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| lb-vor-03 | 3 | Betriebliche Vorsorgekasse - Beitragszahlung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | vorsorgeleistungen | Ghahramani-Hofer/Haas | 2026-08 |
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Betriebliche Vorsorgekasse – Beitragszahlung
Lexis Briefings Personalrecht, Ghahramani-Hofer/Haas, Stand August 2026 (lb-vor-03).
Zusammenfassung
- Kernmechanik: Für BMSVG-unterliegende Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber
ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses 1,53 % des monatlichen Entgelts
und allfälliger Sonderzahlungen an den Krankenversicherungsträger zur
Weiterleitung an die BV-Kasse (§ 6 BMSVG). ✅ Deckungsgleich mit dem
verifizierten Rahmen in
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 8 (§ 6 Abs 1: 1,53 vH auf Entgelt + SZ; § 6 Abs 5: Bemessung nach § 49 ASVG ohne GFG/HBG → keine Höchstbeitragsgrundlage). - Beitragsfreier erster Monat (taggenau, kein Kalendermonat): Beispiel Eintritt 15. 6. → beitragsfrei 15. 6.–14. 7., volle Pflicht ab 15. 7.; aliquote Bemessungsgrundlage stets mit 30-Tage-Monat (zB € 4.500/30 × 17 = € 2.550). Sonderzahlungen dürfen für die Beitragsgrundlagenbildung nicht um den beitragsfreien ersten Monat aliquot gekürzt werden; beitragsfrei bleiben sie nur, wenn sie während des beitragsfreien laufenden Bezugs fällig werden.
- Wiedereintritt: Neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer binnen 12 Monaten nach Beendigung → Beitragspflicht ab dem 1. Monat (OGH 9 ObA 30/16a; ✅ entspricht § 6 Abs 1: Wiederzulassung innerhalb 12 Monaten, Pflicht ab dem 1. Tag).
- Entgeltbegriff = § 49 ASVG (ohne HBG): alle Geld- und Sachbezüge aus Anspruch oder Durchführung des Arbeitsverhältnisses — Mehr-/Überstunden, Provisionen, Prämien, Sachbezüge — soweit sie in der SV beitragspflichtig sind. Bei Altersteilzeit, Solidaritätsprämienmodell und Kurzarbeit ist das Entgelt vor der Herabsetzung der Arbeitszeit heranzuziehen (→ lb-atz-07, lb-atz-10, lb-tzb-01).
- Überzahlung: Beiträge über 1,53 % sind beim Arbeitnehmer als Sachbezug zu erfassen (Lohnsteuer, SV, Lohnnebenkosten). Umgekehrt sind freiwillige Arbeitgeberbeiträge bis max 1,53 % für den beitragsfreien ersten Monat bzw. dessen Sonderzahlungen steuerfrei (LStR 2002 Rz 766b) — die Beitragspflicht ist nicht Voraussetzung der Steuerfreiheit.
- Ende/Ruhen: Die Pflicht dauert bis zum Ende der Entgeltpflicht; sie endet mit der Zahlung beendigungsabhängiger Ansprüche (Urlaubsersatzleistung, aliquote SZ, Kündigungsentschädigung, Entgeltfortzahlung § 5 EFZG) und ruht zB beim unbezahlten Urlaub. Ein ≤ 1 Monat dauerndes Arbeitsverhältnis bleibt zur Gänze beitragsfrei (auch eine 2-Tage-Urlaubsersatzleistung).
- Beitragsleistung in Sonderfällen (§ 7 BMSVG): Der Arbeitgeber zahlt während Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes (fiktive Bemessungsgrundlage = monatliches Kinderbetreuungsgeld, € 435,90, Stand 2026-08) und während Kranken-/Wochengeldanspruchs; der FLAF zahlt während Kinderbetreuungsgeld-, Familienhospiz- und Pflegekarenz; das AMS zahlt während der Bildungskarenz; bei vereinbartem Karenzurlaub besteht keine Beitragspflicht.
- Krankenstand: Bei (vollständiger) Entgeltfortzahlung ist allein diese Bemessungsgrundlage; bei 50 %-iger Fortzahlung neben Krankengeld ist die fiktive KG-BG = 50 % der BG vor dem Versicherungsfall ohne Sonderzahlungen (max 100 % des vorherigen Entgelts); eine Entgeltfortzahlung unter 50 % ist SV-frei (§ 49 Abs 3 ASVG) und bleibt außen vor.
- Wochengeld: Arbeitgeberbeitrag von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage (Monatsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor dem Versicherungsfall, inkl. anteiliger SZ, sofern nicht fortgezahlt) — § 7 Abs 4 BMSVG.
- Abfuhr & Meldung: Beiträge grundsätzlich an den Krankenversicherungsträger (auch bei mehreren BV-Kassen), im Baubereich an die BUAk (Weiterleitung an die BUAK-BV-Kasse). Ab 1. 1. 2019 mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (bis 31. 12. 2018: Verrechnungsgruppe N98); Zahlung innerhalb der ASVG-Fristen (grundsätzlich 15. des Folgemonats, Respirofrist 3 Tage); Vorschreibebetriebe melden zusätzlich die Gesamtbeiträge. Geringfügig Beschäftigte: jährliche Zahlungsweise möglich (zzgl 2,5 % Zinsenzuschlag), Wechsel der Zahlungsweise nur zum Jahresende; unterjähriges Ende → Überweisung binnen 2 Wochen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Beitragssatz | 1,53 % des monatlichen Entgelts + allfälliger SZ (✅ § 6 Abs 1 BMSVG, verifiziert in RECHTSQUELLEN-Privat.md Abschnitt 8) |
| Höchstbeitragsgrundlage | nicht zu berücksichtigen (✅ § 6 Abs 5 BMSVG: Bemessung nach § 49 ASVG, GFG/HBG unberücksichtigt — Beiträge auch oberhalb der SV-HBG) |
| Erster Monat | beitragsfrei, taggenau gerechnet (AV-Eintritt 15. → Pflicht ab 15. des Folgemonats), sofern das AV länger als 1 Monat dauert |
| Aliquotierung | fixer 30-Tage-Monat laut Dachverband, multipliziert mit den restlichen Kalendertagen |
| Sonderzahlungen | keine aliquote Kürzung um den beitragsfreien Monat; beitragsfrei nur bei Fälligkeit im beitragsfreien laufenden Bezug |
| Wiedereintritt | binnen 12 Monaten → Beitragspflicht ab 1. Monat (✅ § 6 Abs 1) |
| ATZ/Kurzarbeit/Solidaritätsprämienmodell | Bemessung am Entgelt vor der Herabsetzung der Arbeitszeit (✅ konsistent mit lb-atz-07/10) |
| Fiktive BG Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst | € 435,90 monatlich (Kinderbetreuungsgeld nach § 3 Abs 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, Stand 2026-08) |
| Fälligkeit | grundsätzlich 15. des Folgemonats (Respirofrist 3 Tage), sonst Verzugszinsen |
| Geringfügige | Zahlungsweise jährlich möglich, zzgl 2,5 % Zinsenzuschlag; unterjähriges AV-Ende → Fälligkeit binnen 2 Wochen |
| Meldung | ab 1. 1. 2019 über die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung; Vorschreibebetriebe zusätzlich Gesamtbeitragssumme |
Rechtsgrundlagen
- § 6 BMSVG (Beitragshöhe, beitragsfreier erster Monat, Wiedereintritt, Bemessung), § 7 BMSVG (Abs 1–4 Arbeitgeberleistung bei Dienst-/ Kranken-/Wochengeld; Abs 5–6 FLAF bei Karenzformen; Abs 6a AMS bei Bildungskarenz) — ausdrücklich zitiert.
- § 49 ASVG (Entgeltbegriff; Abs 3: SV-Freiheiten, an die die BV-Logik anschließt), § 5 EFZG (Entgeltfortzahlung als beitragspflichtiger Beendigungsanspruch), § 3 Abs 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (fiktive BG).
- ✅ Projektverifikation:
RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 8 bestätigt 1,53 % auf Entgelt + SZ (§ 6 Abs 1), den Wegfall der HBG (§ 6 Abs 5), den beitragsfreien ersten Monat und die 12-Monats-Wiederzulassung aus dem konsolidierten BMSVG-Volltext (Stand 26. 07. 2025) — das Briefing (Stand 2026-08) weicht davon nicht ab. - LStR 2002 Rz 766b (freiwillige Beiträge bis 1,53 % im beitragsfreien Monat steuerfrei) als Verwaltungsgrundlage.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kernregel „BVG": eigene Salary Rule mit 1,53 % auf die Bemessungsgrundlage = SV-Beitragsgrundlage ohne HBG-Cap und ohne GFG-Anrechnung — der Beitragssatz gehört als Konstante in die Struktur, die BG folgt der SV-Entgeltdefinition; ein versehentlicher HBG-Abzug wäre ein Implementierungsfehler.
- Monats-1-Logik: taggenaue Befreiung mit 30-Tage-Aliquotierung (kein Kalendermonats-Raster); Wiedereintritt innerhalb 12 Monaten schaltet die Befreiung aus → Anstellungs-Historie mitrechnen.
- Sonderzahlungen: SV-Raten der SZ laufen auf derselben BG-Logik, ohne Kürzung um den beitragsfreien Monat — SZ-Regel und BV-Regel teilen die BG.
- Reduzierte Arbeitszeit (ATZ/Bildungsteilzeit/Kurzarbeit): versionierter BG-Wert „Entgelt vor Herabsetzung" je Arbeitnehmer (→ lb-atz-07, lb-atz-10, lb-tzb-01) als Eingabe für die BV-Regel.
- Sonderfälle als Bezugsarten: Präsenzdienst/KG/Wochengeld mit fiktiven Bemessungsgrundlagen (€ 435,90; 50 %-Logik; 3-Monats-Ø) — separate Work-Entry-/Inputtypen.
- Abfuhr & Meldewesen: Auszahlung der BV-Beiträge mit der SV-Abfuhr an den KV-Träger (ASVG-Fälligkeit 15.), im Baubereich an die BUAk; geringfügig Beschäftigte mit Jahreszahlung (+2,5 %) als abweichender Zahlungsmodus. Meldeseitig Abbildung über die Beitragsgrundlagenmeldung (eSV-Kontext).
Verweise
- KB-intern: lb-vor-02 (Auswahl/Wechsel der Kasse) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG) · lb-vor-10 (Übertritt — Beiträge ab Übertrittsstichtag) · lb-atz-07/lb-atz-10 (ATZ: BG der vorigen Arbeitszeit) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit: BMSVG-Basis vor Reduzierung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.mdAbschnitt 8 (✅-Verifikation § 6 Abs 1/5, § 14 Abs 2, § 15 BMSVG) — Kerndokument für die BVG-Regel des General-AT-Moduls. - Hinweis: Der Quelltext verweist auf das (im KB nicht vorhandene) Briefing zur Corona-Kurzarbeit („s hier") und auf den ÖGK Fragen-Antworten-Katalog; Export-Footer ignoriert.