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| lb-brt-22 | 8 | Freiwillige Betriebsvereinbarung | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Freiwillige Betriebsvereinbarung
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-22).
Zusammenfassung
- Begriff: Gegenstand freiwilliger (fakultativer) Betriebsvereinbarungen (BV) sind die Angelegenheiten des § 97 Abs 1 Z 7 bis Z 27 ArbVG — sie sind nicht erzwingbar: Bei Nichteinigung kann die Schlichtungsstelle nicht hinzugezogen werden; Regelungen sind dann auch ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung oder Weisung des Arbeitgebers möglich.
- Katalog (Auszug):
- Z 7: Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen (Mitbestimmung nur in Betrieben mit dauernd mehr als 50 Arbeitnehmern, § 97 Abs 3 ArbVG).
- Z 8: Unfallverhütung, Berufskrankheiten, Gesundheitsschutz (zB Maschinenschutz, Schutzkleidung, Bildschirmarbeit/-pausen); Z 9: menschengerechte Arbeitsgestaltung.
- Z 10: Grundsätze über den Urlaubsverbrauch — nur allgemeine Richtlinien (zB Verfahren); die datumsmäßige Festlegung konkreter Urlaubszeiten oder ein verbindlicher Betriebsurlaub ist unzulässig; Einschränkungen des zusammenhängenden Urlaubs über 14 Tagen auf Herbst/Winter verstoßen gegen § 4 UrlG.
- Z 11: Entgeltfortzahlungsansprüche für die Teilnahme an Betriebsversammlungen (inkl Fahrtkostenvergütungen); Z 12: Auslagen-/ Aufwandersatz (Grundpflicht nach § 1014 ABGB; KV beachten); Z 13: vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (generelle Maßnahme, idR nicht mehr als 13 Wochen; auch Kurzarbeit; kann Überstunden-/ Mehrstundenpflichten begründen).
- Z 14: betriebliches Vorschlagswesen; Z 15: Jubiläumsgelder aus besonderen betrieblichen Anlässen (Firmen- wie Arbeitnehmerjubiläen; ein jährlich zustehendes Treuegeld fällt nicht darunter).
- Z 16: Systeme der Gewinnbeteiligung sowie leistungs-/erfolgsbezogene Prämien und Entgelte (Kennzahlen wie Umsatz, Cashflow; Provisionen, Aktienoptionen; Anspruchsgrundlage der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung) — akkordlohnähnliche Prämien mit statistisch/ datenerfassten Vorgabezeiten dagegen nur über eine notwendige BV nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG; aus bloßem Erfahrungswissen geschätzte Prämien sind fakultativ.
- Z 17: Sicherung eingebrachter Gegenstände; Z 18: betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen (direkte Leistungszusage, freiwillige Höherversicherung, private Krankenversicherung in der Pension, „Gesamtpensionssysteme"); Z 18a: Pensionskassen — Errichtung/Beitritt gem § 3 Abs 1 BPG nur nach Abschluss einer BV (Mindestinhalt § 3 Abs 1 Z 1–3 BPG); Z 18b: betriebliche Kollektivversicherung.
- Z 19: Berufsausbildung und Schulungs-/Bildungseinrichtungen; Z 20: betriebliches Beschwerdewesen (Grundrecht § 37 Abs 2 ArbVG); Z 21: Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall (zB Ausdehnung der Entgeltfortzahlung über Gesetz/KV hinaus; weitere Kündigungs-Mitbestimmung während Erkrankung wäre unzulässig).
- Z 22: Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung (auch Kündigungstermine; Kündigungsgründe sind mangels Aufzählung in § 97 ArbVG nicht BV-fähig; ein als Arbeitsvertragszusatz konstruierter erweiterter Kündigungsschutz wurde vom OGH als unzulässige Konstruktion bewertet).
- Z 23: Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereichs (KV-Angehörigkeit bei mehrfacher Kollektivvertragszugehörigkeit, § 9 Abs 3 ArbVG); Z 23a: Beginn/Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs (§ 62b ArbVG).
- Z 24: Maßnahmen iSd § 96 Abs 1 und § 96a Abs 1 ArbVG — die notwendige Zustimmung des Betriebsrats wird in Form einer BV mit normativer Wirkung erteilt.
- Z 25: betriebliche Frauenförderung (Frauenförderpläne) und Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf; Z 26: Rahmenbedingungen für den Übertritt ins Abfertigungsrecht des BMSVG (§ 47 Abs 3 BMSVG); Z 27: Rahmenbedingungen für Telearbeit (Arbeitsmittel und deren private Nutzung, Rückkehrrecht, (pauschaler) Kostenersatz) — mit dem Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110, ab 1. 1. 2025) auf Arbeiten außerhalb von Wohnungen ausgeweitet.
- Beendigung: Alle Auflösungsarten — auch die Kündigung — sind möglich. Ohne Befristung und abweichende Regelung können Betriebsinhaber und Betriebsrat die BV schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats kündigen; bei Kündigung tritt Nachwirkung ein (→ lb-brt-35). Einvernehmliche Auflösung jederzeit; Befristung und „Verlängerungsautomatik" (12 Monate, Einspruch spätestens 3 Monate vor Ablauf) sind zulässig und mitunter sinnvoll.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Materien | § 97 Abs 1 Z 7 bis Z 27 ArbVG (Stand 2026-07) ✅ ⚠ Ziffernumfang: lb-brt-20 (Stand 2026-07) nennt für die Kündigungsfähigkeit nach § 32 Abs 1 ArbVG „Z 7 bis Z 26“ — Differenz vor Umsetzung per RIS klären |
| Erzwingbarkeit | nicht erzwingbar; keine Schlichtungsstelle; Regel auch ohne BR per Einzelvereinbarung/Weisung möglich ✅ |
| Werkwohnungen | Mitbestimmung nur bei dauernd > 50 AN (§ 97 Abs 3 ArbVG) ✅ |
| Urlaubsgrundsätze | keine datumsmäßigen Urlaubszeitpunkte, kein verbindlicher Betriebsurlaub; Urlaub > 14 Tage nicht auf bestimmte Zeiträume beschränkbar (§ 4 UrlG) ✅ |
| Arbeitszeitänderung | vorübergehend, generell, idR nicht mehr als 13 Wochen (Stand 2026-07) ✅ |
| Jubiläumsgelder | nur Zuwendungen aus besonderem Anlass; jährliches Treuegeld nicht darunter ✅ |
| Prämienabgrenzung | statistisch/datenerfasste Vorgabezeiten → notwendige BV § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG; bloßes Erfahrungswissen → fakultative BV Z 16 ✅ |
| Pensionskassen | Errichtung/Beitritt nur nach Abschluss einer BV gem § 3 Abs 1 BPG ✅ |
| Kündigung der BV | ohne Befristung: 3 Monate zum Monatsletzten, schriftlich (Stand 2026-07); Nachwirkung ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs 1 ArbVG (Z 7–Z 27, freiwillige Materien) und § 97 Abs 3 ArbVG (Schwellenwert Werkwohnungen) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 96 Abs 1 ArbVG und § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG (Akkordlöhne/notwendige BV) sowie § 96a Abs 1 ArbVG (Z 24) — zitiert ✅
- § 9 Abs 3 ArbVG (fachliche Wirtschaftsbereiche), § 37 Abs 2 ArbVG (Beschwerderecht), § 62b ArbVG (Zuständigkeitsbereich) — zitiert ✅
- § 4 UrlG (zusammenhängender Urlaub), § 1014 ABGB (Auslagenersatz) — zitiert ✅
- § 3 Abs 1 BPG (Pensionskassen-BV; Z 1–3 Mindestinhalt), § 47 Abs 3 BMSVG (Übertritt Abfertigung Neu) — zitiert ✅
- BGBl I 2024/110 (Telearbeitsgesetz, ab 1. 1. 2025) — zitiert ✅
- Rechtsprechung im Briefing ua: 9 ObA 103/88 (Betriebsurlaub) · 8 ObA 167/98m (Jubiläumsgeld) · 8 ObA 48/22z (akkordähnliche Prämien) · 9 ObA 151/97i · 9 ObA 65/23h (Kündigungsschutz-Konstruktion) — als Belege genannt ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- BV-Katalog als Regel-Container: Z 15 (Jubiläumsgelder), Z 16 (Gewinnbeteiligung,
Prämien), Z 13 (Arbeitszeitverlängerung → Überstundenpflicht) haben direkte
Abrechnungsfolgen — je BV dokumentierte Regel-Parameter in Odoo 19
(
hr.rule.parameter) mit Geltungszeitraum und Personenkreis; Jubiläumsgelder sind kein Treuegeld und daher lohnsteuerlich gesondert zu behandeln (Umsetzungshinweis, keine Steuerfestlegung). - Gewinnbeteiligung (Z 16): Anspruchsgrundlage für die steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung — Systemanbindung an vor-Cluster (→ lb-vor-07/Lohnsteuer- Details dort); in Odoo als einmaliger Bezugstyp modellieren.
- Pensionskasse (Z 18a): Errichtung/Beitritt nur nach wirksamer BV — im Vorsorge-Modul die BV als Pflichtbeleg/Dokumentationsfeld führen; Beiträge (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) aus der BV ableiten.
- Krankheit (Z 21): Erweiterte Entgeltfortzahlung über Gesetz/KV hinaus als abweichende EFZ-Regel je BV konfigurierbar; Konten- und Nachweislogik für Arbeitgeberzuschüsse beachten (Detailregelung, ⚠ einzelfallabhängig).
- Kündigung der BV (3 Monate zum Monatsletzten): Beendigungsdatum und Nachwirkung (→ lb-brt-35) bedeuten, dass BV-abhängige Bezüge nicht automatisch entfallen — Übergangslogik (alte BV gilt bis individuelle Regelung) im Regelwerk vorsehen.
Verweise
- KB-intern: lb-brt-16 (Betriebsvereinbarung - Begriff und Allgemeines) · lb-brt-19 (Erzwingbare Betriebsvereinbarung) · lb-brt-20 (Freie Betriebsvereinbarung; Ziffernumfang-Konflikt s. Kernwerte) · lb-brt-28 (Notwendige Betriebsvereinbarung, § 96 ArbVG) · lb-brt-29 (Notwendige Betriebsvereinbarung mit Zwangsschlichtung, § 96a ArbVG) · lb-brt-35 (Betriebsvereinbarung - Beendigung und Nachwirkung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)