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| rj-rjs-202 | 1 | OGH 8ObA20/04f vom 24.09.2004 | RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) | OGH-Erkenntnis (Volltext) | rechtsprechung | OGH | 2004-09 |
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OGH 8ObA20/04f vom 24.09.2004
RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.09.2004, GZ 8ObA20/04f.
Wissensbasis-ID: rj-rjs-202
Spruch
Die Akten werden an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger neben anderen, hier nicht mehr strittigen Ansprüchen aus Abrechnungen auch Ansprüche auf Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung aber auch auf Rückersatz von Zahlungen an das Finanzamt sowie an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geltend gemacht. Das Erstgericht hat die Abrechnungsansprüche zuerkannt, das Mehrbegehren im Ausmaß von EUR 9.242,62 netto jedoch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes im klagsabweisenden Teil zur Gänze aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hat das Berufungsgericht zugelassen.
Dieser wurde auch vom Beklagten erhoben. Der Kläger hat jedoch in diesem Zusammenhang einen Berichtigungsantrag an das Berufungsgericht gestellt, da das Berufungsgericht abweichend vom Umfang der Anfechtung durch den Kläger den klagsabweisenden Teil des Ersturteils in Höhe von EUR 9.242,62 zur Gänze aufgehoben habe, obwohl ihn der Kläger nur im Ausmaß von EUR 7.058,33 angefochten habe. Das Berufungsgericht hat über diesen Antrag bisher jedoch nicht entschieden. Daher waren die Akten vorweg an das Berufungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag zurückzustellen.