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id: lb-sac-12
batch: 2
title: "Sachbezug Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: sachbezuge
author: "Sabara"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_sachbezug_einrichtungen_und_anlagen_des_arbeitgebe.pdf"
text: ".lexis360/md/sachbezug_einrichtungen_und_anlagen_des_arbeitgebe.md"
legal_bases: ["EStG § 3 Abs 1 Z 13", "ASVG § 49 Abs 3 Z 16", "ASVG § 49 Abs 3 Z 11", "LStR 2002 Rz 7677a"]
tags: [sachbezuge, abgabenfreiheit, gesundheitsforderung, einrichtungen, sportanlagen]
cross_refs: ["lb-sac-18", "lb-sac-21"]
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# Sachbezug Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-sac-12).*
## Zusammenfassung
- **Freistellung:** Die Benützung von arbeitgebereigenen oder angemieteten
Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber **allen Arbeitnehmern oder
bestimmten Gruppen** seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB
Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst), ist lohnsteuer- und
sozialversicherungsbeitragsfrei (§ 3 Abs 1 Z 13 EStG, § 49 Abs 3 Z 16
ASVG).
- **Mehrbetriebliche Einrichtungen** (zB von mehreren Arbeitgebern
gemeinsam betriebene Kindergärten) gelten laut Lohnsteuerrichtlinien als
arbeitgebereigen.
- **Gesundheitsförderung/Prävention:** Auch der geldwerte Vorteil aus
zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung
(Salutogenese) und Prävention ist abgabenfrei, soweit das
Leistungsangebot der Krankenversicherung erfasst ist; **Impfungen** sind
jedenfalls abgabenfrei — jeweils gewährt an alle Arbeitnehmer oder
Gruppen (§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG).
- **Abgrenzungen:** Die Freistellung erfasst nur die *Benützung*. Zahlt der
Arbeitgeber einem fremden Betreiber eine Pauschale (zB Fitnesscenter,
damit Arbeitnehmer es jederzeit benützen können), liegen abgabenpflichtige
Einnahmen der Arbeitnehmer vor. Sachbezüge mit eigener
Sachbezugswerteverordnung-Bewertung (zB Garagen- und
Autoabstellplätze → lb-sac-18) fallen ebenso wenig unter den Begriff wie
der verbilligte/kostenlose Schulbesuch von Arbeitnehmerkindern an
kostenpflichtigen Schulen (zB Kinder von Lehrern): Hier wird keine
anlage des Arbeitgebers überlassen, sondern die eigene am Markt
angebotene Leistung.
- **Gruppenbegriff:** Großgruppen (alle Arbeiter, alle Angestellte,
Schichtarbeiter) oder sachlich abgegrenzte Gruppen (Berufsgruppen wie
Chauffeure, Monteure, Innen-/Außendienst, Verkaufspersonal; auch
Betriebszugehörigkeit ab einer bestimmten Anzahl von Jahren); auch
**ehemalige Arbeitnehmer** bilden eine Gruppe. **Leitende Angestellte
sind keine Gruppe.**
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Freistellungsnormen | § 3 Abs 1 Z 13 EStG (Lohnsteuer) · § 49 Abs 3 Z 16 ASVG (SV) · § 49 Abs 3 Z 11 ASVG (Gesundheitsförderung, Prävention, Impfungen) |
| Gruppen-Erfordernis | allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen (zB Berufsgruppen, Schichtarbeiter, Betriebszugehörigkeits-Gruppen; auch ehemalige AN) — leitende Angestellte keine Gruppe |
| Mehrbetrieb | von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betriebene Einrichtungen gelten als arbeitgebereigen |
| Gesundheitsförderung — Handlungsfelder | Ernährung, Bewegung, Sucht (Raucherentwöhnung), psychische Gesundheit (LStR 2002 Rz 77a) |
| Zielgerichtet/wirkungsorientiert | definiertes Vorab-Ziel (zB Raucherstopp, Gewichtsnormalisierung); Wirksamkeit wissenschaftlich belegt; Anbieter qualifiziert und berechtigt; Abrechnung direkt Arbeitgeber mit Anbieter |
| Verfügungsmacht | Steuerfreiheit gesundheitsfördernder Maßnahmen in eigenen Einrichtungen (zB Massagen, Gymnastikkurse) oder bei langfristiger (zB wöchentlicher) Anmietung zur ausschließlichen Nutzung; Gutscheine für Massagen außer Haus/Fitnesscenter: nicht steuerbefreit |
| Betriebsarzt | betriebsärztlicher Dienst bzw. eine ärztliche Leistung im Betrieb, die üblicherweise durch diesen erbracht wird, gilt als Einrichtung; Impfungen jedenfalls abgabenfrei |
| Betrags-/Fristwerte | keine im Quelltext |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 3 Abs 1 Z 13 EStG** und **§ 49 Abs 3 Z 16 ASVG** (Benützung von
Einrichtungen/Anlagen) sowie **§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG**
(Gesundheitsförderung, Prävention, Impfungen) — ✅ im Quelltext
ausdrücklich zitiert.
- **LStR 2002 Rz 7677a** (Gruppenbegriff, mehrbetriebliche Einrichtungen,
Gesundheitsförderung) und **LSt-Protokoll 2009** (ARD 5995/8/2009, zu
externen Gutscheinen) — Verwaltungsmeinung, keine Gesetzesebene.
- Die Ausklammerung der Sachbezugswerteverordnung-geregelten Sachbezüge
(Garagen-/Autoabstellplätze) ist im Quelltext genannt, die dortige
Bewertungsbestimmung selbst nicht (→ lb-sac-18).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abgabenfreie Sachbezüge dieser Art gehören weder in die SV-Beitragsgrundlage
noch in den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn → **keine Bezugszeile**;
die Abrechnung braucht nur die Verwaltungsseite (Zuordnung
Arbeitnehmer→Einrichtung→Gruppe, Nachweis der Freistellungsvoraussetzungen).
- **Gruppen-Erfordernis** als Policy-Datum je Einrichtung: Zuordnung
„alle Arbeitnehmer / Gruppe X" dokumentieren; leitende Angestellte
ausdrücklich ausgenommen.
- Grenzfälle (Fremdbetreiber-Pauschale, externe Gutscheine, verbilligter
Schulbesuch) sind dagegen **abgabenpflichtige Einnahmen** → als Bezüge
abbildbar; der zentrale Umsetzungsentscheid ist die Abgrenzung
Benützung (frei) vs. Geldleistung an Dritte (pflichtig).
- Keine €-Werte → keine `hr.rule.parameter`-Werte erforderlich.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-sac-18 (Parkplatz am Dienstort — im Quelltext als
Sachbezugswerteverordnung-Fall ausdrücklich ausgeklammert) · lb-sac-21
(Betriebskindergarten — vom Quelltext als Vertiefung genannt: „S zum
Thema auch unter Betriebskindergarten'")
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(Bezugs-/Freistellungsregime General-AT)
- *Hinweis:* Export-Footer („Erstellt von …", „Page n") ignoriert; der
Quelltext verlinkt keine weiteren Briefings außer „Betriebskindergarten".