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id: lb-url-12
batch: 7
title: "Urlaubsvorgriff"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Urlaub & Karenzierung"
topic: urlaub
author: "Niederfriniger/Radauer"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_urlaubsvorgriff.pdf"
text: ".lexis360/md/urlaubsvorgriff.md"
legal_bases: ["UrlG § 2 Abs 2", "UrlG § 6 Abs 6", "UrlG § 10 Abs 1", "VBG § 27f", "BDG § 70"]
tags: [urlaub, urlaubsvorgriff, vorgriff, ruckverrechnung, ubergenuss, negativer-saldo]
cross_refs: ["lb-url-01", "lb-url-03", "lb-url-05", "lb-url-09", "lb-url-11", "lb-url-14"]
---
# Urlaubsvorgriff
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-12).*
## Zusammenfassung
- **Begriff:** Beim Urlaubsvorgriff verbraucht der Arbeitnehmer einen
Teil des erst im **folgenden** Urlaubsjahr gebührenden Urlaubs
vorweg — zeitliche Umverteilung zu seinen Gunsten, mengenmäßig ohne
Mehrgewährung. Der Begriff steht nicht im UrlG, wohl aber in
anderen Vorschriften (zB § 27f VBG, § 70 BDG).
- **Typischer Anwendungsfall:** der Jahresurlaub ist bereits
verbraucht — oder ein Betriebsurlaub (→ lb-url-01) trifft auf
Arbeitnehmer, die die 6-monatige Wartezeit (§ 2 Abs 2 UrlG) noch
nicht erfüllt haben.
- **Vereinbarung erforderlich:** Der Vorgriff ist zulässig, braucht
aber eine (auch schlüssige) Vereinbarung; fehlt sie, gilt die
Gewährung als zusätzlicher Urlaub **ohne Anrechnung** auf den
künftigen Anspruch. Schlüssige Vereinbarung liegt vor, wenn beide
Seiten wissen mussten, dass der laufende Anspruch nicht ausreicht.
Bei noch ausreichendem Resturlaub ist ein Vorgriff sittenwidrig
(nichtig), weil er den Resturlaub eher verjähren ließe (→ lb-url-11).
- **Entgelt:** Urlaubsentgelt wird gem § 6 Abs 6 UrlG bereits bei
Antritt fällig (wie bei jedem Urlaub).
- **Rückverrechnung bei Beendigung:** Endet das Arbeitsverhältnis vor
dem neuen Urlaubsjahr, kann der Arbeitgeber das Entgelt für den
Übergenuss zurückfordern — aber **nur** mit einer
Rückverrechnungsvereinbarung **und** nur bei **unberechtigtem
vorzeitigem Austritt** oder **verschuldeter Entlassung** (vgl. § 10
Abs 1 UrlG). Ausgeschlossen bei Arbeitgeber-/Arbeitnehmerkündigung,
unberechtigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigem Austritt,
einvernehmlicher Auflösung und Zeitablauf. Die Rückverrechnung ist
zudem nur möglich, solange kein neues Arbeitsjahr begonnen hat
(neuer, den Vorgriff abdeckender Anspruch).
- **Sonstiges:** Verzicht des Arbeitnehmers auf das Urlaubsentgelt
(bzw. die Ersatzleistung) ist während des aufrechten
Arbeitsverhältnisses unwirksam. Alternative zum Vorgriff: unbezahlter
Urlaub (→ lb-url-03).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsnatur | zulässig, aber vereinbarungspflichtig (auch schlüssig); ohne Vereinbarung = zusätzliche Urlaubsgewährung |
| Anwendungsfall | Jahresurlaub verbraucht; Wartezeit (§ 2 Abs 2 UrlG) bei Betriebsurlaub noch offen |
| Urlaubsentgelt | § 6 Abs 6 UrlG: bereits bei Antritt des vorgezogenen Urlaubs fällig |
| Rückverrechnung | nur mit Rückverrechnungsvereinbarung und nur bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung (§ 10 Abs 1 UrlG) |
| Rückverrechnung ausgeschlossen | AG-/AN-Kündigung, unberechtigter Entlassung, berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf |
| Zeitliche Grenze | Rückverrechnung nur bis zum Beginn des neuen Arbeitsjahres (neuer Anspruch deckt den Vorgriff ab) |
| Sittenwidrigkeit | Vorgriff bei ausreichendem Resturlaub nichtig (Verjährungsbeschleunigung) |
| Verzicht | auf Urlaubsentgelt/Ersatzleistung während des aufrechten DV unwirksam |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 2 Abs 2 UrlG** — Wartezeit als typischer Vorgriffsanlass;
**§ 6 Abs 6 UrlG** — Vorauszahlung des Urlaubsentgelts.
- **§ 10 Abs 1 UrlG** — Rückverrechnungsrahmen: identische
Endegründe wie bei der Übergenuss-Rückverrechnung des laufenden
Jahres (→ lb-url-14), aber zusätzlich vereinbarungsbedürftig.
- **§ 27f VBG / § 70 BDG** — ausdrückliche Vorgriffs-Regelungen im
öffentlichen Dienstrecht (Begriffsherkunft).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Negativer Saldo mit Flag:** Urlaubsverbrauch über den
Jahrgangs-Anspruch hinaus muss als genehmigter Vorgriff markiert
sein (Vereinbarung + Rückverrechnungsklausel als Datenpunkte),
sonst Saldo-Validierung mit Warnung — die Abgrenzung „zusätzliche
Gewährung" vs. „Vorgriff" entscheidet über den künftigen Anspruch.
- **Fristen- und Endegrund-Logik:** Rückverrechnung des
Urlaubsentgelts nur bei den beiden Endegründen (unberechtigter
vorzeitiger Austritt, verschuldete Entlassung) und nur vor Beginn
des neuen Arbeitsjahres — als automatisierte Prüfung im
Austrittsprozess, nicht als manuelle Korrektur.
- **Verjährungsfrüherkennung:** Vorgriff darf nicht zu unnötigem
Alturlaub führen (Sittenwidrigkeits-Risiko) — Report-Kombination
mit dem FIFO-/Verjährungsmonitor (→ lb-url-11).
- **Urlaubsplanung:** jährliche (wochengenaue) Urlaubsplanung als HR-
Prozess, um Vorgriffe zu vermeiden bzw. vorhersehbar zu machen
(Praxistipp der Quelle; steuert zugleich die Rückstellungshöhe).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-url-01 (Betriebsurlaub + Wartezeit) · lb-url-05
(Anspruch/Wartezeit) · lb-url-03 (unbezahlter Urlaub als
Alternative) · lb-url-11 (Verjährung/Risiko) · lb-url-14
(Urlaubsentgelt-Rückforderung inkl. Abgaben) · lb-url-09
(Ersatzleistung/Endegründe)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(UrlG ✅; § 6 Abs 6 ✅ Abschnitt 3)