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| lb-zus-02 | 3 | Mehrarbeitszuschläge - Abgabenrechtliches | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | zuschlage | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Mehrarbeitszuschläge – Abgabenrechtliches
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-zus-02).
Zusammenfassung
- Sozialversicherung: Das Mehrarbeitsentgelt von Teilzeitbeschäftigten — Grundstunde und Zuschlag — ist bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze voll beitragspflichtig, begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage. Durch Mehrstunden und Mehrstundenzuschläge kann die Geringfügigkeitsgrenze erst in einzelnen Monaten überschritten werden und dann Beitragspflicht auslösen — monatlich zu überwachen.
- Anspruchsprinzip: Die Beitragsprüfung richtet sich danach, worauf der Arbeitnehmer Anspruch hat, nicht nach dem tatsächlich Ausbezahlten. Würde ein trotz arbeitsrechtlichen Anspruchs nicht abgerechneter Zuschlag die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, ist das für die SV unbeachtlich — der Anspruch zählt.
- BMSVG (Abfertigung Neu): Grundentlohnung und Zuschlag der Mehrarbeit unterliegen der Beitragspflicht an die Betriebliche Vorsorgekasse.
- Lohnsteuer: Für die Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigter nach § 19d AZG gibt es keine Steuerbegünstigung — Grundstunden und Mehrarbeitszuschlag sind voll steuerpflichtig; die § 68 EStG- Begünstigungen (Überstundenzuschläge) greifen nicht.
- Ausnahme: Sieht ein Kollektivvertrag Mehrarbeitszuschläge für eine gegenüber dem AZG verkürzte wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten vor, kann auf diese Mehrstunden die Begünstigung des § 68 EStG Anwendung finden (Differenzstunden zur gesetzlichen Normalarbeitszeit; vgl. lb-zus-07 mit LStR Rz 1146).
- Dienstgeberabgaben: Das Mehrarbeitsentgelt unterliegt auch DB, DZ und KommSt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| SV-Behandlung | Grundstunde und Zuschlag voll beitragspflichtig (oberhalb GFG), HBG-Cap je Beitragszeitraum |
| Geringfügigkeitsgrenze | Quelltext ohne Betrag; ✅ verbindlich 2026 lt. RECHTSQUELLEN-Privat: 551,10 €/Monat (→ lb-bes-06); Mehrarbeit kann die Überschreitung erst im Einzelfallmonat bewirken |
| Beitragsprüfung | Anspruchsprinzip: zustehende (nicht nur ausgezahlte) Zuschläge begründen die Beitragsgrundlage |
| BMSVG | BV-Beitrag auf Grundentlohnung + Mehrarbeitszuschlag (Abfertigung Neu); RECHTSQUELLEN ✅ 1,53 % DG-Beitrag auf Entgelt und SZ |
| § 68 EStG | keine Begünstigung für Mehrarbeitszuschläge § 19d AZG (Teilzeit) — voll steuerpflichtig |
| KV-verkürzte NAZ | Mehrarbeit Vollzeitbeschäftigter zwischen KV- und gesetzlicher Normalarbeitszeit kann § 68 EStG-begünstigt sein (quellenbestätigte Ausnahme) |
| DB/DZ/KommSt | Mehrarbeitsentgelt voll beitrags-/steuerpflichtig |
Rechtsgrundlagen
- § 19d AZG (arbeitsrechtlicher Mehrarbeitsbegriff der Teilzeit; Einzelheiten → lb-zus-03), § 68 EStG (nur für den Ausnahmefall der KV-verkürzten Normalarbeitszeit relevant, sonst ausdrücklich nicht anwendbar), BMSVG (BV-Beitrag auf das Mehrarbeitsentgelt).
- Geringfügigkeitsgrenze, Höchstbeitragsgrundlage und Beitragssätze werden vom Quelltext ohne §-Zitat referenziert — Werte verbindlich aus RECHTSQUELLEN-Privat (SV-Werte 2026 ✅) beziehen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Regel-Trennung Mehrarbeit ↔ Überstunde: Der Work-Entry-/Regeltyp „Mehrarbeit (Teilzeit)" muss steuerlich anders behandelt werden als Überstunden — die § 68-Freibetragsregel darf auf §-19d-AZG-Mehrarbeit nicht zugreifen; umgekehrt braucht der Ausnahmefall KV-verkürzter Normalarbeitszeit je KV eine Konfigurationsentscheidung (Normalarbeitszeit des Vollzeit-Zweigs als KV-Datum).
- GFG-Monitoring: Mehrarbeitsentgelt kann die Geringfügigkeitsgrenze monatsweise übersteigen — Geringfügigen-Status je Monat neu bewerten (monatliche mBGM) und Statuswechsel im SV-Meldewesen auslösen.
- Anspruchsprinzip: Nicht abgerechnete, aber zustehende Zuschläge zählen zur Beitragsgrundlage — Rechenregeln auf Anspruchsbasis, nicht auf Auszahlungs-Ist, wenn KV-Anspruch fortbesteht.
- BMSVG: Mehrarbeitsentgelt automatisch in die BV-Beitragsgrundlage einschließen (kein separates Handling).
Verweise
- KB-intern: lb-zus-03 (arbeitsrechtliche Grundlagen: 25 %-Zuschlag, Quartalsregelung) · lb-zus-07 (Überstundenzuschläge abgabenrechtlich — abgrenzende Begünstigung) · lb-tzb-04 (Teilzeit: Mehrarbeit und Überstunden) · lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung) · lb-vor-03 (BV-Kassen-Beitragszahlung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(GFG 551,10 €, BMSVG 1,53 %, § 68 EStG ✅; FLAF-DB § 41 FLAG/KommStG-Basis „monatliche Arbeitslöhne").