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id: lb-sac-15
batch: 2
title: "Sachbezug Handy & digitale Arbeitsmittel"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: sachbezuge
author: "Mäder"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_sachbezug_handy_digitale_arbeitsmittel.pdf"
text: ".lexis360/md/sachbezug_handy_digitale_arbeitsmittel.md"
legal_bases: ["EStG § 26 Z 9", "EStG § 3 Abs 1 Z 21", "LStR 2002 Rz 214", "LStR 2002 Rz 214a"]
tags: [sachbezuge, handy, notebook, digitale-arbeitsmittel, mitarbeiterrabatte, buchwert]
cross_refs: ["lb-sac-02"]
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# Sachbezug Handy & digitale Arbeitsmittel
*Lexis Briefings Personalrecht, Mäder, Stand Juli 2026 (lb-sac-15).*
## Zusammenfassung
- **Grundsatz (§ 26 Z 9 EStG):** Vom Arbeitgeber für die berufliche
Tätigkeit zur Verfügung gestellte **digitale Arbeitsmittel** (zB
Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy, erforderliche
Datenanbindung) stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar und
zählen zu den nicht steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger
Tätigkeit — auch wenn der Arbeitnehmer sie teilweise privat nutzt.
- **Kein Pauschalwert:** Allein die Zurverfügungstellung eines
arbeitgebereigenen Mobiltelefons rechtfertigt keine pauschale
Sachbezugswertzurechnung; erst im Einzelfall erfolgte, umfangreichere
Privatnutzung führt zu anteiligen tatsächlichen Kosten (LStR 2002
Rz 214/214a).
- **Drei Nutzungsprofile:** (1) **fallweise private Nutzung** in
haushaltsüblichem Umfang bei regelmäßig beruflicher Nutzung → kein
Sachbezugswert (eine Schulung im Arbeitgeberauftrag, zB
Lernprogramm im Selbststudium, gilt als berufliche Nutzung);
(2) **überwiegend private Nutzung** → anteilige tatsächliche Kosten als
Sachbezug (praktisch vor allem bei klar zuordenbaren Mehrkosten, zB
privaten Auslandstelefonaten außerhalb der Flatrate);
(3) **Zurverfügungstellung für private Zwecke** (beruflich nicht
benötigt) → Mitarbeiterrabatt-Regime.
- **Gebrauchtverkauf** von Mobiltelefon/Notebook/PC an den Arbeitnehmer:
Verkauf mindestens zum **Buchwert** → kein Sachbezug; darunter →
Differenz Buchwert minus Kaufpreis; kostenlose Übertragung → Buchwert
als Sachbezug; voll abgeschriebene Geräte → kein Vorteil (keine AfA).
- **Abrechnung** eines solchen Sachbezugs: SV als laufender Bezug (außer
es ist mit regelmäßigen solchen Käufen zu rechnen), Lohnsteuer als
sonstiger Bezug; der Wert erhöht die Bemessungsgrundlagen für DB, DZ
und Kommunalsteuer.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Steuerfreiheit berufliche Arbeitsmittel | § 26 Z 9 EStG — gilt auch bei privater Mitbenützung |
| Fallweise private Nutzung | kein Sachbezugswert (haushaltsüblicher Umfang, regelmäßig beruflich genutzt) |
| Überwiegend private Nutzung | anteilige tatsächliche Kosten; Flatrate-Kosten kaum aufteilbar — relevant bei extra ausgewiesenen Kosten (zB private Auslandstelefonate) |
| Private Überlassung (Mitarbeiterrabatt) | § 3 Abs 1 Z 21 EStG für Hardware, Gesprächstarife, Internet und Software; Freigrenze 20 % und Freibetrag € 1.000 nur, wenn Verkauf solcher Geräte/Software zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört — sonst Bewertung mit üblichem Endpreis am Abgabeort |
| Gebrauchtverkauf unter Buchwert | Differenz Buchwert Kaufpreis = Sachbezug; Beispiel (Quelltext): Laptop € 1.200, erwartete Nutzung 3 Jahre, nach 1 Jahr Buchwert € 800; Verkauf um € 100 → Sachbezug € 700 |
| Abrechnung des Sachbezugs | SV: laufender Bezug (einmaliger Kauf; Regularitätsvorbehalt) · LSt: sonstiger Bezug · erhöht BG DB/DZ/KommSt |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 Z 9 EStG** — nicht steuerbare Einkünfte für digitale
Arbeitsmittel ✅; die Norm regelt laut Quelltext auch die
Homeoffice-/Telearbeitspauschale (dazu dort einschlägige Briefings; ein
Telearbeitspauschale-Briefing ist im Katalog nicht enthalten, ⚠).
- **§ 3 Abs 1 Z 21 EStG** — Mitarbeiterrabatt-Regeln ✅ (Detailvertiefung
→ lb-sac-02).
- **LStR 2002 Rz 214 (Mobiltelefon), Rz 214a (Notebook/PC)** —
Verwaltungsmeinung zu fallweiser/überwiegender Privatnutzung und zum
Gebrauchtverkauf.
- Im Quelltext genannte Gesetzgebung: Befristung der Homeoffice-Regeln
durch das **Progressionsabgeltungsgesetz 2024** (BGBl I 153/2023)
aufgehoben; **Telearbeitsgesetz** (BGBl I 110/2024) ab 1. 1. 2025 —
Kontext der § 26 Z 9-Systematik, für Handy/Notebook ohne unmittelbare
Auswirkung.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Nutzungsprofil je Zuweisung** (fallweise / überwiegend privat /
private Überlassung) ist das zentrale Klassifizierungsdatum — als
Attribut je überlassenem Arbeitsmittel; nur Profil (2) und (3)
erzeugen abgabenpflichtige Werte.
- **Gebrauchtverkauf unter Buchwert:** Buchwert aus der
Anlagenbuchhaltung als Eingabewert; einmaliger Sachbezug in der
Verkaufsperiode — Lohnsteuer als sonstiger Bezug, SV als laufender
Bezug, DB/DZ/KommSt-Grundlagen mitzählen.
- Laufender Flatrate-/Gerätebetrieb ist abgabenneutral → keine
wiederkehrende Bezugszeile.
- Mitarbeiterrabatt-Fälle brauchen die Prüfung „Verkauf gehört zum
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb?" (Freigrenze 20 % / Freibetrag € 1.000
nur dann) — Detailregime in lb-sac-02.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-sac-02 (Mitarbeiterrabatte — § 3 Abs 1 Z 21 EStG im
Detail, inkl. Freigrenze/Freibetrag)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(§ 3/§ 26/§ 67-Regime)
- *Hinweis:* Der Quelltext verlinkt „Zum Telearbeitspauschale s hier" —
das Verweisziel ist im Export abgeschnitten und im Katalog nicht
vorhanden (⚠ Folgebeschaffung); Export-Footer ignoriert.