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id: lb-prm-01
batch: 2
title: "Prämie für eine Diensterfindung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: pramien
author: "Mäder/Haas"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_pramie_fur_eine_diensterfindung.pdf"
text: ".lexis360/md/pramie_fur_eine_diensterfindung.md"
legal_bases: ["PatG §§ 6, 7, 8, 9, 12", "EStG §§ 38, 41, 67", "ASVG § 49 Abs 3 Z 10", "StRefG 2015/2016 (BGBl I 118/2015)", "LStR 2002 Rz 1091"]
tags: [pramien, diensterfindung, patentrecht, lohnabgaben, sonstiger-bezug, bvk]
cross_refs: ["lb-prm-02", "lb-prm-03", "lb-prm-04", "lb-ent-10", "lb-gsf-01"]
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# Prämie für eine Diensterfindung
*Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-01).*
## Zusammenfassung
- **Diensterfindung (§ 7 PatG):** Eine Erfindung eines Arbeitnehmers ist nur
dann eine Diensterfindung, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das
Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt und die Tätigkeit zur Erfindung zu
den dienstlichen Obliegenheiten gehörte, die Anregung durch die
betriebliche Tätigkeit erfolgte oder das Zustandekommen durch Erfahrungen
bzw Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert wurde.
Freizeit-Erfindungen außerhalb des Arbeitsbereichs fallen nicht darunter;
Voraussetzung ist die Dienstnehmereigenschaft des Erfinders.
- **Recht an der Erfindung:** Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer zu
(Patentanspruch); einzelvertraglich kann es dem Arbeitgeber eingeräumt
werden (§ 6 PatG) — nur schriftlich gültig (Praxistipp: schon im
Arbeitsvertrag regeln).
- **Vergütungsanspruch:** Für die Überlassung der Diensterfindung hat der
Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung
(§ 8 PatG); ausgenommen sind Arbeitnehmer, die ausdrücklich zur
Erfindertätigkeit aufgenommen wurden und damit vorwiegend beschäftigt
sind. Der Arbeitnehmer muss jede Erfindung unverzüglich mitteilen; der
Arbeitgeber muss die Inanspruchnahme binnen vier Monaten erklären,
sonst verbleibt die Erfindung dem Arbeitnehmer. Unterlassene Mitteilung
macht den Arbeitnehmer in vollem Umfang schadenersatzpflichtig, inklusive
entgangenem Gewinn (§ 12 PatG).
- **Abgaben:** Prämien für Diensterfindungen sind seit 2016 ausnahmslos
beitrags-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig — es gibt keine
Begünstigungen mehr; auch die Betriebliche Vorsorgekasse ist zu
speisen (Stand 2026-07).
- **SV-Einordnung:** einmalige Prämien und monatliche Vergütungen sind
laufende Bezüge; wiederkehrende Vergütungen aus laufenden Patenten, die
in größeren Zeiträumen als den Bezugszeiträumen ausbezahlt werden, sind
Sonderzahlungen.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Diensterfindung | § 7 PatG: Arbeitsgebiet + (dienstliche Obliegenheit ODER betriebliche Anregung ODER wesentliche Erleichterung durch Erfahrungen/Hilfsmittel des Unternehmens) |
| Recht an der Erfindung | grundsätzlich Arbeitnehmer (§ 6 PatG: einzelvertragliche Übertragung an den Arbeitgeber möglich, nur **schriftlich** wirksam) |
| Inanspruchnahme | Arbeitgeber muss die Diensterfindung binnen **4 Monaten** ab Erhalt der Information für sich in Anspruch nehmen, sonst verbleibt sie dem Arbeitnehmer |
| Mitteilungspflicht AN | unverzüglich; Haftung bei Unterlassung in vollem Umfang, auch für entgangenen Gewinn (§ 12 PatG) |
| Vergütungshöhe | angemessene Vergütung (§ 8 PatG); Kriterien nach § 9 PatG: wirtschaftliche Bedeutung, sonstige Verwertung im In-/Ausland, Anteil der unternehmerischen Anregungen/Vorarbeiten/Hilfsmittel und dienstlicher Weisungen; **kein** Anspruch für zur Erfindertätigkeit aufgenommene, damit vorwiegend beschäftigte Arbeitnehmer |
| SV | seit 2016 ausnahmslos beitragspflichtig (§ 49 Abs 3 Z 10 ASVG durch das StRefG 2015/2016, BGBl I 118/2015, aufgehoben); einmalige Prämie/monatliche Vergütung = laufender Bezug; wiederkehrende Vergütungen aus laufenden Patenten in größeren Zeiträumen = Sonderzahlung |
| Lohnsteuer | sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 und 2 EStG (Jahressechstel-Anrechnung; mit festem Steuersatz versteuerte Beträge: keine Progressionsermäßigung); bei § 38 EStG-Fällen Sechstelüberhang mit Häftesteuersatz (Zuflusszeitpunkt unerheblich); laufende Vergütungen im Rahmen der Veranlagung gem § 41 EStG |
| Lohnnebenkosten | DB, DZ und KommSt in voller Höhe |
| Betriebliche Vorsorgekasse | 1,53 % (Stand 2026-07), da beitragspflichtig |
## Rechtsgrundlagen
- **PatG:** §§ 6 (Rechtsübertragung, Schriftform), 7 (Begriff), 8
(Vergütungsanspruch), 9 (Bemessungskriterien), 12 (Mitteilungspflicht und
Haftung).
- **EStG:** § 67 Abs 1 und 2 (sonstiger Bezug, Jahressechstel; Abs 7 als
frühere Begünstigung durch das StRefG 2015/2016 aufgehoben), § 38
(Häftesteuersatz im Sechstelüberhang), § 41 (Veranlagung laufender
Vergütungen); LStR 2002 Rz 1091.
- **ASVG § 49 Abs 3 Z 10** — die frühere Nicht-Entgelt-Katalogstelle wurde
durch das StRefG 2015/2016 (BGBl I 118/2015) aufgehoben.
- Judikatur: 9 ObA 70/21s = ARD 6781/10/2022 (Gesellschafter-Geschäftsführer
mit beherrschender Sperrminorität ist kein Dienstnehmer → kein
Vergütungsanspruch) — für die Abgrenzung im GfF-Kontext → lb-gsf-01.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Bezugsart abhängig von der Zahlweise:** einmalige Prämie/monatliche
Vergütung = laufender Bezug; wiederkehrende Patentvergütungen in
größeren Zeiträumen = Sonderzahlung → eigener Input-Typ
„Diensterfindungsprämie" mit Zuordnung laufend/Sonderzahlung (Engine
rechnet SV und Jahressechstel danach unterschiedlich).
- **Jahressechstel-Logik:** als sonstiger Bezug läuft die Prämie durch die
§-67-Mechanik der Engine (Sechstel-Anrechnung, fester Teilsatz); der
Sechstelüberhang-Fall (§ 38 EStG) ist bei der Tarifierung zu erkennen —
kein eigener Steuersatz hard-coden.
- **BVK-Beitrag 1,53 %** (Stand 2026-07) läuft wegen der SV-Pflicht über
die bestehende BMSV-Regel mit — kein separater Mechanismus.
- **Keine Lohnnebenkosten-Begünstigung:** DB/DZ/KommSt-Regeln unverändert
anwenden (Abgrenzung zur Befreiung für begünstigt Behinderte,
→ lb-beh-02).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-prm-02 (Prämien für Verbesserungsvorschläge — gleiche
Abgabenbehandlung) · lb-prm-03 (Prämien-Arbeitsrecht) · lb-prm-04
(Prämien-Lohnabgaben: laufend/Sonderzahlung/sonstiger Bezug) · lb-ent-10
(Lohn & Gehalt: Bezugsbegriffe) · lb-gsf-01 (Dienstnehmereigenschaft des
Geschäftsführers, per Judikatur-Fußnote verknüpft)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (§ 67-Regime
der sonstigen Bezüge).