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id: lb-msf-05
batch: 7
title: "Mutterschutzfrist - Ansprüche der Arbeitnehmerin"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz"
topic: schutzfrist
author: "Sabara"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_mutterschutzfrist_anspruche_der_arbeitnehmerin.pdf"
text: ".lexis360/md/mutterschutzfrist_anspruche_der_arbeitnehmerin.md"
legal_bases: ["MSchG § 14 Abs 2", "MSchG § 16", "MSchG § 15f Abs 1", "MSchG § 15f Abs 2", "AngG § 8 Abs 4", "BMSVG § 7 Abs 4"]
tags: [mutterschutz, schutzfrist, sonderzahlungen, sachbezug, abfertigung-neu, dienstzeitanrechnung]
cross_refs: ["lb-msf-01", "lb-msf-02", "lb-msf-03", "lb-kar-03", "lb-kbg-03", "lb-son-01", "lb-son-02", "lb-sac-06", "lb-sac-09", "lb-ent-07"]
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# Mutterschutzfrist - Ansprüche der Arbeitnehmerin
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-msf-05).*
## Zusammenfassung
- Die Schutzfrist vor der Geburt wirkt auf **sämtliche arbeitsrechtlichen
Ansprüche**: Während des generellen und individuellen
Beschäftigungsverbots vor der Geburt besteht kein Anspruch auf laufendes
Entgelt mehr — stattdessen Wochengeld von der Gesundheitskasse
(Nettoverdienst der letzten 13 Wochen zuzüglich Sonderzahlungs-Zuschlag,
üblicherweise 14 %, 17 % oder 21 %). Die Schutzfrist zählt für
dienstzeitabhängige Ansprüche mit.
- **Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen** erhalten mangels
Vollversicherung kein Wochengeld (Ausnahmen: freiwillige Selbstversicherung
oder mehrere geringfügige Beschäftigungen über der Geringfügigkeitsgrenze).
Für sie gilt: vor der Geburt **kein Entgeltfortzahlungsanspruch** während
der generellen Schutzfrist; jedoch Entgeltfortzahlung nach
§ 14 Abs 2 MSchG während des vorzeitigen Mutterschutzes (individuelle
Schutzfrist); nach der Geburt Entgeltanspruch für Angestellte für sechs
Wochen (§ 8 Abs 4 AngG, lb-msf-01), sofern keine vorangegangene Karenz.
Mit Selbstversicherung: Wochengeld € 12,19 täglich (2026; 2025: € 11,87),
monatlicher Selbstversicherungsbeitrag € 83,49 (2026; 2025: € 77,81;
Stand 2026-07).
- **Sachbezüge** (zB Firmenfahrzeug): Strittig, ob die Weitergewährung während
der Schutzfrist gebührt — Sachbezüge zählen zum ruhenden Entgelt, aber
Vereinbarungen enthalten oft keinen Unverbindlichkeits-/Widerrufsvorbehalt.
Praxistipp der Quelle: in der Sachbezugsvereinbarung Wegfall für
entgeltfreie Zeiten vereinbaren (wirkt auch bei Krankheit,
Bildungskarenz, Dienstfreistellung). **Dienstwohnung:** Vereinbarungen,
die den Anspruch auf die beigestellte Dienstwohnung berühren, sind
während des Kündigungs- und Entlassungsschutzes nur vor Gericht nach
Rechtsbelehrung wirksam (§ 16 MSchG).
- **Abfertigung Neu:** Für die Dauer des Wochengeld-/Sonderwochengeldbezugs
zahlt der Arbeitgeber 1,53 % eines fiktiven Bruttomonatsentgelts
(§ 7 Abs 4 BMSVG; Bemessung: Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate
vor Beginn der Wochenhilfe inkl. anteiliger Sonderzahlungen — außer die SZ
sind fortzuzahlen). Bei abermaliger Schwangerschaft in Karenz während
KBG-Bezug: 1,53 % jenes Entgelts, das für den Kalendermonat vor Beginn des
Wochengeldbezugs für das erste Kind gebührte.
- **Anrechnung Dienstzeit:** Individuelle und generelle Schutzfrist zählen
(auch bei mehreren Kindern) für dienstzeitabhängige Ansprüche mit —
Abfertigung Alt, Urlaubsanspruch (auch sechs Wochen nach 25 Dienstjahren),
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfrist,
Jubiläumsgeld-Anwartschaft, Vorrückung im Gehaltsschema. Urlaubsanspruch
erwirbt während der Schutzfrist weiter; aliquotiert wird erst bei
Karenz-Antritt — während der Karenz entsteht grundsätzlich kein neuer
Urlaubsanspruch (§ 15f Abs 2 MSchG); Karenzzeiten zählen für
dienstzeitabhängige Rechtsansprüche je Kind bis zur maximalen Karenzdauer
(§ 15f Abs 1 MSchG, lb-kar-03).
- **Leistungsprämien/freiwillige Sonderzahlungen:** Einmalige, auf eine
Beschäftigungsperiode gewidmete Zahlungen dürfen wegen einer gesetzlichen
Schutzfrist nicht gekürzt werden (EuGH C-333/97 „Lewen"; 9 ObA 193/02a) —
Karenzzeiten dürfen anteilig leistungsmindernd berücksichtigt werden,
Mutterschutzzeiten nicht.
- **Sonderzahlungen** (13./14. Gehalt, allenfalls 15.): Für entgeltfreie
Zeiten besteht kein Anspruch, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart oder
kollektivvertraglich angeordnet ist; ohne deutliche entgegenstehende
KV-Regelung erfolgt **anteilige Kürzung**. Fehlt jegliche
Rückverrechnungsregelung, kann bereits ausgezahlter Urlaubszuschuss
zurückgefordert bzw. mit Weihnachtsgeld aufgerechnet werden, wenn die
Sonderzahlung im Wochengeld enthalten ist; gutgläubiger Verbrauch kann
nicht eingewendet werden (9 ObA 151/09k; abweichend — wohl unzutreffend —
OLG Wien 10 Ra 361/02k).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Wochengeld-Basis | Nettoverdienst letzte 13 Wochen + SZ-Zuschlag 14 %/17 %/21 % |
| Geringfügige — vor Geburt | kein EFZ in der generellen Schutzfrist; EFZ nach § 14 Abs 2 MSchG im vorzeitigen Mutterschutz |
| Geringfügige — nach Geburt | 6 Wochen Entgelt (§ 8 Abs 4 AngG, Angestellte, ohne vorangegangene Karenz) |
| Selbstversicherung (geringfügig) | Wochengeld € 12,19/Tag (2026; 2025: € 11,87); Beitrag € 83,49/Monat (2026; 2025: € 77,81) |
| Abfertigung Neu (AG-Beitrag) | 1,53 % des fiktiven Bruttomonatsentgelts (Ø 3 Monate vor Wochenhilfe inkl. anteiliger SZ) |
| Folgekind in Karenz | 1,53 % auf das Entgelt des Kalendermonats vor Wochengeldbeginn (erstes Kind) |
| Dienstzeit | Schutzfristen zählen voll mit (Urlaub, Abfertigung Alt, EFZ, Kündigungsfrist, Jubiläumsgeld, Gehaltsschema) |
| Urlaubsaliquotierung | erst bei Karenz-Antritt (§ 15f Abs 2 MSchG); Karenz zählt je Kind bis max. Karenzdauer (§ 15f Abs 1) |
| Leistungsprämien | Kürzung wegen Schutzfrist unzulässig (EuGH C-333/97) |
| Sonderzahlungen | anteilige Kürzung für entgeltfreie Zeiten; Rückverrechnung ohne Verbrauchseinwand möglich |
| Dienstwohnung | Vereinbarungsänderungen während des Kündigungs-/Entlassungsschutzes nur gerichtlich (§ 16 MSchG) |
## Rechtsgrundlagen
- **MSchG:** § 14 Abs 2 (Entgeltfortzahlung im vorzeitigen Mutterschutz),
§ 16 (Dienstwohnung), § 15f Abs 1 und Abs 2 (Dienstzeit-/Urlaubsanrechnung).
- **AngG § 8 Abs 4** (sechs Wochen Entgelt nach der Entbindung);
**BMSVG § 7 Abs 4** (Abfertigung Neu-Beitragsleistung während
Wochengeld/Sonderwochengeld).
- Judikatur: EuGH C-333/97 „Lewen" und OGH 9 ObA 193/02a (keine Kürzung von
Leistungsprämien wegen Mutterschutz), 9 ObA 151/09k (Rückverrechnung
ohne gutgläubigen Verbrauch), OLG Wien 10 Ra 361/02k (dagegen, „wohl
unzutreffend" laut Quelle ⚠); PVP 2008/17 (Arbeits- und
Entgeltbestätigung).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Entgeltstopp mit Bezugsblock-Wechsel:** Ab Beschäftigungsverbotsbeginn
kein laufendes Entgelt; Wochengeld läuft als SV-Leistung parallel — die
Abrechnung liefert Bemessungsdaten (13-Wochen-Basis + SZ-Zuschlag) über
die Arbeits- und Entgeltbestätigung (lb-msf-03).
- **Sonderzahlungen:** entgeltfreie Schutzfristzeiten sind aliquot
auszunehmen (lb-son-01, lb-son-02); umgekehrt darf die
SZ-Wochengeld-Pauschale nicht doppelt begünstigen —
Rückverrechnungs-/Aufrechnungslogik für bereits ausgezahlte SZ ohne
Verbrauchseinwand (lb-ent-07).
- **Abfertigung Neu:** eigener Beitragsblock „1,53 % auf fiktives
Monatsentgelt" für die (Sonder-)Wochengelddauer — bei Folgeschwangerschaft
in Karenz auf das alte Referenzentgelt zurückgreifen (lb-kbg-03).
- **Geringfügig Beschäftigte:** Sonderpfad ohne Wochengeld — aber § 14
Abs 2 MSchG (vorzeitiger Mutterschutz) und § 8 Abs 4 AngG (6 Wochen nach
Geburt) sind entgeltpflichtige Zeiträume mit Vollversicherung; die
Regelprüfung (Geringfügigkeitsgrenze, Selbstversicherung) ist
Voraussetzung der Bezugsart.
- **Sachbezüge:** Entscheidung fortführen oder Wegfall je Vereinbarungslage
(lb-sac-06, lb-sac-09) — Bewertung/Beherrschbarkeit von Sachbezugswerten
in entgeltfreien Zeiten ist ein Praxisrisiko im Abrechnungsstamm.
- **Urlaub/Dienstzeit:** Schutzfristzeiten erhöhen Urlaubsanspruch und
Dienstzeitzähler (Vorrückung im Gehaltsschema!), Karenzzeiten nach
§ 15f MSchG differenziert (lb-kar-03) — Kalender-/Zählerlogik getrennt
je Anspruchstyp implementieren.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-msf-01 (Schutzfrist nach der Geburt/§ 8 Abs 4 AngG),
lb-msf-02 (vorzeitiger Mutterschutz), lb-msf-03 (Wochengeld-Berechnung,
Ruhen, Abfertigung Neu), lb-kar-03 (Karenz-Anrechnung § 15f MSchG),
lb-kbg-03 (Folgeschwangerschaft/KBG-Kontext).
- **Querbezüge:** lb-son-01 (Aliquotierung SZ), lb-son-02 (SZ-Arbeitsrecht),
lb-sac-06 (Sachbezüge arbeitsrechtlich), lb-sac-09 (Dienstwohnung),
lb-ent-07 (gutgläubiger Verbrauch).
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`.
- *Hinweis:* PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt,
ignoriert; Ausfüllhilfe-Link der Quelle nicht übernommen.