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lb-rei-07 3 Fahrtkostenvergütungen und Kilometergeld - Dienstreise oder Fahrt Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung? Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung reisekosten Winkler/Patka 2026-01
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EStG § 26 Z 4 lit a
EStG § 3 Abs 1 Z 16b
EStG § 3 Abs 1 Z 10
ASVG § 49 Abs 3 Z 20
ubergewigensregel
kilometergeld
pendlerpauschale
entfernungssockel
aussendienst
teleworker
lb-rei-01
lb-rei-06
lb-rei-09
lb-pen-01
lb-pen-02
lb-pen-06

Fahrtkostenvergütungen und Kilometergeld Dienstreise oder Fahrt WohnungArbeitsstätteWohnung?

Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Patka, Stand Jänner 2026 (lb-rei-07).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Die Fahrt WohnungArbeitsstätteWohnung gehört zur Privatsphäre des Arbeitnehmers und ist über Verkehrsabsetzbetrag, allfälliges Pendlerpauschale und Pendlereuro abgegolten — ein abgabenfreier Kilometergeld-Ersatz ist für sie nicht möglich. Das gilt auch, wenn unterwegs Kunden besucht werden: nur die dadurch bedingten Mehrkilometer sind betriebliche Fahrten.
  • Erstattet der Arbeitgeber dennoch Fahrtkosten für die Strecke WohnungArbeitsstätte, sind diese lohnsteuerpflichtig; bis zur Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels SV-beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) und BV-beitragsfrei; DB-, DZ- und Kommunalsteuer-pflichtig.
  • Überwiegensregel (§ 26 Z 4 lit a letzter Satz EStG): Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor — dann kein abgabenfreies Kilometergeld mehr. „Überwiegend" bedeutet — analog zum Pendlerpauschale — mehr als die Hälfte der tatsächlichen individuellen Arbeitstage; maßgeblich ist stets der „Blick in den Vormonat". Im Monat der erstmaligen überwiegenden Nutzung kann nach Ansicht der Finanzverwaltung kein Pendlerpauschale/Pendlereuro gesetzt werden. Wird in einem Monat wieder an weniger als der Hälfte der Arbeitstage dorthin gefahren, ist die Strecke im Folgemonat wieder betrieblich. Eine Versetzung auf Dauer macht die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte ab dem 1. Tag zu Fahrten WohnungArbeitsstätte. Kollektivvertragliche Regelungen bleiben — außer bei Bau-/Montage — ohne Einfluss.
  • Sonderregelung Bau- und Montagetätigkeit: Die Überwiegensregel gilt hier nicht, wenn die lohngestaltende Vorschrift einen Anspruch auf Fahrtkostenvergütungen vorsieht. Nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG kann der Arbeitgeber für Fahrten von der Wohnung zur Baustelle/Montage- Einsatzort entweder die Vergütung (im KV-Ausmaß, begrenzt auf die Sätze des § 26 Z 4 lit a EStG) abgabenfrei auszahlen oder das Pendlerpauschale beim Steuerabzug berücksichtigen. Werden beide gewährt, sind die Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales abgabenpflichtig. Begriffe analog § 3 Abs 1 Z 10 EStG (Auslandstätigkeit); Software-Entwicklung fällt nicht darunter.
  • Mehrere Arbeitsstätten — Entfernungssockel: Nur die Fahrten zur Hauptarbeitsstätte (langfristig im Durchschnitt am häufigsten angefahren; subsidiär die im Dienstvertrag definierte) sind privat abgegolten. Abgabenfrei ist die Tagesgesamtstrecke abzüglich des Entfernungssockels (2× einfache Entfernung WohnungHauptarbeitsstätte). Beispiel des Briefings: 19+24+8 km = 51 km Gesamtstrecke, Sockel 38 km → 13 km ersatzfähig. Wird die Wohnung zwischen zwei Arbeitsstätten aufgesucht, entfällt jede Abgabenfreiheit.
  • Außendienstmitarbeiter: Gilt die Wohnung als Dienstort (vertraglich vereinbart), sind Fahrten zu einer anderen Arbeitsstätte nach dem VwGH (2007/15/0209) Fahrten WohnungArbeitsstätte mit Sachbezug. Bei ausnahmsweisem Besuch des Firmensitzes: (1) Abholen von Unterlagen/Waren, Fahrzeugwechsel, Lohnempfang — gesamte Tagesstrecke betrieblich; (2) gelegentliche reine Schulungsfahrten — betrieblich, wenn vom Wohnort aus gearbeitet wird, kein (auch kein funktionaler) Arbeitsplatz am Firmensitz existiert und ausschließlich geschult wird (23 Fahrten/Monat deuten idR auf einen weiteren Arbeitsplatz hin); (3) Innendienst — die direkte Strecke WohnungFirmensitzWohnung ist nicht abgabenfrei, nur Mehrkilometer.
  • Teleworker: Arbeitsstätte ist idR die Wohnung (LStR 2002 Rz 703a); ohne mitbenutzbaren Arbeitsplatz am Firmensitz sind Fahrten WohnungFirmensitz nach Ansicht der Finanzverwaltung Dienstreisen (abgabenfreie Erstattung möglich); die Rechtsprechung (BFG, VwGH) vertritt eine andere Auffassung (⚠); häufige Anwesenheit am Firmensitz ist ein Indiz für eine dortige Arbeitsstätte.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)

Wert / Regel Detail
Überwiegens-Schwelle mehr als die Hälfte der tatsächlichen individuellen Arbeitstage je Kalendermonat („Blick in den Vormonat")
Folgewirkung ab Folgemonat Fahrten WohnungArbeitsstätte (kein abgabenfreies Km-Geld); im Erstmonat zugleich kein Pendlerpauschale/Pendlereuro (Finanzverwaltung)
Versetzung auf Dauer Fahrten ab dem 1. Tag der Versetzung privat
Bau-/Montage wahlweise abgabenfreie Vergütung nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG (KV-Ausmaß, begrenzt § 26 Z 4 lit a) oder Pendlerpauschale-Berücksichtigung; kumuliert → Ersatz bis zur Höhe des Pendlerpauschales abgabenpflichtig
Entfernungssockel 2 × einfache Entfernung WohnungHauptarbeitsstätte von der Tagesgesamtstrecke
AG-Erstattung WohnungArbeitsstätte lohnsteuerpflichtig; SV-frei bis Höhe Kosten öffentliche VM (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG); DB-, DZ-, KommSt-pflichtig
Außendienst „Schulungsbesuche" 23 Fahrten/Monat zum Firmensitz = idR Indiz für (weiteren) Arbeitsplatz
Teleworker Wohnungs-Fahrten zum Firmensitz nach Finanz: Dienstreise; nach BFG/VwGH anders — ⚠ Detailverifikation offen

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Z 4 lit a EStG (letzter Satz: Überwiegensregel; Begrenzung der Kilometergelder) — wörtlich zitiert.
  • § 3 Abs 1 Z 16b EStG (Wahlrecht Vergütung/Pendlerpauschale bei Bau- und Montagetätigkeit); § 3 Abs 1 Z 10 EStG (Begriffsabgrenzung analog Auslandstätigkeit).
  • § 49 Abs 3 Z 20 ASVG (SV-freier Kostenersatz WohnungArbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln).
  • Judikatur: VwGH 2007/15/0209 (wohnungsidente Arbeitsstätte), VwGH 92/13/0281; Lohnsteuerprotokoll 2011 (Schulungsfahrten); LStR 2002 Rz 284, 294, 703a.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Monatsabhängige Zustandsmaschine je Einsatzort: die Überwiegensregel braucht je Arbeitnehmer×Einsatzort×Monat die Zahl der Fahrten vom Wohnort im Verhältnis zu den individuellen Arbeitstagen (Work-Entry-Daten) und schaltet den Fahrtkosten-Ausweis für den Folgemonat auf privat; derselbe Mechanismus muss das Pendlerpauschale im Erstmonat sperren (→ lb-pen-06).
  • Bau-/Montage-Wahlrecht als Konfiguration je Arbeitnehmer: entweder Reisekostenvergütung (KV-Sätze) oder Pendlerpauschale-Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug; Versehentliche Kumulation erzeugt einen abgabenpflichtigen Betrag bis zur Pendlerpauschale-Höhe.
  • Entfernungssockel-Berechnung (2× Hauptarbeitsstätten-Entfernung) als parametergestützte Kürzungsregel in der Fahrtkostenabrechnung — Hauptarbeitsstätte(n) je Arbeitnehmer als Stammdaten (incl. dienstvertraglicher Definition).
  • Differenzierte Behandlung bei WohnungArbeitsstätte-Erstattung: lohnsteuerpflichtig, SV-frei bis öV-Kosten, aber DB/DZ/KommSt — eigene Bezugsart mit abweichender Beitrags-/Lohnsteuer-Logik.

Verweise

  • KB-intern: lb-rei-01 (Dienstreise-Tatbestände nach § 26 Z 4 EStG) · lb-rei-06 (Kilometergeld-Sätze und -Grenzen) · lb-rei-09 (Überblick) · lb-pen-01 (Großes Pendlerpauschale) · lb-pen-02 (Kleines Pendlerpauschale) · lb-pen-06 (Pendlerförderung — Berücksichtigung durch den Arbeitgeber).
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Dienstreisen beim GemBG-Regime: Landesreisegebühren, § 90 sinngemäß LBBG 2001).
  • Hinweis: Das Briefing verweist auf Begleitbeispiele (u. a. zur Überwiegensregel), die nicht Teil des Exports sind — nicht rekonstruiert.