekanntgabe (zB Zeugenaussage vor Gericht) |
| Unbefugtes Verlassen | Nichteinhaltung der ordnungsgemäßen Arbeitszeit (zu frühes Verlassen, Nichterscheinen); nur bei erheblicher Verletzung |
| Feuer und Licht | nur nach vorausgegangener Verwarnung |
| Abschreckende Krankheit | verschuldensunabhängig |
| Gefängnis | mehr als 14 Tage |
| Angestellte: Katalog | § 27 AngG — **nicht abschließend** (weitere Gründe bei gleichem Gewicht/schädlicher Neigung); vertragliche Zusatztatbestände möglich ✅ |
| Untreue (Angestellte) | pflichtwidriger Interessenverstoß mit Bewusstsein; Vertrauensverwirkung für Zukunft; bisheriges Verhalten; nur dienstliche Beziehung |
| Vertrauensunwürdigkeit (Angestellte) | leichte Fahrlässigkeit genügt; auch außerdienstliches Verhalten; Grenzen zur Untreue fließend |
| Unfähigkeit (Angestellte) | dauernde, nicht bloß vorübergehende Unfähigkeit (ab Beginn oder später) |
| Beharrliche Weigerung (Angestellte) | idR Verwarnung/wiederholte Aufforderung vorangegangen |
| Abwesenheit (Angestellte) | längerer Freiheitsstrafe/sonstige Gründe (nicht Krankheit/Unfall) über erhebliche Zeit; kurzfristige Untersuchungshaft genügt nicht |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 82 GewO 1859** (Entlassungsgründe Arbeiter, abschließend) — ausdrücklich
zitiert ✅
- **§ 376 Z 47 GewO 1973** (Fortgeltung der GewO 1859) — zitiert ✅
- **§ 27 AngG** (Entlassungsgründe Angestellte, beispielhaft/nicht
abschließend) — ausdrücklich zitiert ✅
- Die Auslegung des nicht abschließenden AngG-Katalogs (entsprechendes Gewicht)
beruht auf Komm.-Rsp (§ 25 Rz 32) — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Katalogcharakter steuert die Beendigungs-Klassifikation:** beim Arbeiter
ist die Entlassungsart auf die 15 GewO-Tatbestände beschränkt (keine
analogen Gründe), beim Angestellten offener Katalog — für die
Beendigungsart-/Begründungsfelder im Odoo-Beendigungs-Workflow beachten.
- **Unverzüglichkeit/Verfristung** sind Verfahrenswerte; die verfristete
Entlassung wirksam-aber-unberechtigt bestimmt die Anspruchs-Flags
(Abfertigung Alt, Kündigungsentschädigung — → lb-bnd-31).
- **Keine direkten Abrechnungsparameter** im Katalog; die Entgelt-Folgen
folgen der Entlassungs-Folgen-Matrix, nicht dem Einzeltatbestand.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-17 (Entlassung Angestellte Tätlichkeit/
Sittlichkeitsverletzung/Ehrverletzung) · lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte
Verstoß Konkurrenzverbot) · lb-bnd-23 (Entlassung Arbeiter Beharrliche
Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-25 (Entlassung Arbeiter Gefängnis) ·
lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-32 (Entlassungsausspruch)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (GewO/AngG-Regime)
- Die Briefing-Verweise „beharrliche Pflichtenvernachlässigung" (Arbeiter) und
die Folgenverweise sind über die genannten KB-IDs aufgelöst; nicht genannte
Detailbriefings (zB Feuer/Licht) sind im Korpus nicht als eigene
Entlassungs-IDs vorhanden — nicht rekonstruiert.