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kv-kvt-355 1 Lehrlingseinkommen Fitnessbetreuer/innen, gültig ab 1.10.2025 WKO.at Kollektivvertrag Sonstiges KV-Dokument kollektivvertraege WKO 2025-10
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kollektivvertrag
sonstiges-kv-dokument
jahr-2025

Lehrlingseinkommen Fitnessbetreuer/innen, gültig ab 1.10.2025

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-10 (kv-kvt-355). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lehrlingseinkommen-fitnessbetreuer-2025

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer

L 3/2025/XXI/95/1

§ 1. Geltungsbereich

a) Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie für Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommens

Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

a) im 1. Lehrjahr: 714,30 € monatlich;

b) im 2. Lehrjahr: 911,10 € monatlich;

c) im 3. Lehrjahr: 1.280,40 € monatlich.

§ 3. Festsetzung von Sonderzahlungen

(1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 4. Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohns und des Überstundenzuschlags ein Stundenlohn von 11,06 € heranzuziehen.

§ 5. Inkrafttreten

Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.