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id: kv-kvt-285
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batch: 1
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title: "Kollektivvertragsabschluss für Immobilienverwalter 2026"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "KV-Abschluss"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2026-01
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source:
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html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/kollektivvertragsabschluss-immobilienverwalter-2026.html"
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tags: ["kollektivvertrag", "kv-abschluss", "jahr-2026", "stand-jahr"]
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# Kollektivvertragsabschluss für Immobilienverwalter 2026
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-285). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertragsabschluss-immobilienverwalter-2026*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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| Persönlicher Geltungsbereich | Angestellte |
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## Abschlussprotokoll für den Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern 2026
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Am 14.4.2026 fanden sich die Verhandlungsteams des Fachverbands der Immobilien und Vermögenstreuhänder, Berufsgruppe Immobilienverwalter und der Gewerkschaft GPA zusammen und konnten in der 4. Verhandlungsrunde folgendes Ergebnis erzielen.
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## Gehaltsrechtlicher Teil
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- Die Mindestgehälter sind per 1.4.2026 sozial gestaffelt unter kaufmännischer Rundung zu erhöhen:
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- In der Verwendungsgruppe II um 2,5 %
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- In der Verwendungsgruppe III um 2,4%
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- In der Verwendungsgruppe IV um 2,3%
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- In der Verwendungsgruppe V um 2,2 %
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- Der Zusatzkollektivvertrag zur Erhöhung der IST-Gehälter wird 2026 wieder, abgesehen von der im rahmenrechtlichen Teil beschriebenen Änderung, sinngemäß gleichförmig abgeschlossen und ist bis 31.12.2026 befristet, wobei die unter § 4 des Zusatz-Kollektivvertrags fallenden IST-Gehälter per 1.4.2026 um 2,35 %, maximal jedoch um € 100,00 zu erhöhen sind. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot entsprechend der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
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Berechnungsgrundlage für die Erhöhung ist das Märzgehalt 2026.
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Eine nach 31.12.2025 vorgenommene Gehaltserhöhung kann auf den aus diesem Kollektivvertrag entstehenden Anspruch auf Erhöhung des Gehalts vollumfänglich angerechnet werden.
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- Die Lehrlingseinkommen sind per 1.4.2026 um 2,5 % unter kaufmännischer Rundung zu erhöhen.
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- Die Ausbildungsvergütung für Pflichtpraktikanten gem. § 17 sind per 1.4.2026 um 2,5 % unter kaufmännischer Rundung zu erhöhen.
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## Rahmenrechtlicher Teil
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Persönlicher Geltungsbereich: § 2 Abs. 2 wird sowohl im Kollektivvertrag als auch im Zusatz-Kollektivvertrag um ein lit. c ergänzt:
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Der Kollektivvertrag gilt nicht: c) für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammer-umlagepflichtig sind.
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Freizeit: Im Jahr 2026 stehen jedem Mitarbeiter einmalig 2 Freizeittage unter Fortzahlung des Entgelts zu. Diese sind im Jahr 2026 zu konsumieren und können nicht ins Jahr 2027 mitgenommen werden.
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Ermächtigung zur Gewährung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie: Sollte die dafür notwendige gesetzliche Grundlage beschlossen werden, eröffnet der Kollektivvertrag dem Arbeitgeber die Möglichkeit seinen Angestellten eine steuerfreie Mitarbeiterprämie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu gewähren.
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## Wirksamkeitsbeginn
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Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1.4.2026 in Kraft.
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Der nächste Kollektivvertragsabschluss ist mit 1.1.2027 vorgesehen.
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