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| lb-bnd-02 | 8 | Austritt Angestellte - Gesundheitliche Gründe | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Niederfriniger | 2026-07 |
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Austritt Angestellte – Gesundheitliche Gründe
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-02).
Zusammenfassung
- Austrittsgrund (§ 26 Z 1 AngG): Der Angestellte kann vorzeitig austreten, wenn er (1) zur Fortsetzung der Dienstleistung unfähig wird oder (2) sie ohne Schaden für Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann. Die Beeinträchtigung/Gefährdung muss von Dauer sein; auch psychische Gründe können ursächlich sein.
- Dienstunfähigkeit: erfasst Unfähigkeit, die erst während des Arbeitsverhältnisses eintritt. Maßstab ist allein, ob der Angestellte die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen kann — nicht Berufsunfähigkeit oder Invalidität iSd ASVG. Die Ursache der Unfähigkeit (insb ob in der Arbeitsleistung liegend) ist unerheblich.
- Gesundheitsgefährdung: genügt bereits, wenn ein Gesundheitsschaden bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muss (Schaden muss noch nicht eingetreten sein). Nur eine gegenwärtige Bedrohung genügt (reine Zukunftsbefürchtung reicht nicht); kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsleistung muss bestehen, sie muss aber nicht allein durch die Arbeit verursacht sein (Verschlechterung eines anlagebedingten Leidens genügt; auch Arbeitsklima/Mobbing). Berufstypische Gefahren (Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Pflegepersonal) rechtfertigen keinen Austritt.
- Ersatzbeschäftigung: Austritt ist unzulässig, wenn der AG binnen angemessener Frist eine gesundheitsverträgliche Ersatzbeschäftigung im Rahmen der arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit anbietet und der AN sie zurückweist; der AG muss von sich aus anbieten. Ein Anbot nach dem Austritt ist irrelevant. Eine vertragsändernde Entgeltminderung muss der AN nicht hinnehmen.
- Aufklärungspflicht des AN vor Ausübung des Austrittsrechts (konkret; entfällt bei bekannter Situation oder wenn Verweisung offenkundig nicht in Betracht kommt) — aber keine Nachweispflicht zum Zeitpunkt der Austrittserklärung.
- Geltendmachung: Dauerzustand → Austritt jederzeit solange erklärbar. Beweislast beim AN für Fortsetzungsunmöglichkeit bzw Unzuträglichkeit des Anbots außerhalb des Vertragsrahmens; AG beweist sein Anbot.
- Konsequenzen: Bei durch den AG rechtswidrig und schuldhaft verursachter Gesundheitsbeeinträchtigung besteht ein Kündigungsentschädigungsanspruch. Kündigt der AN anstatt auszutreten, bleibt ausnahmsweise die Abfertigung Alt erhalten, sofern der Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG vorliegt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung (zweiter Fall inkl. Sittlichkeit), § 26 Z 1 AngG ✅ |
| Dauer-Richtlinie | Fortsetzung unzumutbar, wenn Beeinträchtigung voraussichtlich länger als 26 Wochen andauert (Anlehnung an § 139 Abs 1 ASVG) — Anhaltspunkt, keine starre Grenze |
| Gesundheitsgefährdung | genügt bereits bei befürchtetem Schaden; muss gegenwärtig (zum Zeitpunkt der Austrittserklärung) bestehen und kausal mit der Arbeitsleistung zusammenhängen |
| Berufstypische Gefahr | kein Austrittsgrund (zB Unfallgefahr Berufskraftfahrer, Infektionsgefahr Krankenpflege) |
| Ersatzbeschäftigung | Austritt unzulässig, wenn AG binnen angemessener Frist gesundheitsverträgliche Tätigkeit im vertraglichen Rahmen anbietet und AN ablehnt; AG muss von sich aus anbieten |
| Entgeltminderung | vertragsändernde Entgeltminderung beim Ersatzarbeitsplatz muss AN nicht hinnehmen |
| Aufklärungspflicht | AN muss AG vor Austritt konkret auf Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung hinweisen; keine Nachweispflicht |
| Beweislast | AN: Fortsetzungsunmöglichkeit/Anbotsmangel · AG: Anbot der Ersatzbeschäftigung |
| Kündigungsentschädigung | Anspruch, wenn Gesundheitsbeeinträchtigung durch AG rechtswidrig und schuldhaft verursacht |
| Abfertigung Alt | bei Kündigung anstatt Austritt erhalten, wenn § 26 Z 1-Austrittsgrund vorliegt |
Rechtsgrundlagen
- § 26 Z 1 AngG (Austritt wegen Dienstunfähigkeit/Gesundheitsgefährdung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 82a lit a GewO 1859 (analoger Austrittsgrund Arbeiter, Rsp wechselseitig nutzbar) — zitiert ✅
- § 139 Abs 1 ASVG — nur als Herleitung der 26-Wochen-Richtlinie in der Fußnote genannt ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abrechnungsmodus Beendigung: Der § 26 Z 1-Austritt ist ein „ungerechtfertigter" vorzeitiger Austritt iSd Ausnahme-Kataloge — Abfertigung Alt entfällt grundsätzlich; nur die Sonderkonstellation „Kündigung statt Austritt mit anerkanntem § 26 Z 1-Grund" erhält den Abfertigungsanspruch → im Austritts-Workflow der hr_payroll-Engine als Anspruchs-Flag abbilden (→ lb-bnd-09).
- Kündigungsentschädigung (bei schuldhafter Gesundheitsbeeinträchtigung durch den AG) ist ein eigener Abrechnungsbestandteil bei Beendigung — Betragshöhe über Kündigungsfrist-Parameter.
- Ersatzbeschäftigungs-Anbot hat keine unmittelbare Payroll-Folge, ist aber ein prä-Austritts-Workflow-Schritt (Dokumentation im HR-Fall).
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-06 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime)