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lb-bnd-17 8 Entlassung Angestellte - Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, Ehrverletzung Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Salcher 2026-06
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AngG § 27 Z 6
GewO 1859 § 82 lit g
GlBG § 6
GlBG § 7
StGB § 83 ff
StGB § 115
StGB § 111 ff
taetlichkeit
sittlichkeitsverletzung
ehrverletzung
glbg
entlassung
lb-bnd-12
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lb-bnd-18

Entlassung Angestellte Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, Ehrverletzung

Lexis Briefings Personalrecht, Salcher, Stand Juni 2026 (lb-bnd-17).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 27 Z 6 AngG): Der Angestellte lässt sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen. Arbeiter-Parallele: § 82 lit g GewO 1859; die Rsp ist wechselseitig nutzbar.
  • Täter-/Zurechnungslogik: Der wichtige Grund wird grundsätzlich nur durch den AN selbst gesetzt; angestiftete Dritte werden ihm aber zugerechnet.
  • Geschützter Personenkreis (weit, aber Naheverhältnis zum AG nötig): AG und dessen Angehörige (nicht formal — Lebensgefährten inkludiert), Stellvertreter (jede Person mit innerbetrieblichen Arbeitgeberfunktionen, keine Außenvollmacht nötig) und deren Angehörige, Mitbedienstete (kein Arbeitsvertrag mit demselben AG bzw derselbe Betrieb erforderlich — maßgeblich ist die Fürsorge-/Sorgfaltspflicht des AG). Kunden und Geschäftspartner sind nicht erfasst → dann i.d.R. Vertrauensunwürdigkeit.
  • Tätlichkeit: jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung — strafbar (Körperverletzung §§ 83 ff StGB; körperliche Misshandlung § 115 StGB auch ohne Verletzungserfolg, zB Ohrfeige, Haare- Reißen) oder nicht strafbar (Nachwerfen von Gegenständen, Anspucken). Absicht, Motiv, Verletzungserfolg egal; die Handlung muss aber vorsätzlich und in hinreichendem (zumindest mittelbarem) Zusammenhang mit dem Dienst stehen (zeitlich/örtliche Nähe indiziert; außerdienstliche Tätlichkeiten wirksam, wenn sie sich auf das DV auswirken). Kein absoluter Entlassungsgrund: Die Rsp prüft die Zumutbarkeit (keine Feindseligkeit/ Ratlosigkeit, Spaß-Auffassung des Angegriffenen, keine andauernden Spannungen, kein Betriebsklimaschaden, bisher wohlverhalten, kein Publikum). Notwehr gestattet.
  • Sittlichkeitsverletzung: unzüchtige, sexuell sittlichkeitsverletzende Handlungen (bloße Anstandsverletzung genügt nicht); vorsätzlich + Dienst- zusammenhang. Sexuelle/geschlechtsbezogene Belästigungen iSd §§ 6 f GlBG erfüllen den Grund; Begrapschen, obszöne Anspielungen, unsittliche (objektiv und subjektiv unerwünschte) Anträge rechtfertigen i.d.R. die Entlassung — der Wille der belästigten Person zur Entlassung ist unerheblich. Belästigungen durch Dritte im Dienstzusammenhang → eher Vertrauensunwürdigkeit.
  • Erhebliche Ehrverletzung: Handlungen, die Ansehen/soziale Wertschätzung durch Geringschätzung, Vorwurf niedriger Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabsetzen (strafbar §§ 111 ff StGB oder nicht strafbar). Erforderlich: Verletzungsabsicht, objektive Eignung erheblich ehrverletzend zu wirken und die tatsächlich bewirkte Wirkung. Nicht erfasst: allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen ohne Bezug zum geschützten Personenkreis; Äußerungen in Wahrung berechtigter Interessen, berechtigte Kritik oder eine subjektiv nicht unbegründete, geschont erstattete Anzeige. Erheblich = normales Ehrgefühl kann nur mit Abbruch der Beziehungen antworten; Kriterien: Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass (zB vorangegangenes provozierendes/demütigendes Verhalten des AG), bisheriges Verhalten, öffentlich/privat.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung oder erhebliche Ehrverletzung gegen AG/Stellvertreter/Angehörige/Mitbedienstete, § 27 Z 6 AngG
Dritter-Stiftung angesetzte Dritte werden dem AN zugerechnet
Geschützter Kreis AG + Angehörige (inkl Lebensgefährten) · Stellvertreter mit innerbetrieblicher AG-Funktion + Angehörige · Mitbedienstete (Fürsorge-Schutzpflicht; eigener Vertrag/Betrieb nicht nötig); Naheverhältnis zum AG nötig
Nicht geschützt Kunden/Geschäftspartner → dann Vertrauensunwürdigkeit
Tätlichkeit jede schuldhafte, vorsätzliche, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Erfolg/Motiv egal; Dienstzusammenhang (zumindest mittelbar) erforderlich
Zumutbarkeit Tätlichkeiten sind nicht absolut: Situation (Ratlosigkeit, Spaß-Auffassung, Versöhnung, Betriebsklima, bisheriges Verhalten, kein Publikum) kann Weiterbeschäftigung zumutbar machen
Notwehr Abwehr körperlicher Angriffe ist dem AN jedenfalls gestattet
Sittlichkeitsverletzung unzüchtige Handlungen (nicht bloßer Anstandsverstoß); vorsätzlich + Dienstbezug; GlBG-Belästigungen erfasst; Wille des Belästigten zur Entlassung egal
Ehrverletzung Verletzungsabsicht + objektiv erheblich ehrverletzend + Wirkung bewirkt; berechtigte Kritik/berechtigte Interessen/geschonte Anzeige ohne Ehrverletzungscharakter
Erheblichkeit normales Ehrgefühl → Abbruch der Beziehungen; Einzelfallkriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, Öffentlichkeit)
Arbeiter-Parallele § 82 lit g GewO 1859, Rsp wechselseitig nutzbar

Rechtsgrundlagen

  • § 27 Z 6 AngG (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 82 lit g GewO 1859 (Arbeiter-Paralleltatbestand) — zitiert
  • §§ 6 f GlBG (sexuelle/geschlechtsbezogene Belästigung) — zitiert
  • §§ 83 ff StGB (Körperverletzung), § 115 StGB (körperliche Misshandlung), §§ 111 ff StGB (Ehrenbeleidigung) — als Beispiele zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Beendigungsart „berechtigte Entlassung": Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt entfällt etc.) über die Entlassungs-Folgen-Matrix; die Zumutbarkeitsbewertung ist Verfahrensfrage, keine Abrechnungslogik.
  • GlBG-Konstellation: Bei Belästigungsfällen ist die Entlassung des Belästigers zulässig unabhängig vom Wunsch der betroffenen Person — HR-Verfahrensdokumentation; ggf. Umgehungs-/Ersatzansprüche nach GlBG (separates Thema, nicht im Briefing).
  • Ausspruchstag = letzter Entgelttag; keine Frist-/Terminlogik.
  • Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14 (Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-18 (Untreue)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)