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id: lb-jug-05
batch: 1
title: "Jugendlichenverzeichnis"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: jugendliche
author: "Noga/Kraft"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_jugendlichenverzeichnis.pdf"
text: ".lexis360/md/jugendlichenverzeichnis.md"
legal_bases: ["KJBG § 26", "AZG § 26 Abs 1"]
tags: [kjbg, jugendlichenverzeichnis, aufzeichnungspflicht, arbeitszeitaufzeichnung, einsichtsrecht]
cross_refs: ["lb-jug-02", "lb-jug-04", "lb-jug-06", "lb-jug-08", "lb-zer-01", "lb-zer-02"]
---
# Jugendlichenverzeichnis
*Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-jug-05).*
## Zusammenfassung
- **Pflichtinhalt (§ 26 KJBG):** Zusätzlich zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten
hat der Dienstgeber ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen: Familienname,
Vorname und Wohnort; Tag und Jahr der Geburt; Eintrittstag in den Betrieb; Art der
Beschäftigung; Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
die Urlaubszeiten; Name und Wohnort der gesetzlichen Vertreter.
- **Umfang:** Schon die Beschäftigung **eines einzigen** Jugendlichen verpflichtet zur
Führung eines vollständigen Verzeichnisses. Das Verzeichnis kumuliert die sonstigen
Aufzeichnungspflichten (VwGH 93/18/0022); besondere Formvorschriften bestehen
nicht — die Angaben dürfen auch in eine sonst geführte Unterlage aufgenommen werden
(VwGH 88/08/0222). Es ist laufend zu ergänzen und richtigzustellen; neu angelegte
Verzeichnisse ersetzen die vorherigen, die bis zwei Jahre nach der letzten
Eintragung aufzubewahren sind.
- **Einsicht:** Belegschaftsorgane (Betriebsrat und/oder Jugendvertrauensrat, → lb-jug-06)
erhalten auf Verlangen Einsicht; die Organe der Arbeitsinspektion jederzeit. Das
Verzeichnis ist am jeweiligen Betriebsstandort, an dem Jugendliche beschäftigt
werden, zur Einsichtnahme vorzuhalten — nur zentrale Einsicht genügt nicht
(VwGH 90/19/0584, 99/11/0383); ein bloßer Auszug ist unzulässig.
- **Arbeitsstunden-Aufzeichnungen (§ 26 Abs 1 Z 5 KJBG):** entsprechen den
Anforderungen des § 26 Abs 1 AZG; sie müssen Dauer und zeitliche Lage der
Arbeitsstunden, der Ruhepausen und Ruhezeiten so ausweisen, dass die KJBG-Kontrolle
möglich ist. Lohnkonten ersetzen die vom Dienstgeber zu führenden Zeitaufzeichnungen
nicht (VwGH 91/19/0004).
- **Sanktion:** Verletzung wie mangelhafte Führung sind verwaltungsstrafbar.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Auslöseschwelle | bereits **ein** jugendlicher Beschäftigter → vollständiges Verzeichnis |
| Pflichtangaben | Name/Vorname/Wohnort, Geburtsdatum, Eintrittstag, Art der Beschäftigung, Arbeitsstunden + Entlohnung, Urlaubszeiten, gesetzliche Vertreter (§ 26 KJBG) |
| Führungsort | am jeweiligen Betriebsstandort; ständige Einsichtsmöglichkeit für Belegschaftsorgane und Arbeitsinspektion |
| Formvorschriften | keine; Kombination mit anderen Unterlagen zulässig |
| Aufbewahrung | ersetzte Verzeichnisse **2 Jahre** nach der letzten Eintragung |
| Verwaltungsstrafe | **€ 72, bis € 1.090,**, im Wiederholungsfall **€ 218, bis € 2.180,**; auch mangelhafte Führung ist strafbar |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 KJBG** (Verzeichnispflicht samt Abs 1 Z 5 — Stunden-/Entlohnungsaufzeichnung)
und **§ 26 Abs 1 AZG** (Anforderungen an die Arbeitszeitaufzeichnung) ausdrücklich
zitiert. ✅
- Die Judikatur im Briefing betrifft Umfang, Einsicht und Ersatz durch Lohnkonten
(u a. VwGH 93/18/0022, 88/08/0222, 90/19/0584, 99/11/0383, 91/19/0004). ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Kein Parallel-Datenmodell:** alle Pflichtangaben liegen in Odoo bereits vor —
Stammdaten (hr.employee), Arbeitszeiten aus Zeiterfassung/Work Entries, Entlohnung
aus dem Payslip, Urlaub aus hr.leave. Das Jugendlichenverzeichnis ist daher als
**generierter Report/View** (zB QWeb) über bestehende Felder umsetzen.
- **Standortfilter** für die Einsicht am Betriebsstandort sowie eine
Berechtigungsrolle für Belegschaftsorgane/Arbeitsinspektion berücksichtigen.
- **Zeitaufzeichnungen ≠ Lohnkonto:** der Report muss die zeitliche Lage der Stunden
(Pausen/Ruhezeiten) ausweisen, nicht nur Entgeltsummen — die Stundenquelle ist die
Zeiterfassung, nicht das Lohnkonto.
- **Aufbewahrung** (2 Jahre) über das DSG-/Dokumenten-Retention-Setup des Mandanten
sicherstellen; Verzeichnis laufend mit Stamm-/Zeitdaten synchron halten (Automatisierung).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-jug-04
(Arbeitszeitbezogene Verbote — Gegenstand der Aufzeichnungskontrolle) · lb-jug-06
(Jugendvertrauensrat — Einsichtsrecht)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
- *Hinweis:* Der Quelltext verweist auf „das Muster Verzeichnis der Jugendlichen"
und auf das Briefing „Aufzeichnungspflicht, Formen der Zeiterfassung“ —
beide mit Batch 5 im Korpus: → lb-jug-08 (Jugendliche Arbeitszeit)
bzw. lb-zer-01/02 (Aufzeichnungspflicht, Formen der Zeiterfassung).