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| lb-brt-02 | 8 | Belegschaftsvertretungen | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Belegschaftsvertretungen
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-02).
Zusammenfassung
- Organkennzeichnung: In jedem Betrieb mit dauernd mindestens 5 stimmberechtigten Arbeitnehmern sind gem § 40 ArbVG Organe der Arbeitnehmerschaft zu bilden; existieren dort sowohl ≥ 5 Angestellte als auch ≥ 5 Arbeiter, sind getrennte Organe für die Arbeiter- und die Angestelltengruppe vorgeschrieben.
- Bilderne Organe (getrennt): Betriebshauptversammlung, Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten, Wahlvorstände, Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten, Betriebsausschuss, Rechnungsprüfer.
- Gemeinsame Organe (Betriebsversammlung, Wahlvorstand, Betriebsrat, Rechnungsprüfer) sind zu bilden, wenn eine Gruppe < 5 umfasst, beide zusammen < 5 sind, oder beide getrennte Betriebsräte beschließen, einen gemeinsamen zu wählen.
- Betriebsrat = Kollegialorgan der betrieblichen Arbeitnehmervertretung; keine eigene Rechtspersönlichkeit, vertritt immer nur die Belegschaft; im arbeits-/sozialgerichtlichen Verfahren parteifähig (zB Klagerecht im Feststellungsverfahren, Anfechtung von Kündigungen).
- Zentralbetriebsrat (§§ 80 ff ArbVG) bei mehreren wirtschaftlich verbundenen Betrieben: Mitglieder werden von der Gesamtheit der Betriebsratsmitglieder geheim aus ihrer Mitte gewählt; Anspruch auf Räumlichkeiten und Geschäftserfordernisse; übt u. a. Befugnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten aus, die mehrere Betriebe berühren; Übertragung einzelner Befugnisse gem § 114 ArbVG (mit Zustimmung).
- Weitere Organe:
- Konzernvertretung (§ 88a ArbVG) — bei Konzern iSd § 15 AktG oder § 115 GmbHG mit Betriebsräten in mehreren Unternehmen.
- Jugendvertretung (§§ 123 ff ArbVG) — in Betrieben mit dauernd mindestens 5 jugendlichen Arbeitnehmern (Arbeitnehmer bis 18. Geburtstag; Lehrlinge bis 21. Geburtstag) → Jugendversammlung, Wahlvorstand, Jugendvertrauensrat.
- Organe der Europäischen Betriebsverfassung (§§ 171 ff ArbVG).
- Funktionsperiode: 5 Jahre (für Betriebsräte, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung).
- Vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer gem § 62 ArbVG (taxative Aufzählung): dauernde Einstellung des Betriebs; dauernde Funktionsunfähigkeit (Mitgliederzahl sinkt unter die Hälfte der §§ 50 Abs 1 ArbVG-Zahl); Enthebung durch die Versammlung; Rücktritt; gerichtliche Ungültigkeitserklärung der Wahl; Ende der Gleichstellung (§ 35 Abs 2 ArbVG); Wahl des zuvor gewählten Betriebsrats wird nach Anfechtung rechtskräftig abgewiesen, Tätigkeitsdauer des Vorgängers noch nicht beendet.
- Wichtig: Der Herabfall der Belegschaftszahl unter 5 beendet die Tätigkeit des Betriebsrats nicht (Praxis-Fall 9 ObA 90/05h).
- Sanktion: Bei Nichterrichtung eines Betriebsrats sieht das ArbVG keine Sanktion oder Ersatzvornahme vor.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Schwellenwert für Organe | dauernd min. 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 40 ArbVG) |
| Getrennte Organe | wenn im Betrieb ≥ 5 Angestellte UND ≥ 5 Arbeiter |
| Funktionsperiode | 5 Jahre (Konstituierung nach 31. 12. 2016; davor 4 Jahre) |
| Betriebsratsgröße (§ 50 ArbVG) | 5–9 AN = 1 · 10–19 = 2 · 20–50 = 3 · 51–100 = 4 · ab 101 für je weitere 100 AN = +1 · ab 1001 für je weitere 400 AN = +1 (Bruchteile runden auf) |
| Zentralbetriebsrat (§ 80 ArbVG) | bis 1000 AN = 4 · je weitere 500 AN = +1 · mehr als 5000 AN: je weitere 1000 AN = +1 |
| Jugendvertretung | dauernd min. 5 jugendliche Arbeitnehmer (AN bis 18. Geburtstag; Lehrlinge bis 21. Geburtstag) |
| Funktionsunfähigkeit | Sinkt die Mitgliederzahl unter die Hälfte der § 50 Abs 1-Zahl → vorzeitiges Ende (§ 62 ArbVG) |
| Betriebsräteversammlung | mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen (§ 78 ArbVG) |
| Vorzeitiges Ende | taxativ nach § 62 ArbVG (7 Tatbestände) |
Rechtsgrundlagen
- § 40 ArbVG (Pflicht zur Organe-bildung) — zitiert.
- § 50 ArbVG (Mitgliederzahl des Betriebsrats) — zitiert.
- § 62 ArbVG (taxative Aufzählung des vorzeitigen Endes) — zitiert.
- § 78 ArbVG (Betriebsräteversammlung; Einberufung) — zitiert.
- §§ 80 ff ArbVG (Zentralbetriebsrat) — zitiert.
- § 88a ArbVG (Konzernvertretung) — zitiert.
- § 114 ArbVG (Befugnisübertragung an ZBR) — zitiert.
- §§ 123 ff ArbVG (Jugendvertretung) — zitiert.
- §§ 171 ff ArbVG (Europäische Betriebsverfassung) — zitiert.
- § 35 Abs 2 ArbVG (Gleichstellung; Ende) — zitiert.
- § 15 AktG, § 115 GmbHG (Konzernbegriff) — zitiert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Betriebsgröße-Logik für die Betriebsratsgröße (§ 50 ArbVG) muss in einer eigenen Berechnungsregel modelliert werden — die Schwellen (100, 1000 AN) sind feste Stufen, keine kontinuierliche Funktion. Bei Odoo: HR-Feld „Betriebsgröße" (am Tag der Betriebsversammlung) pro Arbeitnehmer, nicht pro Tag.
- Jugendstatus (≤ 18. Geburtstag; Lehrlinge ≤ 21.) ist ein eigener Klassifikationswert, der in der Personalverwaltung (nicht in der Entgeltlogik) geführt werden muss — er bestimmt mit, ob eine Jugendvertretung zu bilden ist.
- Getrennte / gemeinsame Betriebsräte: Das Odoo-Modell muss pro Arbeitnehmer die Organzuordnung (Arbeitergruppe / Angestelltengruppe / gemischter BR) abbilden, damit Betriebsvereinbarungen (§ 88 ArbVG) und Mitwirkungspflichten korrekt zugeordnet werden.
- Funktionsdauer-Wechsel (5 Jahre) und Vorzeitiges Ende: In Odoo am Mandat (→ lb-brt-12) als Zeitraummodell abbilden, nicht am einzelnen Mitglied.
Verweise
- KB-intern: lb-brt-01 (Betrieb/Arbeitnehmerbegriff) · lb-brt-03 (Allgemeine Befugnisse) · lb-brt-11 (Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten) · lb-brt-15 (Betriebsratswahl) · lb-brt-18 (Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)