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id: lb-tzb-04
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batch: 1
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title: "Teilzeitbeschäftigung - Mehrarbeit und Überstunden"
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work: "Lexis Briefings Personalrecht"
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chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
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topic: teilzeit
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author: "Thöny-Maier"
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stand: 2026-07
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source:
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pdf: ".lexis360/Lexis360_teilzeitbeschaftigung_mehrarbeit_und_uberstunden.pdf"
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text: ".lexis360/md/teilzeitbeschaftigung_mehrarbeit_und_uberstunden.md"
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legal_bases: ["AZG § 19d Abs 3", "AZG § 20 Abs 1"]
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tags: [teilzeit, mehrarbeit, uberstunden, mehrarbeitszuschlag, azg, betriebsnotstand]
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cross_refs: ["lb-bes-06", "lb-tzb-02", "lb-tzb-03"]
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# Teilzeitbeschäftigung – Mehrarbeit und Überstunden
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*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-tzb-04).*
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## Zusammenfassung
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- **Abgrenzung:** Teilzeit-Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über das
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vertraglich vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgeleistet wird. Die Grenze
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zur **Überstunde** ergibt sich aus dem Vergleich mit dem
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Vollzeitbeschäftigten: Wird dessen tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit
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— hinsichtlich Ausmaß **oder regulärer Lage** — überschritten, liegt
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Überstunden- und keine Mehrarbeit mehr vor. Eine weitere
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Mehrarbeitsvariante ergibt sich für alle Arbeitnehmer, wenn der KV die
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Normalarbeitszeit unter das gesetzliche Maß senkt.
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- **Pflicht zur Mehrarbeit (§ 19d Abs 3 AZG):** Teilzeitbeschäftigte sind
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nur zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn **alle** folgenden Kriterien
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kumulativ vorliegen: (1) gesetzliche Bestimmungen, KV/BV oder der
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Arbeitsvertrag sehen die Mehrarbeit vor; (2) erhöhter Arbeitsbedarf oder
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die Mehrarbeit ist für Vor-/Abschlussarbeiten erforderlich; (3) keine
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entgegenstehenden berücksichtigungswürdigen Interessen des
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Arbeitnehmers. Fehlt eines, besteht keine Pflicht — es sei denn, ein
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Ausnahmefall des § 20 AZG greift.
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- **Anordnung durch den Arbeitgeber (§ 20 Abs 1 AZG):** Die beiden ersten
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Kriterien bleiben außer Betracht bei vorübergehenden, unaufschiebbaren
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Arbeiten zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit
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oder bei **betrieblichem Notstand** (Behebung von Betriebsstörungen,
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Verhütung des Verderbens von Gütern oder unverhältnismäßigen
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wirtschaftlichen Schadens; unvorhergesehene, unvermeidbare Gründe; keine
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anderen zumutbaren Maßnahmen). Ein Notstand liegt außerhalb des
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üblichen Betriebsablaufs, ist weder regelmäßig noch vorhersehbar und
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muss einen unverhältnismäßigen Nachteil androhen — die Anordnung von
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Mehrarbeit ist damit **sehr eingeschränkt** möglich. Bei
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Teilzeitbeschäftigten sind persönliche Interessen besonders zu
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berücksichtigen.
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- **Abgeltung:** Die (arbeitsrechtliche) Mehrarbeit ist über
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Mehrarbeitszuschläge abzugelten; echte **Überstunden** sind — wie bei
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Vollzeitkräften — mit mindestens **50 %** Zuschlag zu bezahlen (Höhe idR
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im KV geregelt; ohne KV-Regelung 50 %). Bemerkenswert: Überstunden
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entstehen, sobald die Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitkräfte an
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diesem Tag (Ausmaß oder Lage) überschritten wird — ohne dass zuerst die
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volle Wochenarbeitszeit geleistet sein muss (Beispiel: endet die
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Vollzeit-Normalarbeitszeit eines Tages um 12.00 Uhr, ist jede weitere
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Stunde desselben Tages auch für die Teilzeitkraft eine Überstunde; bei
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9 Stunden an einem Tag bei 8-Stunden-Normalarbeitszeit liegt
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Überstundenarbeit vor, selbst wenn die Wochenstunden unter 40 bleiben).
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## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
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| Wert / Regel | Detail |
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| Mehrarbeit vs Überstunde | Mehrarbeit: über vertragliches Teilzeitausmaß bis zur Vollzeit-Grenze; Überstunde: Überschreitung der täglichen/wöchentlichen Normalarbeitszeit oder regulären Lage des vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten |
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| Verpflichtung zur Mehrarbeit | § 19d Abs 3 AZG: drei Kriterien kumulativ (Norm/BV/KV/AV-Vorsehen + erhöhter Bedarf bzw. Vor-/Abschlussarbeiten + keine entgegenstehenden Interessen) |
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| Ausnahme | § 20 Abs 1 AZG (Gefahr, betrieblicher Notstand): Kriterien 1 und 2 entfallen |
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| Überstundenzuschlag | mind. **50 %** (KV-regelbar; ohne KV-Regelung 50 %) (Stand 2026-07) |
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| Überstunde ohne Vollwoche | tägliche Vollzeit-Überschreitung genügt (auch bei Wochenstunden < 40) |
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## Rechtsgrundlagen
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- **§ 19d Abs 3 AZG** (Verpflichtung zur Mehrarbeit) — ✅ zitiert.
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- **§ 20 Abs 1 AZG** (Gefahr-/Notstandsfälle) und **§ 20 AZG**
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(Ausnahmefallkatalog) — ✅ zitiert.
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- Die Höhe des Überstundenzuschlags wird ohne §-Zitat genannt
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(Gesetzesgrundlage im Briefing offen; Zuschlagslogik je KV) — ⚠ vor
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Implementierung gegen AZG/KV verifizieren.
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- ⚠ Der Beitrag „Mehrarbeitszuschläge – Arbeitsrechtliches“ (Abgeltung der
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Mehrarbeit im Detail) ist nicht in Batch 1 enthalten; Zuschlagssätze
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der Mehrarbeit daher ❓ offen.
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## Payroll-Relevanz (Odoo)
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- **Zwei Zonen je Tag:** Mehrarbeit (zwischen Vertragsausmaß und
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Vollzeit-Grenze) und Überstunden (über der Vollzeit-Grenze) brauchen
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je eigene `hr.work.entry.type`s; die Zuordnung geschieht beim
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Postprocess der Work Entries gegen den Vollzeitkalender des
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Mitarbeiters (Ausmaß **und** Lage).
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- **Vollzeitvergleich als Konfigurationswert:** Vergleichsbasis ist der
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(KV-)Normalkalender der Vergleichsvollzeitkraft — mandantenspezifisch
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(zB Handel 38,5 h), als Kalenderdatenpflege, nicht als Regelcode.
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- **Zuschlagsregel:** Überstundenzuschlag mind. 50 % als
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Struktur-Standardwert, übersteuerbar durch KV-Parameter; Mehrarbeits-
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zuschläge sind ein eigener Regelsatz mit eigenen Parametern (❓ Detail-
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sätze im KV-Weg, erst mit Folgebatches bzw. KV-Daten kuratiert).
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- **GFG-Interaktion:** Mehrarbeitszuschläge erhöhen das Entgelt und damit
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den Geringfügigkeitsstatus (→ lb-bes-06) — die GFG-Prüfung muss nach
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der Zuschlagsberechnung laufen, nicht davor.
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- Die Verpflichtungs-/Anordnungslogik (§ 19d Abs 3, § 20 Abs 1 AZG) ist
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keine Abrechnungs-, sondern eine HR-Compliance-Prüfung — im Modell
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nicht automatisiert abbilden.
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## Verweise
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- **KB-intern:** lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung; GFG-Überschreitung
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durch Mehrarbeitszuschläge) · lb-tzb-02 (allgemeine Grundsätze) ·
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lb-tzb-03 (Arbeitszeit: Ausmaß/Lage, unzulässige Vereinbarungen)
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- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (§ 68 EStG
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Zuschläge lohnsteuerlich; Mitarbeitergruppen-Modell)
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- *Hinweis:* Die Verweisstelle auf „Mehrarbeitszuschläge –
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Arbeitsrechtliches“ ist im Export abgeschnitten, nicht rekonstruiert.
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Reference in New Issue
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