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id: lb-rei-07
batch: 3
title: "Fahrtkostenvergütungen und Kilometergeld - Dienstreise oder Fahrt Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung?"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung"
topic: reisekosten
author: "Winkler/Patka"
stand: 2026-01
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_fahrtkostenvergutungen_und_kilometergeld_dienstrei.pdf"
text: ".lexis360/md/fahrtkostenvergutungen_und_kilometergeld_dienstrei.md"
legal_bases: ["EStG § 26 Z 4 lit a", "EStG § 3 Abs 1 Z 16b", "EStG § 3 Abs 1 Z 10", "ASVG § 49 Abs 3 Z 20"]
tags: [ubergewigensregel, kilometergeld, pendlerpauschale, entfernungssockel, aussendienst, teleworker]
cross_refs: ["lb-rei-01", "lb-rei-06", "lb-rei-09", "lb-pen-01", "lb-pen-02", "lb-pen-06"]
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# Fahrtkostenvergütungen und Kilometergeld Dienstreise oder Fahrt WohnungArbeitsstätteWohnung?
*Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Patka, Stand Jänner 2026 (lb-rei-07).*
## Zusammenfassung
- **Grundsatz:** Die Fahrt WohnungArbeitsstätteWohnung gehört zur
Privatsphäre des Arbeitnehmers und ist über Verkehrsabsetzbetrag,
allfälliges Pendlerpauschale und Pendlereuro abgegolten — ein
abgabenfreier Kilometergeld-Ersatz ist für sie nicht möglich. Das
gilt auch, wenn unterwegs Kunden besucht werden: nur die dadurch
bedingten **Mehrkilometer** sind betriebliche Fahrten.
- **Erstattet der Arbeitgeber dennoch Fahrtkosten für die Strecke
WohnungArbeitsstätte**, sind diese lohnsteuerpflichtig; bis zur Höhe
der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels SV-beitragsfrei
(§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) und BV-beitragsfrei; DB-, DZ- und
Kommunalsteuer-pflichtig.
- **Überwiegensregel** (§ 26 Z 4 lit a letzter Satz EStG): Werden Fahrten
zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom
Wohnort aus angetreten, liegen ab dem **Folgemonat** Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte vor — dann kein abgabenfreies Kilometergeld
mehr. „Überwiegend" bedeutet — analog zum Pendlerpauschale — mehr als
die Hälfte der tatsächlichen individuellen Arbeitstage; maßgeblich
ist stets der „Blick in den Vormonat". Im Monat der erstmaligen
überwiegenden Nutzung kann nach Ansicht der Finanzverwaltung kein
Pendlerpauschale/Pendlereuro gesetzt werden. Wird in einem Monat
wieder an weniger als der Hälfte der Arbeitstage dorthin gefahren,
ist die Strecke im Folgemonat wieder betrieblich. Eine Versetzung auf
Dauer macht die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte ab dem 1. Tag zu
Fahrten WohnungArbeitsstätte. Kollektivvertragliche Regelungen
bleiben — außer bei Bau-/Montage — ohne Einfluss.
- **Sonderregelung Bau- und Montagetätigkeit:** Die Überwiegensregel
gilt hier nicht, wenn die lohngestaltende Vorschrift einen Anspruch
auf Fahrtkostenvergütungen vorsieht. Nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG kann
der Arbeitgeber für Fahrten von der Wohnung zur Baustelle/Montage-
Einsatzort **entweder** die Vergütung (im KV-Ausmaß, begrenzt auf die
Sätze des § 26 Z 4 lit a EStG) abgabenfrei auszahlen **oder** das
Pendlerpauschale beim Steuerabzug berücksichtigen. Werden beide
gewährt, sind die Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des
Pendlerpauschales abgabenpflichtig. Begriffe analog § 3 Abs 1 Z 10
EStG (Auslandstätigkeit); Software-Entwicklung fällt nicht darunter.
- **Mehrere Arbeitsstätten — Entfernungssockel:** Nur die Fahrten zur
**Hauptarbeitsstätte** (langfristig im Durchschnitt am häufigsten
angefahren; subsidiär die im Dienstvertrag definierte) sind privat
abgegolten. Abgabenfrei ist die **Tagesgesamtstrecke abzüglich des
Entfernungssockels** (2× einfache Entfernung WohnungHauptarbeitsstätte).
Beispiel des Briefings: 19+24+8 km = 51 km Gesamtstrecke, Sockel
38 km → 13 km ersatzfähig. Wird die Wohnung zwischen zwei
Arbeitsstätten aufgesucht, entfällt jede Abgabenfreiheit.
- **Außendienstmitarbeiter:** Gilt die Wohnung als Dienstort
(vertraglich vereinbart), sind Fahrten zu einer anderen Arbeitsstätte
nach dem VwGH (2007/15/0209) Fahrten WohnungArbeitsstätte mit
Sachbezug. Bei ausnahmsweisem Besuch des Firmensitzes: (1)
Abholen von Unterlagen/Waren, Fahrzeugwechsel, Lohnempfang —
gesamte Tagesstrecke betrieblich; (2) gelegentliche reine
Schulungsfahrten — betrieblich, wenn vom Wohnort aus gearbeitet
wird, kein (auch kein funktionaler) Arbeitsplatz am Firmensitz
existiert und ausschließlich geschult wird (23 Fahrten/Monat
deuten idR auf einen weiteren Arbeitsplatz hin); (3) Innendienst —
die direkte Strecke WohnungFirmensitzWohnung ist nicht
abgabenfrei, nur Mehrkilometer.
- **Teleworker:** Arbeitsstätte ist idR die Wohnung (LStR 2002 Rz 703a);
ohne mitbenutzbaren Arbeitsplatz am Firmensitz sind Fahrten
WohnungFirmensitz nach Ansicht der Finanzverwaltung Dienstreisen
(abgabenfreie Erstattung möglich); die Rechtsprechung (BFG, VwGH)
vertritt eine andere Auffassung (⚠); häufige Anwesenheit am
Firmensitz ist ein Indiz für eine dortige Arbeitsstätte.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Überwiegens-Schwelle | mehr als die **Hälfte der tatsächlichen individuellen Arbeitstage** je Kalendermonat („Blick in den Vormonat") |
| Folgewirkung | ab Folgemonat Fahrten WohnungArbeitsstätte (kein abgabenfreies Km-Geld); im Erstmonat zugleich **kein Pendlerpauschale/Pendlereuro** (Finanzverwaltung) |
| Versetzung auf Dauer | Fahrten ab dem **1. Tag** der Versetzung privat |
| Bau-/Montage | wahlweise abgabenfreie Vergütung nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG (KV-Ausmaß, begrenzt § 26 Z 4 lit a) **oder** Pendlerpauschale-Berücksichtigung; kumuliert → Ersatz bis zur Höhe des Pendlerpauschales abgabenpflichtig |
| Entfernungssockel | **2 × einfache Entfernung WohnungHauptarbeitsstätte** von der Tagesgesamtstrecke |
| AG-Erstattung WohnungArbeitsstätte | lohnsteuerpflichtig; SV-frei bis Höhe Kosten öffentliche VM (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG); **DB-, DZ-, KommSt-pflichtig** |
| Außendienst „Schulungsbesuche" | 23 Fahrten/Monat zum Firmensitz = idR Indiz für (weiteren) Arbeitsplatz |
| Teleworker | Wohnungs-Fahrten zum Firmensitz nach Finanz: Dienstreise; nach BFG/VwGH anders — ⚠ Detailverifikation offen |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 Z 4 lit a EStG** (letzter Satz: Überwiegensregel; Begrenzung der
Kilometergelder) — wörtlich zitiert.
- **§ 3 Abs 1 Z 16b EStG** (Wahlrecht Vergütung/Pendlerpauschale bei
Bau- und Montagetätigkeit); **§ 3 Abs 1 Z 10 EStG** (Begriffsabgrenzung
analog Auslandstätigkeit).
- **§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG** (SV-freier Kostenersatz WohnungArbeitsstätte
mit Massenbeförderungsmitteln).
- Judikatur: VwGH 2007/15/0209 (wohnungsidente Arbeitsstätte), VwGH
92/13/0281; Lohnsteuerprotokoll 2011 (Schulungsfahrten);
LStR 2002 Rz 284, 294, 703a.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Monatsabhängige Zustandsmaschine je Einsatzort:** die
Überwiegensregel braucht je Arbeitnehmer×Einsatzort×Monat die
Zahl der Fahrten vom Wohnort im Verhältnis zu den individuellen
Arbeitstagen (Work-Entry-Daten) und schaltet den Fahrtkosten-Ausweis
für den Folgemonat auf privat; derselbe Mechanismus muss das
Pendlerpauschale im Erstmonat sperren (→ lb-pen-06).
- **Bau-/Montage-Wahlrecht** als Konfiguration je Arbeitnehmer:
entweder Reisekostenvergütung (KV-Sätze) oder
Pendlerpauschale-Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug; Versehentliche
Kumulation erzeugt einen abgabenpflichtigen Betrag bis zur
Pendlerpauschale-Höhe.
- **Entfernungssockel-Berechnung** (2× Hauptarbeitsstätten-Entfernung)
als parametergestützte Kürzungsregel in der
Fahrtkostenabrechnung — Hauptarbeitsstätte(n) je Arbeitnehmer als
Stammdaten (incl. dienstvertraglicher Definition).
- **Differenzierte Behandlung bei WohnungArbeitsstätte-Erstattung:**
lohnsteuerpflichtig, SV-frei bis öV-Kosten, aber DB/DZ/KommSt —
eigene Bezugsart mit abweichender Beitrags-/Lohnsteuer-Logik.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-rei-01 (Dienstreise-Tatbestände nach § 26 Z 4
EStG) · lb-rei-06 (Kilometergeld-Sätze und -Grenzen) · lb-rei-09
(Überblick) · lb-pen-01 (Großes Pendlerpauschale) · lb-pen-02
(Kleines Pendlerpauschale) · lb-pen-06 (Pendlerförderung —
Berücksichtigung durch den Arbeitgeber).
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md` (Dienstreisen
beim GemBG-Regime: Landesreisegebühren, § 90 sinngemäß LBBG 2001).
- *Hinweis:* Das Briefing verweist auf Begleitbeispiele (u. a. zur
Überwiegensregel), die nicht Teil des Exports sind — nicht
rekonstruiert.