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lb-gpl-04 4 GPLB - Prüfungszeitraum & Verjährung Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung gplb Silbernagl 2026-08
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BAO § 116
BAO § 148 Abs 3
BAO § 207
BAO § 209
BAO § 250 Abs 1 lit d
BAO § 269 Abs 2
BAO § 270
BAO § 303
BAO § 305
ASVG § 41a
ASVG § 68 Abs 1
FinStrG § 99 Abs 2
KommStG § 14
PLABG
AVG
gplb
prufungszeitraum
verjahrung
wiederholungsprufung
wiederaufnahme
lb-gpl-02
lb-gpl-06
lb-ent-05

GPLB Prüfungszeitraum & Verjährung

Lexis Briefings Personalrecht, Silbernagl, Stand August 2026 (lb-gpl-04).

Zusammenfassung

  • Prüfungszeitraum: Die GPLB findet rückwirkend über einen Prüfungszeitraum statt: unter Bedachtnahme auf das Wiederholungsverbot (§ 148 Abs 3 BAO) grundsätzlich die letzten drei veranlagten Jahre; in fiskalisch relevanten Angelegenheiten bis zu fünf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus — aber nur innerhalb der Verjährungsgrenzen (§ 68 ASVG, § 207 BAO).
  • Wiederholungsprüfung: Eine Prüfung bereits geprüfter Zeiträume ist ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur zulässig zur Prüfung neuer Abgabenarten, zur Prüfung allfälliger Wiederaufnahmegründe (§ 303 BAO) oder im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts (§ 269 Abs 2 BAO) — dort beschränkt auf die Beschwerdebegründung (§ 250 Abs 1 lit d BAO) bzw. neue Tatsachen und Beweise (§ 270 BAO).
  • Wiederaufnahme (Antrag oder Amts wegen): bei Erschleichung, Neuerung oder abweichend entschiedener Vorfrage (§ 116 BAO), wenn die Kenntnis zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte; nach Verjährungseintritt nur bei vorherigem Antrag. Zuständig ist die Behörde des ursprünglichen Bescheids (§ 305 BAO). Praxisgründe: neue Beweismittel aus einer GPLB, Finanzpolizei-Anzeigen, nachträgliche ASG-Urteile.
  • SV-Verjährung (§ 68 Abs 1 ASVG): das Feststellungsrecht verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab Fälligkeit (Rechnung nach Monaten/Beitragszeiträumen); Verlängerung auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber schuldhaft keine/unrichtige Angaben oder Änderungsmeldungen gemacht hat — er trifft eine Erkundigungspflicht; bloße Nichtbeanstandung durch Behörden entlastet grundsätzlich nicht, doch bleibt bei der letzten GPLB unbeanstandet gebliebenen Sachverhalten (Quellenbeispiel: seit 20 Jahren bezahlte Schmutzzulagen) kein Verschulden. Unterbrechung durch jede Feststellungsmaßnahme bei Kenntnis des Zahlungspflichtigen (z. B. Durchführung der GPLB); Hemmung während anhängiger Verfahren. Eine absolute Verjährung kennt das ASVG nicht.
  • Abgabenverjährung (§ 207 BAO): fünf Jahre, bei vorsätzlich bewirkter Abgabenverkürzung zehn Jahre (insb. Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG); Beginn mit Ablauf des Jahres der Entstehung (Kalenderjahresrechnung); Verlängerung um jeweils ein Jahr für Jahre mit nach außen erkennbaren Amtshandlungen (§ 209 Abs 1 BAO — die GPLB selbst und ihre Ankündigung zählen, die bloße Ausstellung des Prüfungsauftrags nicht); absolute Verjährung spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Entstehung.
  • Reformfolgen: Auch nach der Reform gilt die BAO nur als einheitliches Verfahrensrecht während der Prüfung (§ 41a ASVG, PLABG, § 14 KommStG); die Dreiteilung der Vorschreibungs-/Bescheidverfahren und der Verjährungsregeln bleibt.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Prüfungszeitraum Regelfall letzte 3 veranlagten Kalenderjahre (§ 148 Abs 3 BAO)
Maximaler Prüfungszeitraum 5 Jahre, darüber hinaus nur innerhalb der Verjährung (§ 207 BAO, § 68 ASVG)
SV-Feststellungsverjährung 3 Jahre ab Fälligkeit (§ 68 Abs 1 ASVG), verlängert auf 5 Jahre bei schuldhaft fehlenden/unrichtigen (Änderungs-)Meldungen
Verjährungsrechnung ASVG nach Monaten/Beitragszeiträumen ab Fälligkeit · BAO nach Kalenderjahren ab Entstehung
Abgabenverjährung 5 Jahre (§ 207 BAO); bei vorsätzlicher Verkürzung 10 Jahre
Verjährungsverlängerung (BAO) +1 Jahr je Jahr mit Amtshandlungen (§ 209 Abs 1 BAO): GPLB-Durchführung und -Ankündigung, nicht bloße Ausstellung des Prüfungsauftrags
Absolute Verjährung (BAO) spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres der Entstehung; im ASVG nicht vorgesehen
Wiederaufnahme nach Verjährung nur, wenn der Antrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde

Rechtsgrundlagen

  • BAO: § 116 (Vorfragen), § 148 Abs 3 (Wiederholungsverbot), § 207, § 209 Abs 1 (Verjährung/Verlängerung), §§ 250 Abs 1 lit d, 269 Abs 2, 270 (Beschwerdeverfahren), §§ 303, 305 (Wiederaufnahme).
  • ASVG § 68 Abs 1 (Beitragsverjährung: 3/5 Jahre, Unterbrechung, Hemmung), § 41a (Verfahrensrecht während der Prüfung); FinStrG § 99 Abs 2 (Prüfung bei Finanzvergehen-Verdacht); KommStG § 14, PLABG; für SV-Verfahren ergänzend AVG.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Fristen-/Retentionsmanagement: Verjährungsfristen (3/5/10 Jahre) definieren, wie lange Abrechnungsdaten und -versionen (Beitragssätze, KV-Werte, Freibeträge) in Odoo reproduzierbar verfügbar sein müssen — Nachrechenbarkeit je historischem Monat ist bei einer GPLB-Prüfung die Voraussetzung für korrekte Nachzahlungen.
  • mBGM-Korrektheit: Die 5-Jahres-Verjährung bei schuldhaft unrichtigen Meldungen macht die Meldedatenqualität (mBGM/BGM) compliance-kritisch; Korrekturen laufen über Storno + Neumeldung (→ lb-naz-04).
  • Entlastungsnachweis: Dass ein Sachverhalt bei der letzten GPLB unbeanstandet blieb, wirkt verschuldensentlastend — Prüfstände und Befunde als Audit-Information im System dokumentieren.
  • Doppelprüfungen vermeiden: Dokumentierte Prüfzeiträume je Abgabenart erlauben, unzulässige Wiederholungsprüfungen früh zu erkennen.

Verweise

  • KB-intern: lb-gpl-02 (GPLB-Grundlagen, Auswahl) · lb-gpl-06 (Bescheid-/Rechtsmittelverfahren) · lb-ent-05 (arbeitsrechtliche Verjährung und Verfall von Entgelt — systematische Ergänzung zur abgabenrechtlichen Verjährung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md