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id: lb-rei-05
batch: 3
title: "Fahrtkostenvergütungen - für öffentliche Verkehrsmittel"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: reisekosten
author: "Winkler/Patka"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_fahrtkostenvergutungen_fur_offentliche_verkehrsmit.pdf"
text: ".lexis360/md/fahrtkostenvergutungen_fur_offentliche_verkehrsmit.md"
legal_bases: ["EStG § 26 Z 5", "EStG § 124b Z 370", "ASVG § 49 Abs 3 Z 20"]
tags: [fahrtkosten, offentliche-verkehrsmittel, jobticket, vorteilscard, sachbezug, dienstreise]
cross_refs: ["lb-rei-07", "lb-rei-09", "lb-pen-03", "lb-sac-01", "lb-sac-19"]
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# Fahrtkostenvergütungen für öffentliche Verkehrsmittel
*Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Patka, Stand August 2026 (lb-rei-05).*
## Zusammenfassung
- **Dienstreise-BEZUG:** Fahrtkostenersätze für öffentliche
Verkehrsmittel, Taxi etc., die anlässlich einer **Dienstreise**
gewährt werden, sind bei exakten zeitnahen Aufzeichnungen
(Reisekostenabrechnungen, Fahrtenbücher) unter Vorlage der
**Originalbelege** abgabenfrei — Bahn-, Flug- und Taxikosten in der
tatsächlich nachgewiesenen Höhe. Nicht begünstigt sind Privatfahrten,
insbesondere die Strecke WohnungArbeitsstätte (→ lb-rei-07).
- **Netzkarte innerstädtische Verkehrsmittel:** Wird eine auch privat
nutzbare Netzkarte bereitgestellt, ist grundsätzlich der gesamte Wert
als **steuerpflichtiger Sachbezug** anzusetzen (Aufteilungsverbot).
Ausnahme: Werden mindestens **25 Dienstfahrten pro Kalendermonat im
Jahresdurchschnitt** nachgewiesen („Straßenbahnfahrtenbuch") und keine
Kostenersätze gezahlt, setzt kein Sachbezugswert an.
- **ÖBB-Vorteilscard:** bei möglicher Privatnutzung grundsätzlich
lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. **Kein** Sachbezug in zwei Fällen:
(1) durch die Verwendung sinken die Dienstreise-Fahrtkosten unter die
Alternative (ÖBB-Business-Card mit meist nur 20 % statt 50 % Rabatt);
(2) ernsthaft kontrolliertes privates Nutzungsverbot (Karte nur für
dienstliche Fahrten ausgehändigt und zurückgenommen). Dasselbe gilt
für Jahres(karten-)netzkarten wie Klimaticket oder ÖsterreichCard
(die ÖsterreichCard wurde seit 2021 durch das Klimaticket abgelöst).
Ein Einzelfahrschein für eine Dienstreise ist abgabenfrei.
- **Jobticket „alt" (§ 26 Z 5 EStG, bis 30. 6. 2021):** Werkverkehr mit
öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Strecke WohnungArbeitsstätte;
Streckenkarten seit 1. 1. 2013 auch übertragbar. Netzkarte nur
abgabenfrei, wenn keine Streckenkarte angeboten wird oder ihre Kosten
nicht höher sind. Keine (Vor-)Bedingung mehr: Pendlerpauschale-Anspruch;
individuelle Gewährung ohne Gruppenzwang zulässig. **Bezugsumwandlung**
(statt Lohn/Lohnerhöhung) ist schädlich; das Ersetzen eines bisherigen
Fahrtkostenzuschusses durch ein Jobticket hingegen nicht. Ein bloßer
Fahrtkostenersatz bleibt steuerpflichtig, in der SV aber ggf.
beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG).
- **Jobticket „neu"/„Öffi-Ticket" ab 1. 7. 2021 (§ 26 Z 5 EStG iVm
§ 124b Z 370 EStG):** Steuerbefreiung des Kostenersatzes auch für vom
Arbeitnehmer selbst gekaufte **Wochen-, Monats- und Jahreskarten**,
die zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sind (Reichweite kann
ganz Österreich umfassen; ersetzt werden nur die Kosten der Strecke
WohnungArbeitsstätte). Einzelfahrscheine und Tagestickets bleiben
ausgenommen. Die Rechnung muss nicht auf den Arbeitgeber lauten;
Rechnungs-/Ticketkopie ist dem Lohnkonto beizufügen. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen sind die Kostenersätze ab 1. 7. 2021 auch vom
**Dienstgeberbeitrag, DZ und Kommunalsteuer befreit**. Neukauf/
Verlängerung ab 1. 7. 2021; Jobtickets „alt" bleiben begünstigt.
- **Systematik bleibt:** keine schädliche Bezugsumwandlung; kein
zusätzlicher Pendlerpauschale/Pendlereuro-Anspruch für die
Jobticket-Strecke; Fahrtkostenersätze für Massenbeförderungsmittel
bleiben in Höhe der tatsächlichen Kosten SV-beitragsfrei
(§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG); Lohnkonto/Lohnzettel führen die
Kalendermonate des Werkverkehrs; bei Dienstreise-Ende vor
Gültigkeitsablauf nur anteilige Kosten abgabenfrei.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Dienstreise-Fahrtkosten (Bahn/Flug/Taxi) | tatsächliche Kosten gegen Originalbelege abgabenfrei |
| Netzkarte Sachbezug-Ausnahme | ≥ **25 Dienstfahrten/Kalendermonat im Jahresdurchschnitt** nachgewiesen + keine Kostenersätze → kein Sachbezugswert |
| Jobticket neu ab | **1. 7. 2021** (§ 26 Z 5 EStG iVm § 124b Z 370 EStG) |
| Begünstigte Ticketarten | Wochen-, Monats-, Jahreskarten, Netzkarten, Streckenkarten (1-2-3-Ticket) — **nicht** Einzelfahrscheine/Tagestickets |
| Gültigkeitserfordernis | Ticket zumindest am **Arbeits- oder Wohnort** gültig; Ersatz nur für Strecke WohnungArbeitsstätte |
| Lohnnebenkosten | Jobticket-Kostenersatz ab 1. 7. 2021 auch **DB-, DZ- und Kommunalsteuer-befreit** |
| SV | Ersatz für Massenbeförderungsmittel in Höhe der tatsächlichen Kosten beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) |
| Beleg zum Lohnkonto | Kopie der Ticket-Rechnung bzw. des Tickets |
| Kündigung/Ende AN-Verhältnis | nur anteilige Ticketkosten abgabenfrei |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 Z 5 EStG** (Jobticket „alt" und „neu") und
**§ 124b Z 370 EStG** (Übergangsregelung ab 1. 7. 2021).
- **§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG** (beitragsfreier Ersatz der tatsächlichen
Kosten für Fahrten WohnungArbeitsstätte mit
Massenbeförderungsmitteln).
- LStR 2002 (Rz 713, 222, 222c) als Auslegungsbehelf; ÖBB-Business-Card
(20 % Rabatt) als Vergleichsmaßstab der Vorteilscard-Fallgruppe.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Zwei Datenquellen trennen:** Dienstreise-Fahrtkosten (Erstattung
gegen Originalbeleg, abgabenfrei) vs. Jobticket/Werkverkehr
(monatliche SV-/Lohnnebenkosten-Beurteilung). Für letzteres genügt
kein Reisebeleg, sondern eine monatsbezogene Erfassung am
Arbeitnehmer (Lohnkonto-Angaben laut Briefing: Kalendermonate des
Werkverkehrs).
- **Sachbezug-Logik:** Öffi-Jahreskarten (Vorteilscard, Klimaticket,
Netzkarten) sind nur unter den Fallgruppen (25-Fahrten-Nachweis,
Nutzungsverbot, Kostersparnis) kein Sachbezug — Kennzeichen je
Karte/Kalenderjahr; sonst Sachbezugswert in die BG einrechnen
(vgl. lb-sac-01, lb-sac-19).
- **DB/DZ/KommSt-Befreiung** des Jobticket-Kostenersatzes ab 1. 7. 2021
als eigene Regel abbilden (vorher: beitragsfrei nur nach § 49 Abs 3
20 ASVG).
- **§ 26 Z 5 iVm § 124b Z 370** ist ein versionierbares Rechtsinstitut
(Stichtag 1. 7. 2021) — Gültigkeit vom Ticketkauf-/Verlängerungsdatum
abhängig machen, nicht vom Abrechnungsmonat.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-rei-07 (Grenze zur Privatfahrt
WohnungArbeitsstätte; SV-Behandlung) · lb-rei-09 (Überblick) ·
lb-pen-03 (Öffi-Ticket/Jobticket) · lb-sac-01 (Jahreskarten für
öffentliche Verkehrsmittel) · lb-sac-19 (Werkverkehr und
Fahrtkostenersatz).
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (allgemeine
Lohnabgaben-Systematik der Privatwirtschaft).