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id: lb-zer-03
batch: 5
title: "Zeiterfassung - Fragen der Arbeitsverfassung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Arbeitszeit"
topic: zeiterfassung
author: "Thöny-Maier"
stand: 2026-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_zeiterfassung_fragen_der_arbeitsverfassung.pdf"
text: ".lexis360/md/zeiterfassung_fragen_der_arbeitsverfassung.md"
legal_bases: ["AZG § 26 Abs 4", "AZG § 26 Abs 5", "ArbVG § 96 Abs 1"]
tags: [zeiterfassung, betriebsvereinbarung, mitbestimmung, zustimmungspflicht, menschenwurde, biometrie]
cross_refs: ["lb-zer-01", "lb-zer-02", "lb-mip-02", "lb-mip-03", "lb-gpl-03"]
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# Zeiterfassung Fragen der Arbeitsverfassung
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-zer-03).*
## Zusammenfassung
- **Betriebsvereinbarungen prägen die Zeiterfassung** gleich mehrfach: Sie
können die zeitliche Lage der Ruhepausen generell festlegen (Entfall der
Pausenaufzeichnung), die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen auf die
Arbeitnehmer übertragen und — je nach konkreter Ausgestaltung des
Systems teilweise zwingend — Gegenstand einer Betriebsvereinbarung
bzw. Zustimmung sein.
- **Pausenaufzeichnung bei generell festgesetzter Arbeitszeit
(§ 26 Abs 5 AZG):** In Betrieben mit Betriebsrat kann die
Aufzeichnungspflicht über die Ruhepausen entfallen, wenn eine
Betriebsvereinbarung die Pausen entweder mit Beginn und Ende genau
festlegt oder den Arbeitnehmern überlässt, die Pause innerhalb eines
vorgegebenen Rahmenzeitraums zu nehmen. Von dieser Regelung darf keine
Abweichung erfolgen: Konsumiert der Arbeitnehmer die Pause außerhalb
der festgelegten Zeiten, **lebt die Aufzeichnungspflicht wieder auf**.
Existiert keine (den Kriterien entsprechende, für die gesamte
Belegschaft geltende) Betriebsvereinbarung, sind die Pausen
uhrzeitmäßig genau zu erfassen.
- **Aufzeichnungspflicht durch Arbeitnehmer (§ 26 Abs 4 AZG):** Per
Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass Arbeitnehmer die
Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führen — dies betrifft nur jene
Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort
weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in
ihrer Wohnung ausüben. Der Arbeitgeber ist zur Anleitung über die
korrekte Führung verpflichtet, hat sich die Aufzeichnungen regelmäßig
aushändigen zu lassen und sie zu kontrollieren.
- **Zustimmungspflicht bei menschenwürdeberührenden Kontrollen
(§ 96 Abs 1 ArbVG):** Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren,
dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden.
Zeiterfassungssysteme können je nach konkreter Ausgestaltung solche
Kontrollsysteme sein — ein System, das **biometrische Daten**
verwendet, ist laut Quelle ein solches menschenwürdeberührendes
System; seine Einführung bedarf daher der Betriebsrats-Zustimmung.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Pausen-BV | legt Beginn/Ende der Ruhepausen genau fest oder überlässt die Lage im Rahmenzeitraum; Abweichung lässt Aufzeichnungspflicht wieder aufleben |
| Geltungsbereich der BV | muss den Kriterien genau entsprechen und für die gesamte Belegschaft gelten, sonst uhrzeitgenaue Erfassung |
| AN-Aufzeichnung per BV | nur für Arbeitnehmer mit selbstbestimmter Lage von Arbeitszeit/Arbeitsort oder überwiegender Wohnungstätigkeit (§ 26 Abs 4 AZG) |
| Pflichten des Arbeitgebers | Anleitung zur ordnungsgemäßen Führung; regelmäßige Aushändigung; Kontrolle |
| Zustimmungspflicht | Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren, nur mit Betriebsrats-Zustimmung (§ 96 Abs 1 ArbVG) |
| Biometrie | Beispiel eines menschenwürdeberührenden Zeiterfassungssystems — Zustimmung des Betriebsrats nötig |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 Abs 5 AZG** (Entfall der Pausenaufzeichnung durch
Betriebsvereinbarung), **§ 26 Abs 4 AZG** (Übertragung der
Aufzeichnungspflicht per Betriebsvereinbarung) und **§ 96 Abs 1 ArbVG**
(Zustimmungspflicht bei menschenwürdeberührenden Kontrollsystemen)
ausdrücklich zitiert. ✅
- Das Schwestern-Briefing lb-zer-02 (Stand 2026-07) differenziert die
ArbVG-Anknüpfung nach Systemtyp: § 96 Abs 1 **Z 3** ArbVG bei mit dem
Lohnverrechnungssystem verbundenen bzw. biometrischen Systemen,
§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG je Leistungsumfang sonstiger Systeme — ⚠ vor
Einführung eines konkreten Systems am RIS bzw. mit der Arbeitsinspektion
klären.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **BV-Status als Konfigurationsdaten:** Ob eine gültige Pausen-BV
(gesamte Belegschaft) existiert, steuert, ob Ruhepausen in Work
Entries/Attendance erfasst werden müssen — als Mandanten-Parameter je
Betriebsstätte führen, nicht je Payslip hard-coden.
- **Einführungsprozess:** Odoo verbindet Zeiterfassung und Lohnverrechnung
(→ lb-zer-02); die Betriebsrats-Zustimmung (§ 96 Abs 1 ArbVG) ist bei
Systemeinführung/-änderung als dokumentierter Schritt im
Change-Management vorsehen.
- **AN-geführte Aufzeichnungen:** für § 26-Abs-3-Arbeitnehmer per BV
aktivierbar (Selbsterfassung); Anleitung + regelmäßige Aushändigung +
Kontrolle als HR-Prozess (Fristen für Aushändigung) operationalisieren;
die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
- **Begriffsabgrenzung:** „Kontrollsystem" iSd ArbVG
(Arbeitnehmerüberwachung) ist nicht das interne Kontrollsystem der
Personalverrechnung im Prüfungssinn (→ lb-gpl-03) — im
Mandanten-Onboarding getrennt behandeln.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-zer-01 (Aufzeichnungspflicht) · lb-zer-02 (Formen der
Zeiterfassung — Systemtypen und Zustimmungsdifferenzierung) · lb-mip-02
(Aushangpflichten — Entfall des KJBG-Aushangs bei einschlägiger BV) ·
lb-mip-03 (Einsichtsrechte des Betriebsrats in die Aufzeichnungen) ·
lb-gpl-03 (Kontrollsysteme der Personalverrechnung im IKS-Sinn)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`