Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/austritt_arbeiter_entgeltvorenthaltung_entgeltschm.md
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

105 lines
6.3 KiB
Markdown
Raw Permalink Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters
This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
---
id: lb-bnd-05
batch: 8
title: "Austritt Arbeiter - Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Niederfriniger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_arbeiter_entgeltvorenthaltung_entgeltschm.pdf"
text: ".lexis360/md/austritt_arbeiter_entgeltvorenthaltung_entgeltschm.md"
legal_bases: ["GewO 1859 § 82a lit d", "GewO 1859 § 82a lit e", "ABGB § 1155", "AngG § 26 Z 2", "IO § 25", "IO § 46 Z 3a lit a"]
tags: [entgeltvorenthaltung, entgeltschmaelerung, nachfrist, insolvenz, arbeiter]
cross_refs: ["lb-bnd-01", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"]
---
# Austritt Arbeiter Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-05).*
## Zusammenfassung
- **Austrittsgrund (§ 82a lit d und e GewO 1859):** Der Arbeiter kann vorzeitig
austreten, wenn der Arbeitgeber (Gewerbeinhaber)
1. die **bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält** oder andere wesentliche
Vertragsbestimmungen verletzt (lit d), oder
2. **außerstande ist oder sich weigert**, dem Arbeiter Verdienst zu geben
(lit e).
- **lit e** ist nur ein Spezialfall von lit d: Vorenthalten des Entgelts, weil
der AG den Arbeiter nicht (ausreichend) beschäftigen kann — dann besteht gem
**§ 1155 ABGB** eine Entgeltfortzahlungspflicht.
- Obwohl das Gesetz nur „Vorenthalten" nennt, erfasst der Tatbestand ebenso die
**Entgeltschmälerung**; er deckt sich im Wesentlichen mit § 26 Z 2 AngG,
die Rsp ist wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-01). Vorenthalten = Anspruch
unbestritten, Entgelt bei Fälligkeit nicht/nicht zur Gänze geleistet (auch
aus Unvermögen); Schmälerung = einseitige rechtswidrige Herabsetzung. Geld
und Naturalleistungen gleichgestellt. Während einer **Karenz** kann sich der
Austrittsgrund nicht ereignen (keine Entgeltzahlungspflicht).
- **Geltendmachung:** wie beim Angestellten — Fälligkeit (Ausnahme: AG
kündigt geringeres Entgelt an; Konkursankündigung genügt nicht),
Unrechtsbewusstsein des AG (vertretbare Rechtsmeinungen schließen den
Tatbestand aus), Wesentlichkeit (unzumutbare Fortsetzung; unwesentliche
Restforderung bis Kündigungsfrist-Ende tragbar — aber Geringfügigkeit
schadet nicht, wenn die Verletzung lange andauert und der AG die Nachzahlung
nicht einmal in Aussicht stellt).
- **Nachfrist:** Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung („Dauerzustand");
wer Rückstände geduldet hat, darf nicht plötzlich austreten, sondern muss
vorher — auch mit kurzer Frist — zur Zahlung auffordern; Forderung der Art
nach konkret benennen (reine Unmutsäußerungen genügen nicht); noch während
der Frist erklären ist verfrüht, außer die Nichtzahlung steht fest. Eine
**freiwillig gesetzte Nachfrist schadet nicht**.
- **Keine Nachfrist** bei eklatantem Gesetzesverstoß oder Zwecklosigkeit.
- **Insolvenz:** wie beim Angestellten — Alt-Rückstände vor Eröffnung
verwirklichen den Austrittsgrund nicht; nur vor Eröffnung ausgesprochener,
unbedingter Austritt; Entgelt nach Eröffnung: Austritt möglich, außer Zahlung
als Insolvenz-Entgelt; subsidiär § 25 IO.
- **Risiko eines ungerechtfertigten Austritts:** keine Kündigungsentschädigung,
keine Abfertigung Alt, keine Urlaubsersatzleistung.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | ungebührliche Vorenthaltung der bedungenen Bezüge oder Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen (lit d) / Nichtgeben von Verdienst (lit e), § 82a GewO 1859 ✅ |
| Schmälerung erfasst | auch einseitige rechtswidrige Entgeltsminderung, obwohl Gesetz nur „Vorenthalten" nennt |
| Beschäftigungslosigkeit | lit e: AG außerstande/weigert sich, Verdienst zu geben → Entgeltfortzahlungspflicht, § 1155 ABGB |
| Vor Fälligkeit | Austritt nur berechtigt, wenn AG Zahlung geringeren Entgelts ankündigt; Konkursankündigung genügt nicht |
| Wesentlichkeit | objektiv; unwesentlicher Restbetrag bis Kündigungsfrist-Ende tragbar; Geringfügigkeit egal bei langer Dauer ohne Nachzahlungsperspektive |
| Nachfrist | nach Duldung grundsätzlich erforderlich (auch kurze Frist); Forderung der Art nach konkret; Beginn bei Postsetzung mit Zugang |
| Nachfrist-Dauer | einzelfallabhängig: **7 Tage** bei einmalig geringfügigem Rückstand zu kurz / **24 Stunden** bei gravierendem Rückstand ausreichend (OGH-Rsp, Stand 2026-07) |
| Freiwillige Nachfrist | schadet nicht — Austritt nach Fristablauf dennoch berechtigt |
| Zahlung/Fälligkeit | Gutschrift muss am Fälligkeitstag verbucht sein; Scheck nach Fristablauf = zu spät |
| Keine Nachfrist nötig | eklatanter Gesetzesverstoß (zB gesamtes Entgelt vorenthalten) oder Zwecklosigkeit (mehrfache Urgenzen ignoriert) |
| Insolvenz | Alt-Rückstände: kein Austrittsgrund; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt; ab Eröffnung Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 82a lit d und e GewO 1859** (Austrittsgrund Arbeiter) — im Briefing
ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 1155 ABGB** (Entgeltfortzahlung bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit) —
zitiert ✅
- **§ 26 Z 2 AngG** — als deckungsgleiche Regelung der Angestellten referenziert ✅
- **§ 25 IO** und **§ 46 Z 3a lit a IO** (Insolvenzkonstellationen) — zitiert ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Entgelt-Fälligkeit:** Auszahlungs-Läufe der hr_payroll-Engine so
terminieren, dass die Gutschrift am Fälligkeitstag verbucht ist; Verzug ist
Austritts- und Schadensrisiko, nicht nur Verfahrensverzug.
- **Beschäftigungsmangel (lit e):** Entgeltfortzahlungspflicht bei
fehlender Arbeit → im Work-Entry-/Entgeltmodell als Fortzahlungs-Regel
abbilden, nicht als stillschweigende Entgeltkürzung.
- **Anspruchsausfall bei unberechtigtem Austritt** (Abfertigung Alt,
Urlaubsersatzleistung) → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow (→
lb-bnd-09).
- **Austrittsdatum** = Work-Entry-Ende; „Dauerzustand"-Rückstände laufen über
Nachzahl-/Sonderläufe.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-01 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe
Überblick)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG/GewO-Kernregime)