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id: ris-asc-03
batch: 1
title: "BauV Bauarbeiterschutzverordnung"
work: "RIS Rechtsinformationssystem des Bundes"
chapter: "Arbeitnehmerschutz"
topic: arbeitnehmerschutz
author: "RIS (Bundeskanzleramt)"
stand: 2026-09
source:
text: ".firecrawl/ris/gesetze/BauV.md"
legal_bases: ["BauV"]
tags: ["gesetz", "bauv", "arbeitnehmerschutz"]
cross_refs: []
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# BauV Bauarbeiterschutzverordnung
RIS-Gesetzesnummer: 10008904 · Gesamte Rechtsvorschrift: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008904
Nachfolgend nur die in der Lexis360-Wissensdatenbank zitierten Paragraphen (tagesaktuelle Fassung, Stand: Abrufdatum).
*Wissensbasis: RIS Rechtsinformationssystem des Bundes, Stand 2026-09 (ris-asc-03).*
## § 3 BauV
**§ 3. Meldung von Bauarbeiten**
(1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
(2) Bestimmte Installationsarbeiten (Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten) sind von der Meldepflicht ausgenommen, soweit sie im Gebäude ausgeführt werden.
(3) Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: genaue Lage der Baustelle, Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes, Art und Umfang der Arbeiten, voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und Namen der Aufsichtsperson.
(4) Bei aufeinanderfolgenden Arbeiten mehrerer Arbeitgeber obliegt die Meldepflicht dem Arbeitgeber, der zuerst meldepflichtige Arbeiten beginnt.
(5) Bestimmte Arbeiten (in Behältern/Gruben/Schächten, mit Bleistaub, Sandstrahlarbeiten, Dacharbeiten über 5 m Höhe) müssen gesondert gemeldet werden.
(6) Meldungen sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten; bei Katastrophenfällen oder Notarbeiten spätestens am Arbeitstag selbst.
Fundstelle: BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2006 · Inkrafttretensdatum: 01.07.2006
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008904&Paragraf=3
## § 33 BauV
**Trinkwasser**
(1) Auf jeder Baustelle müssen den Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(3) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.
Fundstelle: BGBl. Nr. 340/1994 · Inkrafttretensdatum: 01.01.1995
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008904&Paragraf=33
## § 4 BauV
**Aufsicht und Koordination**
(1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson muss theoretische und praktische Kenntnisse, Wissen über Arbeitnehmerschutzvorschriften und Gewähr für gewissenhafte Aufgabenerfüllung bieten.
(3) Erforderliche Kenntnisse müssen nachgewiesen werden, etwa durch Meisterprüfungszeugnis.
(4) Fehlt die ständige Anwesenheit der Aufsichtsperson, muss ein geeigneter Arbeitnehmer vor Ort bestellt werden, der praktische Kenntnisse besitzt und speziell unterwiesen wurde.
(5) Die Aufsichtsperson oder der gemäß Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen bei unmittelbarer Gefährdung.
(6) Bei mehreren Arbeitgebern müssen Schutzmaßnahmen koordiniert werden.
(7) Baustellen müssen deutlich gekennzeichnet und Unbefugte ferngehalten werden.
Fundstelle: BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2009 · Inkrafttretensdatum: 01.01.2010
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008904&Paragraf=4