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rj-rjs-176 1 OGH 9ObA341/00p vom 14.03.2001 RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) OGH-Erkenntnis (Volltext) rechtsprechung OGH 2001-03
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OGH 9ObA341/00p vom 14.03.2001

RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.03.2001, GZ 9ObA341/00p.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-176

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Austritt der Klägerin iSd § 26 AngG berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Zum Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung (§ 26 Z 1 AngG): Beide Vorinstanzen haben der Klägerin diesbezüglich unzureichendes Vorbringen vorgehalten. Wenn diese - wie schon in ihrer Berufung - darauf beharrt, dass sich hiefür ausreichendes Substrat aus ihrer Parteiaussage ergebe, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043157, zuletzt 9 Ob 285/00b) eine Parteiaussage fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen kann.

Zum Austrittsgrund des Vorenthaltens des Entgelts (§ 26 Z 2 AngG):

Diesbezüglich hat das Berufungsgericht die Berufung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet. In einem solchen Fall kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480). Soweit die Revisionswerberin der Ansicht sein sollte, dass die sachliche Behandlung dieses (- selbständig zu beurteilenden -) Teils der Rechtsrüge zu Unrecht unterblieben wäre, hätte sie dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpfen müssen (RIS-Justiz RS0043231), was aber unterblieben ist.

Zum Austrittsgrund der erheblichen Ehrverletzung (§ 26 Z 4 AngG):

Nach den Feststellungen verwendete der Geschäftsführer der beklagten Partei im Fall der Unzufriedenheit mit Arbeitsleistungen den Ausdruck "Würstel" auch gegenüber seinen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen, wobei er dies aber nicht ernst meinte und vom Empfänger (- so auch der Klägerin -) genau so verstanden wurde. Damit fehlte es aber sowohl an der erforderlichen Verletzungsabsicht (9 ObA 177/92; Arb 10.106; DRdA 1987, 432) als auch an der entsprechenden Wirkung auf den Betroffenen (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz AngG7 583 f mwN). Soweit die Revisionswerberin andere Ehrverletzungen vorbringt, weicht sie damit vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass die Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.